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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 101 VVJug - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. (1)

(2) Mit dem Vollstreckungsleiter und den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Jugendämtern, den Arbeitsämtern, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfseinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten. (2)

(3) Der Vollstreckungsleiter hält mit dem Anstaltsleiter und den Beamten der Jugendstrafanstalt Fühlung und nimmt an Vollzugsangelegenheiten von größerer Bedeutung beratend teil. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 154 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 154 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

Richtlinie Abschn. VI Nr. 7 Satz 2 zu §§ 82-85 JGG