Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.1997, Az.: 5 (2) Sa 2202/94 E
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unterschiedliche Eingruppierung; Unterschiedliche Vergütungsgruppen ; Vergütung einer Lehrkraft ; Vergütung einer Gruppenleiterin ; Vergütung einer Klassenleiterin
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 05.05.1997
- Aktenzeichen
- 5 (2) Sa 2202/94 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0505.5.2SA2202.94E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 28.10.1994 - 3 Ca 323/93 E
- nachfolgend
- BAG - 30.09.1998 - AZ: 4 AZR 547/97
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Art. 119 EWGVtr
Amtlicher Leitsatz
Eine Differenz von drei Vergütungsgruppen zwischen der Vergütung einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen (VergGr IIa BAT) und der Vergütung einer als Gruppen-/Klassenleiterin für Geistigbehinderte tätigen staatlich geprüften Kindergärtnerin und Hortnerin mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung nach sechsjähriger Bewährung (VergGr IVb) bei gleicher Tätigkeit ist nicht gerechtfertigt (Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz).