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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 VVJug - Besuchsverbot

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

  1. 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden,
  3. 3.
    bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.

(1)

(1) Amtl. Anm.:

§ 25 StVollzG