Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.05.1997, Az.: 16a Sa 1462/96 E
Eingruppierung als zahnärztliche Helferin bei Durchführung von myofunktioneller Therapie
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.05.1997
- Aktenzeichen
- 16a Sa 1462/96 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0529.16A.SA1462.96E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 18.06.1996 - AZ: 4 Ca 499/95 E
- nachfolgend
- BAG - 22.07.1998 - AZ: 4 AZR 433/97
Rechtsgrundlage
- § 22 BAT
Prozessführer
XXX
Prozessgegner
YYY
Amtlicher Leitsatz
Auch eine zahnärztliche Helferin, die nach entsprechender Zusatzausbildung myofunktionelle Therapiemaßnahmen durchführt, ist als zahnärztliche Helferin eingruppiert.
Myofunktionelle Therapie begründet keine anderweitige Eingruppierung, insbesondere besteht keine Tariflücke.
In dem Rechtsstreit
hat die 16a Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1997
durch
die Richterin am Arbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 18.06.1996 - 4 Ca 499/95 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2)
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin begehrt Vergütungszahlung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Die 49jährige Klägerin ist bei dem beklagten Land in der seit dem 01.01.1983 als Zahnarzthelferin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 23.12.1982, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.). Die Klägerin ist derzeit in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert.
Seit September 1994 nimmt sie in der Abteilung Kieferorthopädie bei ... dem Leiter des Zentrums Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, u. a. myofunktionstherapeutische Aufgaben wahr. Dabei ist zwischen den Parteien der Umfang dieser Tätigkeit streitig.
Myofunktionelle Therapie ist eine Behandlungsmethode, die im orofacialen Bereich (Gesicht, Mund, Hals) falsche Muskel- und Schluckgewohnheiten korrigieren soll. Der Behandlungsplan umfaßt die Gebiete Muskelausbildung, Schluckbehandlung und Techniken des Unterbewußtseins, um das neue Schlucken zu einem Reflex zu machen. Sie umfaßt die Unterweisung in Muskelübungen bei Patienten, die in kieferorthopädischer Behandlung stehen, die Überwachung des Behandlungserfolgs, die Führung von Behandlungsprotokollen, Aufklärung und Einweisung der Eltern (deren Mitarbeit erforderlich ist), Zusammenstellen der Hausaufgaben und Zeigen der Übungen sowie der Kontrolle am Patienten. Sie soll präventive und unterstützende Maßnahme bei der kieferorthopädischen Überwachung und Behandlung sein. Vom Arbeitskreis für myofunktionelle Therapie e.V. wurde ein Entwurf der Qualifikationsvoraussetzungen erstellt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 36 d.A.). Bisher müssen sich myofunktionelle Therapeuten eigenständig fortbilden in Fortbildungsveranstaltungen, meist in Wochenendseminaren, deren Teilnahme anschließend bestätigt wird (Bl. 37 d.A.).
Am 07.03.1988 beantragte ... die Anhebung der Stelle der Klägerin. Hinsichtlich des Anhebungsantrages wird Bezug genommen auf Bl. 7-13 d.A. Das beklagte Land antwortete mit Schreiben vom 07.04.1986, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 14 d.A.) und mit Schreiben vom 15.12.1987, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 15 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.12.1988 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in mindestens die Vergütungsgruppe VI b BAT.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.02.1989 (Bl. 17 d.A.), in dem sie darauf hinwies, daß der Tarifvertrag für die von der Klägerin überwiegend auszuübenden Tätigkeiten als Myofunktionstherapeutin kein spezielles Tätigkeitsmerkmal vorsehe, so daß die Tätigkeit der Klägerin unter die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung für Zahnarzthelferinnen falle, hierfür jedoch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b nicht vorliegen würden, weil der Klägerin nicht mindestens 5 zahnärztliche Helferinnen unterstellt seien.
Mit der am 22.12.1994 beim Arbeitsgericht Hannover erhobenen Klage, welche der Beklagten am 02.01.1995 zugestellt worden ist, begehrt die Klägerin die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
Die Tätigkeit einer Myofunktionstherapeutin gehöre nicht zum Berufsbild der Zahnarzthelferin, sondern eher zu dem einer Krankengymnastin. Sie knüpfe an beide Berufsfelder an. Die über die bloße Tätigkeit als Zahnarzthelferin hinausgehende Tätigkeit mit der besonderen Qualifikation im krankengymnastischen Bereich erfordere eine höhere Eingruppierung. Dieses hätten die Tarifvertragsparteien offensichtlich übersehen, so daß von einer Tariflücke auszugehen sei, zumal es ein gesichertes Berufsbild als Myofunktionstherapeutin nicht gebe. Zumindest die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT erscheine zwingend, weil die Beklagte für die Tätigkeit der Klägerin gegenüber den Patienten auf der Grundlage der Tätigkeit einer Krankengymnastin abrechne.
Die Tätigkeiten einer Myofunktionstherapeutin seien ihr von der zuständigen Personalabteilung übertragen worden. Dies ergebe sich aus den Schreiben der Beklagten vom 07.04.1986 und vom 15.12.1987.
Die Klägerin hat behauptet:
Die Tätigkeit einer Myofunktionstherapeutin übe sie nahezu ausschließlich und überwiegend aus.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin vom 21.12.1988 an Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 im Teil II/D der Anlage 1 a zum BAT anstelle gewährter Vergütung aus Vergütungsgruppe VII im Teil II/D der Anlage 1 a zum BAT schuldet.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.1991 die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen hat es vorgetragen:
Der Klägerin seien die behaupteten Aufgaben von der insofern allein zuständigen Personalabteilung der ... gerade nicht zur Durchführung übertragen worden. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, wer ihr diese Aufgaben übertragen habe. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeiten werde bestritten. Die von ... eingereichte Arbeitsplatzbeschreibung fixiere nicht die zeitlichen Anteile der einzelnen Tätigkeiten.
Nur unterstellt, die Klägerin übe weitgehend Tätigkeiten einer Krankengymnastin aus, fehle ihr das persönliche Tarifmerkmal. Die Klägerin habe die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einer Krankengymnastin auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten nicht. Dazu wäre neben der mittleren Reife bzw. einem gleichwertigen Bildungsstand die Teilnahme an einem 2jährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für Krankengymnasten sowie eine 1jährige praktische Tätigkeit Voraussetzung.
Außerdem übe die Klägerin keine schwierigen Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals der Vergütungsgruppe VI b BAT aus. Auch eine sogenannte sinngemäße Lückenausfüllung greife nicht Platz, weil weder eine bewußte noch eins unbewußte Regelungslücke im Tarifwerk bestehe.
Mit Nichtwissen hat das beklagte Land bestritten, daß für die Tätigkeit der Klägerin gegenüber Patienten auf der Grundlage der Tätigkeit einer Krankengymnastin abgerechnet werde.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz des beklagten Landes vom 13.02.1996 (Bl. 46-54 d.A.) und vom 07.06.1996 (Bl. 85- 90 d.A.) und die Beschreibung des täglichen Arbeitsablaufes durch die Klägerin (Bl. 61-63 d.A.), Bezug genommen.
Durch Urteil vom 18.06.1996 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen, die Kosten der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf DM 9.720,- festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin ausweislich der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages die Tätigkeit einer Zahnarzthelferin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII, Teil II der Anlage 1 a zum BAT übertragen worden sei. Andere - möglicherweise höherwertige Tätigkeiten - seien ihr nach Abschluß des Arbeitsvertrages nicht übertragen worden, denn hierzu sei lediglich die Personalabteilung der ... zuständig. Diese aber habe der Klägerin entsprechende Tätigkeiten nichtübertragen. Auch aus der Korrespondenz zwischen ... und der Beklagten ergebe sich nichts anderes. Deutlich sei den Schreiben zu entnehmen, daß höherwertige Tätigkeiten nur übertragen werden dürften, wenn eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe. Abgesehen davon sei die Korrespondenz zwischen dem beklagten Land und dem Professor im Verhältnis zur Klägerin unerheblich.
Gegen dieses der Klägerin am 15.07.1996 zugestellte Urteil hat diese am 15.08.1996 Berufung eingelegt und diese am 13.09.1996 begründet.
