Abschnitt 20 VVJug - Besuchsverbot
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden,
- 3.bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.
§ 25 StVollzG