Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.01.1997, Az.: 13 Sa 1830/96

Maßgeblichkeit der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.01.1997
Aktenzeichen
13 Sa 1830/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0107.13SA1830.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 20.08.1996 - AZ: 4 Ca 411/95

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht maßgebend der tatsächliche Schulungsinhalt. Allein zu berücksichtigen ist die Seminarausschreibung, weil sie Inhalt des Betriebsratsbeschlusses geworden ist. (Parallelentscheidung zu TaBV 86/96)

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 07. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.08.1996, 4 Ca 411/95, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Vergütung in Höhe von 890,30 DM für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom 08.05.1995 bis 12.05.1995.

2

Der Kläger ist mit Unterbrechungen (06.04.1990 bis 31.08.1992 und 14.04.1994 bis 06.05.1994) seit dem 29.04.1986 Betriebsratsmitglied. Bis 1994 bestand ein neunköpfiger Betriebsrat, seitdem besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern. In den Jahren 1987, 1988, 1989 und 1993 hat der beteiligte Kläger an Schulungsveranstaltungen zum Betriebsverfassungsgesetz, zur Arbeitssicherheit, zur EDV und Mitbestimmung teilgenommen. Auf die Auflistung im Arbeitgeberschriftsatz vom 14.09.1995, Bl. 13 und 14 d. A., wird Bezug genommen. Vom 04.10. bis 07.10.1994 besuchte er ein Einführungsseminar zum Betriebsverfassungsgesetz (Themenplan Bl. 26 d. A.). Vom 20.03. bis 24.03.1995 besuchte er die Seminarveranstaltung "Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BR II)". Auf den Inhalt der Seminarausschreibung, die ursprünglich für April erfolgte, wird Bezug genommen, Bl. 27 d. A. Mit Schreiben vom 14.03.1995 (Bl. 28 d. A.) teilte der Betriebsrat der Personalabteilung mit, er habe in der Sitzung vom 09.03.1995 die Entsendung der Betriebsratsmitglieder Addicks (Kläger), Grewe und Kaphingst zu einem Fortbildungsseminar mit dem Thema Informationsbeschaffung/Wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend § 106 BetrVG ff. beschlossen. Der Mitteilung war beigefügt das "37,6 - Seminar - Info" mit dem Seminartitel "Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten". Auf dessen Inhalt, Bl. 29 d. A., wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.03.1995 (Bl. 30 d. A.) stimmte der Arbeitgeber der Teilnahme des Herrn Grewe zu, weil dieser Mitglied im Wirtschaftsausschuß sei. Für die übrigen Benannten lehnte er Kostenübernahme ab.

3

Die drei Betriebsratsmitglieder nahmen an dem streitigen Seminar teil, der Arbeitgeber erstattete die Kosten des Herrn ... und verpflichtete sich im erstinstanzlichen Teilvergleich vom 20.08.1996 zur Erstattung der Kosten für die Teilnahme des Arbeitnehmers Kaphingst, stellvertretendes Wirtschaftsausschußmitglied.

4

Der Kläger hat vorgetragen, auch seine Schulung sei erforderlich gewesen. Bei dem streitigen Seminar habe es sich um ein Aufbauseminar gehandelt, was auf die vorausgegangenen Schulungsveranstaltungen Einführung zum Betriebsverfassungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz II a (durchgeführt im Oktober 1994 und im März 1995) aufbaue. Vermittelt worden seien allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Kenntnisse, nur zu einem kleinen Teil Spezialkenntnisse.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn an restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Mai 1.995.890,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 12.06.1995 zu zahlen.

6

Die Beklage hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, das Seminar habe keine erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, drei von sieben Betriebsratsmitgliedern zu einem Spezialseminar anzumelden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

9

Mit Berufung trägt der Kläger vor, es habe sich um ein Aufbauseminar im Rahmen der allgemeinen Betriebsratsschulung gehandelt. Ab 1995 habe der Bildungsträger das ursprünglich einwöchige Seminar BR II aufgeteilt in zwei einwöchige Seminare 2 a und 2 b. Dies sei erfolgt wegen des umfangreichen Seminarinhalts. In dem hier streitigen Seminar 2 b seien erforderliche Grundkenntnisse vermittelt worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

10

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des bezeichneten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche Arbeitsvergütung für den Monat Mai 1.995,00 DM 890,30 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 12.06.1995 zu zahlen.

11

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie vertritt die Auffassung, bei dem streibefangenen Seminar habe es sich um ein solches gehandelt, das Vertiefungsfragen im Bereich wirtschaftlicher Angelegenheiten beinhalte. Daß es sich um ein Vertiefungsseminar handele, gehe aus der Ausschreibung hervor, neben den Betriebsratsmitgliedern ... sei dann aber die Schulung eines dritten Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Vergütungsanspruch verneint.

14

Nach § 37 Abs. 6, Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber bei Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen die Vergütung zu zahlen, soweit für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Erforderlich sind Kenntnisse, die der Betriebsrat benötigt, um unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation sachgerecht seine derzeit beziehungsweise demnächst anstehenden Aufgaben wahrnehmen zu können. In der Entscheidung EzA § 37 BetrVG 1972, Nr. 98, hat das BAG entschieden, daß bei einem neu gewählten Betriebsratsmitglied die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes als für die Betriebsratsarbeit erforderlich zu bewerten ist. In der Entscheidung des BAG (EzA § 37 BetrVG 1972, Nr. 130) heißt es, je stärker ein Schulungsthema der Vermittlung von Kenntnissen diene, die ein Betriebsrat aufgrund betriebstypischer Fallgestaltungen stets benötige, desto geringer seien die Anforderungen an den betriebsbezogenen Schulungsanlaß zu stellen. Werden dagegen keine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, des Arbeits- oder Arbeitsschutzrechts vermittelt, sondern Spezialwissen oder Vertiefungskenntnisse, so bedarf es konkreter Darlegung des Schulungsbedarfs für das entsandte Betriebsratsmitglieds (BAG EzA § 37 BetrVG 1972, Nr. 127; BAG NzA 1994, Seite 500).

15

Nach dem Vortrag des Klägers war das hier streitige Seminar der dritte und letzte Abschnitt einer Schulung über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes. Nach der Einführungsveranstaltung im Oktober 1994 sei sodann das Seminar BR II (Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz) in zwei Abschnitten durchgeführt worden, nämlich im März 1995 und im Mai 1995 jeweils einwöchig. Diese Aufteilung des ursprünglich einwöchigen Seminares BR II in BR 2 a und BR 2 b sei vom Bildungsträger ab 1995 vorgenommen worden. Nach dem vorliegenden Themenplan des ursprünglichen Seminars BR II beinhaltet die Schulung Fragen der Arbeitszeit, technische Kontrolleinrichtung. Betriebsänderung, Sozialplan. Es handelt sich um ein Grundlagenseminar zur Betriebsverfassung. Wenn, wie der Kläger behauptet, dieses ursprünglich einwöchige Seminar in die Seminare BR 2 a und BR 2 b aufgeteilt worden ist bei gleichbleibender Themenstellung, dann hat auch in der hier fraglichen Schulungsveranstaltung eine Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes stattgefunden.

16

Eine solche Schulung war für den Kläger als erforderlich anzuerkennen, obwohl er langjährig im Betriebsrat tätig war und auch in nicht unerheblichem Umfang Vorschulungen in Anspruch genommen hat. Er hat zwar 1987 und 1989 bereits einwöchige Schulungen zur Betriebsverfassung erhalten, er hat an Seminaren zur Arbeitssicherheit (1988) und zu EDV und Mitbestimmung (1993) teilgenommen.

17

Die vorliegende Seminarreihe (Oktober 1994, März 1995 und Mai 1995) ist aber die erste systematische und umfangreiche Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz. Die Schulungen zum Betriebsverfassungsgesetz aus 1987 und 1989 liegen längere Zeit zurück. Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger durch seine langjährige Betriebsratsarbeit erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, muß eine derartige systematische Vermittlung von Grundkenntnissen als erforderlich angesehen werden.

18

Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dagegen bei dem streitigen Seminar um die Vermittlung von Spezialkenntnissen. Sie hat die Entsendung des Arbeitnehmers ... als Wirtschaftsausschußmitglied akzeptiert, im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Vergleichswege auch die Teilnahme des stellvertretenden Wirtschaftsausschußmitgliedes Kaphingst. Die Teilnahme des dritten Betriebsratsmitgliedes, des Klägers, halt sie nicht für erforderlich. Sie stutzt sich darauf, daß für die Schulung im März 1995 das Schulungsprogramm ... BR II mit Schulungsthemen einschließlich Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan und wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurde und daß das Schulungsprogramm für das streitige Seminar Themen enthält wie: Kennziffern und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Informationsrechte gemäß § 106 Abs. 3 Ziffer 4 bis 9 BetrVG; Umfang von Bilanz und GUV-Rechnung; Mitglied im Wirtschaftsausschuß - Verpflichtung zur Verschwiegenheit? Ausgehend von diesem Kenntnisstand der Beklagten handelt es sich bei dem streitigen Seminar nicht um ein Grundlagenseminar, sondern um die Vermittlung von vertieften Kenntnissen mit Schwerpunkt Wirtschaftsausschuß. Da der für die Märzschulung vorgelegte Themenkatalog BR II bereits wirtschaftliche Angelegenheiten und Betriebsänderung umfaßt, muß der Themenkatalog des streitigen Seminars als Vertiefung bewertet werden. Er umfaßt in erheblichem Umfang Fragen, die speziell den Wirtschaftsausschuß betreffen. Daß diese Kenntnisse, zum Beispiel Kennziffern und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Umfang von Bilanz und GUV-Rechnung, Schweigepflicht des Wirtschaftsausschußmitglieds, für die Betriebsratsarbeit allgemein erforderlich sind, ist nicht ersichtlich. Nach dem Themenplan war nur die Schulung des Wirtschaftsausschußmitgliedes und des Stellvertreters für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich, nicht aber die des Klägers als drittes von sieben Betriebsratsmitgliedern.

19

Für die Prüfung der Erforderlichkeit ist abzustellen auf den Themenplan, der dem Arbeitgeber vom Betriebsrat mitgeteilt wurde, nicht dagegen auf die Inhaltsgestaltung, die der Bildungsträger vorgenommen hat, die aber in der vorgelegten Seminarausschreibung nicht berücksichtigt ist.

20

Der Betriebsrat, der über die Teilnahme seiner Mitglieder an einer Schulungsveranstaltung zu beschließen hat, hat dem Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung darzulegen und nachzuweisen, und zwar auch unter Vorlage des Themenplanes (GK, BetrVG, 5. Aufl., § 37, RdNr. 234, Galperin-Lowisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 RdNr. 89). Die Erforderlichkeit kann dann aber nicht objektiv nach dem tatsächlichen Seminarinhalt bestimmt werden, sondern nur nach der vorgelegten Seminarausschreibung. Andernfalls wurde dem Arbeitgeber die Überprüfung der Erforderlichkeit unmöglich gemacht.

21

Zu berücksichtigen ist weiter, daß eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nur eintritt, wenn der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ein wirksamer Betriebsratsbeschluß zugrunde liegt. So hat das BAG (EzA § 29 BetrVG 1972, Nr. 2 = NZA 1989, Seite 223) bei Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses einen Lohnanspruch des Betriebsratsmitgliedes gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 2 BetrVG verneint. Der Betriebsratsbeschluß über die Entsendung des Betriebsratsmitgliedes zur Schulung basiert aber auf einer konkreten Seminarausschreibung. Wenn Betriebsratsbeschluß und Seminarausschreibung dem Arbeitgeber dann übermittelt werden, bilden beide aus Sicht des Adressaten eine Einheit. Für die Erforderlichkeitsprüfung ist dann aber der vorgelegte Themenplan als Teil des Betriebsratsbeschlusses bindend und auch für die gerichtliche Erforderlichkeitsprüfung zugrunde zu legen.

22

Für das streitige Seminar ist der Beklagten die Ausschreibung "Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten" vorgelegt worden, die wie ausgeführt als nicht erforderliches Vertiefungsseminar zu bewerten ist. Auf diesen Themenplan ist die Erforderlichkeitsprüfung zu beschränken, zumal der Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.1995 nach Ablehnungsentscheidung durch den Arbeitgeber keine Klarstellung über den Inhalt des Seminars übermittelt hat.

23

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheid folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 3 ZPO. Die Revision ist zugelassen worden gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 890,30 DM festgesetzt.