Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.1997, Az.: 13 Sa 1040/96
Anerkennung der Arbeitsbereitschaft als Wechselschicht; Anspruch auf Schichtlohnzuschlag ; Arbeitszeitregelung mit vierundzwanzig-Stunden-Schicht
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- 13 Sa 1040/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0114.13SA1040.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 05.03.1996 - AZ: 4 Ca 364/95
Rechtsgrundlagen
- § 14 BMT-G II
- § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 BAT
- § 24 BMT-G II
- § 41 a Abs. 1 BMT-G II
- § 41 a Abs. 2 BMT-G II
- § 67 Nr. 44 BMT-G II
- § 67 Nr. 45 BTM-G II
- § 33 a Abs. 1 BAT
- § 48 a B Abs. 1 BAT
- § 48 a B Abs. 2 BAT
Amtlicher Leitsatz
Ein Rettungssanitäter, der im Wechsel im Tagdienst (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) und im Tag-/Nachtdienst (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) eingesetzt wird, ist ständiger Wechselschichtarbeiter im Sinne des§ 67 Nr. 44 BMT-G II und leistet Wechselschichtarbeit gemäß § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 BAT. Er hat im Arbeiterverhältnis Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach§ 24 BMT-G II, berechnet nach Abs. 4 Unterabsatz 2 a; außerdem hat er Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a BMT-G II.
Als Angestellter hat er Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 48 a BAT. Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT besteht gemäß Abs. 3 b nicht, weil Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich 3 Stunden anfällt.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.03.1996, 4 Ca 364/96, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger 600,00 DM brutto zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G II bzw. nach § 48 a B Abs. 1 und Abs. 2 BAT hat rückwirkend für die ab 1994 entstandenen Zusatzurlaubsansprüche.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger zu 5/6, der Beklagte zu 1/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schichtlohnzuschlag nach§ 24 BMT-G II, Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 41 a BMT-G II und § 48 a BAT.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1974 als Rettungssanitäter beim beklagten Landkreis beschäftigt, bis 31.08.1994 als Arbeiter, sodann als Angestellter. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BMT-G II bzw. der BAT Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist wegen anfallender Arbeitsbereitschaft auf vierundfünfzig Stunden verlängert worden.
Die Arbeitszeitgestaltung folgt nach einem Rahmendienstplan (Bl. 15 d. A.) für einen Zeitraum von dreizehn Wochen. Neben zwei Springerdienstwochen (Krankheits- und Urlaubsvertretung) werden in den übrigen Wochen entweder Tagdienst (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) oder Tag-/Nachdienste (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) geleistet. Der Kläger ist eingesetzt in beiden Diensten und an allen sieben Tagen der Woche, zusätzlich ist er zu Rufbereitschaft eingeteilt.
Der Beklagte zahlte bis 1994 Wechselschichtzulage und gewährte den Rettungssanitätern, die teils als Angestellte, teils als Arbeiter beschäftigt sind, Zusatzurlaub. Bis Mai 1994 erhielt der Kläger einen Schichtlohnzuschlag von 13,4 Prozent des Monatstabellenlohnes. Die Zusatzurlaubsgewährung stellte der Beklagte 1994 ein.
Der Kläger hat bestritten, daß innerhalb der Arbeitszeit regelmäßig durchschnittlich drei Stunden Arbeitsbereitschaft fielen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil er in einem Schichtbetrieb tätig sei. Im übrigen hat er sich auf betriebliche Übung berufen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen,
daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, ihmüber den 31.05.1994 hinaus eine Zulage zu zahlen nach § 2 Nr. 6 I des Tarifvertrages zu § 24 IV BMT-G vom 01.07.1981 in der Fassung vom 22.03.1991 in Höhe von 13,4 % des Monatslohnes der Lohngruppe V Stufe I des jeweils geltenden Lohntarifvertrages,
- 2.
festzustellen,
daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger auch für das Kalenderjahr 1994 sowie die Jahre danach zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, es liege keine Wechselschichtarbeit vor, so daß die Ansprüche nicht begründet seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht der Kläger geltend, daß er nach der bestehenden Arbeitszeitregelung Wechselschichten leiste, er habe deshalb Anspruch auf Schichtlohnzuschlag, Wechselschichtzulage für März 1995 bis Oktober 1996 und auf Zusatzurlaub. Es sei davon auszugehen, daß nicht regelmäßig durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von drei Stunden anfiele. Unter anderem sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbereitsbereitschaft lägen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 16.10.1996.
Der Kläger beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.05.1994 hinaus bis zum 31.08.1994 eine Zulage zu zahlen nach § 2 Nr. 6 I des Tarifvertrages zu § 24 IV BMT-G vom 01.07.1981 in Fassung vom 22.03.1991 in Höhe von 13,4 % des Monatslohnes der Lohngruppe V Stufe 1 des jeweils geltenden Lohntarifvertrages,
hilfsweise den beklagten Landkreis zu verurteilen, an den Kläger DM 600,00 brutto zu zahlen.
- 2.
Den beklagen Landkreis zu verurteilen, an den Kläger brutto DM 5.200,00 DM zu zahlen.
- 3.
Festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 1, Abs. 2 BMT-G II bzw. nach § 48 a B Abs. 1 und 2 BAT hat, rückwirkend für die ab 1994 entstandenen Zusatzurlaubsansprüche.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, es liege keine Wechselschichtarbeit vor. Im übrigen sei der Anspruch auf Wechselschichtzulage auch deshalb ausgeschlossen, weil Arbeitsbereitschaft anfalle. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Obwohl der Kläger ab 01.09.1994 im Angestellten Verhältnis stand und obwohl die Berufungsbegründung nur Vorschriften des BMT-G II heranzieht, genügt sie noch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO. Es finden sich in der Berufungsbegründung ausreichende Ausführungen zu den Anforderungen an Wechselschichtarbeit, die Problematik liegt nach BMT-G II und BAT gleich. Auch das Kernproblem der Arbeitsbereitschaft ist angesprochen.
Die mit Schriftsatz vom 16.10.1996 vorgenommene Klageänderung war als sachdienlich zuzulassen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war.
Die Berufung ist teilweise begründet. Da der Kläger ständiger Wechselschichtarbeiter ist, hat er für die Monate Juni bis August 1994 Anspruch Schichtlohnzuschlag, allerdings nicht in der begehrten Höhe von 13,4 % des Monatslohnes, sondern nach Abs. 4 in Höhe von 200,00 DM pro Monat. Ab 01.09.1994 besteht dagegen kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT. Zwar sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, der Anspruch besteht aber nach Abs. 3 b nicht. Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist nach § 41 a BMT-G II bzw. 48 a B BAT begründet.
1.
Zu den Ansprüchen nach BMT-G II bis 31.08.1994.
Voraussetzung für den Anspruch auf Schichtlohnzuschlag ist nach § 24 BMT-G II, daß der Kläger ständiger Wechselschichtarbeiter ist. Wechselschichtarbeit und Wechselschichten werden in § 67 BMT-G II wie folgt definiert:
44.
WechselschichtarbeitWechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht.
45.
WechselschichtenWechselschichten sind welchselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Voraussetzung für Wechselschichtarbeit ist damit, daß ununterbrochen an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird, und zwar in wechselnden Arbeitsschichten. Der Schichtplan muß einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeiten vorsehen und der Angestellte muß längstens nach Ablauf des Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen werden.
Diese Voraussetzungen sind typischerweise erfüllt, wenn etwa der Arbeitnehmer im regelmäßigen Wechsel in Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt wird. Allerdings ist nach dem Tarifwortlaut Wechselschichtarbeit nicht auf derartige Schichtsysteme beschränkt. So hat das BAG (AP Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 8 zu § 33 a BAT) zum gleichlautenden § 15 Abs. 8 BAT entschieden, daß Wechselschichtarbeit nicht verlangt einen gleichmäßigen Einsatz in verschiedenen Schichten, zum Beispiel Früh-, Spät- und Nachtschicht. Eine solche Anforderung könne dem Tarifvertrag weder nach seinem Wortlaut, noch nach seinem Sinn und Zweck entnommen werden. Maßgebend sei allein, daß der Angestellte nach einem Schichtplan mit einem reglmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit arbeite und dabei im Wechsel der Arbeitsschichten sieben Tage in der Woche, also rund um die Uhr und in allen Schichten, eingesetzt werde.
Zum Begriff des regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit hat das BAG (AP Nr. 3 zu § 33 a BAT) für § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT (Schichtarbeit) entschieden, daß ein bestimmter Umfang des Arbeitszeitwechsels nicht erforderlich sei. Insbesondere sei nicht darauf abzustellen, daß der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sei. Wesentlich für den Begriff der Schichtarbeit sei vielmehr, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabeüber einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Auch wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechsele, liege Schichtarbeit vor.
Zusammenfassend ist Wechselschichtarbeit damit gegeben, wenn in unterschiedlichen Schichten Dienst an sieben Tagen rund um die Uhr geleistet wird und der Arbeitnehmer bei regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in allen Schichten eingesetzt ist.
