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Abschnitt 41 VVJug - Hausgeld

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene darf von seinen Bezügen zwei Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (Nr. 40) für den Einkauf (Nr. 17) oder anderweitig verwenden. (1)

(2) Für Gefangene, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Nr. 34 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Nr. 34 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. (2)

(3) Über Beträge, die als Ersatz für entgangene, in § 176 StVollzG oder in diesen Vorschriften geregelte Zuwendungen gewährt werden (z.B. Zeugenentschädigung, Verletztengeld), kann der Gefangene wie über die Zuwendungen verfügen, an deren Stelle sie treten. (3)

(1) Amtl. Anm.:

§§ 47 Abs. 1, 199 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§§ 47 Abs. 3, 199 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

VV zu § 47 StVollzG