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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 35 VVJug - Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. (1)

(1) Amtl. Anm.:

§ 40 StVollzG