Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.1997, Az.: 13 Sa 972/96

Einstufung eines Rettungssanitäters als Wechselschichtarbeiter

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.01.1997
Aktenzeichen
13 Sa 972/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0114.13SA972.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 05.03.1996 - AZ: 4 Ca 345/95

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Ein Rettungssanitäter, der im Wechsel im Tagdienst (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) und im Tag-/Nachtdienst (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) eingesetzt wird, leistet Wechselschichtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 BAT. Er hat Anspruch auf Zusatzurlaub nach§ 48 a BAT. Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT besteht gemäß Abs. 3 b nicht, weil Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich 3 Stunden anfallt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.03.1996, 4 Ca 345/95, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 48 a B Abs. 1 und Abs. 2 BAT hat rückwirkend für die ab 1995 entstandenen Zusatzurlaubsansprüche.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger zu 9/16, der Beklagte zu 7/16. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Für beide Parteien wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Wechselschichtzulage nach§ 33 a BAT und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach§ 48 a BAT.

2

Der Kläger ist seit dem 01.02.1994 als Rettungssanitäter im Angestelltenverhältnis beim beklagten Landkreis beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist wegen anfallender Arbeitsbereitschaft auf vierundfünfzig Stunden verlängert worden.

3

Die Arbeitszeitgestaltung erfolgt nach einem Rahmendienstplan (Bl. 14 d. A.) für einen Zeitraum von dreizehn Wochen. Neben zwei Springerdienstwochen (Krankheits- oder Urlaubsvertretung) werden in den übrigen Wochen entweder Tagdienste (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) oder Tag-/Nachdienste (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) geleistet. Der Kläger ist eingesetzt in beiden Diensten und an allen sieben Tagen der Woche, zusätzlich ist er zu Rufbereitschaften eingeteilt.

4

Der Beklagte zahlte bis 1994 Wechselschichtzulage und gewahrte den Rettungssanitätern, die teils als Angestellte, teils als Arbeiter beschäftigt sind, Zusatzurlaub. Für die Monate Februar und März 1994 erhielt der Kläger eine Schichtzulage von je 90,00 DM, Zusatzurlaub wurde ihm zu keinem Zeitpunkt gewährt.

5

Der Kläger hat bestritten, daß innerhalb der Arbeitszeit regelmäßig durchschnittlich drei Stunden Arbeitsbereitschaft fielen. Im übrigen hat er sich auf betrieblicheÜbung berufen.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen,

    daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an ihnüber den Monat März 1994 hinaus eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a BAT in Höhe von 90,00 DM monatlich zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen,

    daß der beklage Landkreis verpflichtet ist, ihm pro Kalenderjahr zwei Sonderurlaubstage gemäß § 48 a BAT zu gewähren.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er hat die Auffassung vertreten, dem Anspruch auf Zulage stehe § 33 a Abs. 3 BAT entgegen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

10

Mit Berufung macht der Kläger geltend, daß er nach der bestehenden Arbeitszeitregelung Wechselschichten leiste, er habe deshalb Anspruch auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub. Es sei davon auszugehen, daß nicht regelmäßig durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von drei Stunden anfiele. Unter anderem sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbeitsbereitschaft lägen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 16.10.1996.

11

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger ab April 1994 eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a BAT in Höhe von DM 200,00 brutto monatlich zu zahlen,

    hilfsweise den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger DM 6.200,00 brutto zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 48 a B Abs. 1 und Abs. 2 BAT hat rückwirkend für die ab 1995 entstandenen Zusatzurlaubsansprüche.

12

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, wegen der anfallenden Arbeitsbereitschaft sei der Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 3 BAT ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub bestehe nicht, weil keine Wechselschichtarbeit vorliege. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist statthaft. Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist sind eingehalten. Obwohl die Berufungsbegründung Vorschriften des BMT-G II heranzieht, genügt sie noch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO. Es finden sich in der Berufungsbegründung ausreichende Ausführungen zu den Anforderungen an Wechselschichtarbeit, die Problematik liegt nach BMT-G II und BAT gleich. Auch das Kernproblem der Arbeitsbereitschaft ist angesprochen. Es liegt damit insgesamt eine zulässige Berufung vor (§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

15

Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Klage erweitert, mit Berufungsbegründung hat er eine Schichtzulage von 90,00 DM begehrt, im nunmehr gestellten Antrag begehrt er eine Wechselschichtzulage von 200,00 DM. Die Klageerweiterung war als sachdienlich zuzulassen, weil der Rechtsstreit trotz Klageerweiterung entscheidungsreif war.

16

Die Berufung ist teilweise begründet, der Kläger hat, weil er ständig Wechselschichtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 BAT leistet, Anspruch auf Zusatzurlaub nach§ 48 a B Abs. 1 und Abs. 2 BAT. Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT besteht dagegen nicht. Zwar sind die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt, der Anspruch besteht aber nach Absatz 3 b nicht.

17

Ein Zusatzurlaubsanspruch nach § 48 a B Abs. 1 und 2 BAT besteht, wenn der Angestellte Wechselschichtarbeit zu leisten hat. Wechselschichtarbeit und Wechselschicht werden in § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 wie folgt definiert:

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf des Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

18

Voraussetzung für Wechselschichtarbeit ist damit, daß ununterbrochen an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird, und zwar in wechselnden Arbeitsschichten. Der Schichtplan muß einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeiten vorsehen und der Angestellte muß längstens nach Ablauf des Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.

19

Diese Voraussetzungen sind typischerweise erfüllt, wenn etwa der Arbeitnehmer im regelmäßigen Wechsel in Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt wird. Allerdings ist nach dem Tarifwortlaut Wechselschichtarbeit nicht auf derartige Schichtsysteme beschränkt. So hat das BAG (AP Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 8 zu § 33 a BAT) entschieden, daß Wechselschichtarbeit nicht verlangt einen gleichmäßigen Einsatz in verschiedenen Schichten, zum Beispiel Früh-, Spät- und Nachtschicht. Eine solche Anforderung könne dem Tarifvertrag weder nach seinem Wortlaut, noch nach seinem Sinn und Zweck entnommen werden. Maßgebend sei allein, daß der Angestellte nach einem Schichtplan mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit arbeite und dabei im Wechsel der Arbeitsschichten sieben Tage in der Woche, also rund um die Uhr und in allen Schichten, eingesetzt werde.

20

Zum Begriff des regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit hat das BAG (AP Nr. 3 zu § 33 a BAT) für § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 (Schichtarbeit) entschieden, daß ein bestimmter Umfang des Arbeitszeitwechsels nicht erforderlich sei. Insbesondere sei nicht darauf abzustellen, daß der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sei. Wesentlich für den Begriff der Schichtarbeit sei vielmehr, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Auch wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechsele, liege Schichtarbeit vor.

21

Zusammenfassend ist damit Wechselschichtarbeit gegeben, wenn in unterschiedlichen Schichten Dienst an sieben Tagen rund und die Uhr geleistet wird und der Arbeitnehmer bei regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in allen Schichten eingesetzt ist.

22

Der Kläger ist nach einem Dienstplan eingesetzt in regelmäßig wiederkehrenden Schichten, nämlich in Tagschicht oder Tag-/Nachtschicht. Mit diesem Schichtsystem werden alle sieben Wochentage rund um die Uhr abgedeckt. Der Kläger ist auch in zwei Schichten eingesetzt mit Wechsel der täglichen Arbeitszeit, einmal von 6.45 Uhr bis 7.00 Uhr am nächsten Tag (Tag-/Nachtschicht), zum anderen von 6.45 Uhr bis 16.00 Uhr (Tagschicht). Tag-/Nachtschicht und Tagschicht beginnen zwar identisch um 6.45 Uhr, beide Dienste enden aber zu erheblich unterschiedlichen Zeitpunkten. Es liegen damit zwei unterschiedliche Schichten vor, ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ist gegeben. Daß hier der Arbeiteinsatz in den Schichten zeitweise parallel erfolgt, ist unschädlich. Der Tarifvertrag verlangt keine Schichtfolge in dem Sinne, daß sich die Arbeitnehmer jeweils auf einem Arbeitsplatz ablösen. Entsprechend dem Arbeitsanfall kann Wechselschichtarbeit auch vorliegen, wenn etwa tagsüber mit doppelter Belegschaft und nachts nur mit einfacher Belegschaft gearbeitet wird. Entscheidend ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit, der hier vorliegt. Sinn und Zweck von Zusatzurlaub und Schichtzulage ist gerade der Ausgleich der zusätzlichen Belastung durch wechselnde Arbeitszeit bei Arbeitseinsatz rund um die Uhr an sieben Tagen. Eine bestimmte Schichtabfolge ist damit nicht Anspruchsvoraussetzung.

23

Der Kläger wird auch durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen. Wie sich aus dem vorgelegten Rahmendienstplan ergibt, fallen innerhalb eines jeden Monats mehrere Tag-,/Nachtschichten an. Das ist ausreichend, eine bestimmte Nachtschichtfolge, Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander, ist nicht erforderlich (dazu BAG AP Nr. 4 zu§ 35 BAT).

24

Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte sich im übrigen nicht darauf berufen kann, daß Tagschicht und Tag-/Nachtschicht teilweise parallel liegen. Die Arbeitszeitregelung mit vierundzwanzig-Stunden-Schicht ist nach § 15 BAT nicht zulässig, sie ist tarifwidrig. § 15 Abs. 2 c BAT sieht maximal eine zwölfstündige tägliche Arbeitszeit vor. Die Tag-/Nachtschicht ist tarifgerecht mindestens in zwei Schichten aufzuteilen mit der Folge, daß bei tarifgerechter Arbeitszeitregelung in jedem Fall Wechselschichtarbeit zu bejahen ist. Aus einer tarifwidrigen Arbeitszeitgestaltung kann aber für die Beklagte nicht der Vorteil entstehen, daß der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt.

25

Dem Anspruch auf Zusatzurlaub steht nicht § 48 a Abs. 11 BAT entgegen. Danach entfallt der Zusatzurlaub, wenn nach Schichtplan für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorgesehen sind. Der Kläger leistet zwar regelmäßig und in erheblicher Zahl vierundzwanzig-Stunden-Schichten, allerdings nicht im Regelfall; sondern im Wechsel mit der Tagschicht. Die Ausnahme des Absatz 11 ist damit nicht erfüllt.

26

Da der Kläger Wechselschichtarbeit leistet, hat er einen Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2, dessen Hohe von der Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig ist. Gemäß § 48 a Abs. 9 BAT bemißt sich der Zusatzurlaub nach der Arbeitsleistung des vorangegangenen Jahres und entsteht mit Beginn des folgenden Urlaubsjahres. Da die Beklagte 1994 die Zusatzurlaubsgewährung eingestellt hat, war festzustellen, daß der Kläger Anspruch hat auf Zusatzurlaub, der ab 1995 entstanden ist, also rückwirkend für Arbeitsleistungen aus 1994.

27

Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT besteht nicht. Zwar erfüllt der Kläger, wie ausgeführt, die Voraussetzungen des Absatz 1 (Wechselschichtarbeit). Der Anspruch ist aber nach Absatz 3 b ausgeschlossen, weil in die regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich drei Stunden täglich fällt.

28

Der Kläger meint dazu, aus den Dienstplanen ergebe sich keine Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Regelarbeit. Es sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbeitsbereitschaft liegen. Diese Argumentation wird dem Wortlaut der Vorschrift nicht gerecht. Absatz 3 b meint nicht Arbeitsbereitschaft, die getrennt von der normalen Arbeitszeit zu leisten ist, sondern Arbeitsbereitschaft, die innerhalb der festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit anfallt. Es handelt sich gerade um die Zeiten, die anfallen, wenn die Rettungssanitäter nach Abschluß eines Einsatzes auf einen neuen Einsatz warten. So bewertet das BAG Wartezeiten zwischen zwei Einsätzen, die zehn Minuten überschreiten, als Arbeitsbereitschaft (BAG AP Nr. 7 zu § 15 BAT; BAG vom 25.09.1992, 6 AZR 101/90).

29

Vorliegend betragt die wöchentliche Arbeitszeit vierundfünfzig Stunden, was nur zulässig ist, wenn durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich Arbeitsbereitschaft anfallen. Dies spricht für einen entsprechenden Anfall von Arbeitsbereitschaft ebenso wie die Tatsache, daß für Rettungswagen und Notarztwagen gerade in den Nachtstunden erhebliche Bereitschaftszeiten anfallen. Der Kläger war als Anspruchsteiler dann aber darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Arbeitsbereitschaft nicht in erforderlichem Umfang vorliegt. Konkrete Darlegungen zum Arbeitsablauf fehlen aber, so daß ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 3 b BAT ausgeschlossen ist.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf§ 12 Abs. 7 ArbGG. Die Revision ist zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.340,00 DM. für das Berufungsverfahren auf 9.300,00 DM festgesetzt.