Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.1997, Az.: 13 Sa 609/96
Anspruch auf Schichtlohnzuschlag und Zusatzurlaubsanspruch aufgrund von Wechselschichten; Regelmäßiger Wechsel von Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht; Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Regelarbeit
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- 13 Sa 609/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0114.13SA609.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 16.01.1996 - AZ: 4 Ca 343/95
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 4 BMT-G II
- § 41 a Abs. 1 BMT-G II
- § 41 a Abs. 2 BTM-G II
- § 67 BMT-G II
- § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT
Amtlicher Leitsatz
Ein Rettungssanitäter, der im Wechsel im Tagdienst (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) und im Tag-/Nachtdienst (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) eingesetzt wird, ist ständiger Wechselschichtarbeiter im Sinne des§ 67 Nr. 44 BMT-G II. Er hat Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach § 24 BMT-G II, berechnet nach Abs. 4 Unterabsatz 2 a. Außerdem hat er Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a BMT-G II.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.01.1996, 4 Ca 343/95, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.06.1994 eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 200,00 DM gemäß § 24 Abs. 4 BMT-G II zu gewähren.
Es wird festgestellt, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G II hat rückwirkend für die ab 1994 entstandenen Zusatzurlaubsansprüche.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5/11, der Beklagte zu 6/11.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.500,00 DM festgesetzt.
Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schichtlohnzuschlag nach§ 24 BMT-G II und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 41 a BMT-G II.
Der Kläger ist seit dem 01.11.1991 als Rettungssanitäter im Arbeiterverhältnis beim beklagten Landkreis beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BMT-G II Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist wegen anfallender Arbeitsbereitschaft auf vierundfünfzig Stunden verlängert worden.
Die Arbeitszeitgestaltung folgt nach einem Rahmendienstplan (Bl. 24 d. A.) für einen Zeitraum von dreizehn Wochen. Neben zwei Springerdienstwochen (Krankheits- und Urlaubsvertretung) werden in den übrigen Wochen entweder Tagdienst (6.45 Uhr bis 16.00 Uhr) oder Tag/Nachtdienste (6.45 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages) geleistet. Der Kläger ist eingesetzt in beiden Diensten und an allen sieben Tagen der Woche, zusätzlich ist er zur Rufbereitschaft eingeteilt.
Der Beklagte zahlte bis 1994 Wechselschichtzulage und gewährte den Rettungssanitätern, die teils als Angestellte, teils als Arbeiter beschäftigt sind, Zusatzurlaub. Bis Mai 1994 erhielt der Kläger einen Schichtlohnzuschlag von 13,4 Prozent des Monatstabellenlohnes. Die Zusatzurlaubsgewährung stellte der Beklagte 1994 ein.
Der Kläger hat bestritten, daß innerhalb der Arbeitszeit regelmäßig durchschnittlich drei Stunden Arbeitsbereitschaft fielen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil er in einem Schichtbetrieb tätig sei. Im übrigen hat er sich auf betriebliche Übung berufen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der beklage Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.05.1994 hinaus eine Zulage zu zahlen nach§ 2 Nr. 6 Abs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G vom 01.07.1981 in der Fassung vom 22.03.1991 in Höhe von 13,4 % des Monatslohnes der Lohngruppe V, Stufe 1 des jeweils geltenden Lohntarifvertrages;
hilfsweise,
festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.06.1994 monatlich einen Schichtlohn in Höhe von 200,00 DM gemäß § 24 Abs. 4 S. 3 a) BMT-G II zu gewähren,
ferner
festzustellen, daß der beklage Landkreis verpflichtet ist, ihm pro Kalenderjahr 2 zusätzliche Urlaubstage gemäß § 41 a BMT-G zu gewähren;
weiterhin
festzustellen, daß der beklage Landkreis dem Kläger für das Kalenderjahr 1994 noch 2 bezahlte Urlaubstage nachzugewähren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, es liege keine Wechselschichtarbeit vor, so daß die Ansprüche nicht begründet seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht der Kläger geltend, daß er nach der bestehenden Arbeitszeitregelung Wechselschichten leiste, er habe deshalb Anspruch auf den Schichtlohnzuschlag und auf Zusatzurlaub. Es sei davon auszugehen, daß nicht regelmäßig durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von drei Stunden anfiele. Unter anderem sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbeitsbereitschaft lägen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 15.10.1996.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.01.1996, 4 Ca 343/95, nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen mit der Maßgabe, daß die Anträge zum Zusatzurlaub wie folgt neu gefaßt werden:
festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G II hat, rückwirkend für ab 1994 entstandende Zusatzurlaubsansprüche.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, es liege keine Wechselschichtarbeit vor. Im übrigen sei der Anspruch auf Schichtlohnzuschlag auch deshalb ausgeschlossen, weil Arbeitsbereitschaft anfalle. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist teilweise begründet. Da der Kläger ständiger Wechselschichtarbeiter ist, hat er nach § 24 BMT-G II Anspruch auf Schichtlohnzuschlag, allerdings nicht in der begehrten Höhe von 13,4 % des Monatslohnes, sondern nach Absatz 4 in Höhe von 200,00 DM. Der Zusatzurlaubsanspruch ist nach § 41 a BMT-G II begründet
Voraussetzung für den Anspruch auf Schichtlohnzuschlag ist nach § 24 BMT-G II, daß der Kläger ständiger Wechselschichtarbeiter ist. Wechselschichtarbeit und Wechselschichten werden in § 67 BMT-G II wie folgt definiert:
44.
WechselschichtarbeitWechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht.
45.
WechselschichtenWechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags- sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit ist damit, daß ununterbrochen an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird, und zwar in wechselnden Arbeitsschichten. Der Schichtplan muß einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsehen und der Angestellte muß längstens nach Ablauf des Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen werden.
Diese Voraussetzungen sind typischerweise erfüllt, wenn etwa der Arbeitnehmer in regelmäßigem Wechsel zur Früh-, Spät- und Nachtschicht eingesetzt wird. Allerdings ist nach dem Tarifwortlaut Wechselschichtarbeit nicht auf derartige Schicht Systeme beschränkt. So hat das BAG (AP Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 8 zu § 33 a BAG) zum gleichlautenden § 15 Abs. 8 BAT entschieden, daß Wechselschichtarbeit nicht verlangt einen gleichmäßigen Einsatz in verschiedenen Schichten, z. B. Früh-, Spät- und Nachschicht. Eine solche Anforderung könne dem Tarifvertrag weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck entnommen werden. Maßgebend sei allein, daß der Angestellte nach einem Schichtplan mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit arbeite und dabei im Wechsel der Arbeitsschichten sieben Tage in der Woche, also rund um die Uhr und in allen Schichten, eingesetzt werde.
Zum Begriff des regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit hat das BAG (AP Nr. 3 zu § 33 a BAT) für § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT (Schichtarbeit) entschieden, daß ein bestimmter Umfang des Arbeitszeitwechsels nicht erforderlich sei. Insbesondere sei nicht darauf abzustellen, daß der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sei. Wesentlich für den Begriff der Schichtarbeit sei vielmehr, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabeüber einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Auch wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich und wöchentlich nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechsele, liege Schichtarbeit vor.
Zusammenfassend ist Wechselschichtarbeit damit gegeben, wenn in unterschiedlichen Schichten Dienst an sieben Tagen rund um die Uhr geleistet wird und der Arbeitnehmer bei regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in allen Schichten eingesetzt ist.
Der Kläger ist nach einem Dienstplan eingesetzt in regelmäßig wiederkehrenden Schichten, nämlich in Tagschicht oder Tag-/Nachschicht. In diesem Schichtsystem werden alle sieben Wochentage rund um die Uhr abgedeckt. Der Kläger ist auch in zwei Schichten eingesetzt mit Wechsel der täglichen Arbeitszeit, einmal von 6.46 Uhr bis 7.00 Uhr am nächsten Tag (Tag-/Nachtschicht), zum anderen von 6.45 Uhr bis 16.00 Uhr (Tagschicht). Tag-/Nachtschicht und Tagschicht beginnen zwar identisch um 6.45 Uhr, beide Dienste enden aber zu erheblich unterschiedlichen Zeitpunkten. Es liegen damit zwei unterschiedliche Schichten vor, ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ist gegeben. Das hier der Arbeitseinsatz in den Schichten zeitweise parallel erfolgt, ist unschädlich. Der Tarifvertrag verlangt keine Schichtfolge in dem Sinne, daß sich die Arbeitnehmer jeweils auf einem Arbeitsplatz ablösen. Entsprechend dem Arbeitsanfall kann Wechselschichtarbeit auch vorliegen, wenn etwa tagsüber mit doppelter Belegschaft und nachts nur mit einfacher Belegschaft gearbeitet wird. Entscheidend ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit, der hier vorliegt. Sinn und Zweck von Zusatzurlaub und Schichtlohnzuschlag ist gerade der Ausgleich der zusätzlichen Belastung durch wechselnde Arbeitszeit bei Arbeitseinsatz rund um die Uhr an sieben Tagen. Eine bestimmte Schichtabfolge ist damit nicht Anspruchsvoraussetzung.
Der Kläger wird auch durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen. Wie sich aus dem vorgelegten Rahmendienstplan ergibt, fallen innerhalb eines jeden Monats mehrere Tag-/Nachtschichten an. Das ist ausreichend, eine bestimmte Nachtschichtfolge, Einteilung zur Nachtschicht an mehreren Tagen hintereinander, ist nicht erforderlich (dazu BAG AP Nr. 4 zu § 35 BAT).
Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, daß die Beklage sich im übrigen nicht darauf berufen kann, daß Tagschicht und Tag-/Nachtschicht teilweise parallel liegen. Die Arbeitszeitregelung mit 24-Stunden-Schicht ist nach § 14 BMT-G II nicht zulässig, sie ist tarifwidrig. § 14 Abs. 2 c BMT-G II sieht maximal eine zwölfstündige Arbeitszeit vor. Die Tag-/Nachtschicht ist tarifgerecht mindestens in zwei Schichten aufzuteilen mit der Folge, daß bei tarifgerechter Arbeitszeitregelung in jedem Fall Wechselschichtarbeit zu bejahen ist. Aus einer tarifwidrigen Arbeitszeitgestaltung kann aber für die Beklagte nicht der Vorteil entstehen, daß der Anspruch auf Schichtlohnzuschlag oder Zusatzurlaub entfällt.
Dem Anspruch auf Schichtlohnzuschlag steht nicht § 24 Abs. 5 a BMT-G II entgegen. Zwar ist davon auszugehen, daß in die regelmäßige Arbeitszeit wiederkehrend durchschnittlich mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft fällt, vorliegend ist aber die Gegenausnahme einschlägig, es handelt sich um einen Schichtbetrieb, so daß trotzdem ein Anspruch auf Schichtlohnzuschlag besteht. Schichtbetriebe sind nach § 67 Nr. 35 BMT-G II Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird. Nach Protokollerklärung müssen die sich ablösenden Schichten dem Betrieb das Gepräge geben. Wie sich aus den Ausführungen zur Wechselschichtarbeit ergibt wird in mehreren Schichten gearbeitet, und zwar in Tagschicht und in Tag-/Nachtschicht. Da Rettungswachen rund um die Uhr vierundzwanzig Stunden besetzt sein müssen, ist für deren Betrieb ein Schichtsystem auch prägend. Es handelt sich also um einen Schichtbetrieb, so daß nach Absatz 5 a der Schichtlohnzuschlag nicht entfällt.
