Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.1997, Az.: 14 TaBV 89/96
Prüfungspflicht ; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ; Freier Arbeitsplatz; Zumutbare Weiterbeschäftigung ; Ehemaliger Auszubildender; Umfang der Prüfungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 10.04.1997
- Aktenzeichen
- 14 TaBV 89/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0410.14TABV89.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 23.01.1997 - 3 BV 5/96
Rechtsgrundlagen
- § 78a Abs. 2 BetrVG
- § 78a Abs. 4 BetrVG
Fundstellen
- BB 1997, 1315 (amtl. Leitsatz)
- EzA-SD 1997, Nr 9, 16
- LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr 15
Amtlicher Leitsatz
Die Prüfungspflicht für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von § 78a Abs 4 BetrVG ist nicht auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens. Sofern es dort einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz gibt, für den der frühere Auszubildende geeignet ist, ist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.