Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.1997, Az.: 12 Sa 2121/95 E

Eingruppierung in den Bundes-Angestelltentarifvertrag

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
28.01.1997
Aktenzeichen
12 Sa 2121/95 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0128.12SA2121.95E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - AZ: 1 Ca 192/95 E

Amtlicher Leitsatz

Eine Prophylaxe-Fachkraft für den jugendzahnärztlichen Dienst ist nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für die Angestellten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Anlage 1 a zum BAT) sondern nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Zahnarzthelferinnen (Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a) einzugruppieren.

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtliche Richterin
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.08.1995 - 1 Ca 192/95 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die am 14. September 1966 geborene Klägerin, eine gelernte Zahnarzthelferin war vom 01. August 1993 bis zum 31. Juli 1996 als Teilzeitangestellte beim beklagten Landkreis tätig. Gemäß Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. Juni 1993 (Fotokopien Bl. 6, 7 d.A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzendenändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. Außerdem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin wurde im Bereich des Gesundheitsamtes des Beklagten beschäftigt und zwar als Prophylaxe-Fachkraft für den Jugendzahnärztlichen Dienst. Sie erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen für die Angestellten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Anlage 1a zum BAT) zu und macht höhere Vergütung mit ihrer am 09. März 1995 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage geltend.

3

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 63-66 d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht Oldenburg gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

4

Das Arbeitsgericht hat durch das am 31. August 1995 verkündete hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 62-71 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 13.331,52 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, denn die Tätigkeit der Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 34 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Für die Frage, ob die klägerische Tätigkeit unter Teil I oder Teil II Abschnitt D der Anlage 1a zum BAT zu subsumieren sei, schreibe die Vorbemerkung 1 in allen Vergütungsgruppen folgendes vor:

5

Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind noch in einer höheren Vergütungsgruppe.

6

Nr. 1 Satz 1 dieser Vorbemerkungen stelle klar, daß auch bei der Anwendung der Anlage 1a zum BAT der Grundsatz der Spezialität gelte. Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal gehe deshalb dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal grundsätzlich vor. Das bedeute insbesondere, daß das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe nicht gelte, wenn für den Angestellten in niedrigen Vergütungsgruppen besondere Tätigkeitsmerkmale vorgesehen seien, die in der höheren Vergütungsgruppe nicht fortgeführt würden. Die Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ausschließende besondere Tätigkeitsmerkmale seien beispielsweise die für bestimmte Verwaltungsbereiche vereinbarten Regelungen. Die Klägerinsei Angestellte im Gesundheitsamt des beklagten Landkreises, für welche im Abschnitt D des Teils II der Anlage 1a zum BAT ein Tätigkeitsmerkmal vorgesehen sei. Die Klägerin sei Zahnarzthelferin von ihrer Berufsausbildung her und entsprechend dieser Ausbildung als Prophylaxe-Fachkraft im Gesundheitsamt eingesetzt. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Zahnarzthelferin vom 19. Januar 1989 sei Gegenstand der Berufsbildung u. a. auch die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen für die Durchführung von Prophylaxe-Maßnahmen. Das Gebiet der Prophylaxe sei Gegenstand der Prüfung. Nach dem Ausbildungsrahmenplan würden Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, welche die Zahnarzthelferin u. a. befähigten, "Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe zu erklären" und "Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mundhygiene und ihre Anwendung zu beschreiben".

7

Genau diese erlernten Fähigkeiten bringe sie zum Einsatz, wenn sie zu 80 % ihrer Arbeitszeit selbständig zahnmedizinische Prophylaxe-Maßnahmen in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen vermittele.

8

Eine andere Beurteilung lasse auch nicht die Tatsache, daß sie zu 80 % ihrer Arbeitszeit Prophylaxe-Maßnahmen vermittele zu, während eine "normale Zahnarzthelferin" in einer Zahnarztpraxis dies nach ihrem Vortrag nur mit 10 % der Gesamttätigkeit mache. Daß die Klägerin nämlich nur noch ein Teilgebiet ihrer ursprünglich erlernten Tätigkeiten wahrnehme, führe nicht automatisch zu einer Höherqualifizierung und damit zu einem ganz anderen Berufsbild.

9

Auch daß sie ihre Tätigkeiten überwiegend in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen wahrnehme, ändere daran nichts. Dort übe sie nach wie vor ihren Beruf als Zahnarzthelferin, wenn auch nur noch auf dem Teilgebiet "Vermittlung von Prophylaxe-Maßnahmen" aus. Gerade die Wahrnehmung eines Teilgebietes dessen, was das ursprüngliche Berufsbild ausmache, führe nicht dazu, daß sich das gesamte Berufsbild Zahnarzthelferin ändere. Dies gelte um so mehr, als daß die Klägerin im Gegensatz zu einer Zahnarzthelferin in einer Zahnarztpraxis nicht mehr mit allen Altersstufen, was Prophylaxe-Maßnahmen angehe, zu tun habe, sondern sich auf die in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen vertretenen Altersgruppen konzentrieren könne. Sie müsse sich nicht einmal mehr auf Kleinkinder, Jugendliche und Erwachsene einstellen, sondern ihr ganzes erworbenes Wissen auf bestimmte Altersgruppen von Kindern einstellen, wobei sich die Tätigkeiten auch noch immer wiederholten. Sie sei damit nach wie vor auch bei ihrem Einsatz als Prophylaxe-Fachkraft als Zahnarzthelferin tätig und damit richtig in Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.

10

Gegen das ihr am 27. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. November 1995 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Januar 1996 am 26. Januar 1996 begründet.

11

Sie macht insbesondere geltend, zwar sollte Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Prophylaxe-Fachkraft die Ausbildung als Zahnarzthelferin sein. Nicht hingegen handele es sich bei der Tätigkeit einer Prophylaxe-Fachkraft auch um die Tätigkeit einer Zahnarzthelferin. Die Ausbildung als Zahnarzthelferin werde - so auch eine Empfehlung der Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege - allein als dienlich angesehen. Bei der Prophylaxe-Fachkraft handele es sich nicht um eine ärztliche Hilfskraft und daher könne eine solche auch nicht als Zahnarzthelferin bewertet werden. Im Landkreis Hannover erhielten ausgebildete Zahnarzthelferinnen als Prophylaxe-Fachkraft Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT. Sie werde auch nicht"helfend" oder "assistierend" tätig. In Zahnarztpraxen sei die Prophylaxe Aufgabe des jeweiligen Zahnarztes, der diese wiederum an die ihm unterstellte Zahnarzthelferin übertragen könne. Auch wenn dann letztlich die Zahnarzthelferin entsprechende Prophylaxe-Maßnahmen durchführe, so erfolge dieses Tätigwerden immer wieder aufgrund eines Übertragungsaktes, wobei die Verantwortung des Zahnarztes bestehen bleibe. Die Beklagte habe bewußt darauf verzichtet, ihr die Tätigkeit einer Zahnarzthelferin zuübertragen, sondern übertragen worden sei die Tätigkeit einer Prophylaxe-Fachkraft. Neben den zahnärztlichen Reihenuntersuchungen in Schulen und Kindergärten durch die Zahnärztin, bestehe der Prophylaxe-Bereich, welcher durch sie und eine weitere Prophylaxe-Fachkraft ausgefüllt werde. Die Reihenuntersuchungen und Prophylaxe-Maßnahmen stünden in keinem direkten Zusammenhang. Die Klägerin und ihre Kollegin böten ihre Dienstleistung nach vorheriger Terminsabsprache völlig unabhängig von den Reihenuntersuchungen in den entsprechenden Einrichtungen an. Diese Aufgabe sei nicht Teil eines Übertragungsaktes durch die Zahnärztin.

12

Mit der Übertragung der Tätigkeit einer Prophylaxe-Fachkraft werde sie im Rahmen der Gruppenprophylaxe nicht als Zahnarzthelferin tätig, sondern vielmehr im Rahmen eines eigenen Berufsbildes, nämlich der Tätigkeit einer Prophylaxe-Fachkraft. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale der medizinischen Hilfsberufe enthielten hierfür insoweit keine Anhaltspunkte, denn der Begriff der Prophylaxe-Fachkraft tauche bei den Eingruppierungsmerkmalen nicht auf. Es lasse sich auch keine Analogie zu artverwandten Berufsgruppen treffen. Sie sei auch im wesentlichen im Außendienst tätig, und könne die jeweiligen Prophylaxe-Maßnahmen nur vor Ort in den jeweiligen Einrichtungen durchführen. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Bezug auf die medizinischen Hilfsberufe stellten ab auf die Arbeit am Patienten. Sie hingegen leiste im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge Aufklärungsarbeit. Deshalb sei sie als Angestellte im sonstigen Innendienst - vorwiegend im Außendienst - eingesetzt.

13

Insoweit sei sie dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen und könne sich auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT berufen.

14

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.08.95 - 1 Ca 192/95 E -

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.08.93 bis 31.08.94 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe VIb BAT, ab 01.09.94 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe Vb BAT hilfsweise,

nach Vergütungsgruppe Vc BAT

weiter hilfsweise,

nach Vergütungsgruppe VIb BAT zu vergüten und die am 15. eines jeden Monats fällige Differenz zwischen den Vergütungsgruppen VI, Vc bzw. Vb und Vergütungsgruppe VII BAT, frühestens ab Klagzustellung mit 4 % zu verzinsen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 29. Februar 1996 (Bl. 110-114 d.A. nebst Anl. Bl. 115 d.A.)

17

Wegen des weiteren Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die zu den Akten des Landesarbeitsgerichts gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 1997 (Bl. 128, 129 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

19

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe VIb BAT noch in der Zeit ab 1. September 1994 auf Vergütung aus Vergütungsgruppe Vb oder Vc BAT. Dies hat das Arbeitsgericht im anfochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt dieser Wertung, pflichtet ihr bei und nimmt insoweit auf das erstinstanzliche Urteil zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

20

Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufung ist ergänzend noch folgendes anzumerken:

21

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT (VKA) Anwendung. Damit kommt es für die Klageforderung darauf an, ob die Hälfte der die Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen VIb BAT bzw. Vc BAT oder Vb BAT entsprechen. Unstreitig nimmt 80 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin die Tätigkeit "selbständiges Vermitteln von zahnmedizinischen Prophylaxe-Maßnahmen unter pädagogischen Gesichtspunkten in Kindergärten, Grundschulen und Orientierungsstufen" ein. Ob dies ein Arbeitsvorgang ist oder lediglich ein großer einheitlicher Arbeitsvorgang anzunehmen ist, kann dahinstehen, denn die zahnmedizinischen Prophylaxe-Maßnahmen machen zeitlich erheblich mehr als die Hälfte der klägerischen Arbeitszeit aus.