Die Klägerin begründet die Berufung wie folgt:
Ihr sei die Tätigkeit einer Myofunktionstherapeutin eingruppierungswirksam von ... im September 1984 übertragen worden. Bereits im März 1988 sei von ... ein Antrag bei der Personalabteilung der ... auf Anhebung der Stelle für die Klägerin gestellt worden. Damit stehe fest, daß zu diesem Zeitpunkt die über die Tätigkeit der Klägerin informiert gewesen sei, weil ihr schon im Februar 1986 eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung, in der die Tätigkeit der Myofunktionstherapie enthalten gewesen sei, vorgelegt worden. ... sei unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Ärztlicher Direktor der Poliklinik für Kieferorthopädie der Als solcher habe er der Klägerin die Aufgabe einer Myofunktionstherapeutin im September 1984 mündlich zugewiesen.
Die Tätigkeit der Myofunktionstherapie gehöre nicht zum Berufsbild der Zahnarzthelferin, sondern eher zu dem einer Krankengymnastin. Die myofunktionelle Therapie sei eine zeitaufwendige Unterrichtung am Patienten und bei Kindern auch gegenüber den Eltern und dem Kind, sowie ein Muskelübungsprogramm, das vorexerziert werde, von den Patienten nachvollzogen werden müsse und dann wieder von der Therapeutinüberprüft werde. Dies seien keine normalen Zahnarzthelferinnentätigkeiten Sie nehmen einen wöchentlichen Umfang von ca. 31 Stunden in Anspruch.
Darüber hinaus sei auch von einer unbewußten Regelungslücke auszugehen. Die Ausführung der Myofunktionstherapie umfasse zum einen die Tätigkeiten als Zahnarzthelferin und zum anderen die Tätigkeiten einer "Krankengymnastin im Bereich der Gesichts- und Zungenmuskulatur" (Krankengymnastik im Kleinen). Die bloße Tätigkeit als Zahnarzthelferin mit einer 3jährigen Bewährung führe zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT. Die darüber hinausgehende Tätigkeit und notwendig mit dieser verbundene Qualifikation im krankengymnastischen Bereich als Myofunktionstherapeutin erfordere deshalb eine höhere Eingruppierung, was offensichtlich von den Tarifvertragsparteien übersehen worden sei.
Die Regelungslücke ergebe sich schon daraus, daß die Tätigkeiten der Klägerin sowohl dem Aufgabenbereich einer Krankengymnastin als auch dem Aufgabenbereich einer Zahnarzthelferin zuzuordnen seien. Es sei auch anerkannt, daß Krankengymnastinnen eine Zusatzqualifikation als Myofunktionstherapeutin erwerben könnten. Auch hier seien Ähnlichkeiten im therapeutischen Umgang mit den Patienten gegeben. Es sei auch nicht richtig, daß die Tätigkeit weniger dem Berufsbild der Zahnarzthelferin als dem der Krankengymnastin zuzuordnen sei.
Derzeitig gebe es nach wie vor kein eigenes Berufsbild im Sinne eines Ausbildungsberufes als Myofunktionstherapeutin. Vielmehr werde es als entsprechende Tätigkeit eines Krankengymnasten angesehen. Auch das beklagte Land habe dieses zunächst in seinem Schreiben vom 15.12.1987 so gesehen. Der Einwand des beklagten Landes, daß die vorhandene Tariflücke angeblich mit dem in die Nr. 1 eingefügten Unterabsatz 3 der Vorbemerkungen der Vergütungsordnung mit Wirkung zum 01.01.1991 ausgeführt worden sei, könne nicht überzeugen, weil es sich bei der Myofunktionstherapie nicht um originäre Krankengymnastik, sondern um eine der Krankengymnastik entsprechende, eigenständige Therapieform handele. Die tarifliche Lücke könne nicht durch die Artverwandtschaft zur Krankengymnastin mit einer entsprechenden nächst niedrigereren Vergütungsgruppe gefüllt werden.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 4 Ca 499/95 E - vom 18.06.1996 abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land der Klägerin statt gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII BAT vom 01.01.1992 bis zum 31.05.1996 Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nettodifferenzbeträge seit Zustellung der Klage schuldet.
Das beklagte und berufungsbeklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, daß ... der Klägerin die Aufgaben einer Myofunktionstherapeutin mündlich zugewiesen habe. Der Klägerin seien keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen worden, weder ausdrücklich noch konkludent. Dieses sei stets abgelehnt worden. Die Klägerin übe eine derartige Tätigkeit auch nichtüberwiegend aus. Der Tätigkeitsnachweis für nur einen Tag sei unzureichend. Darüber hinaus ergebe sich hieraus auch nicht dieüberwiegende Tätigkeit als Myofunktionstherapeutin. Die Tätigkeiten von 8.00 Uhr bis 9.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr gehörten zum Berufsbild einer Zahnarzthelferin. Die Tätigkeiten ab 14.00 Uhr seien unsubstantiiert dargestellt worden. Die weiteren angegebenen Tätigkeiten wie die Erstellung von Befundbogen, Vereinbarung von Behandlungs- bzw. Therapieterminen, Arztgespräche und Besprechen von Untersuchungsunterlagen kämen in der Praxis von Zahnarzthelferinnen vor. Die Tätigkeit der Myofunktionstherapeutin sei nicht dem Berufsbild des Krankengymnasten zuzuordnen. Letztlich liege auch keine auslegungsfähige Tariflücke vor, die im Wege der Lückenausfüllung geschlossen werden könnte, die Myofunktionstherapie werde seit über 10 Jahren angewandt. Seither sei die Anlage 1 a zum BAT mehrfach geändert und ergänzt worden. Gleichwohl sei die Tätigkeit von Myofunktionstherapeuten nicht mit aufgenommen worden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil ihre Tätigkeiten dem Berufsbild von Zahnarzthelferinnen zuzuordnen sei.
Das beklagte Land erhebt den Einwand der Verwirkung und Verjährung und trägt vor:
Die Verwirkungsfrist betrage 6 Monate. Die Verjährungsfrist betrage 2 Jahre zum Jahresschluß. Die Klage sei am 22.12.1994 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie sei erst 1995 bei dem beklagten Land zugestellt worden. Da 1993 offensichtlich keine weiteren Höhergruppierungsansprüche geltend gemacht worden seien, gelte erst der Zeitpunkt der Zustellung der Klage als Geltendmachung. Frühestens ab 01. Juli 1994 könnten Ansprüche bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat die Ansprüche auf Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe VI b BAT in der Berufungsinstanz nur noch auf den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.05.1996 beschränkt.
Soweit die ursprünglich geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit vom 21.12.1988 bis zum 31.12.1991 aufgrund der ausdrücklichen Verjährungseinrede durch das beklagte Land gemäß §§ 201, 196 BGB unbegründet sind, weil diese Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis der 2jährigen Verjährungsfrist unterliegen, die Klage erst am 22.12.1994 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangen ist, hat die Klägerin insoweit die Berufung wirksam zurückgenommen (§ 515 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat ebenfalls die Berufung wirksam zurückgenommen, soweit sie die Feststellung auf Vergütungszahlung gemäß Tarifgruppe VI b BAT nach dem Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit betrifft. Die Klägerin bezieht ab 01.06.1996 Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT Teil II/D der Anlage 1a zum BAT für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.05.1996, weil sie zu Recht in der Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert ist.
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemeinüblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. Urteil vom 19.03.1986 - 4 AZR 470/87 - in AP Nr. 114 zu§§ 22, 23 BAT 1975).
Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Hinsicht das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (vgl. BAG in AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
Dem Feststellungsantrag steht auch nicht entgegen, daß es sich vorliegend lediglich um einen begrenzten Zeitraum handelt, denn der Antrag ist insgesamt hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Die Differenz zwischen der begehrten Vergütungsgruppe zu der tatsächlichen Vergütungsgruppe ist errechenbar.
Die Klage ist aber, soweit die Klägerin für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.05.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT fordert, unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin keine Tätigkeiten übertragen worden sind, die zu einer Eingruppierung in Tarifgruppe VI b BAT führen. Die Klägerin erfüllt weder die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT Zahnarzthelferin, Krankengymnastin oder Logopädin noch führt der Auffangtatbestand der"sonstigen" gemäß den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zu einer Höhergruppierung noch kann der Anspruch auf das Vorliegen einer Tariflücke und auf eine anschließende lückenausfüllende Tarifauslegung gestützt werden.
Dem im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin steht allerdings nicht schon die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung entgegen. Soweit die Klägerin Vergütungsansprüche für die Zeit ab 01.01.1992 beansprucht, sind diese (auch nicht teilweise) verjährt oder verwirkt. Gemäß § 209 BGB wird die Verjährung durch Klagerhebung unterbrochen. Wird die Zustellung der Klage unmittelbar angeschlossen, wirkt die Zustellung der Klage und die Verjährungsunterbrechung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurück (vgl. für viele: Palandt/Heinrichs 54. Aufl. 1996,§ 209 BGB Anm. 1).
Da die Klage am 22.12.1994 beim Arbeitsgericht Hannover erhoben worden ist, die Klagschrift der Beklagten am 02.01.1995 zugestellt worden ist, dieses ohne Verzögerung geschah, wirkte die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung, also auf den 22.12.1994 zurück.
Gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 8 BGB verjährt der geltend gemachte Anspruch als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis in 2 Jahren, so daß Ansprüche ab 01.01.1992 nicht verjährt sind (§§ 201, 198 BGB).
Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt gemäß § 70 BAT. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Parteivereinbarung im Arbeitsvertrag (§ 2) der Bundesangestelltentarifvertrag nebst den diesen ergänzenden oderändernden Tarifverträgen Anwendung. Gemäß § 70 Satz 1 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch der Anspruch auf tarifgerechte Vergütung. Bereits mit Schreiben vom 22.12.1988 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Land erstmals ihren höheren Vergütungsanspruch schriftlich geltend gemacht. Dieses Schreiben genügt den Anforderungen, die der BAT an eine schriftliche Geltendmachung stellt. Der Anspruch ist in der Höhe und für den Zeitraum hinreichend deutlich gemacht (vgl. hierzu: BAT AP Nr. 12 zu § 23 a BAT). Das Schreiben vom 22.12.1988 an den Kanzler der MHH macht hinreichend klar, daß die Klägerin die Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT (mindestens) ab sofort geltend machen will. Das Schreiben ist auch an die richtige Stelle gerichtet.
Gemäß § 70 Satz 2 BAT reicht bei Vorliegen desselben Sachverhaltes auch für später fällig werdende Leistungen die einmalige Geltendmachung aus.
Der Vortrag der Klägerin, ihr seien zum überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit myofunktionstherapeutische Aufgaben übertragen worden, führt nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT.
Dabei konnte die Frage unentschieden bleiben und zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, ob diese Tätigkeiten der Klägerin von dem beklagten Land wirksam übertragen worden sind, ob diese Tätigkeiten mindestens 50 % ihres Aufgabenbereiches ausmachen und ob sie einen Arbeitsvorgang darstellen.
Gemäß § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 22 Abs. 1 BAT). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, jedenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
Die Klägerin übt nicht mindestens zur Hälfte Tätigkeiten aus, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT entsprechen. Von dem Tätigkeitsbereich her ist sie dem Bereich der medizinischen Hilfsberufe zuzuordnen (Teil II/D der Anlage 1a zum BAT). Sie erfüllt aber weder die Voraussetzungen der Fallgruppen 19, 20, 21, 22 noch der Fallgruppe 38 der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Fallgruppe 19:
Nach den geltenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen sind eingruppiert in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 19 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt D. (medizinische Hilsberufe) Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin ist nicht Krankengymnastin im Sinne des Tarifvertrages. Am 01.06.1994 ist das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MphG vom 26.05.1994 (Bundesgesetzblatt I, S. 1084) in Kraft getreten. Die bisherige Berufsbezeichnung "Krankengymnast" ist durch die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" ersetzt worden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen-Wiese Kommentar zum BAT, Vergütungsordnung BL 2 Anm. 194; III). Die Klägerin besitzt keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankengymnastin auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten. Neben der mittleren Reife bzw. einem gleichwertigen Bildungsstand wäre die Teilnahme an einem 2jährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für Krankengymnasten sowie eine 1jährige praktische Tätigkeit Voraussetzung.
Für Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten sieht der Tarifvertrag ohne die Erfüllung des persönlichen Tarifmerkmals lediglich die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 7 Teil II D der Anlage 1 a zum BAT vor, nämlich als Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten. Unter Zugrundelegung des vorgesehenen Bewährungsaufstiegs wäre auch hier lediglich eine Eingruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 des genannten Teils II D möglich.
