Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 63 VVJug - Hilfe bei der Aufnahme

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen. (1)

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 72 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 72 Abs. 2 StVollzG