Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.1997, Az.: 5 Sa 1499/97
Kündigung und Wiedereinstellung infolge von Witterungseinflüssen; Kündigung von Betriebsratsmitgliedern aufgrund von Witterungseinflüssen; Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.1997
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1499/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:1013.5SA1499.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stade - 01.07.1997 - AZ: 1 Ca 124/97
- nachfolgend
- BAG - 18.05.1999 - AZ: 9 AZR 14/98
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG
- § 615 BGB a. F.
- § 323 Abs. 1 BGB a. F.
- § 78 BetrVG
Fundstelle
- DB 1998, 1139 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feststellung und Forderung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die witterungsbedingte Produktionsunterbrechung und der Ausspruch von arbeitgeberseitigen Kündigungen bei fehlender Möglichkeit, die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen fortzusetzen, stellen keine Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung im Sinne von § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG dar. Die in dieser Vorschrift ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern beruht auf der durch den Stillegungsbeschluss begründeten Erwartung, für eine weitere Betriebsratstätigkeit bestehe nach der Betriebsstillegung keine betriebsverfassungsrechtliche Veranlassung mehr, weil es den Betrieb, in dem der Betriebsrat tätig werden könnte, nicht mehr gibt.
- 2.
Während bei einer Betriebsstillegung die Arbeitsverhältnisse auf Dauer beendet werden sollen, liegt im Fall der witterungsbedingten Produktionsunterbrechung in der Regel auch beim Arbeitgeber keine Veranlassung und dementsprechend auch nicht der Wille vor, eine Trennung der Arbeitsvertragsparteien herbeizuführen.
- 3.
Würden Betriebsratsmitglieder bei einer witterungsbedingten Kündigung weiter ihren vollen Lohn beziehen, so würden sie gegenüber ihren Kollegen wegen ihrer Tätigkeit begünstigt werden. Das würde gegen den Grundgedanken des § 78 BetrVG verstoßen, der auch bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachten ist.
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht
... und der ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 13. Oktober 1997
fürRechterkannt:
Tenor:
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 01. Juli 1997 - 1 Ca 124/97 - insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.961,03 DM brutto abzüglich 1.160,60 DM netto Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. März 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Der Kläger trägt jedoch die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin am 16. April 1997 entstanden sind, allein.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 03. August 1992 bei der Beklagten als Betonbauer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 4.500,- DM beschäftigt. Er gehört dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 Anwendung, in dessen § 6 es u. a. heißt:
"Kann die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt werden, ist eine Kündigung mit eintägiger Frist beiderseits möglich. Dieses gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse.
Die Wiedereinstellung des infolge Witterungseinflüssen oder gemäß Ziffer 1 Ausgeschiedenen muß erfolgen, sobald dessen Wiederbeschäftigung möglich ist. Der Arbeitnehmer hat hierauf einen Rechtsanspruch, wenn er sich unverzüglich nach Wiederaufnahme der Arbeit meldet. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis zu setzen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen."
Mit Schreiben vom 29. Januar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit:
"Aus Witterungsgründen müssen wir die Produktion einstellen.
Wir kündigen daher das Arbeitsverhältnis gemäß § 6 des Rahmentarifvertrages der Beton- und Fertigteilindustrie fristgerecht zum 30. Januar 1997."
Der Betriebsrat wurde gehört.
Nachdem die witterungsbedingten Gründe für die Einstellung der Produktion weggefallen waren, wurde der Kläger wieder beschäftigt.
Der Kläger hält die Kündigung gemäß § 15 KSchG für unwirksam. Er verlangt für die Zeit der witterungsbedingten Produktionseinstellung Lohn in der unstreitigen Höhe von 3.961,03 DM brutto abzüglich 1.666,60 DM netto Arbeitslosengeld.
Die Beklagte meint, es habe eine Betriebsstillegung, mindestens aber die Stillegung einer Betriebsabteilung vorgelegen, so daß eine Kündigung gemäß § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG möglich gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat sein Versäumnisurteil vom 16. April 1997, durch das die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden war, aufgehoben. Es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 1997 nicht beendet worden ist, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.961,03 DM brutto abzüglich 1.166,60 DM netto Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01. März 1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht der Beklagten auferlegt mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis im Termin vom 16. April 1997 entstanden sind, die es dem Kläger auferlegt hat. Den Streitwert hat es auf 13.500,- DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, die Kündigung vom 29. Januar 1997 sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig, da der Kläger dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat angehöre. Einer der Ausnahmefälle des § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG liege nicht vor. Die Arbeitsunterbrechung wegen ungünstiger Witterung, die grundsätzlich gemäß § 6 RTV eine Kündigung mit eintägiger Frist zulasse, sei keine Betriebsstillegung oder Teilbetriebsstillegung im Sinne der zitierten Vorschrift des Kündigungsschutzgesetzes. Unter Betriebsstillegung sei die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin finde, daß der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstelle, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber müsse endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen.
Diesen Anforderungen an eine Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung genüge die Arbeitunterbrechung bei der Beklagten aus Witterungsgründen nicht. Die für die Schließung maßgebenden Witterungsgründe bedingten es, daß eine Unterbrechung nur für einen kürzeren überschaubaren Zeitraum erfolge, nach dem die wirtschaftliche Betätigung in der bis zur Unterbrechung maßgeblichen Art. und weise unverändert fortgesetzt werde.
Der der Höhe nach unstreitige Lohnanspruch folge aus § 611 Abs. 1 BGB.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 15. Juli 1997 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 11. August 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit einem am 03. September 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten begründet hat.
Die Beklagte meint, die Kündigung sei formell wie materiell rechtmäßig. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 (Fotokopie Bl. 65 d.A.) habe sie dem Betriebsrat mitgeteilt, es sei beabsichtigt, dem Kläger am 30. Januar 1997 fristgerecht nach Tarifvertrag § 6 zu kündigen. Als Kündigungsgründe seien genannt worden:
"Mischanlage und Rohranlage können aus Witterungsgründen nicht arbeiten, ebenso Garagen und Schächte. Zur Zeit werden einige V.-Rohre mit Transportbeton hergestellt, auch diese Arbeiten werden am 29.01.1997 eingestellt. Die Schlosser haben noch einige Reparaturen zu erledigen, weitere Beschäftigung ist nicht möglich. Der Betrieb ... ist bzw. wird aus Witterungsgründen vorübergehend stillgelegt. Sollten BR-Arbeiten erforderlich werden, wird ... selbstverständlich benachrichtigt."
Mit Schreiben vom 28. Januar 1997 habe der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung widersprochen: Nach § 15 KSchG sei eine fristgerechte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich nicht zulässig. Es handele sich hierbei um ein zwingendes, absolutes Kündigungsverbot, das auch tarifvertragliche Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden könne.
Der Betriebsrat sei somit ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigung sei aber auch materiell rechtmäßig. § 15 Abs. 4 bzw. Abs. 5 KSchG beinhalte eine Ausnahme von dem Kündigungsverbot des § 15 Abs. 1 KSchG und lasse auch die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes im Wege der ordentlichen Kündigung zu, wenn eine Betriebsstillegung vorliege. Eine Betriebsstillegung brauche nicht unbedingt endgültig zu sein. Eine kurze Dauer der Stillegung schade dann nicht, wenn eine Stillegung auf unbestimmte oder jedenfalls längere Zeit beabsichtigt gewesen sei, aber aus unvorhergesehenen Umständen schon bald eine Wiedereröffnung des Betriebes möglich werde. Die Beklagte habe die Produktionsabteilungen Mischturm, Garagenproduktion, Garagenkomplettierung und Verbundrohrfertigung auf unbestimmte Zeit stillgelegt. Von 51 Mitarbeitern seien 40 witterungsbedingt entlassen worden. Nur 11 hätten aufgrund besonderer Qualifikationen weiterbeschäftigt werden können. Diese Qualifikation besitze der Kläger, der gelernter Fleischer sei, nicht. Es hätten lediglich 7 Schlosser mit der Überholung der Produktionsanlage, ein Verlader, ein Betonkosmetiker, ein Spezialfacharbeiter für die Verklinkerung von Schachtringen sowie ein Vorarbeiter weiterbeschäftigt werden können.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 02. September 1997 (Bl. 58 bis 61 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 01. Juli 1997 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Eine Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung im Sinne des § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe nicht die Absicht gehabt, ihren Betrieb für einen längeren Zeitraum, geschweige denn auf Dauer, stillzulegen. Auch in den Vorjahren seien die Betriebsunterbrechungen immer nur von kürzerer Dauer gewesen. Es treffe daher nicht zu, daß die Beklagte die Produktionsabteilungen Mischturm, Garagenproduktion. Garagenkomplettierung und Verbundrohrfertigung auf unbestimmte Zeit stillgelegt habe. Vielmehr habe es sich insoweit lediglich um einen Zeitraum von rd. einem Monat gehandelt. Das Arbeitsgericht habe somit zu Recht festgestellt, daß die dem Kläger ausgesprochene Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig sei.
Weiteres Vorbringen des Klägers ist in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 1997 (Bl. 76 bis 79 d.A.) enthalten. Darauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
Die Berufung ist auch zum Teil begründet.
Unbegründet ist die Berufung insoweit, als sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts wendet, die mit Schreiben vom 29. Januar 1997 ausgesprochene Kündigung sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unwirksam. Die witterungsbedingte Produktionsunterbrechung und der auf § 6 RTV beruhende Ausspruch von arbeitgeberseitigen Kündigungen bei fehlender Möglichkeit, die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen fortzusetzen, stellen keine Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung im Sinne von § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG dar. Die in diesen Vorschriften ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern beruht auf der durch den Stillegungsbeschluß begründeten Erwartung, für eine weitere Betriebsratstätigkeit bestehe nach der Betriebsstillegung keine betriebsverfassungsrechtliche Veranlassung mehr, weil es den Betrieb, in dem der Betriebsrat tätig werden könnte, nicht mehr gibt. Im Fall der witterungsbedingten Produktionsunterbrechung stellt sich die Situation anders dar. Die Beklagte selbst geht davon aus, daß auch während der Zeit der witterungsbedingten Produktionsunterbrechung ein Tätigwerden des Betriebsrats erforderlich werden kann. Eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder kann daher selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn bei Wiederbeginn der Produktion ein Wiedereinstellungsanspruch garantiert ist.
Während bei einer Betriebsstillegung die Arbeitsverhältnisse auf Dauer beendet werden sollen, liegt im Fall der witterungsbedingten Produktionsunterbrechung in der Regel auch beim Arbeitgeber keine Veranlassung und dementsprechend auch nicht der Wille vor, eine Trennung der Arbeitsvertragsparteien herbeizuführen. Bei "Arbeitsausfall" (so lautet die Überschrift zu § 6 RTV) besteht eine Kündigungsmöglichkeit gleichsam nur pro forma, um die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers zu beenden und dadurch den Übergang von Lohnansprüchen auf die Arbeitsverwaltung auszuschließen. Die Fälle, in denen die Arbeitsverhältnisse wirklich beendet werden sollen, sind denn auch in § 19 RTV unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" geregelt. Es läßt sich deswegen fragen, ob die in § 6 RTV geregelte Kündigungsmöglichkeit überhaupt nach § 15 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen ist oder ob § 15 Abs. 1 KSchG nur ordentliche Kündigungen, wie sie in § 19 RTV geregelt sind verbietet. Im Interesse eines umfassenden Schutzes der Betriebsratsmitglieder muß die Frage im ersteren Sinne entschieden werden.
Begründet ist die Berufung dagegen insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohns für den Zeitraum der witterungsbedingten Produktionsunterbrechung richtet. Insoweit hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit der Parteien unzutreffend entschieden. Dem Kläger steht ein Vergütungsanspruch aus dem allein in Betracht kommenden § 615 BGB nicht zu. Der Vergütungsanspruch ist gemäß § 323 Abs. 1 BGB entfallen. Die Arbeitsleistung ist aufgrund eines Umstandes, der weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, unmöglich. Damit besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung. Indem die Tarifvertragsparteien in § 6 I 3 RTV die Möglichkeit einer Kündigung mit eintägiger Frist geschaffen haben, haben sie als die beteiligten Kreise anerkannt und festgeschrieben, daß die Regeln über die Tragung des Betriebsrisikos dann, wenn die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt werden kann, keine Anwendung finden sollen.
Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Betriebsratsmitglieder von der Anwendbarkeit des § 323 Abs. 1 BGB auszunehmen. Insofern gilt nichts anderes als z. B. in dem Fall, in dem in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt wird. Würden Betriebsratsmitglieder, wie es der Kläger verlangt, weiter ihren vollen Lohn beziehen, so würden sie gegenüber ihren Kollegen wegen ihrer Tätigkeit begünstigt werden. Das würde gegen den Grundgedanken des § 78 BetrVG verstoßen, der auch bei gerichtlichen Entscheidungen zu beachten ist (vergl. BAG, Urt. v. 09.03.1997 - 7 AZR 581/92 unter II 4.b.aa.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 und 344 ZPO.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.