Auch aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ergibt sich nichts anderes.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal nämlich eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderung des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert (vgl. hierzu Clemens/Scheuring u. a., Kommentar zum BAT Vergütungsordnung BL, Band 1, allgemeine Vergütungsordnung Anlage 1 a, S. 1). In Vergütungsgruppe VII ist die Klägerin aber bereits eingruppiert.
Fallgruppe 20:
Für die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 20 BAT gilt oben gesagtes entsprechend, denn auch hierfür ist Voraussetzung, daß der Angestellte Krankengymnast im Sinne des Tarifvertrages ist.
Fallgruppe 21:
Nach Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 21 sind einzugruppieren Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die nicht in unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht, weil ihr das persönliche Tarifmerkmal der"Logopädin" fehlt.
Logopäden sind medizinische Hilfskräfte, deren Aufgabe es ist, Patienten mit Hör-, Stimm- und Sprachkrankheiten nachärztlicher Anordnung durch eine zweckmäßige Behandlung zu helfen. Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung der Logopäden waren bis zum 30.09.1980 durch entsprechende Vorschriften der einzelnen Bundesländer geregelt. Die Ausbildung, Prüfung und Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit der Logopäden ist durch das Gesetzüber den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980 (Bundesgesetzblatt I, S. 529) mit Wirkung vom 01.10.1980 neu geregelt worden. Unstreitig hat die Klägerin die Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes als "Logopäde" oder "Logopädin" nicht.
Fallgruppe 38:
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Tarifgruppe VI b BAT Fallgruppe 38. Nach dieser Gruppe sind einzugruppieren, zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens 5 zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Zwar ist die Klägerin zahnärztliche Helferin mit Abschlußprüfung. Ihr sind jedoch nicht mindestens 5 zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Dies ist zwischen den Parteien auch völlig unstreitig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keine Tariflücke. Die Tätigkeit der Klägerin kann nämlich auch bei Annahme, ihr seien zu einem überwiegenden Teil Aufgaben myofunktioneller Therapie übertragen worden, der Vergütungsgruppe VII BAT (medizinische Hilfsberufe) zugeordnet werden.
Eine bewußte Tariflücke liegt nicht vor. Diese liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt gelassen haben und diese Absicht in einer entsprechenden Auslassung ihren Ausdruck findet (vgl. für viele: BAG AP Nr. 93, 95, 99, 106 und 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien die tarifvertragliche Berücksichtigung der myofunktionellen Therapie bewußt ungeregelt gelassen haben, sind nicht ersichtlich.
Auch eine unbewußte Tariflücke liegt nicht vor.
Eine unbewußte Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine bewußte Tariflücke nicht vorliegen und für einen zu bewertenden Aufgabenbereich keine unmittelbar anzuwendende Eingruppierungsnorm zur Verfügung steht (vgl. BAG AP Nr. 31, 35, 99, 105, 106, 157 BAT 1975; BAG vom 31.10.1961 in AP Nr. 80 zu§ 3 TOA). Sie liegt also nur dann vor, wenn in der Vergütungsordnung kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zur Verfügung steht und auch die "allgemeinen" Tätigkeitsmerkmale, die eine Auffangfunktion haben, nicht angewandt werden können. Eine ausfüllungsbedürftige Tariflücke kommt nur in Betracht, wenn nach dem Inhalt der Vergütungsordnung die Einreihung des Angestellten überhaupt nicht möglich wäre (vgl. BAG AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Bundesarbeitsgericht hat eine unbewußte Tariflücke auch nur in wenigen Fällen bejaht (vgl. z. B. BAG AP Nr. 31, 74, 82, 95, 99, 138, 145, 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Vorliegend kann die Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Zahnarzthelferin, der Krankengymnasten, eventuell auch der Logopäden eingruppiert werden, jeweils in die Vergütungsgruppe VII BAT, je nachdem welchem Aufgabenbereich ihre Tätigkeit hauptsächlich zuzuordnen ist.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß aufgrund des teilweise neuen Arbeitsinhaltes mit Aufgaben der Myofunktionstherapie eine eindeutige Zuweisung der auszuübenden Tätigkeiten in eine bestimmte Fallgruppe schwierig ist und mehrere Berufsgruppen in Betracht gezogen werden können. Eine Tariflücke kann nämlich nicht angenommen werden, wenn bei der zu beurteilenden Tätigkeit ein unmittelbarer Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen besteht (vgl. hierzu BAG in AP Nr. 31, 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Zuordnung erfolgt dann danach, welche Tätigkeiten der Arbeit das Gepräge geben. Für die Klägerin, die als Zahnarzthelferin eingestellt und nach wie vor auch tätig ist, findet sich dieser unmittelbare Bezug. Nach wie vor unterstützt sie durch ihre Tätigkeit den Zahnarzt hilfeleistend bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 1, Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen, 1.1.). Die Tätigkeit der Zahnarzthelferin besteht in der Assistenz am Behandlungsstuhl, der Betreuung des Patienten vor und nach der Behandlung, Verwaltungsaufgaben, Aufgaben in der Materialbeschaffung, -verarbeitung und -vorratshaltung, Mithilfe bei der Patienteninformation und Prophylaxe sowie Tätigkeiten bei Aufgaben im Umweltschutz und der Entsorgung. Die Tätigkeit der Zahnarzthelferin ist äußert vielseitig (siehe Blätter zur Berufskunde, Band 1, Ziffer 1.2.1). Die Tätigkeit der Myofunktionstherapie erfüllt zum Teil auch diese Merkmale.
Soweit die Klägerin eine Beschreibung ihres täglichen Arbeitsablaufes vorgetragen hat (Anlage K. 13 zu dem Schriftsatz vom 24.10.1995), ergeben sich hier deutlich Tätigkeiten, die zum Berufsbild der Zahnarzthelferin gehören: "Behandlungsstuhl und Flächen desinfizieren"; "Instrumente vom Vortag in Sterilisation"; "Karteieintragungen der Patienten vom Vortag"; "Unterlagen der Patienten, die zur Behandlung kommen, durcharbeiten"; "Erstellung eines Befundbogens"; "Terminsbestimmung"; "Abformung für Modelle"; "Tätigkeit als Verwalterin des Materiallagers".
Da die Aufgabenbereiche der Klägerin im Zusammenhang mit der myofunktionellen Therapie den zahnarzthelferischen Tätigkeiten zuzuordnen ist, war die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII, medizinische Hilfsberufe der Anlage 1a Teil II D des BAT zutreffend.
Unerheblich ist und nicht zur Annahme einer Lücke führt der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien die Zusatzausbildung für eine Höhergruppierung nicht berücksichtigt haben (vgl. hierzu BAG AP Nr. 80 zu § 3 TOA). Die Myofunktionstherapie ist als Berufsbild nicht anerkannt. Sie ist lediglich Weiterbildung (vgl. Dr. Hahn, München, Anlage K. 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.12.1994).
Darüber hinaus ist zu bedenken, daß die Myofunktionstherapie seit über 10 Jahren angewandt wird. Seither ist die Anlage 1a zum BAT mehrfach geändert und ergänzt worden. Zusatzausbildungen wie etwa die der Myofunktionstherapie wurden für die Eingruppierung der Vergütungsgruppe VI b im Bereich der medizinischen Hilfsberufe höhergruppierend nicht erfaßt.
Das Bundesarbeitsgericht geht demzufolge in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Tarifvertragsparteien desÖffentlichen Dienstes mit den Eingruppierungsregelungen möglichst sämtliche Angestelltentätigkeiten erfassen wollten. Dies wird aus der Regelungsdichte und dem zum Teil in den Tätigkeitsmerkmalen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen, insbesondere in den ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils, geschlossen (vgl. BAG vom 14.08.1985 in AP Nr. 105 zu§§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, daß die Beklagte gegenüber den Patienten auf der Grundlage der Tätigkeit einer Krankengymnastin abrechnen würde, ergibt sich hieraus kein Höhergruppierungsanspruch.
Im Ergebnis war daher festzustellen, daß die Klägerin zu Recht in der Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert ist.
Die Frage, ob die Aufgaben myofunktioneller Therapie der Klägerin von dem beklagten Land wirksam übertragen worden sind, konnte deshalb dahinstehen.
Die Kosten der Berufung sind der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen.