Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.09.2020, Az.: 2 KN 378/19

Gesamtnote; Modulprüfung; Normenkontrollantrag; Prüfungsordnung; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.09.2020
Aktenzeichen
2 KN 378/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Studierende haben keinen Anspruch darauf, dass die zu Beginn ihres Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich auch für bereits immatrikulierte Studierende mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei es der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung einer universitären Prüfungsordnung.

Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2017/2018 bei der Antragsgegnerin im Masterstudiengang „Engineering Physics“ eingeschrieben. Der auf vier Semester angelegte Studiengang, welcher nach der bestandenen Masterprüfung mit der Verleihung des Hochschulgrades „Master of Science (M. Sc.)“ endet, wird von der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Technik der Hochschule G. durchgeführt.

Regelungen zu den einzelnen zu erbringenden Modulprüfungen, der abschließenden Masterarbeit sowie dem Prüfungsverfahren enthält die „Prüfungsordnung für Fachmasterstudiengänge der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften an der D.“ (PO). Als Anlage 6 enthält die PO eine „Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics“.

Zum Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums des Antragstellers galt der Hauptteil der PO in der Fassung vom 18. August 2017 (neugefasst durch die elfte Änderung der PO, Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 062/2017). Die Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics - galt in der Fassung vom 22. September 2016 (neugefasst durch die neunte Änderung der PO, Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 2016, S. 315).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 PO beträgt der Gesamtumfang des Studiums 120 Kreditpunkte, wovon das Masterabschlussmodul nach § 5 Abs. 4 Satz 1 PO einen Umfang von 30 Kreditpunkten einnimmt. Jede Modulprüfung sowie die Masterarbeit werden gemäß § 13 PO einzeln bewertet und benotet. § 15 PO regelt die Wiederholung von Modulprüfungen im Falle des Nichtbestehens und enthält in Absatz 5 eine Freiversuchsregelung. Hiernach können innerhalb der Regelstudienzeit zum erstmöglichen Termin bestandene Klausuren auf Antrag einmal zur Notenverbesserung innerhalb eines Jahres wiederholt werden (Freiversuch zur Notenverbesserung). § 23 Abs. 1 PO bestimmt, dass das Studium nach dem Erwerb von 120 Kreditpunkten und nach Bestehen aller Modulprüfungen einschließlich des Masterarbeitsmoduls erfolgreich abgeschlossen ist. Gemäß § 23 Abs. 2 PO erfolgt die abschließende Ermittlung der Gesamtnote nach § 13 Abs. 3 PO durch Bildung eines gewichteten Notendurchschnitts für das Masterstudium. Hierfür werden die Noten für die einzelnen nach § 13 Abs. 2 PO benoteten Modulprüfungen inklusive des Masterarbeitsmoduls mit den Kreditpunkten des Moduls multipliziert. Die Summe der gewichteten Noten wird anschließend durch die Gesamtzahl der Kreditpunkte dividiert, die in die Benotung eingegangen sind. § 23 Abs. 3 PO enthält schließlich die Regelung, dass, sofern die studiengangspezifischen Anlagen keine andere Regelung vorsehen, auf Antrag bei der Ermittlung der Gesamtnote Modulprüfungsnoten im Umfang von maximal 15 Kreditpunkten aus dem Wahlpflicht- oder Wahlbereich unberücksichtigt bleiben können. Das Masterarbeitsmodul ist hiervon ausgenommen. Eine hiervon abweichende Regelung enthielt die Anlage 6 in der Fassung vom 22. September 2016 nicht.

Nach einem zustimmenden Beschluss der an der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der Antragsgegnerin gebildeten Studienkommission vom 2. Mai 2018 beschloss der Fakultätsrat am 16. Mai 2018 die zwölfte Änderung der PO (im Folgenden: PO n. F.). Das Präsidium der Antragsgegnerin genehmigte die Änderung der PO mit Beschluss vom 3. Juli 2018. Hieraufhin machte die Antragsgegnerin die zwölfte Änderung der PO vom 1. August 2018 bekannt (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 047/2018 v. 31. Juli 2018).

Neben Änderungen des Hauptteils der PO enthält die zwölfte Änderung der PO unter Abschnitt I Nr. 9 auch eine Neufassung der Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics -. Unter anderem ist hierin geregelt, dass das Studium Lehrveranstaltungen des Pflichtbereiches im Umfang von 36 Kreditpunkten, des Wahlpflichtbereiches im Umfang von 54 Kreditpunkten und das Masterarbeitsmodul im Umfang von 30 Kreditpunkten umfasst (Ergänzung zu § 5, Anlage 6 PO n. F.). Zudem wurde die Liste der zu absolvierenden Pflichtmodule sowie der angebotenen Wahlpflichtmodule neu gefasst (Ergänzung zu § 10 PO, Anlage 6 PO n. F.). Neu eingefügt wurde darüber hinaus die Regelung, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden (Ergänzung zu § 23, Anlage 6 PO n. F.). In Abschnitt II der zwölften Änderung der PO ist unter Nr. 1 bestimmt, dass die Änderung zum Wintersemester 2018/2019 nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin für alle Studierenden in Kraft tritt. Hiervon abweichend enthält Abschnitt II Nr. 2 Übergangsbestimmungen, wonach unter anderem die neuen Regelungen der Anlage 6 abweichend von Nr. 1 nicht für Studierende gelten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im vierten oder höheren Fachsemester befinden.

Der Antragsteller hat am 18. März 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich dagegen wendet, dass die Ergänzung zu § 23 in der Anlage 6 PO n. F., wonach bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden, auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der PO bereits immatrikulierte Studierende gilt. Zugleich hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2020 (- 2 MN 379/19 -, in juris) abgelehnt.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Normenkontrollantrages vor, er sei antragsbefugt, da er in absehbarer Zeit sein Studium an der Antragsgegnerin beenden werde und dann die Gesamtnotenbildung anstehe. Er habe bisher überdurchschnittliche Leistungen im Bereich zwischen 1,0 und 1,7 erzielt. Lediglich drei absolvierte Module fielen aus diesem Rahmen. Ohne die Anwendung der Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. könne er eine deutlich bessere Gesamtnote erhalten. In materieller Hinsicht entfalte die Neuregelung eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Mit der Festsetzung der Note einer Modulprüfung stehe grundsätzlich auch immer schon ein Teil der später erzielten Gesamtnote fest. Bei der endgültigen Feststellung der Gesamtnote handele es sich nur noch um eine Addition der Modulnoten. Für vor Inkrafttreten der Änderung absolvierte Modulprüfungen habe aufgrund der in die Dispositionsfreiheit der Studierenden gestellten Möglichkeit nach § 23 Abs. 3 PO zunächst noch nicht festgestanden, ob diese Eingang in die Bildung der Gesamtnote finden würden. Hätten Studierende nach Erzielung einer schlechten Modulnote aber wegen der später bestehenden Möglichkeit, die Note unberücksichtigt zu lassen, die Entscheidung getroffen, keinen Verbesserungsversuch anzutreten, hätten sie die entsprechende Modulnote für sich akzeptiert. Der Sachverhalt der Nichtberücksichtigung der erbrachten Leistung bei der Gesamtnotenbildung sei dann bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden. Entscheidend für die Einordnung der Rückwirkung sei der Zeitpunkt, zu welchem sich der Studierende für die Geltung der jeweiligen Einzelleistung entschieden habe. Durch die Änderung werde rückwirkend die in der Prüfung erreichte Note festgeschrieben und ihre zwingende Berücksichtigung in der Gesamtnote angeordnet. Hiermit werde nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Die Ziele, die der Normgeber mit der Neuregelung verfolgt habe, seien nicht in nachvollziehbarer Weise offengelegt worden. Den Satzungsunterlagen lasse sich lediglich entnehmen, dass eine Angleichung an den Studiengang Fachmaster Physik habe stattfinden sollen. Dass es dem Normgeber um eine höhere Chancengleichheit der Studierenden gegangen sei, könne ohne tatsächliche Grundlage nicht unterstellt werden. Soweit die Antragsgegnerin anführe, die Regelung des § 23 Abs. 3 PO habe die Einführung des Bologna-Prozesses abfedern sollen, ergäben sich hierfür aus dem Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Die Neuregelung sei jedenfalls nicht mit dem gebotenen Vertrauensschutz vereinbar. Es sei nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in seine Erwägungen eingestellt habe. Die Möglichkeit der Wiederholung von bereits absolvierten Prüfungen stelle keinen hinreichenden Ausgleich für den Wegfall der Möglichkeit nach § 23 Abs. 3 PO dar. Eine ständige Aktualisierung ihres Wissensstandes sei den Studierenden nicht zumutbar, eine Wiederholung führe zu einer Verlängerung der Studienzeit und berge zudem auch die Gefahr einer Notenverschlechterung. Im Übrigen sei eine nachträgliche Notenverbesserung wegen der in § 15 Abs. 5 PO vorgesehenen Jahresfrist nicht möglich. Für Prüfungsleistungen, die bereits absolviert seien, bestehe keine Reaktionsmöglichkeit der Studierenden mehr. Bei der bisher geltenden Regelung nach § 23 Abs. 3 PO habe es sich um eine faktische Freischuss-Regelung gehandelt. Die Regelung habe in verhaltenslenkender Wirkung darauf abgezielt, Studierende zu ermuntern, sich möglichst frühzeitig zu den Prüfungen anzumelden. Die Studierenden hätten bei Ablegung einer Modulprüfung vor Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO daher in besonderer Weise vertrauen können, dass die Möglichkeit fortbesteht, eine Berücksichtigung bei der Gesamtnotenbildung im Umfang von bis zu 15 Kreditpunkten zu verhindern. Nach der bisherigen Regelung hätten Studierende in dem Bewusstsein, dass sie einzelne schlechte Noten später streichen können, auf die Anfechtung einzelner Noten verzichtet, was ebenfalls einen besonderen Vertrauensschutz begründe. Schließlich liege im Verhältnis zu denjenigen Studierenden, die Leistungen des vierten Fachsemesters absolviert hätten und die von der Anwendung der Neuregelung ausgenommen seien, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass Abschnitt I Nr. 9 der zwölften Änderung der Prüfungsordnung für Fachmasterstudiengänge an der D. vom 1. August 2018 insoweit unwirksam ist, als darin in Ergänzung zu § 23 der Prüfungsordnung bestimmt wird, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten berücksichtigt werden, soweit diese Regelung auch für Studierende gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der Prüfungsordnung bereits in diesem Studiengang immatrikuliert waren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass die Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung entfalte, da nicht nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen werde. Die Neuregelung betreffe allein die Berechnung der Endnote des Studienganges. Keiner der Studierenden, die der Neuregelung unterfielen, habe schon alle für die Gesamtnotenbildung relevanten Prüfungsleistungen erbringen können. Der der Bildung der Gesamtnote zugrundeliegende Sachverhalt sei für sie noch nicht abgeschlossen, auch wenn er bereits in der Vergangenheit begonnen habe. Es handele es sich daher um einen Fall der unechten Rückwirkung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde mit der Neuregelung auch nicht nachträglich ändernd in die Benotung einzelner Modulprüfungen eingegriffen. Diese Noten stünden fest und blieben unverändert. Ob eine Einzelnote in die Gesamtnote eingehen würde, habe schon aufgrund der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit noch nicht feststehen können. Im Übrigen habe auch gerade die weggefallene Regelung nach § 23 Abs. 3 PO dazu geführt, dass noch nicht festgestanden habe, welche Modulprüfungsnoten bei der Gesamtnotenbildung zu berücksichtigen sein werden. Die entsprechende Entscheidung des Studierenden falle nicht im Anschluss an die Erbringung einer Einzelprüfung, sondern erst mit der Antragstellung hinsichtlich der Gesamtberechnung. Die gegenteilige Unterstellung des Antragstellers lasse außer Acht, dass ein Studierender erst bei Vorliegen aller Modulprüfungsnoten habe wissen können, welche die schlechtesten seien. Studierende, die ihr Studium nach einer bestimmten Prüfungsordnung aufgenommen hätten, könnten nicht generell beanspruchen, ihr Studium in jedem Fall nach der ursprünglichen Prüfungsordnung beenden zu können. Die Änderung verfolge das legitime Ziel, dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit für alle Studierenden mehr Geltung zu verschaffen. Studierende mit konstantem Leistungsbild hätten im Unterschied zu Studierenden mit abweichenden Modulnoten durch die Anwendung von § 23 Abs. 3 PO keinen bzw. nur einen geringeren Vorteil gehabt. Auch aus Gründen der Transparenz und Vergleichbarkeit von Gesamtnoten bestehe ein Interesse daran, die Regelung des § 23 Abs. 3 PO nicht mehr anzuwenden. An anderen Hochschulen, die vergleichbare Studiengänge anbieten würden, existierten dem § 23 Abs. 2 PO entsprechende Regelungen nicht. Bei der bisherigen Regelung nach § 23 Abs. 3 PO habe es sich zudem um eine faktische Übergangsregelung gehandelt, die vor dem Hintergrund der Umsetzung des Bologna-Prozesses eingeführt worden sei. Angesichts der durch die damalige Umstellung hervorgerufenen Unsicherheiten unter den Studierenden sei mit § 23 Abs. 3 PO die Möglichkeit eingeführt worden, das neue Studiensystem „auszuprobieren“. Die damalige Interessenlage bestehe aber nicht mehr fort. Die Eingriffsintensität der jetzigen Änderung stelle sich im Hinblick auf die frustrierte Rechtsposition der Studierenden als geringfügig dar. Die zuvor nach § 23 Abs. 3 PO eingeräumte Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Modulnoten habe sich nur auf Wahlpflicht- und Wahlmodule bezogen, nicht aber auf Pflichtmodule und die Masterarbeit. Zusammen mit der Begrenzung auf maximal 15 Kreditpunkte habe dies dazu geführt, dass maximal zwei Modulnoten unberücksichtigt bleiben konnten, da alle Wahlpflicht- und Wahlmodule einen Umfang von sechs Kreditpunkten aufweisen würden. Zudem hätten Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu Beginn des Wintersemester 2018/2019 im dritten Semester befunden hätten - eine Neueinschreibung finde nur zum Wintersemester statt -, noch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen noch ausstehender Prüfungsleistungen eventuelle schlechte Modulnoten auszugleichen. Daneben habe für sie auch die Möglichkeit bestanden, gemäß der Freiversuchsregelung in § 15 Abs. 4 PO zum erstmöglichen Termin bestandene Prüfungen - also alle bestandenen Klausuren des ersten und zweiten Semesters - binnen Jahresfrist zwecks Notenverbesserung zu wiederholen. Die Regelung in § 23 Abs. 3 PO, deren Anwendbarkeit mit der Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. entfallen sei, stelle demgegenüber entgegen der Ansicht des Antragstellers keine faktische Freischussregelung dar. Die Regelung habe nicht an ein möglichst frühes Ablegen einer Prüfung angeknüpft, sondern habe allen Prüflingen unabhängig vom Zeitpunkt der Ablegung der Modulprüfungen offen gestanden. Soweit der Antragsteller anführe, Studierende hätten einzelne Modulprüfungsnoten nicht angefochten, da sie auf die Möglichkeit einer späteren Streichung bei der Gesamtnotenbildung vertraut hätten, sei dies schon deshalb wenig plausibel, da sie nicht hätten wissen können, ob sie nicht zukünftig noch schlechtere Modulprüfungsnoten erzielen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Die Statthaftigkeit ist gegeben. Die sich aus der zwölften Änderung der PO der Antragsgegnerin ergebende Geltung der ergänzenden Bestimmung zu § 23 PO in der Anlage 6 PO n. F. für bereits vor dem Wintersemester 2018/2019 in dem Masterstudiengang „Engineering Physics“ immatrikulierte Studierende ist statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht, weil die zwölfte Änderung der PO eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 NJG darstellt (vgl. wie hier zu Studien- und Prüfungsordnungen einer Universität OVG RP, Urt. v. 12.12.2016 - 10 C 10948/15 -, juris Rn. 12; HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N -, juris Rn. 14).

Die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrages ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass die Antragsgegnerin während des Verfahrens die dreizehnte Änderung der PO vom 2. September 2019 beschlossen hat (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 069/2019). Diese weitere Änderung der PO enthält unter Abschnitt I Nr. 3 eine vollständige Neufassung der Anlage 6 - Studiengangspezifische Anlage Engineering Physics -, ersetzt also ab ihrem Inkrafttreten zum Wintersemester 2019/2020 auch die hier im Streit stehende, mit der zwölften Änderung der PO eingefügte Ergänzung zu § 23 PO. Allerdings wird diese Regelung in der Neufassung wortgleich übernommen. Zudem bestimmt die Überleitungsvorschrift in Abschnitt II Nr. 2 der dreizehnten Änderung der PO, dass die neuen Regelungen der Anlage 6 auch nach ihrem Inkrafttreten nicht für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/2020 gelten. Die Ergänzung zu § 23 PO gilt daher in der Fassung der zwölften Änderung der PO für bereits zuvor immatrikulierte Studierende - wie den Antragsteller - fort und stellt somit in jedem Fall weiterhin einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren dar. Auf die Frage, ob gegen den Neuerlass einer mit einer Vorgängervorschrift übereinstimmenden Rechtsnorm ein Normenkontrollantrag zulässig ist bzw. ob ein gegen die Vorgängervorschrift gerichteter Normenkontrollantrag durch einen Neuerlass unstatthaft werden könnte, kommt es daher vorliegend nicht an. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass durch die vierzehnte Änderung der PO vom 22. Juli 2020 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 049/2020) die Regelungen in § 23 PO sowie in Anlage 6 PO unberührt belassen werden.

Der am 18. März 2019 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, die hier durch die Veröffentlichung der zwölften Änderung der PO in den Amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin am 31. Juli 2018 erfolgte.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Normenkontrollantragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsvorschrift in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Zur Annahme der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach den Darlegungen des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine eigene Rechtsverletzung immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 2; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - 2 MN 352/13 -, juris Rn. 8, m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 95/17 -, juris Rn. 12).

Gemessen hieran kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass ihm die zu Beginn seines Masterstudiums im Wintersemester 2017/2018 geltende PO in § 23 Abs. 3 bei der Bildung der abschließenden Gesamtnote das Recht einräumte, einzelne Modulprüfungsnoten aus dem Wahlpflicht- oder Wahlbereich im Umfang von maximal 15 Kreditpunkten unberücksichtigt zu lassen. Diese Möglichkeit entfällt mit der Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F., da dort nunmehr bestimmt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote alle Modulnoten zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung findet auf das Masterstudium des Antragstellers auch Anwendung. Da sich der Antragsteller bei Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO zu Beginn des Wintersemesters 2018/2019 im dritten Fachsemester befand, gilt die Übergangsregelung für Studierende des vierten oder eines höheren Fachsemesters nach Abschnitt II Nr. 2 Abs. 1 der zwölften Änderung der PO für ihn nicht. Die Anlage 6 PO in der Fassung der dreizehnten Änderung der PO ist auf ihn wie bereits ausgeführt ebenfalls nicht anzuwenden. Dass die Anwendung der Ergänzung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. auf schon vor Inkrafttreten der zwölften Änderung der PO immatrikulierte Studierende gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine hieraus folgende Rechtsverletzung des Antragstellers wäre auch in absehbarer Zeit zu erwarten. Der Antragsteller hat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Wintersemester Kreditpunkte in einzelnen Modulprüfungen erworben. Zu Ende seines Studiums steht nach dem Absolvieren des Masterabschlussmoduls die Bildung der Gesamtnote an, bei welcher die Neuregelung zum Tragen kommt. Der Antragsteller hat mit der vorgelegten Notenbescheinigung vom 7. November 2018 glaubhaft gemacht, dass er schon im Wintersemester 2018/2019 im Masterstudium „Engineering Physics“ insgesamt 60 Kreditpunkte erworben hatte. Am 21. Mai 2019 gab die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller insgesamt 72 Kreditpunkte erreicht hatte. Ihm fehlten demnach zu diesem Zeitpunkt nur noch 18 Kreditpunkte aus einzelnen Modulabschlussnoten sowie das Masterabschlussmodul im Umfang von 30 Kreditpunkten. Angaben zu seinem weiteren Studienverlauf hat der Antragsgegner im Verfahren nicht gemacht, allerdings lässt sein bisheriger Studienfortschritt auf einen jedenfalls bald zu erwartenden Studienabschluss schließen.

2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag ausschließlich dagegen, dass die Neuregelung in Anlage 6 PO n. F., wonach abweichend von der gemäß § 23 Abs. 3 PO bestehenden Möglichkeit, auf Antrag bei der Ermittlung der Gesamtnote einzelne Modulprüfungsnoten im Umfang von bis zu 15 Kreditpunkten aus dem Wahlpflicht- und Wahlbereich unberücksichtigt zu lassen, alle Modulnoten bei der Ermittlung der Gesamtnote berücksichtigt werden müssen, auch auf bereits vor dem Wintersemester 2018/2019 in dem Masterstudiengang „Engineering Physics“ eingeschriebene Studierende anzuwenden ist. Die hierin liegende Verschärfung der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 NHG beruhenden Prüfungsordnung für bereits immatrikulierte Studierende ist in der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. Es liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung und nicht einer echten Rückwirkung vor (dazu unter a.). Die getroffene Regelung ist in ihrer Ausgestaltung als verhältnismäßig anzusehen und verletzt nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (dazu unter b.).

a. Insoweit, als die Ergänzung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. auch auf bereits vor dem Wintersemester 2018/2019 in dem Studiengang „Engineering Physics“ immatrikulierte Studierende anwendbar ist, handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung und nicht um einen solchen der echten Rückwirkung, wie der Antragsteller meint.

Eine echte Rückwirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben, wenn eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Dies ist nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen. Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht oder nicht (mehr) vorhandenes Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Verbots der echten Rückwirkung rechtfertigen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -, BVerfGE 148, 217, juris Rn. 135; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135,1, juris Rn. 41; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 42; Beschl. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 65, 72, m. w. N.).

Eine unechte Rückwirkung ist dagegen anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauens des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage das Gemeinwohlinteresse des Normgebers an der Rechtsänderung ausnahmsweise überwiegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -, BVerfGE 148, 217, juris Rn. 136; Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 43; Beschl. v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 -, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 66, 73 f., m. w. N.). Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen, in der Regel grundrechtsgeschützten Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile an. Danach anzunehmende Bedenken können gegebenenfalls durch Übergangsvorschriften ausgeräumt werden (vgl. Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 137, Senatsbeschl. v. 19.9.2008 - 2 ME 90/08 -, juris Rn. 7).

Gemessen an diesen Grundsätzen entfaltet die Anwendbarkeit der Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. auf bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung - also vor dem Wintersemester 2018/2019 - immatrikulierte Studierende nur eine unechte Rückwirkung. Bei dem insofern betroffenen Personenkreis handelt es sich um diejenigen Studierenden, die - wie der Antragsteller - im Wintersemester 2017/2018 ihr Masterstudium aufgenommen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung im Wintersemester 2018/2019 im dritten Fachsemester befunden haben. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin Neueinschreibungen nur jeweils zum Wintersemester vornimmt und Studierende, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Wintersemester 2017/2018 das Masterstudium aufgenommen haben, nach der Übergangsregelung nach Abschnitt II Nr. 2 der zwölften Änderung der PO von der Geltung der neuen Regelung der Anlage 6 PO ausgenommen sind.

Der in der fraglichen Ergänzung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. geregelte Wegfall der zuvor gemäß § 23 Abs. 3 PO bestehenden Möglichkeit der Nichtberücksichtigung einzelner Modulprüfungsnoten bezieht sich auf die Ermittlung der Studiengesamtnote nach
§ 23 Abs. 2 PO, die erst zu Ende des Masterstudiums möglich ist. Grundlage der Gesamtnotenbildung sind alle von dem jeweiligen Prüfling erzielten Noten in den einzelnen Modulprüfungen inklusive des Masterarbeitsmoduls (§ 23 Abs. 2 Satz 1 PO), so dass der der Gesamtnotenbildung zugrundeliegende Lebenssachverhalt auch erst nach erfolgter Benotung der Masterarbeit als abgeschlossen angesehen werden kann. Hieraus folgt, dass - neben den einzelnen Prüfungsrechtsverhältnissen zu den jeweiligen Modulprüfungen - hinsichtlich der Bildung der Studiengesamtnote ein über die gesamte Dauer des Masterstudiums andauerndes Prüfungsrechtsverhältnis besteht. Für die Studierenden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung im Wintersemester 2018/2019 im dritten Fachsemester befunden haben und die bereits in den beiden vorhergehenden Semestern einzelne Modulprüfungsnoten erzielt haben, greift die Neuregelung in dieses andauernde Prüfungsrechtsverhältnis ein und entwertet eine bisher vorhandene Rechtsposition (= die Möglichkeit, gegebenenfalls zu Ende des Studiums bei der Gesamtnotenbildung einzelne im ersten und zweiten Semester erzielte Modulprüfungsnoten unberücksichtigt zu lassen). Insofern findet zwar eine Anknüpfung an bereits in der Vergangenheit ins Werk gesetzte Sachverhalte statt. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Berücksichtigung der Modulprüfungsnoten im Rahmen des noch andauernden Prüfungsrechtsverhältnisses über die Gesamtnotenbildung. Die Festsetzung der Noten bereits abgeschlossener Modulprüfungen selbst bleibt dagegen von der Neuregelung unberührt. Ein Eingriff in bereits abgeschlossene einzelne Prüfungsrechtsverhältnisse zu schon abgelegten Modulprüfungen findet daher nicht statt.

Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass mit der Festsetzung einer Modulprüfungsnote auch immer zugleich ein Teil der später erzielten Gesamtnote feststehe und es sich bei der Gesamtnotenbildung nur noch um einen abschließenden Additionsvorgang handele. Gerade die mit der Neuregelung abgeschaffte Gestaltungsmöglichkeit der Studierenden nach § 23 Abs. 3 PO spricht gegen eine solche Annahme, da mit ihr den Studierenden zu Ende des Studiums eine Möglichkeit zur Nichtberücksichtigung einzelner Prüfungsleistungen eingeräumt wurde, also gerade nicht abschließend feststand, inwiefern eine bestimmte Modulprüfungsnote bei der Gesamtnotenberechnung berücksichtigt werden würde. Dementsprechend kann die Neuregelung auch nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt über ein schon teilweises Feststehen der Gesamtnote eingreifen.

Auch mit seinem weiteren Vortrag zum Vorliegen einer echten Rückwirkung vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Er beruft sich insofern darauf, dass, soweit sich Studierende nach Erhalt einer schlechter ausgefallenen Modulprüfungsnote in den Vorsemestern wegen der später bestehenden Möglichkeit der Nichtberücksichtigung bei der Gesamtnotenbildung dafür entschieden hätten, die Modulnote gelten zu lassen und keinen Wiederholungsversuch anzutreten, der Sachverhalt der Nichtberücksichtigung der erbrachten Leistung bereits als abgeschlossen anzusehen sei. Durch die Änderung werde rückwirkend in diesen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und die zwingende Berücksichtigung der erzielten Modulprüfungsnote bei der Gesamtnotenbildung festgeschrieben.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das Vorliegen eines abgeschlossenen Sachverhaltes der Nichtberücksichtigung einzelner Modulprüfungsnoten bei der Gesamtnotenbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zu Beginn des Wintersemester 2018/2019 nicht angenommen werden. Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die Möglichkeit zur Beantragung der Nichtberücksichtigung von einzelnen Modulprüfungsnoten des Wahlpflicht- und Wahlbereiches im Umfang von maximal 15 Kreditpunkten bei der Gesamtnotenbildung gemäß § 23 Abs. 3 PO erst zu dem Zeitpunkt bestehen konnte, zu welchem alle der Gesamtnotenbildung zugrunde zu legenden Einzelprüfungsleistungen vorlagen. Dies war bei den von der Rückwirkung betroffenen Studierenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erst maximal zwei Semester des Masterstudiums absolviert hatten, noch nicht der Fall. Eine eventuelle vorherige subjektive Entscheidung von Studierenden zur späteren Beantragung der Nichtberücksichtigung im Anschluss an eine abgelegte einzelne Modulprüfung ist demgegenüber unbeachtlich. Im Übrigen konnten Studierende nach dem Absolvieren von nur zwei Fachsemestern auch sinnvollerweise noch gar nicht entscheiden, hinsichtlich welcher Modulprüfungsnoten sie zu Ende des Studiums von der Möglichkeit des § 23 Abs. 3 PO Gebrauch zu machen beabsichtigten. Denn erst nach Abschluss aller Modulprüfungen des Wahlpflicht- und Wahlbereiches konnten sie wissen, in welchen Modulen sie ihre schlechtesten Benotungen erzielt haben würden. Schließlich bestand für alle von der Rückwirkung der im Wintersemester 2017/2018 in Kraft getretenen Neuregelung betroffenen Studierenden noch die Möglichkeit, in den beiden Vorsemestern bestandene Modulprüfungen über die Freischussregelung nach § 15 Abs. 5 PO zu wiederholen. Denn die in § 15 Abs. 5 Satz 1 PO genannte Jahresfrist führte für sie dazu, dass alle zuvor im Wintersemester 2017/2018 abgelegten Modulprüfungen im Wintersemester 2018/2019 wiederholt werden konnten. Hinsichtlich der Modulprüfungen, die betroffene Studierende im Sommersemester 2018 abgelegt haben, konnte sogar noch bis zum Sommersemester 2019 eine Wiederholung erfolgen. Dass sich Studierende trotz noch bestehender Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung bereits abschließend hiergegen entschieden hätten, erscheint entgegen der Ansicht des Antragstellers wenig plausibel. Weshalb im Übrigen eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen sein sollte, wie der Antragsteller meint, erschließt sich dem Senat vor dem bereits dargestellten Hintergrund, dass von der Rückwirkung der Neuregelung nur solche Studierende betroffen sind, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens höchstens zwei Fachsemester des Masterstudienganges absolviert haben, nicht.

b. Die ergänzende Regelung zu § 23 PO in Anlage 6 PO n. F. ist in ihrer unechten Rückwirkung auf bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung in dem Studiengang immatrikulierte Studierende als verhältnismäßig anzusehen und verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Studiums geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird, vielmehr darf eine Prüfungsordnung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wobei der zu beachtende Vertrauensschutz jedoch gebietet, dass ein Prüfling die Möglichkeit erhält, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (HessVGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 31.3.2016 - 14 B 243/16 -, juris Rn. 6; OVG MV, Beschl. v. 1.8.2012 - 2 L 31/11 -, juris Rn. 12; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 64 f.).

Objektiv erkennbarer legitimer Zweck der vom Ordnungsgeber verfolgten Neuregelung ist es in erster Linie, dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit für alle Studierenden des Masterstudienganges höhere Geltung zu verschaffen. Denn wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, verschaffte die bisher geltende Regelung in § 23 Abs. 3 PO bei der Bildung der Gesamtnote nur denjenigen Studierenden einen Vorteil, die in einzelnen Modulen eine von ihrem sonstigen Leistungsbild deutlich nach unten abweichende Bewertung erhalten haben. Studierenden mit einem gleichbleibenden Leistungsbild profitieren von der Möglichkeit, einzelne Modulnoten unberücksichtigt zu lassen, bei der Gesamtnotenbildung dagegen nicht, wurden also im Vergleich zur erstgenannten Gruppe schlechter gestellt. Mit der Neuregelung ist demgegenüber eine Gleichbehandlung aller Prüflinge gewährleistet. Unschädlich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers, dass dieser objektiv erkennbare Normzweck von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich in den die Beschlussfassungen der Studienkommission, des Fakultätsrates und des Präsidiums vorbereitenden Unterlagen festgehalten ist. In der Vorlage zur Sitzung des Fakultätsrates am 16. Mai 2018 findet sich insofern lediglich die Anmerkung (Drs. 117/18 zu TOP 4.7.1), dass mit der Neuregelung eine Angleichung an den Studiengang Fachmaster Physik erfolgt, was aber über den vom Normgeber subjektiv verfolgten Zweck im eigentlichen Sinne keine Aussage erkennen lässt. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da sich die Frage, welchem Zweck der Erlass einer Rechtsnorm dient, nach dem im Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Normgebers richtet. Nicht in erster Linie ausschlaggebend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Normsetzungsprozess beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.1982 - 1 BvR 210/79 -, BVerfGE 62, 169, juris Rn. 48; Urt. v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144,20, juris Rn. 555, m. w. N.). Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus ausführt, dass es sich bei § 23 Abs. 3 PO in erster Linie um eine Übergangsregelung im Zuge der Einführung der Bachelor- und Masterabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses gehandelt habe, welche der Verunsicherung der Studierenden im Zuge der Umstellung habe entgegenwirken sollen und nun aber nicht mehr erforderlich sei, mag dies ein weiteres die Neuregelung tragendes Ziel gewesen sein. Dies bedarf angesichts der erkennbar höheren Wahrung des Chancengleichheitsgrundsatzes zwischen den Studierenden unter der Geltung der Master-PO aber keiner vertieften Erörterung. Selbiges gilt für die von der Antragsgegnerin angeführte Erwägung, auch die bessere Vergleichbarkeit der Abschlussnoten mit denjenigen von anderen Hochschulen, die ähnlich gelagerte Masterstudiengänge anbieten würden, sei Ziel der Neuregelung gewesen.

Zur Erreichung des legitimen Zwecks der besseren Wahrung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit unter den Studierenden erscheint die Neuregelung ohne Weiteres geeignet und erforderlich. Die Anordnung der Geltung der ergänzenden Regelung zu § 23 in Anlage 6 PO n. F. ab dem Wintersemester 2018/2019 auch für diejenigen Studierenden, die bereits zuvor seit dem Wintersemester 2017/2018 in dem Studiengang immatrikuliert waren und schon einzelne Modulprüfungen in ihren ersten beiden Fachsemestern abgelegt haben, verstößt auch nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, da diesen Studierenden in hinreichender Weise die Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf die neuen Vorgaben der PO einzustellen.

Soweit der Antragsteller rügt, im Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates vom 16. Mai 2018 seien keine Erwägungen dahingehend dokumentiert, dass sich der Ordnungsgeber überhaupt mit Fragen des Vertrauensschutzes befasst habe, ist dies unschädlich, da sich aus dem Norminhalt selber ergibt, dass die Antragsgegnerin den zu beachtenden Vertrauensschutz hinreichend beachtet hat.

Der in dem Wegfall der Möglichkeit, einzelne Modulprüfungsnoten bei der Bildung der Studiengesamtnote unberücksichtigt zu lassen, liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Studierenden gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist zunächst von verhältnismäßig geringer Intensität. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, ermöglichte die bisher geltende Regelung nach § 23 Abs. 3 PO lediglich die Nichtberücksichtigung von zwei einzelnen Modulprüfungsnoten. Denn die Regelung ist auf Modulprüfungen aus dem Wahlpflicht- und Wahlbereich in einem Umfang von maximal 15 Kreditpunkten beschränkt gewesen. Sämtliche Module des Wahlpflichtbereiches im Masterstudium „Engineering Physics“ umfassen jedoch mindestens 6 Kreditpunkte, Module des Wahlbereiches werden nicht angeboten. Dies gilt sowohl nach den Modullisten in Ergänzung zu § 10 PO nach Anlage 6 PO i. d. F. vom 22. September 2016 als auch nach Anlage 6 PO i. d. F. vom 1. August 2018. Letztere regelt in der Ergänzung zu § 5 Abs. 4 PO ausdrücklich, dass das Studium allein Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereiches umfasst. Effektiv konnten so lediglich Modulprüfungsnoten im Umfang von 12 Kreditpunkten (von 90 insgesamt in Modulprüfungen zu erbringenden Kreditpunkten) bei der Gesamtnotenermittlung gestrichen werden.

Darüber hinaus bestand für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwölften Änderung der PO zum Wintersemester 2018/2019 im dritten Fachsemester befindlichen Studierenden des Masterstudiengangs „Engineering Physics“, die bereits Modulprüfungen im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 bestanden hatten, nach der Freiversuchsregelung des § 15 Abs. 5 PO die Möglichkeit, innerhalb der Regelstudienzeit zum erstmöglichen Termin bestandene Klausuren auf Antrag zu wiederholen. Diese Regelung ermöglichte es allen von der unechten Rückwirkung der Neuregelung betroffenen Studierenden, ihre zuvor im ersten und zweiten Fachsemester abgelegten Modulprüfungen zur Notenverbesserung zu wiederholen. Der Einwand des Antragstellers, aufgrund der Fristenregelung in § 15 Abs. 5 PO sei eine nachträgliche Notenverbesserung nicht mehr möglich gewesen, erschließt sich - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der betroffenen, im Wintersemester 2018/2019 höchstens im dritten Fachsemester befindlichen Studierenden nicht. Vielmehr erhielten diese über § 15 Abs. 5 PO die Chance, ihre bei der Gesamtnotenbildung zu berücksichtigenden Einzelmodulprüfungsnoten unbesehen der Neuregelung zu verbessern. Zwar bedeutet dies, dass die entsprechenden Studierenden sich erneut auf die jeweilige Modulprüfung hätten vorbereiten und den jeweiligen Prüfungsstoff hätten aktualisieren müssen. Dies erscheint - auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der alten Regelung maximal zwei Modulprüfungen unberücksichtigt bleiben konnten - bis höchstens zum dritten Fachsemester aber noch als zumutbar, da in diesem Stadium die Studierenden regelmäßig noch Einzelmodulprüfungen ablegen und nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin (abrufbar unter https://uol.de/fileadmin/user_upload/physik/stud/ep/ 19_09_12_Studienverlaufsplan_MSc_EP.pdf) erst im vierten Semester die Anfertigung der Masterabschlussarbeit vorgesehen ist. Zudem ist, wenn die Erstprüfung maximal ein Jahr zurückliegt, davon auszugehen, dass eine erneute Prüfungsvorbereitung zur Notenverbesserung in maximal zwei Modulprüfungen angesichts des regelmäßig jedenfalls noch in Grundzügen zu erwartenden Wissensstandes nicht die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Eine Verlängerung der Studienzeit ist angesichts der ohnehin gegebenen Beschränkung auf maximal zwei Modulprüfungen des Wahlpflicht- und Wahlbereichs bei einem solchen Vorgehen entgegen der Befürchtung des Antragstellers nicht zu erwarten. Die Gefahr einer Notenverschlechterung besteht zudem gemäß der Regelung des § 15 Abs. 5 PO nicht, da dort geregelt ist, dass bei einem Notenverbesserungsversuch jeweils das bessere Ergebnis zählt (§ 15 Abs. 5 Satz 3 PO).

Soweit der Antragsteller meint, die Regelung des § 23 Abs. 3 PO habe im Sinne einer faktischen Freischussregelung eine verhaltenssteuernde Wirkung auf die Studierenden dahingehend gehabt, dass diese ermuntert werden sollten, ihre Modulprüfungen möglichst frühzeitig abzulegen, weshalb bei einer Abschaffung der Regelung dem Vertrauensschutz ein besonderes Gewicht beizumessen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die vom Antragsteller unterstellte verhaltenssteuernde Wirkung der bisherigen Regelung kann nach Dafürhalten des Senats schon nicht festgestellt werden, da die Regelung in § 23 Abs. 3 PO - im Gegensatz zu der Freiversuchsregelung in § 15 Abs. 5 PO - gerade nicht voraussetzt, dass eine nicht zu berücksichtigende Modulprüfung zum erstmöglichen Termin absolviert worden ist. Vielmehr konnten alle Studierenden mit entsprechenden Notenausreißern in einzelnen Modulprüfungsnoten von § 23 Abs. 3 PO profitieren, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie die jeweilige Modulprüfung abgelegt hatten.

Auch aus dem vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt, Studierende hätten in dem Bewusstsein, dass sie einzelne schlechte Noten später streichen konnten, auf eine Prüfungsanfechtung hinsichtlich einzelner Module verzichtet, was ebenfalls einen besonderen Vertrauensschutz begründet, ergibt sich nichts Anderes. Dies folgt schon aus dem bereits angeführten Gesichtspunkt, dass Studierende erst nach Abschluss aller Modulprüfungen wissen konnten, bei welchen erzielten Noten es sich um die schlechtesten handelt. Eine Festlegung, dass zu einer bestimmten erzielten Modulprüfungsnote zu Ende des Studiums eine Nichtberücksichtigung bei der Gesamtnotenbildung beantragt werden sollte, konnte daher nach Abschluss von zwei Semestern sinnvollerweise noch nicht erfolgen.

Schließlich besteht für die von der unechten Rückwirkung betroffenen Studierenden, die sich im Wintersemester 2018/2019 im dritten Fachsemester befanden, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Studierenden mindestens des vierten Fachsemesters, welche nach der Übergangsregelung gemäß Abschnitt II Nr. 2 der zwölften Änderung der PO von der Neuregelung ausgenommen worden. Denn für diejenigen Studierenden, die sich im Wintersemester 2018/2019 bereits im vierten Fachsemester befanden, bestand aufgrund der in § 15 Abs. 5 PO vorgesehenen Jahresfrist nicht mehr die Möglichkeit, alle vorher abgelegten Modulprüfungen zu wiederholen. Zum anderen ist nach dem Studienverlaufsplan der Antragsgegnerin im vierten Semester regelmäßig bereits die Anfertigung der Masterabschlussarbeit vorgesehen. In diesem Fall erscheint es nicht mehr zumutbar, eine schon begonnene Masterabschlussarbeit zu unterbrechen, um noch einzelne Modulprüfungen nachzuholen. Ein sachlicher Grund für die getroffene Differenzierung liegt daher vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.