Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.1997, Az.: 13 Sa 1076/97

Rückzahlungsklausel im Abfindungsvertrag; Entscheidender Zeitpunkt für die Verrechnung von Krankengeld mit der Rente; Abstellen auf den Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung , oder darauf, wann das Rentenstammrecht entstanden ist

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
02.12.1997
Aktenzeichen
13 Sa 1076/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:1202.13SA1076.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 17.03.1997 - AZ: 8 Ca 382/96

Fundstelle

  • ZTR 1998, 276

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.97
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.03.1997, 8 Ca 382/96, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.600,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt teilweise Rückzahlung einer tariflichen Abfindung, die sie nach Aufhebungsvertrag an den Beklagten gezahlt hat. Sie stützt den Rückzahlungsanspruch auf § 17 Abs. 10 a TV Nr. 466 mit der Begründung, daß der Beklagte rückwirkend ab 15.11.1995 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe.

2

Der Beklagte, der schwerbehindert ist, war seit September 1989 als Arbeiter bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 30.01.1995 war er arbeitsunfähig, er stellte sodann (vermutlich am 22.05.1995) einen Kurantrag. Im Juni 1995 fand zwischen ihm und der Zeugin ... Leiterin des Personalressors im Beschäftigungsbetrieb, ein Gespräch über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses statt. Der Beklagte hat behauptet, die Zeugin ... habe in diesem Gespräch zugesagt, die Telekom würde keine Ansprüche stellen, wenn er statt Arbeitslosengeld Rente beziehen würde. Unter dem Datum vom 25.07.1995 vereinbarten die Parteien eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.1995 aus betriebs-/rationalisierungbedingten Gründen mit Abfindungszahlung entsprechend TV Nr. 466 in Höhe von 49.500,00 DM brutto. Auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages (Bl. 6 d. A.) wird Bezug genommen. Die Abfindung wurde dem Beklagten ausgezahlt.

3

Die in der Folgezeit durchgeführte Kurmaßnahme führte nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, der Beklagte stellte am 16.11.1995 einen Rentenantrag, mit Bescheid vom 21.03.1996 (Bl. 13 d. A.) wurde ihm rückwirkend ab 15.11.1995 eine monatlichen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 770,97 DM bewilligt. Bis etwa April 1996 bezog der Beklagte Krankengeld in Höhe von monatlich etwa 1.880,00 DM.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, wegen des Rentenbezuges ab 15.11.1995 stehe dem Beklagten nur eine Abfindung in Höhe von 9.900,00 DM zu. Aufgrund der tariflichen Rückzahlungsklausel sei er zur Rückzahlung des weiteren Betrages von 39.600,00 DM verpflichtet. Eine Zusage, daß keine Ansprüche bei Rentenbezug gestellt würden, sei nicht erfolgt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 39.600,00 DM nebst 5,5% Zinsen seit dem 28.09.1996 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat sich auf die behauptete Zusage der Zeugin ... berufen und im übrigen geltend gemacht, die Rückforderung sei treuwidrig. Er habe noch bis Juli 1996 Anspruch auf Krankengeld gehabt. Durch den Rentenbezug habe er keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Ziel erreicht, Arbeitnehmer mit großzügigen Abfindungsangeboten loszuwerden. Die Abfindungssumme könne er nicht mehr zurückzahlen, weil er sie zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwandt habe.

8

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau ... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 17.03.1997, Bl. 56 und 57 d. A.

9

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

10

Mit Berufung macht der Beklagte gelten, zwar könne er nicht beweisen, daß ihm zugesichert sei, ein Rentenbezug werde hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung für ihn nicht nachteilig sein. Offenkundig sei er aber nicht im einzelnen über die Rechtsfolgen belehrt worden, andernfalls hätte er kaum 3 Monate nach dem Aufhebungsvertrag Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Das Rückzahlungsverlangen sei treuwidrig. Schließlich habe Frau ... im Gespräch mit ihm erklärt, daß es bei Bezug einer Rente keine Schwierigkeiten geben werde. Daß er darauf vertraut habe, habe er der Zeugin ... im Schreiben vom 24.06.1995 (Bl. 157 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt. Unter diesen Umständen habe die Klägerin ihm antworten müssen, daß entweder unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einschränkungen ein Aufhebungsvertrag nicht in Betracht komme oder aber die Klägerin hätte auf die Rückforderung bei Rentenbezug verzichten müssen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Beklagtenschriftsatz vom 07.11.1997.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kostenpflichtig abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht insbesondere geltend, daß der Beklagte im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag ausreichend über die Rückzahlungspflicht belehrt worden sei.

Gründe

14

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zutreffend zur Rückzahlung eines Teils der Abfindung verurteilt.

