Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.1997, Az.: 14 TaBV 89/96

Prüfungspflicht ; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ; Freier Arbeitsplatz; Zumutbare Weiterbeschäftigung ; Ehemaliger Auszubildender; Umfang der Prüfungspflicht

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.04.1997
Aktenzeichen
14 TaBV 89/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0410.14TABV89.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 23.01.1997 - 3 BV 5/96

Fundstellen

  • BB 1997, 1315 (amtl. Leitsatz)
  • EzA-SD 1997, Nr 9, 16
  • LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr 15

Amtlicher Leitsatz

Die Prüfungspflicht für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von § 78a Abs 4 BetrVG ist nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens. Sofern es dort einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz gibt, für den der frühere Auszubildende geeignet ist, ist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.