Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.1997, Az.: 13 Sa 1808/96 E

Wirksamkeit der generellen Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft von Beamtendienstposten in Angestelltenarbeitsposten ; Verstoss gegen die tariflichen Eingruppierungsgrundsätze; Verstoss gegen den tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung von Angestellten und Beamten; Eingruppierung von Angestellten abhängig von der Beamtenbewertung ; Tarifliche Grenzen des Bestimmungsrechts des Arbeitgebers; Umkategorisierung in Angestelltenarbeitsplätze generell für den gesamten Fernsprechauskunftsbereich bei gleichzeitiger Beibehaltung der Beamtenbewertung als personengebunden und auslaufend; Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.02.1997
Aktenzeichen
13 Sa 1808/96 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1997:0204.13SA1808.96E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Emden - 02.09.1996 - AZ: 1 (2) Ca 21/96 E
ArbG Emden 02.09.1996 - 1 (2) Ca 21/96 E
nachfolgend
BAG - 22.07.1998 - AZ: 10 AZR 243/97

Fundstelle

  • ZTR 1997, 273

Amtlicher Leitsatz

Die Umkategorisierung aller Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft von Beamtendienstposten in Angestelltenarbeitsposten ist durch das tarifliche Bestimmungsrecht des § 3 der Anlage 2 TV DBP/TV Angestellte (Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost) nicht gedeckt. Sie verstößt gegen die tariflichen Eingruppierungsgrundsätze, gegen den tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung von Angestellten und Beamten und entspricht nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 04.02.1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 02.09.1996, 1 (2) Ca 21/96 E, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 975,80 brutto nebst 4 % Zinsen auf den

Nettobetrag seit dem 19.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.07.1995 bis 31.10.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost. Der Differenzbetrag zur bezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe VII ist der Höhe nach unstreitig.

2

Die Klägerin, die am 01.01.1992 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt wurde und auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost Anwendung findet, war bis Ende Oktober 1995 in der Fernsprechauskunft auf einem Auskunftsplatz beschäftigt. Es handelte sich bis 31.05.1995 um einen Arbeitsposten für Beamte, der mit Besoldungsgruppe A5/A6 bewertet war. Gemäß § 3 der Anlage 2 Abschnitt II zum TV - DBP/TV Angestellte erhielt die Klägerin bis 30.06.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII, ab 01.07.1993 nach Vergütungsgruppe VII. Bei Beibehaltung der Beamtenkategorisierung des Arbeitspostens hätte die Klägerin ab 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb erhalten, weil sie ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen (Postdienst zeit 3 1/2 Jahre, 9monatige Beschäftigung und Bewährung) erfüllt hätte.

3

Bis Mai 1995 waren alle Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft beamtenkategorisiert. Auf den Bewertungskatalog Fernsprechauskunft, Stand 08.02.1993, (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Weisung vom 10.05.1995 (Bl. 13 d.A.) nahm die Generaldirektion der Beklagten eine Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft vor und erklärte die Arbeitsposten als angestelltenkategorisiert, die Beamtenbewertung gelte nur noch personengebunden und auslaufend für die dort beschäftigten Beamten. Nach der Weisung vom 22.05.1995 (Bl. 15 d.A.) sind Angestellte in der Fernsprechauskunft nach den Angestelltenmerkmalen des Abschnitts III der Anlage 2 des TV Angestellte einzugruppieren. Auf den neuen Bewertungskatalog Fernsprechauskunft vom 10.05.1995 (Bl. 14/15 d.A.) wird Bezug genommen ebenso wie auf die Vorbemerkungen zum Bewertungskatalog, Bl. 101 d.A. Infolge der Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft erhielt die Klägerin ab 01.07.1995 nicht Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb.

4

Die Beklagte beschäftigte auch nach der Privatisierung in der Fernsprechauskunft in erheblichem Umfang Beamte. Das Verhältnis der beschäftigten Angestellten zu Beamten konnte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Umkategorisierung des Beamtenarbeitspostens in Angestelltentätigkeit sei tarifwidrig. Nach § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum Tarifvertrag handele es sich immer dann, wenn ein Arbeitsposten beamtenbewertet sei, um einen Arbeitsposten für Beamte. Die Beamtenbewertung sei dann auch maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten. Eine personengebundene Bewertung des Arbeitspostens entsprechend der Besetzung mit einem Angestellten oder Beamten sei nicht zulässig. Durch die Umkategorisierung werde die tariflich vorgesehene Gleichstellung der Vergütung von Angestellten und Beamten unterlaufen, zumal spezielle Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Fernsprechauskunft nicht vorhanden seien. Die Umkategorisierung verstoße gegen§ 315 BGB, außerdem seien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 975,80 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat vorgetragen, sie habe ein tarifvertraglich festgelegtes Bestimmungsrecht für die Bewertung der einzelnen Arbeitsposten. Die Umkategorisierung sei deshalb wirksam vorgenommen. Alle Arbeitsposten der Fernsprechauskunft seien in Angestelltentätigkeit umkategorisiert worden, die Beamtenbewertung gelte nur noch als Übergangsregelung, soweit in der Auskunft ein Beamter beschäftigt sei. Die Beamtenbewertung sei personengebunden und auslaufend. Im übrigen sei eine Mischkategorisierung von Arbeitsposten für Angestellte und Beamte zulässig und auch in der Vergangenheit praktiziert worden. Daß Bewertungsänderungen nach Tarifvertrag zulässig seien, belege auch der Tarifvertrag Nr. 454. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen, er finde im Verhältnis Arbeitnehmer zu Beamten keine Anwendung.§ 315 BGB sei nicht einschlägig, weil das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers auf Tarifvertrag beruhe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

10

Im Berufungsverfahren wiederholen die Parteien ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen. Ergänzend wird Bezug genommen auf Berufungsbegründung und Berufungserwiderung.

11

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Emden abzuändern und festzustellen:

12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 975,80 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Klagehängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

14

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 AbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist begründet. Die von der Beklagten vorgenommene generelle Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft von Beamtendienstposten in Angestelltenarbeitsposten ist unwirksam. Sie ist durch das tarifliche Bestimmungsrecht des § 3 der Anlage 2 zum TV DBP/TV Angestellte nicht gedeckt, sondern verstößt gegen die tariflichen Eingruppierungsgrundsätze, gegen den tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vergütung von Angestellten und Beamten und entspricht nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Da die Umkategorisierung unwirksam ist, hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung entsprechend der Beamtenbewertung, also nach Vergütungsgruppe VIb für den streitbefangenen Zeitraum.

15

Zum Verstoß gegen die tariflichen Eingruppierungsgrundsätze. Abschnitt II der Anlage 2 regelt abhängig von der Beamtenbewertung die Eingruppierung von Angestellten, die auf Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind. Abschnitt III mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen regelt die Eingruppierung für Angestellte, die auf Angestelltenarbeitsposten beschäftigt sind. Maßgebend dafür, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte (oder für Angestellte) handelt, sind nach § 3 Abs. 1 der Anlage 2 die jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitgebers, dasselbe gilt für die Bewertung des Beamtendienstpostens. Weitergehende Bestimmungen für die Anwendung des Abschnitts II oder des Abschnitts III sind nicht ersichtlich. Lediglich § 6 besagt, daß eine günstigere Eingruppierung nach Abschnitt III einer Eingruppierung nach Beamtenbewertung (Abschnitt II) vorgeht. Daraus folgt, daß der Tarifvertrag dem Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht einräumt in zweierlei Hinsicht: nämlich ob der Arbeitsposten ein Beamtenarbeitsposten oder ein Angestelltenarbeitsposten ist und wie der Beamtenarbeitsposten zu bewerten ist. Ob der Tarifvertrag auch eine Mischkategorisierung zuläßt (je nach tatsächlicher Besetzung Beamtenarbeitsposten oder Angestelltenarbeitsposten) kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit der generellen Umkategorisierung der Arbeitsposten in der Fernmeldeauskunft vom 10.05.1995 die tariflichen Grenzen ihres Bestimmungsrechts überschritten.

16

Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung tarifliche Regelungen für wirksam erklärt, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht einräumen, auch wenn dadurch die Höhe der Vergütung bestimmt wird. Die Befugnisse des Arbeitgebers sind jedoch nicht unbeschränkt, sondern an die konkret festgelegten tariflichen Erfordernisse gebunden (BAG AP Nr. 6 und Nr. 7 zu§ 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

17

Da Tarifverträge Mindestarbeitsbedingungen festlegen, ist nach Auffassung der Kammer die Begründung des Bestimmungsrechts durch den Arbeitgeber die Ausnahme. Die Ausübung des Bestimmungsrechts muß sich dann aber an den Grundentscheidungen des Tarifvertrages orientieren und darf nicht zu tarifwidrigen Regelungen führen.

18

Tarifliche Grenzen für die Ausübung des Bestimmungsrechts ergeben sich hier aus § 3 der Anlage 2. Die Bundespost war bis zur Privatisierung eine Bundesbehörde mit hohem Beamtenanteil. Dem hat der Tarifvertrag Rechnung getragen, indem er in Abschnitt II die Angestelltenvergütung an die Beamtenbewertung der Arbeitsposten angekoppelt hat. Welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien dieser Verbindung von Beamtenbewertung und Angestellteneingruppierung beigemessen haben, zeigt auch die Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 1. Danach steht der Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte gleich eine entsprechende Beschäftigung bei der Deutschen Post, die im Geltungsbereich des TV Angestellte beamtenkategorisiert ist. Selbst für Arbeitnehmer der Deutschen Post, die keine Beamte beschäftigte, ist damit die Ankoppelung an die Beamtenbewertung erfolgt. Daß ein erhebliches Schwergewicht für die Eingruppierung im Abschnitt II der Anlage 2 liegt, zeigen auch weitere tarifliche Regelungen. Wenn § 6 günstigere Angestellteneingruppierungen nach Abschnitt III für maßgebend erklärt, so zeigt dies, daß grundsätzlich Eingruppierung entsprechend der Beamtenbewertung erfolgt. Dann aber, wenn spezielle Tätigkeitsmerkmale für Angestellte bestehen, diese günstiger sind, ist diese Eingruppierung vorrangig. Für die wesentliche Bedeutung der Beamtenbewertung spricht auch der Tarifvertrag Nr. 454, der für Arbeitnehmer gilt, die am 31.12.1994 auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind. Neben der Anwendung der Rationalisierungsschutz-Tarifverträge regelt er in § 3 die Sicherung der Eingruppierung bei Änderung in den Bewertungskatalogen. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß zwar Bewertungsänderungen vorgenommen werden dürfen, diese allerdings nicht zu Einkommenseinbußen führen. Eine generelle Umkategorisierung von Arbeitsposten, etwa von Beamtenarbeitsposten in Angestelltenarbeitsposten, ist gerade nicht angesprochen. Folglich sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, daß in der Übergangsphase nach der Privatisierung die bisherige Beamtenbewertung der Arbeitsposten für die Eingruppierung von Angestellten weiterhin maßgebend sein soll, eine generelle Umkategorisierung nicht stattfindet.

19

Dieser tariflichen Bedeutung der Beamtenbewertung für die Angestellteneingruppierung widerspricht eine generelle Umkategorisierung ganzer Arbeitsbereiche, wie sie mit Weisung vom 10.05.1995 für die Fernsprechauskunft erfolgt ist. Bis Mai 1995 waren alle Arbeitsposten in der Fernsprechauskunft Arbeitsposten für Beamte und beamtenbewertet. Die Umkategorisierung in Angestelltenarbeitsplätze (nicht im Einzelfall, sondern generell für den gesamten Fernsprechauskunftsbereich) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Beamtenbewertung als personengebunden und auslaufend ist dann aber tarifwidrig. Dies gilt im übrigen auch deshalb, weil der Abschnitt III keine speziellen Tätigkeitsmerkmale in der Fernsprechauskunft enthält. Es ist ein Bereich, der eingruppierungsrechtlich über die Beamtenbewertung nach Abschnitt II erfaßt war und dort sachgerecht geregelt war. Ohne Änderung des bestehenden Tarifvertrages ist dann aber eine Umkategorisierung dieser Arbeitsplätze nicht zulässig.

20

Verstoß gegen einen tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Regelung im § 3 der Anlage 2 hat die Tarifvertrag eine Eingruppierung der Angestellten entsprechend der Beamtenbesoldung festgelegt. Sinn solcher Verweisungen auf beamtenrechtliche Regelungen ist es, eine Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Beamten herzustellen. Hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen sollen Arbeitnehmer nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte. Beamte und Arbeitnehmer müssen nach den Grundsätzen des Verwaltungsermessens gleichbehandelt werden (BAG vom 20.10.1993, 4 AZR 26/93; BAG AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

21

Auch die generelle Umkategorisierung vom 10.05.1995 ist an diesen tariflich begründeten Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Sie wäre nur wirksam, wenn hierfür besondere Gründe gegeben wären, die eine fehlerfreie Ermessensausübung erkennen lassen. Solche Gründe sind aber nicht ersichtlich, insbesondere auch von der Beklagten nicht dargelegt.

22

Die Privatisierung und die damit zwangsläufig verbundene Umgestaltung sämtlicher Arbeitsposten in Arbeitnehmerarbeitsposten bildet keinen ausreichend Grund. Nach § 21 Postpersonalrechts-Gesetz gilt der Tarifvertrag für die Deutsche Bundespost übergangsweise fort. Damit gilt auch der tariflich begründete Gleichbehandlungsgrundsatz fort bis zu einer tariflichen Neuregelung. Einzig erkennbarer Grund für die Umkategorisierung ist die beabsichtigte Absenkung der Angestelltenvergütung im Bereich der Fernsprechauskunft, einem relativ großen. Bereich mit unzureichender tariflicher Regelung im Abschnitt III der Anlage 2. Hierbei handelt es sich aber angesichts der bestehenden tariflichen Regelung nicht um einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamten.

23

Verstoß gegen § 315 BGB.

24

Soweit dem Arbeitgeber durch Tarifvertrag ein Bestimmungsrecht eingeräumt ist, hat die Ausübung billigem Ermessen nach§ 315 BGB zu entsprechen (BAG AP Nr. 4 zu§ 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG AP Nr. 10 zu§ 611 BGB Croupier). Wie zum Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeführt, sind sachliche Gründe für die Umkategorisierung nicht ersichtlich, ebenso ist dann aber nicht erkennbar, daß die Ausübung des Bestimmungsrechts billigem Ermessen entspricht, zumal sie mit den wesentlichen Eingruppierungsgrundsätzen des vorliegenden Tarifvertrages nicht übereinstimmt.

25

Die Beklagte war deshalb auf Berufung zur Zahlung der Differenz der Vergütungen nach Vergütungsgruppe VII und Vergütungsgruppe VIb zu verurteilen. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 BGB.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 3 ZPO.

27

Die Revision ist zugelassen gemäß §§ 72 Abs. 2 Ziff. 1, 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 975,80 festgesetzt.

Dr. Rosenkötter
Dr. Kuzaj
Kruska