Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.1997, Az.: 5 (2) Sa 2203/94 E
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unterschiedliche Eingruppierung; Unterschiedliche Vergütungsgruppen ; Vergütung einer Lehrkraft ; Vergütung einer Gruppenleiterin ; Vergütung einer Klassenleiterin
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 05.05.1997
- Aktenzeichen
- 5 (2) Sa 2203/94 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0505.5.2SA2203.94E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 28.10.1994 - 3 Ca 717/93 E
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Art. 119 EWGVtr
Amtlicher Leitsatz
Eine Differenz von zwei Vergütungsgruppen zwischen der Vergütung einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen (VergGr IIa BAT) und der einer als Gruppen-/ Klassenleiterin für Geistigbehinderte tätigen staatlich geprüften Erzieherin und graduierten Sozialpädagogin mit abgeschlossener sonderpädagogischer Ausbildung nach sechsjähriger Bewährung (VergGr IVa BAT) bei gleicher Tätigkeit ist nicht gerechtfertigt (Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz).