Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.09.2020, Az.: 12 ME 130/20

Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsmessgerät; Rohmessdaten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.09.2020
Aktenzeichen
12 ME 130/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.08.2020 - AZ: 15 B 2678/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist weiterhin aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät möglich, das seine Rohmessdaten nicht speichert.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Nach dem Ergebnis eines Messgeräts des Typs Traffistar S 350 wurde mit einem auf den Antragsteller zugelassenen PKW am 10. November 2019 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 45 km/h überschritten. Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden. Mit Bescheid vom 6. April 2020 gab der Antragsgegner dem Antragsteller sofort vollziehbar auf, für die Dauer von 21 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Den dagegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit seinem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt:

„Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß – die am 10. November 2019 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Fahrzeug des Antragstellers – ist durch die Dokumentation in dem Verwaltungsvorgang der zuständigen Bußgeldstelle … nachgewiesen. Entgegen der – für die übrigen Länder des Bundesgebietes nicht bindenden – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlands (Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 –, juris) geht das Gericht (mit der übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) davon aus, dass eine Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung von einem Messgerät, das eine Nachprüfbarkeit des Messergebnisses aufgrund nicht vorhandener Rohmessdaten für den Betroffenen unmöglich macht, nicht ausgeschlossen ist….

Das Gericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von dem ordnungsgemäßen Einsatz des Messgerätes und dessen zuverlässiger Funktionalität überzeugt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch zertifizierte und geschulte Mitarbeiter … durchgeführt. Das Messgerät wurde innerhalb eines Jahres vor der Benutzung vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen geeicht. Es wurde ein ausreichend detailliertes Messprotokoll erstellt. Zudem wurde ein erforderlicher Toleranzabzug bei der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen. Anzeichen für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung liegen nicht vor. Eine solche hat auch der Antragsteller in keiner Weise geltend gemacht, sondern lediglich pauschal erklärt, dass die Messergebnisse des Traffistar S 350 nicht verwertbar seien. Dies trifft nach Auffassung des Gerichts jedoch – aus den vorgenannten Gründen – nicht zu.“

II.

Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Überwiegend genügt die Beschwerdebegrün-dung bereits nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe des Antragstellers in der Sache nicht zu überzeugen.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl., § 146, Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 146, Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, a. a.O., § 146 Rn. 31, m. w. N.).

Hieran gemessen fehlt es hinsichtlich der unter II. 1. der Beschwerdebegründung erhobenen Rüge, es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob bezogen auf den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß „überhaupt ein verwertbares Messergebnis“ vorliege, schon an der Auseinandersetzung mit der zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn insoweit setzt sich der Antragsteller weder hinreichend damit auseinander, dass vorliegend nur eine summarische Prüfung nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angezeigt sei, noch mit den vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Beschlussabdrucks einzelfallbezogen aufgezeigten Gründen dafür, dass es „nach der … nur möglichen summarischen Prüfung von dem ordnungsgemäßen Einsatz des Messgerätes und dessen zuverlässiger Funktionalität überzeugt“ sei. Die stattdessen erfolgenden Ausführungen zu den allgemeinen Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren in gerichtlichen Verfahren genügen den Darlegungsanforderungen ebenso wenig wie der Vorhalt, das Verwaltungsgericht unterliege einem vermeintlichen Zirkelschluss. Dies ist nicht der Fall, weil der Antragsteller keine Anzeichen für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung gerade des hier eingesetzten Messgeräts aufgezeigt hat.

Im Übrigen kann dem Antragsteller auch in der Sache nicht gefolgt werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das (Verwaltungs-)Gericht im Klageverfahren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; für das (vorliegende) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten insoweit jedenfalls keine strengeren Regeln. Vorbehaltlich besonderer, hier fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gilt danach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, besteht also keine Bindung an starre Beweisregeln. Auf eine solche beruft sich der Antragsteller aber letztlich (erfolglos) mit dem Vorbringen, ein mittels geeichten Messgerätes ermittelter Geschwindigkeitsverstoß dürfe einer (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidung als Tatsache nur zugrunde gelegt werden, wenn einem Betroffenen zur Überprüfung der Richtigkeit des Messergebnisses im Einzelfall „Rohmessdaten“ des eingesetzten Geräts zur Verfügung gestellt würden. Ein Verwaltungsgericht kann seine Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO vom Vorliegen einer Tatsache aber auch ohne (eine solche) objektive nachträgliche Kontrollmöglichkeit gewinnen und muss dies ggf. auch, notfalls sogar allein aufgrund des Parteivorbringens (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 108, Rn. 4, m. w. N.). Der Senat hat dementsprechend bereits entschieden, dass der Einsatz des standardisierten Messverfahrens verwaltungsgerichtlich nur eine Nachweiserleichterung, nicht aber eine zwingende Voraussetzung darstellt, um einen Verkehrsverstoß i. S. d. § 31a Abs. 1 StVZO anzunehmen (vgl. Beschl. v. 19.7.2019 - 12 ME 91/19 -, m. w. N.). Weiterhin legt der Antragsteller auch durch die Bezugnahme auf die von ihm zitierten Entscheidungen nicht dar, welche Rohmessdaten seiner Ansicht nach im Einzelnen erforderlich seien und wie es damit entgegen des Vorbringens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als Zulassungsbehörde des Messgeräts möglich sein soll, den Messwert eines geeichten Messgeräts einzelfallbezogen über die bestehenden Möglichkeiten - etwa der Befundprüfung nach § 39 MessEG - hinaus nachträglich überzeugend auch nur in Zweifel zu ziehen.

Ein vom Antragsteller stattdessen bemühtes Recht auf „effektive Verteidigung“ kennt die Verwaltungsgerichtsordnung jedenfalls für Verfahren der vorliegenden Art nicht. Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises (vgl. für den Strafprozess verneinend: BVerfG, Beschl. v. 23.4.1991 - 1 BvR 1443/87 -, NJW 1991, 3139, und für den Verwaltungsprozess bejahend: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 - 6 B 67/17 -, juris, Rn. 6, sowie BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 - 1 BvR 571/81 -, juris, Rn. 59), und kann daher auch aus diesem Grund eine Rechtsprechung zu den (verfassungsrechtlichen) Beweisanforderungen für eine Sanktion nicht unbesehen auf eine - hier mit der Fahrtenbuchanordnung in Rede stehende - Maßnahme der Gefahrenabwehr übertragen werden. Damit bedarf es keiner Klärung der Fragen, ob insoweit im Bußgeldverfahren angefallene „Rohmessdaten“ auch nach der Einstellung dieses vorsorglich aufbewahrt und dann für präventive Zwecke genutzt werden könnten und die vom Antragsteller geltend gemachte generelle „anlagenbedingte“ Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessergebnissen des Typs Traffistar S 350 mit dessen Zulassung gerade zu diesem Zweck nach dem Mess- und Eichgesetz zu vereinbaren ist.

Soweit sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339 ff., juris, Rn. 10) allgemeine, auch im Verwaltungsprozess geltende Mindestanforderungen an eine zuverlässige gerichtliche Tatsachenfeststellung bzw. an die Ermöglichung einer wirksamen Interessenwahrnehmung des Fahrzeughalters ergeben, kann daraus nicht abgeleitet werden, Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgeräts müssten auch im gerichtlichen Verfahren zur Plausibilitätskontrolle vorliegen. Das ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss, der aus der Einhaltung der - wie ausgeführt - tendenziell strengeren Anforderung gezogen werden kann, die für das gerichtliche Bußgeldverfahren gelten. Denn diese Anforderungen beurteilt der Senat abweichend von der vom Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung ebenso wie das Brandenburgerische Oberlandesgericht in dessen - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss (v. 15.1.2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) -, juris, Rn. 11 ff.).

Bei seinen Einwänden unter II. 2. der Beschwerdebegründung gegen die Dauer von 21 Monaten, für die er ein Fahrtenbuch zu führen hat, vermengt der Antragsteller die Prüfung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit.

Dass sich der Antragsgegner bei der Bemessung der Dauer an seiner üblichen, vom ihm wiedergegebenen Verwaltungspraxis orientiert hat, stellt einen zulässigen Ermessensgesichtspunkt dar. Das bloße Bestreiten der Existenz einer entsprechenden Praxis bietet im vorliegenden Verfahren keine Grundlage für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine (hilfsweise) Verpflichtung zur „Neubescheidung“ scheidet in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - ohnehin aus.

Die Verhältnismäßigkeit der Dauer von 21 Monaten steht vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zur Überprüfung, ist mit dem Verwaltungsgericht aber auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Anordnung soll gewährleisten, dass sich Fahrer des vom Antragsteller gehaltenen Fahrzeugs zukünftig an die Verkehrsvorschriften halten, insbesondere hiergegen nicht - wie hier angenommen - zumindest grob fahrlässig schwerwiegend verstoßen. Dieses Ziel steht nicht außer Verhältnis zu der für den jeweiligen Fahrer durch die gebotene Dokumentation nur sehr geringfügigen Beeinträchtigung seiner Handlungsfreiheit. Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen zum gegenteiligen Standpunkt ersetzen die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses nicht. Im Übrigen bezieht sich die erstinstanzlich vom Antragsteller zitierte ältere Entscheidung nicht auf die Bewertung der Schwere von Verkehrsverstößen nach der aktuellen Rechtslage und hat der Senat bei einer ganz erheblichen (erstmaligen) Geschwindigkeitsübertretung - wie hier - eine Dauer von 24 Monaten gebilligt, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist (vgl. Beschl. v. 19.8.2020 - 12 LA 109/20 - sowie die Nachweise aus der sonstigen Rechtsprechung bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 31a StVZO, Rn. 55).

Die Besetzungsrüge unter III. der Beschwerdebegründung greift ebenfalls nicht durch. Dass der Rechtsstreit durch Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts auf die Einzelrichterin übertragen worden ist, ist dem Antragsteller durch Schreiben vom 11. August 2020 vor der Beschlussfassung in der Sache mitgeteilt worden; einer Zustellung bedurfte es insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris, Rn. 12, m. w. N.). Soweit der Antragsteller die Entscheidungskompetenz der Berichterstatterin der 15. Kammer als Einzelrichterin mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels Kenntnis des Zeitpunktes ihrer Ernennung zur Richterin sowie des Kammerregisters mit Nichtwissen bestreitet, hätte es ihm oblegen, sich auch insoweit rechtzeitig um Aufklärung bei dem Verwaltungsgericht zu bemühen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a, Rn. 115, m. w. N.) und auf dieser Grundlage seine Rüge zu konkretisieren oder - wie bezogen auf die ursprünglich gerügte Zuständigkeit der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts - fallen zu lassen. Ob insoweit ein Rügeverlust nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO möglich und eingetreten ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).