15

Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 17 Abs. 10 a in Verbindung mit Abs. 12 TV Nr. 466. Die Anwendung dieser tariflichen Regelung ist im § 3 des Aufhebungsvertrages ausdrücklich vereinbart. Die Klägerin hat auch den Rückzahlungsbetrag korrekt berechnet nach dem Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 15.11.1995.

16

Zwar handelt es sich hier vorliegend um eine rückwirkend bewilligte Rente, tatsächlich hat der Kläger etwa bis April 1996 Krankengeld bezogen. Gem. § 50 SGB V ist die Krankengeldzahlung für die Vergangenheit mit dem Rentenanspruch verrechnet worden, derüberschiessende Betrag des Krankengeldes war nicht zurückzuzahlen, so daß die tatsächliche Rentenzahlung erst im April oder Mai 1996 einsetzte. Eine Auslegung des § 17 Abs. 10 a TV Nr. 466 ergibt aber, daß nicht auf den Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung abzustellen ist, sondern darauf, wann das Rentenstammrecht entstanden ist.

17

Zur einer ähnlichen Rückzahlungsklausel im TV Soziale Absicherung hat das BAG (NZA 1996, S. 323 [BAG 01.06.1995 - 6 AZR 926/94]) ausgeführt, abzustellen sei auf die Entstehung des Rentenstammrechts, nicht auf die Entstehung der Einzelansprüche. Die Abfindung nach dem TV Soziale Absicherung sei nicht Entgelt für geleistete Arbeit, sondern werde zum Zwecke der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem Öffentlichen Dienst gezahlt. Trete der Arbeitnehmer eine neue Stelle im Öffentlichen Dienst an oder entstehe ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mindere dies den Anspruch auf Abfindung. Die Absicherungüber die Abfindungszahlung bestehe dann nur für dieÜbergangszeit und stehe nur in einem zur Erfüllung dieses Zwecks vermindertem Umfang zur Verfügung.

18

Zwar ist der TV Soziale Absicherung in § 2 Abs. 7 anders als die vorliegende Vorschrift formuliert. Nach § 2 Abs. 7 TV Soziale Absicherung ist darauf abzustellen, wann "ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht."§ 17 Abs. 10 a TV Nr. 466 stellt dagegen auf den Bezug der Rente ab. Diese sprachliche Differenz ist aber im Ergebnis ohne Bedeutung. Auch nach dem TV 466 ergibt sich, daß die Abfindungszahlung der Absicherung für eine Überbrückungszeit dienen soll. Sie wird nicht gezahlt, wenn ein Rentenantrag gestellt ist (§ 17 Abs. 5 d). Die Abfindung wird nachträglich gemindert, wenn der Arbeitnehmer Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, also anderweitige Absicherung durch gesetzliche Rente besteht (§ 17 Abs. 10 a) oder wenn eine Neueinstellung in einem Unternehmen aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost/Telekom erfolgt. Aus diesem Grundgedanken, soziale Absicherung für eine Übergangszeit, folgt, daß nicht auf die tatsächliche Rentenzahlung abzustellen ist, sondern auf das Entstehen des Rentenstammrechts, also hier auf den 15.11.1995. Durch § 17 Abs. 10 a TV 466 ist das Bestehen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente pauschal als Endpunkt für die soziale Absicherung durch Abfindung festgelegt worden. Es muß dann aber auf das Entstehen des Rentenanspruchs abgestellt werden, nicht auf den tatsächlichen Rentenbezug. Die Soziale Absicherung über den Rentenanspruch setzt zu diesem Zeitpunkt ein, auch wenn die tatsächliche Rentenzahlung bei Krankengeldbezug in Anwendung des § 50 SGB V erst später einsetzt.

19

Zwar hätte ohne Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis gem. § 25 TV DBP/Arbeiter noch bis zur Zustellung des Rentenbescheides aus der VAP fortbestanden. Dieses fiktive Beendigungsdatum kann der Berechnung der Abfindungsminderung aber nicht zugrunde gelegt werden. Der Tarifvertrag enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Berechnung, er stellt allein ab auf den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente und damit auf die Entstehung des Rentenstammrechts. Gerade unter Berücksichtigung des Zwecks der Abfindungszahlung, Soziale Absicherung bis zum Rentenbezug, ist deshalb eine Berechnung nach dem fiktiven Ausscheidedatum nicht möglich.

20

Gegen die Wirksamkeit der tariflichen Regelung bestehen keine Bedenken. Tarifliche Regelungen können nicht auf Billigkeitüberprüft werden, eine Unwirksamkeit kann sich nur aus einem Verstoß gegen Gesetz oder Grundrechte ergeben. Ein solcher Verstoß ist hier nicht ersichtlich.

21

Der Beklagte kann sich nicht auf eine Zusage des Verzichts auf Rückzahlungsansprüche berufen. Beweispflichtig für eine solche Zusage, die abweichend vom vorliegenden schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgt sein soll, ist der Beklagte. Das Arbeitsgericht hat korrekt festgestellt, daß nach der Aussage der Zeugin ... eine solche Zusage nicht festgestellt werden kann. In der Berufungsbegründung greift der Beklagte dieses Beweisergebnis nicht an. Soweit er im Schriftsatz vom 07.11.1997 ausführt, die Aussage der Zeugin ... sei nicht entscheidungserheblich, um nicht zu sagen nichts "wert", ist festzustellen, daß mit dieser Argumentation der erforderliche Beweis nicht geführt ist.

22

Dem Rückzahlungsverlangen der Klägerin steht auch nicht der Einwand aus § 242 BGB entgegen. Es kann hier die Argumentation des Klägers als richtig unterstellt werden, er sei nicht ausreichend über die Auswirkungen eines Rentenbezuges belehrt worden. Selbst wenn man unterstellt, daß die Klägerin eine Aufklärungspflicht verletzt hat, was äußerst fraglich ist, ist festzustellen, daß dem Beklagten dadurch kein Schaden entstanden ist. Auf eine ausreichende Belehrung hätte der Beklagte in zweierlei Art. reagieren können: Entweder hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen oder er hätte den Aufhebungsvertrag geschlossen, aber den Rentenantrag erst nach Ablauf von 15 Monaten gestellt. In beiden Fällen ergibt sich aus der Verletzung der Aufklärungspflicht kein ersatzfähiger Schaden nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung.

23

Wenn der Beklagte den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen hätte, wäre das für ihn nicht vorteilhaft gewesen, sondern nachteilig. Er hätte in diesem Fall nicht 9.900,00 DM Abfindung erhalten. Nach Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme und objektiv bestehender Erwerbsunfähigkeit hatte der Kläger keine andere Möglichkeit, als im November den Rentenantrag zu stellen. Hinzuweisen ist im Übrigen in diesem Zusammenhang auf § 116 Abs. 2 SGB VI, wonach bei Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gilt. Ohne Aufhebungsvertrag wäre es über den Rentenantrag und rückwirkende Rentenbewilligung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, im Ergebnis mit den selben Sozialversicherungszahlungen wie jetzt, aber ohne eine Restabfindung von 9.900,00 DM.

24

Zur zweiten Alternative, er hätte den Rentenantrag später stellen können, ist festzustellen, daß er sich hierauf nicht berufen kann. Die Aufklärungspflicht, auf deren Verletzung sich der Beklagte beruft, gilt nicht unbegrenzt. Zu berücksichtigen ist der Schutzzweck der verletzten Vertragsnorm. Wer eine Vertragspflicht verletzt, muß nicht für alle schädigenden Folgen aufkommen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem vertragswidrigen Verhalten stehen, vielmehr ist die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Vertragsnorm begrenzt (BAG AP Nr. 7 und Nr. 8 zu§ 276 BGB Vertragsbruch). Die Aufklärungspflicht der Klägerin diente aber allenfalls dem Zweck, den Beklagten vor Schäden im Rahmen der Vertragsaufhebung zu bewahren. Sie diente nicht dazu, daß der Beklagte in die Lage versetzt wurde, sich bei Manipulationen im Rahmen der Rentenantragstellung Vorteile zu verschaffen, die ihm nach der tariflichen Regelung, auf der der Aufhebungsvertrag beruht, nicht zustanden. Da der Beklagte objektiv erwerbsunfähig war, dies auch nach Scheitern der Rehabilitationsmaßnahme erkennbar war, hätte er nur durch Manipulationen in der Rentenantragstellung die Rückzahlungsverpflichtung weiter mindern können. Der insoweit entstandene Schaden ist aber vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht nicht umfasst. Nicht das Rückzahlungsverlangen der Klägerin ist treuwidrig, treuwidrig ist allenfalls das Berufen des Beklagten darauf, daß er durch spätere Rentenantragstellung eine Minderung der Rückzahlungspflicht hätte erreichen können. Trotz erheblicher Rückzahlungspflicht war bei der objektiv bestehenden Erwerbsunfähigkeit der Aufhebungsvertrag mit Restabfindungszahlung von 9.900,00 DM für den Beklagten vorteilhaft, dem Rückzahlungsbegehren kann deshalb der Einwand aus§ 242 BGB nicht entgegengehalten werden.

25

Die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist zwischen den Parteien nicht streitig.

26

Die Berufung war deshalb mit Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.600,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO. Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1, § 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG.