Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 29 VVJug - Verwertung von Kenntnissen

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet werden,

  1. 1.
    soweit dies notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu wahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen oder
  2. 2.
    soweit dies aus Gründen der Erziehung geboten ist; der Gefangene soll gehört werden.

(1)

(2) Die Kenntnisse dürfen nur den zuständigen Vollzugsbediensteten sowie den zuständigen Gerichten und den Behörden mitgeteilt werden, die zuständig sind, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. (2)

(1) Amtl. Anm.:

§ 34 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 34 Abs. 2 StVollzG