Abschnitt 108 VVJug - Hausordnung
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (1)
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3.die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.(3)
§ 161 Abs. 1 StVollzG
§ 161 Abs. 2 StVollzG
§ 161 Abs. 3 StVollzG