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  • ab 01.03.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 VVJug - Entlassungsvorbereitung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Nr. 6). (1)

(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (Nr. 5) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient. (2)

(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 3 und Nr. 9 gelten entsprechend. (3)

(4) Freigängern (Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub. bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 3 und Nr. 9 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. (4)

(5) Die Entlassungsvorbereitungen sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. (5)

(6) Sonderurlaub im Sinne des Absatzes 3 kann auch im Wiederholungsfalle nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde. (6)

(7) Sonderurlaub nach Absatz 4 kann auch einem Gefangenen gewährt werden, der zum Freigang zugelassen ist, ohne ihn auszuüben. (7)