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Abschnitt 108 VVJug - Hausordnung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (1)

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  1. 1.
    die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. 2.
    die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. 3.
    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden

(2)

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.(3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 161 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 161 Abs. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 161 Abs. 3 StVollzG