Der Kläger ist nach einem Dienstplan eingesetzt in regelmäßig wiederkehrenden Schichten, nämlich in Tagschicht oder Tag-/Nachtschicht. In diesem Schichtsystem werden alle sieben Wochentage rund um die Uhr abgedeckt. Der Kläger ist auch in zwei Schichten eingesetzt mit Wechsel der täglichen Arbeitszeit, einmal von 6.45 Uhr bis 7.00 Uhr am nächsten Tag (Tag-/Nachtschicht), zum anderen von 6.45 Uhr bis 16.00 Uhr (Tagschicht). Tag-/Nachtschicht und Tagschicht beginnen zwar identisch um 6.45 Uhr, beide Dienste enden aber zu erheblich unterschiedlichen Zeitpunkten. Es liegen damit zwei unterschiedliche Schichten vor, ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ist gegeben. Daß hier der Arbeitseinsatz in den Schichten zeitweise parallel erfolgt, ist unschädlich. Der Tarifvertrag verlangt keine Schichtfolge in dem Sinne, daß sich die Arbeitnehmer jeweils auf einem Arbeitsplatz ablösen. Entsprechend dem Arbeitsanfall kann Wechselschichtarbeit auch vorliegen, wenn etwa tagsüber mit doppelter Belegschaft und nachts nur mit einfacher Belegschaft gearbeitet wird. Entscheidend ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit, der hier vorliegt. Sinn und Zweck von Zusatzurlaub und Schichtlohnzuschlag ist gerade der Ausgleich der zusätzlichen Belastung durch wechselnde Arbeitszeit bei Arbeitseinsatz rund um die Uhr an sieben Tagen. Eine bestimmte Schichtabfolge ist damit nicht Anspruchsvoraussetzung.
Der Kläger wird auch durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen. Wie sich aus dem vorgelegten Rahmendienstplan ergibt, fallen innerhalb eines jeden Monats mehrere Tag-/Nachtschichten an. Das ist ausreichend, eine bestimmte Nachtschichtfolge, Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander, ist nicht erforderlich (dazu BAG AP Nr. 4 zu § 35 BAT).
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte sich im übrigen nicht darauf berufen kann, daß Tagschicht und Tag-/Nachtschicht teilweise parallel liegen. Die Arbeitszeitregelung mit vierundzwanzig-Stunden-Schicht ist nach § 14 BMT-G II nicht zulässig, sie ist tarifwidrig. § 14 Abs. 2 c BMTG II sieht maximal eine zwölfstündige tägliche Arbeitszeit vor. Die Tag-/Nachtschicht ist tarifgerecht mindestens in zwei Schichten aufzuteilen mit der Folge, daß bei tarifgerechter Arbeitszeitregelung in jedem Fall Wechselschichtarbeit zu bejahen ist. Aus einer tarifwidrigen Arbeitszeitgestaltung kann aber für die Beklagte nicht der Vorteil entstehen, daß der Anspruch auf Schichtlohnzuschlag oder Zusatzurlaub entfällt.
Dem Anspruch auf Schichtlohnzuschlag steht nicht § 24 Abs. 5 a BMT-G II entgegen. Zwar ist davon auszugehen, daß in die regelmäßige Arbeitszeit wiederkehrend durchschnittlich mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft fällt, vorliegend ist aber die Gegenausnahme einschlägig, es handelt sich um einen Schichtbetrieb, so daß trotzdem ein Anspruch auf Schichtlohnzuschlag besteht. Schichtbetriebe sind nach § 67 Nr. 35 BMT-G II Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird. Nach Protokollerklärung müssen die sich ablösenden Schichten dem Betrieb das Gepräge geben. Wie sich aus den Ausführungen zur Wechselschichtarbeit ergibt wird in mehreren Schichten gearbeitet, und zwar in Tagschicht und in Tag-/Nachtschicht. Da Rettungswachen rund um die Uhr vierundzwanzig Stunden besetzt sein müssen, ist für deren Betrieb ein Schichtsystem auch prägend. Es handelt sich also um einen Schichtbetrieb, so daß nach Absatz 5 der Schichtlohnzuschlag nicht entfällt.
Die Höhe des Schichtlohnzuschlags ergibt sich aus Absatz 4 und beträgt nach Unterabsatz 2 a 200,00 DM, der Kläger ist ständiger Wechselschichtarbeiter. Schichtlohnzuschlag nach besonderem Tarifvertrag etwa in Höhe der beantragten 13,4 Prozent (Unterabsatz 1) kann er nicht verlangen. Er fiel unter die Arbeiter, die in § 2 Buchstabe e BMT-G II aufgeführt sind. Nach Unterabsatz 2 hat er nur dann Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach besonderem Tarifvertrag, wenn in seine regelmäßige Arbeitszeit nicht regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt. Diese Voraussetzungen erfüllt er aber nicht, vielmehr fällt in die Arbeitszeit des Klägers regelmäßig eine dreistündige Arbeitsbereitschaft.
Der Kläger meint, aus den Dienstplänen ergebe sich keine Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Regelarbeit. Es sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbeitsbereitschaft liegen. Diese Argumentation wird dem Wortlaut der Vorschrift nicht gerecht. In Absatz 4 Unterabsatz 2 ist nicht die Arbeitsbereitschaft angesprochen, die getrennt von der normalen Arbeitszeit zu leisten ist, sondern Arbeitsbereitschaft, die innerhalb der festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit anfällt. Es handelt sich gerade um die Zeiten, die anfallen, wenn die Rettungssanitäter nach Abschluß eines Einsatzes auf einen neuen Einsatz warten. So bewertet das BAG Wartezeiten zwischen zwei Einsätzen, die zehn Minuten überschreiten, als Arbeitsbereitschaft (BAG AP Nr. 7 zu § 15 BAT; BAG vom 24.09.1992, 6 AZR 101/90).
Vorliegend beträgt die wöchentliche Arbeitszeit vierundfünfzig Stunden, was nur zulässig ist, wenn durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich Arbeitsbereitschaft anfallen. Dies spricht für einen entsprechenden Anfall von Arbeitsbereitschaft ebenso wie die Tatsache, daß für Rettungswagen und Notarztwagen gerade in den Nachtstunden erhebliche Bereitschaftszeiten anfallen. Der Kläger als Anspruchssteller war dann aber darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Arbeitsbereitschaft nicht in erforderlichem Umfang vorliegt. Konkrete Darlegungen zum Arbeitsablauf fehlen aber, so daß ein Anspruch nach Abs. 4 Unterabsatz 1 nicht festgestellt werden kann. Der Schichtlohn beträgt monatlich 200,00 DM nach § 24 Abs. 4 Unterabsatz 2 a BMT-G II. Für die Monate Juni bis August 1994 waren deshalb 600,00 DM Schichtlohnzuschlag zuzusprechen.
Da der Kläger, wie dargelegt, ständiger Wechselschichtarbeiter ist, hatte er Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a BMT-G II. Dem Anspruch steht nicht entgegen dessen Absatz 10. Danach entfällt der Zusatzurlaub, wenn nach Schichtplan für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorgesehen sind. Der Kläger leistet zwar regelmäßig und in erheblicher Zahl vierundzwanzig-Stunden-Schichten, allerdings nicht im Regelfall, sondern im Wechsel mit der Tagschicht. Die Ausnahme des Absatz 10 ist damit nicht erfüllt.
Der Höhe nach bemißt sich der, Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2 abhängig von der Höhe der Arbeitsleistung im Kalenderjahr, er entsteht gemäß Absatz 8 mit Beginn des folgenden Urlaubsjahres. Da die Beklagte 1994 die Zusatzurlaubsgewährung eingestellt hat, war festzustellen, daß der Kläger Anspruch hat auf Zusatzurlaub, der ab 1994 entstanden ist.
2.
Zu den Ansprüchen nach BAT ab 01.09.1994.
Wechselschicht und Wechselschichtarbeit werden in § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 BAT übereinstimmend mit § 67 Nr. 44 und Nr. 45 BMT-G II definiert. Wie zum BMT-G II festgestellt, leistet der Kläger ständig Wechselschichtarbeit. Er hat deshalb auch als Angestellter Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 48 a B Abs. 1 und 2 BAT. Der Anspruch ist nicht nach Abs. 11 ausgeschlossen. Auf die Ausführungen zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 41 a Abs. 10 BMT-G II wird verwiesen.
Der Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT besteht nicht. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Absatz 1 (Wechselschichtarbeit). Der Anspruch ist aber nach Absatz 3 b ausgeschlossen, weil in die regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich 3 Stunden täglich fällt. Auf die Ausführungen zur Höhe des Schichtlohnzuschlags nach § 24 Abs. 4 BMT-G II wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 12 Abs. 7 ArbGG. Für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen. Der Wert für das Berufungsverfahren beträgt 8.500,00 DM.
Die Revision ist zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.