22

Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, daß beim Vorhandensein besonderer Tätigkeitsmerkmale diese den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorgehen (Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen). Sie ist jedoch der Auffassung, die Tätigkeit einer Prophylaxe-Fachkraft sei nicht speziell geregelt und müsse deshalb nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bewertet werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, daß die Tarifvertragsparteien keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für Prophylaxe-Fachkräfte geschaffen haben. Dessen bedurfte es auch nicht, denn auf derartige Mitarbeiter sind die speziellen Merkmale der Berufsgruppe "Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung" anzuwenden. Den Ausbildungsberuf Prophylaxe-Fachkraft oder Prophylaxe-Helferin gibt es nicht. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, gehören Prophylaxemaßnahmen zum Ausbildungsberuf der Zahnarzthelferin (vgl.§§ 4, 9 sowie Anl. zu § 5 der Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 19. Januar 1989 - Bundesgesetzblatt I, S. 124 f. f.). Prophylaxe-Fachkräfte sind speziell fortgebildete Zahnarzthelferinnen ohne daß diese Ausbildung gesetzlich inhaltlich geregelt wäre. Diese Weiterbildung wird jedoch von den Tarifvertragsparteien nicht honoriert, genausowenig, wie etwa die Tätigkeit der staatlich geprüften zahnmedizinischen Fachhelferinnen. Diese Entscheidung ist hinzunehmen und kann von den Gerichten nicht dadurch korrigiert werden, daß unzulässigerweise auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ausgewichen wird. Das Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen ist neben den behandlungsbegleitenden Hilfestellungen eine wichtige und typische Tätigkeit der Zahnarzthelferin. Mit ihren Kenntnissen in der Karies- und Parodontalprophylaxe ist die Zahnarzthelferin in der Lage, sowohl individual- als auch gruppenprophylaktische Maßnahmen durchzuführen. Unerheblich ist der relativ geringe Umfang dieser Tätigkeit in den normalen Zahnarztpraxen, denn für die Annahme einer "entsprechenden Tätigkeit" einer zahnärztlichen Helferin mit Abschlußprüfung im tariflichen Sinn ist nicht erforderlich, daß die Angestellte ihr gesamtes durch die Ausbildung erworbenes Wissen einzusetzen hat. Es genügt ein Ausschnitt aus ihrem Fachgebiet. Daß angesichts der Tätigkeit der Klägerin in Kindergärten, Spielkreisen und Schulen der pädagogische Aspekt ihrer Arbeit besondere Bedeutung hat, verändert nicht den Wesensgehalt des Berufsbildes Zahnarzthelferin. Die Darstellung und Übermittlung von Wissen ist auch gerade Inhalt der Prophylaxe-Maßnahmen, die ja als vorbeugende Maßnahmen auf eine Unterrichtung und Belehrung der Patienten abzielen. So heißt es im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin (Anl. zu § 5 der Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung) unter Abschnitt II laufende Nr. 11"Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen":

  1. a)

    Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe erklären;

  2. b)

    Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mundhygiene und ihre Anwendung beschreiben;

  3. c)

    Patienten über Mundhygiene informieren und instruieren sowie zur Mundhygiene motivieren;

  4. d)

    Mundhygiene-Maßnahmen überwachen; Beläge sichtbar machen und dokumentieren.

23

Es kann aber auch vergütungsrechtlich mangels näherer Spezialmerkmale keinen Unterschied machen, ob diese Tätigkeiten in der Praxis eines Zahnarztes, unter dessen Aufsicht regelmäßig bei einem Patienten ausgeführt werden oder aber selbständig in Kindergärten, Spielkreisen und Schulen mit Gruppen von Kindern. Das Berufsbild der Zahnarzthelferin kann nicht auf die bloße Assistenz des Zahnarztes in einer Zahnarztpraxis verkürzt werden. Für eine Prophylaxe ist es geradezu typisch, daß sie auf Unterweisung, Information und Erklärung gerichtet ist und deshalb beinhaltet sie immer auch pädagogische Aspekte. Zwar mag hierfür im Bereich der Zahngesundheitserziehung für Kinder und Jugendliche eine besondere pädagogische Fortbildung nützlich oder auch erforderlich sein. Der Wesensgehalt des Berufsbildes der Zahnarzthelferin wird dadurch jedoch nicht verändert. Wenn die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang dann nicht zwischen Zahnarzthelferin und "weitergebildeter Zahnarzthelferin" unterscheiden, besteht kein Anspruch auf ein höheres Entgelt.

24

Das erstinstanzliche Urteil ist demgemäß nicht zu beanstanden und die Berufung war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kosten folge zurückzuweisen.

25

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Gegen dieses Urteil findet daher die Revision nicht statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72a ArbGG).

26

Hannover, den

27

60. Juni 97

28

Gerichtsangestellte

29

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Streitwertbeschluss:

Streitwert: unverändert.