Die Höhe des Schichtlohnzuschlags ergibt sich aus Absatz 4 und beträgt nach Unterabsatz 2 a 200,00 DM, der Kläger ist ständiger Wechselschichtarbeiter. Schichtlohnzuschlag nach besonderem Tarifvertrag etwa in Höhe der beantragten 13,4 Prozent (Unterabsatz 1), kann er nicht verlangen. Er fällt unter die Arbeiter, die in § 2 Buchstabe e BMT-G II aufgeführt sind. Nach Unterabsatz 2 hat er nur dann Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach besonderem Tarifvertrag, wenn in seine regelmäßige Arbeitszeit nicht regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt. Diese Voraussetzung erfüllt er aber nicht, vielmehr fällt in die Arbeitszeit des Klägers regelmäßig eine dreistündige Arbeitsbereitschaft.
Der Kläger meint, aus den Dienstplänen ergebe sich keine Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Regelarbeit. Es sei nicht festgelegt, wann die Zeiten der Arbeitsbereitschaft liegen. Diese Argumentation wird dem Wortlaut der Vorschrift nicht gerecht. In Absatz 4 Unterabsatz 2 ist nicht die Arbeitsbereitschaft angesprochen, die getrennt von der normalen Arbeitszeit zu leisten ist, sondern Arbeitsbereitschaft, die innerhalb der festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit anfällt. Es handelt sich gerade um die Zeiten, die anfallen, wenn die Rettungssanitäter nach Abschluß eines Einsatzes auf einen neuen Einsatz warten. So bewertet das BAG Wartezeiten zwischen zwei Einsätzen, die zehn Minuten überschreiben, als Arbeitsbereitschaft (BAG AP Nr. 7 zu § 15 BAT; BAG vom 24.09.1992, 6 AZR 101/90).
Vorliegend beträgt die wöchentliche Arbeitszeit vierundfünfzig Stunden, was nur zulässig ist, wenn durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich Arbeitsbereitschaft anfallen. Dies spricht für einen entsprechenden Anfall von Arbeitsbereitschaft ebenso wie die Tatsache, daß für Rettungswagen und Notarztwagen gerade in den Nachtstunden erhebliche Bereitschaftszeiten anfallen. Der Kläger als Anspruchsteller war dann aber darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß Arbeitsbereitschaft nicht in erforderlichem Umfang vorliegt. Konkret Darlegungen zum Arbeitsablauf fehlen aber, so daß ein Anspruch nach Abs. 4 Unterabsatz 1 nicht festgestellt werden kann. Der Schichtlohnzuschlag beträgt monatlich 200,00 DM nach § 24 Abs. 4 Unterabsatz 2 a BMT-G II.
Da der Kläger, wie dargelegt, ständiger Wechselschichtarbeiter ist, hat er Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 41 a BMT-G II. Dem Anspruch steht nicht entgegen dessen Absatz 10. Danach entfällt der Zusatzurlaub, wenn nach Schichtplan für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorgesehen sind. Der Kläger leistet zwar regelmäßig und in erheblicher Zahl vierundzwanzig-Stunden-Schichten, allerdings nicht im Regelfall, sondern im Wechsel mit der Tagschicht. Die Ausnahme des Absatz 10 ist damit nicht erfüllt.
Der Höhe nach bemißt sich der Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2 abhängig von der Höhe der Arbeitsleistung im Kalenderjahr, er entsteht gemäß Absatz 8 mit Beginn des folgenden Urlaubsjahres. Da die Beklagte 1994 die Zusatzurlaubsgewährung eingestellt hat, war festzustellen, daß der Kläger Anspruch hat auf Zusatzurlaub, der ab 1994 entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.500,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG. Zur Zusammensetzung des Streitwerts wird verwiesen auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil.