Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.1997, Az.: 5 (2) Sa 2202/94 E

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unterschiedliche Eingruppierung; Unterschiedliche Vergütungsgruppen ; Vergütung einer Lehrkraft ; Vergütung einer Gruppenleiterin ; Vergütung einer Klassenleiterin

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
05.05.1997
Aktenzeichen
5 (2) Sa 2202/94 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0505.5.2SA2202.94E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 28.10.1994 - 3 Ca 323/93 E
nachfolgend
BAG - 30.09.1998 - AZ: 4 AZR 547/97

Amtlicher Leitsatz

Eine Differenz von drei Vergütungsgruppen zwischen der Vergütung einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen (VergGr IIa BAT) und der Vergütung einer als Gruppen-/Klassenleiterin für Geistigbehinderte tätigen staatlich geprüften Kindergärtnerin und Hortnerin mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung nach sechsjähriger Bewährung (VergGr IVb) bei gleicher Tätigkeit ist nicht gerechtfertigt (Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz).