Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.1997, Az.: 13 (16a) Sa 1240/96 E

Eingruppierung als Kesselwärter

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.01.1997
Aktenzeichen
13 (16a) Sa 1240/96 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0121.13.16A.SA1240.96E.0A

Fundstelle

  • ZTR 1997, 272 (amtl. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.04.1996, 10 Ca 322/95 E, abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.07.1993 Entgelt nach Lohngruppe 8 MTL II zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütung nach Lohngruppe 8 und dem erhaltenen Entgelt ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Vergütung nach Lohngruppe 8 des TV-Lohngruppenverzeichnis für Arbeiter der Länder. Er stützt seinen Anspruch auf die Fallgruppe 6.3. Die Parteien sind tarifgebunden.

2

Der Kläger, der eine Ausbildung als Starkstrom-Elektriker absolviert hat, ist seit 1979 bei der Universität in der Heizungswerkstatt beschäftigt. Mit Tätigkeitsbewertung vom 08.06.1994 (Bl. 11 ff d.A.) hat das beklagte Land eine Eingruppierung nach Lohngruppe 6 1. vorgenommen. Derzeit erhält der Kläger aufgrund Bewährungsaufstieg bzw. Zeitaufstieg Lohn nach Lohngruppe 7a.

3

Die Universität, die ursprünglich ein eigenes Heizkraftwerk unterhielt, bezieht überwiegend Fernwärme von den Stadtwerken. Sie unterhält zwei Fernwärmeübergabe-Stationen (eine im ehemaligen Heizkraftwerk, eine zur Versorgung der Liegenschaften ...) Den Fernwärmeübergabe-Stationen sind Gebäudeheizzentralen, Unterzentralen und Heizgruppen für Wärmeverteilung, Warmwasserbereitung und Lüftung angeschlossen. Daneben werden im Universitätsbereich Heizungsanlagen (Ölkessel, Gaskessel, Gasthermen, Kohleöfen) betrieben.

4

Aufgabe des Klägers ist die Beaufsichtigung der Fernwärmeübergabe-Stationen nebst angeschlossener Unterzentralen, Beaufsichtigung des sonstigen Wärmenetzes, Inspektion und Störungsbeseitigung, Wartung und Instandsetzung. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung. Nach Vermerk vom 07.06.1994 (Bl. 10 d.A.) sollte eine Instandhaltungsgruppe eingerichtet werden, bestehend aus einem Vorarbeiter und zwei Handwerkern. Nach Darstellung des Klägers ist diese Instandhaltungsgruppe nicht eingerichtet.

5

Der Kläger hat vorgetragen, er verrichte die Tätigkeit eines Kesselwärters. Neben der Beaufsichtigung und Wartung umfasse sein Aufgabenbereich auch besonders schwierige Instandsetzungen und Instandhaltungen von Regelanlagen zur Steuerung der angeschlossenen Unterzentralen. Er führe für die zu betreuenden Anlagen alle anfallenden Arbeiten aus.

6

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt nach der Lohngruppe 8 des MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) ab dem 01.07.1993 zu bezahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Es hat vorgetragen, bei Lohngruppe 8 6.3 handele es sich um ein Heraushebungsmerkmal, das nur dann vorliege, wenn die Anforderungen der niedrigeren Lohngruppe erfüllt seien. Die Anforderungen der Lohngruppe 6 6.1 seien aber nicht erfüllt, weil dem Kläger (unstreitig) nicht mindestens drei Kesselwärter unterstellt seien. Die übrigen Tätigkeitsmerkmale 6.2 bis 6.4 beinhalteten lediglich Bewährungsaufstiege, die Tätigkeit als solche sei der Lohngruppe 5 zugeordnet, so daß eine Heraushebung aus diesen Tätigkeitsmerkmalen nicht in Betracht komme. Im übrigen übe der Kläger keine Tätigkeit als Kesselwärter aus, weil eine Kesselanlage zur Wärmeerzeugung nicht betrieben werde. Es handele sich um Fernwärmeübergabe-Stationen, in denen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu verrichten seien.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

10

Mit Berufung trägt der Kläger vor, die Fernwärmeübergabe-Stationen der Universität mit angeschlossenen 45 Unterzentralen seien Regelanlagen i. S. der Lohngruppe 8 Fallgruppe 6.3, die der Kläger zu beaufsichtigen und zu warten habe. Daneben nehme er die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wahr.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.07.1993 Entgelt nach Lohngruppe 8 MTL II zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen beantragtem und erhaltenem Entgelt ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

12

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Es trägt vor, der Kläger sei kein Kesselwärter i. S. des Tarifvertrages, weil die zu betreuende Anlage eine Fernwärmeübergabe-Station, nicht aber eine Wärmeerzeugungs-Anlage sei. Im übrigen lägen die Voraussetzungen der Lohn-Gruppe 6 6.1 nicht vor, so daß eine Heraushebung aus Lohngruppe 6 nicht in Betracht komme. Schließlich sei der Vortrag zu den Heraushebungsmerkmalen nicht ausreichend substantiiert, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß neben der Schichtdienstgruppe, der der Kläger angehöre, eine besondere Instandhaltungsgruppe bestehe. Ergänzend wird wegen des zweitinstanzlichen Beklagtenvortrags Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.

Gründe

14

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist begründet. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der begehrten Lohngruppe 8 6.3:

15

Kesselwärter (Heizer)

  1. a)

    mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder

  2. b)

    mit Kesselwärterprüfung,

    die sich dadurch aus der Lohngruppe 6 herausheben, daß sie besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben.

16

Da ein Heraushebungsmerkmal aus der Lohngruppe 6 vorliegen muß, ist vorab festzustellen, welches Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 6 erfüllt ist und ob Lohngruppe 8 6.3 gegenüber diesem Tätigkeitsmerkmal Heraushebungstatbestand ist.

17

Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Lohngruppe 6 1. (Arbeiter der Lohngruppe 4 mit besonders hochwertigen Arbeiten). Nicht erfüllt wird dagegen eines der Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter der Lohngruppe 6 (6.1 bis 6.4). Gemeinsam ist diesen Tätigkeitsmerkmalen, daß der Kesselwärter der Lohngruppe 6 eine Heizungsanlage verantwortlich betreiben muß. Der Betrieb einer Heizungsanlage wird aber im Aufgabenbereich des Klägers nicht in eingruppierungsrelevantem Umfang wahrgenommen.

18

Nach § 2 Abs. 1 TV-Lohngruppen ist maßgebend für die Einreihung in die Lohngruppe die mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit. Nach Arbeitsplatzbeschreibung (Ziffer 1.1 und 1.2) hat der Kläger zu 25 % der Arbeitszeit zwei Wärmeübergabe-Stationen zu beaufsichtigen, zu 9 % (Ziffer 1.3) sind sonstige Heizungsanlagen zu beaufsichtigen. Die übrigen 66 % der Tätigkeit (Ziffer 2 bis 5) sind Beaufsichtigung der Meß-, Steuer- und Regelanlagen, Störungsbeseitigung, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für die Fernwärmeübergabe-Stationen einschließlich Unterzentralen und die sonstigen Heizungsanlagen. Da für die Beaufsichtigung der Fernwärmeübergabe-Stationen und die Beaufsichtigung der sonstigen Heizungsanlagen ein Verhältnis von 25 zu 9 besteht, entfallen mindestens 50 % der Arbeiten zu Ziffer 2 bis 5 auf Tätigkeiten im Bereich der Fernwärmeübergabe-Stationen nebst Unterzentralen. Für die Eingruppierung maßgebend ist damit allein der Arbeitsbereich Fernwärmeübergabe-Stationen mit Unterzentralen.

19

Fernwärmeübergabe-Stationen sind aber keine Heizungsanlagen i. S. des Tarifvertrages. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppen-Verzeichnis sind Heizungsanlagen Wärmeversorgungseinrichtungen, deren Wärmeerzeugungsanlage aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Kesseln besteht. Da keine eigene Wärmeerzeugungs-Anlage betrieben wird, sondern in den Fernwärmeübergabestationen die von den Stadtwerken erzeugte Wärme übernommen wird, also auch im maßgebenden Arbeitsbereich kein Kessel zur Wärmeerzeugung vorhanden ist, wird keine Heizungsanlage betrieben. Die tarifliche Definition der Heizungsanlage in der Vorbemerkung Nr. 2, die das Betreiben eines Kessels beinhaltet, schließt die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale 6.1 bis 6.4 der Lohngruppe 6 bei Arbeitern, die eine Fernwärmeübergabe-Station beaufsichtigen, warten und instandsetzen, aus. Entsprechend hat das BAG für Arbeiter einer Wärmeverteilungsanlage eines Klinikums die Anwendung des Tarifmerkmals Kesselwärter an Hochdruckkessel-Anlagen (jetzt: Lohngruppe 8 14.6.2 bis 6.4) verneint, weil eine Wärmeerzeugung durch eine Kesselanlage nicht stattfinde (BAG ZTR 1991, Seite 116).

20

Die Tätigkeit des Klägers wird erfaßt von Lohngruppe 6 1. Er ist Arbeiter der Lohngruppe 4 mit abgeschlossener Berufsausbildung, der besonders hochwertige Arbeiten verrichtet. Die Heraushebung durch besonders hochwertige Arbeiten ist in der Tätigkeitsbeschreibung nachvollziehbar dargestellt. Da die Parteien hierüber nicht streiten und auch das beklagte Land von einer Eingruppierung nach Lohngruppe 6 1. ausgeht, bedarf es insoweit keiner weiteren Überprüfung des Tätigkeitsmerkmals.

21

Nach Auffassung der Kammer stellt Lohngruppe 8 6.3 auch einen Heraushebungstatbestand gegenüber Lohngruppe 6 1. dar und ist anwendbar, obwohl keine Heizungsanlage betrieben wird.

22

Gegen eine derartige Auslegung spricht, daß Lohngruppe 8 6.3 Kesselwärter erfaßt, also grundsätzlich eine Tätigkeit verlangt, die beim Betrieb eines Kessels anfällt. Daß der Begriff Kesselwärter bewußt gewählt ist, kann auch aus der Formulierung anderer Heraushebungsmerkmale gefolgert werden, z. B. Lohngruppe 8 14.6.1, wo auf Arbeiter der Lohngruppe 4 abgestellt wird. Auch die systematische Einordnung unter Nr. 6 in Lohngruppe 6 und Lohngruppe 8 spricht dafür, daß das fragliche Heraushebungsmerkmal beschränkt ist auf Heraushebungen aus Lohngruppe 6 6.1 bis 6.4, also den hier nicht vorliegenden verantwortlichen Betrieb einer Kesselanlage voraussetzt.

23

Die gewichtigeren Gründe sprechen allerdings nach Auffassung der Kammer dafür, Lohngruppe 8 6.3 als Heraushebungsmerkmal auch gegenüber Lohngruppe 6 1. anzusehen.

24

Die Tätigkeitsbeschreibung in Lohngruppe 8 6.3 verlangt anders als die Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter in Lohngruppe 6 nicht den verantwortlichen Betrieb einer Heizungsanlage, sondern besonders schwierige Instandsetzungen und Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung und Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen. Mit diesen Unterzentralen sind aber gerade Wärmeverteilungsanlagen erfaßt, also auch Anlagen wie die Fernwärmeübergabe-Stationen mit angeschlossenen Gebäudeheizzentralen und Unterzentralen. Bei eigener Wärmeerzeugung im Heizkraftwerk erfaßt Lohngruppe 8 6.3 eine Kesselwärtertätigkeit, die sich nicht auf den Kesselbetrieb selbst bezieht, sondern die ausschließlich sich bezieht auf die nachfolgende Wärmeverteilung über die angeschlossenen Unterzentralen. Für die Bewertung dieser Tätigkeit kann dann aber nicht maßgebend sein, ob die Wärmeerzeugung im eigenen Heizkraftwerk erfolgt oder ob Fernwärme bezogen wird und nur die Wärmeverteilung in Eigenregie stattfindet. Für die Eingruppierung wesentlich sind die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenbereich ergeben. Die Anforderungen bei der Beaufsichtigung der Unterzentralen sind aber identisch, unabhängig davon, ob Fernwärme bezogen wird oder Wärme in Eigenregie erzeugt wird. Eine unterschiedliche Eingruppierung kann dann aber nicht vorgenommen werden, zumal der Tarifwortlaut dafür keine zwingenden Anhaltspunkte ergibt. Fernheizanlagen der vorliegenden Art. werden deshalb auch ohne eigene Wärmeerzeugung von dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 8 6.3 erfaßt.

25

Kesselwärtertätigkeit im tariflichen Sinne ist damit nicht nur die Beaufsichtigung der Wärmeversorgung in der Kesselanlage, sondern auch die Beaufsichtigung der nachfolgenden Wärmeverteilung.

26

Für diese Auslegung spricht auch, daß das Tarifmerkmal die Heraushebung nicht etwa auf Lohngruppe 6 6.1 bis 6.4 beschränkt, sondern allgemein auf Heraushebung aus Lohngruppe 6 abstellt. Lohngruppe 6 1. erfaßt qualifizierte Handwerkstätigkeit, Lohngruppe 8 6.3 erfaßt mit dem Heraushebungsmerkmal "besonders schwierige Instandsetzungen und Instandhaltungen" qualifizierte Tätigkeit eines Wartungshandwerkers. Es besteht deshalb zwischen den Tätigkeitsmerkmalen auch ein qualitativer Bezug, der die Bewertung als aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale nahelegt.

27

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Lohngruppe 8 6.3. Er übt Kesselwärtertätigkeit aus. Wie dargelegt, gehört auch die Beaufsichtigung von Unterzentralen zur Wärmeverteilung zum Tätigkeitsbereich eines Kesselwärters. Die Ausbildungsvoraussetzung nach a ist gegeben. Der Kläger hat eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Starkstromelektriker, also eine anerkannte elektrotechnische Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren. Seine überwiegende Tätigkeit betrifft, wie ausgeführt, Beaufsichtigung, Wartung, Instandsetzung und Instandhaltung von Fernwärmeübergabe-Stationen mit angeschlossenen Gebäudeheizzentralen, also die Instandsetzung, Beaufsichtigung und Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen.

28

Er führt auch in erheblichem Umfang besonders schwierige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten aus, und zwar zu 18 %. Das ist im vorliegenden Fall ausreichend. Zwar verlangt § 2 Abs. 1 TV-Lohngruppen für die Einreihung in eine Lohngruppe, daß mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit entsprechende Tätigkeiten auszuüben sind. Dies gilt aber nicht, soweit sich aus dem Tätigkeitsmerkmal etwas anderes ergibt. Das Tätigkeitsmerkmal 6.3 erfaßt eine Mischtätigkeit. Instandsetzungen müssen neben Beaufsichtigung oder Wartung zu erledigen sein. Daraus ist aber zu folgern, daß besonders schwierige Instandsetzungen nicht zu 50 % der Arbeitszeit vorliegen müssen, sondern nur in einem nicht unerheblichen Umfang. Lediglich Instandsetzung plus Beaufsichtigung/Wartung müssen zu 50 % anfallen, was hier aber gegeben ist.

29

Daß der Kläger besonders schwierige Instandsetzungen und Instandhaltungen zu 18 % der Arbeitszeit ausführt, ergibt sich bereits aus der Tätigkeitsbewertung des beklagten Landes. So ist in Ziffer 4 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung differenziert zwischen schwierigen Instandsetzungsarbeiten (Ziffer 4) und besonders schwierigen Instandsetzungsarbeiten (Ziffer 5) mit dem qualifizierenden Hinweis auf besonders hochwertige Arbeiten. Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers, wonach er für alle anfallenden Instandsetzungsarbeiten eingesetzt ist, eine besondere Instandsetzungsgruppe nicht besteht. Da die gesamten Anlagen umfangreich und kompliziert sind, eine Vielzahl von Gebäuden mit Wärme zu versorgen sind, ist der Arbeitsplatzbewertung folgend von einem Anteil von 18 % besonders schwieriger Instandsetzungen und Instandhaltungen auszugehen.

30

Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 8. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG zu berechnen.

31

Die Revisionszulassung beruht auf §§ 72 Abs. 2 Ziff. 1, 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.096,00 DM festgesetzt.