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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 86 VVJug - Pflichtverstöße

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Verstößt ein Gefangener gegen Pflichten, die ihm im Vollzug auferlegt sind, kann unmittelbar auf die Pflichtverletzung eine Maßnahme angeordnet werden, die geeignet ist, ihm sein Fehlverhalten bewußt zu machen. Als Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie beschränkende Anordnungen in bezug auf die Freizeitbeschäftigung (Nr. 58) bis zur Dauer von einer Woche.

(2) Reichen bei schuldhaften Pflichtverstößen Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, kann der Anstaltsleiter gegen den Gefangenen Disziplinarmaßnahmen anordnen.

(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (1)

(1) Amtl. Anm.:

§ 102 Abs. 3 StVollzG