Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2020, Az.: 1 KN 87/18

Auslegungsbekanntmachung; Freihalteplanung; Tierhaltungsanlage; Umweltinformationen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2020
Aktenzeichen
1 KN 87/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kommt als Rechtsgrundlage für den Ausschluss nur von Bebauung mit einer bestimmten Art der Nutzung nicht in Betracht. Auch § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 18 a, b und - jedenfalls, sofern die Festsetzung nicht vorrangig dem Immissionsschutz dient - Nr. 24 BauGB sowie § 30 Abs. 3 BauGB erlauben eine derartige Beschränkung nicht.

Einzelne Angaben i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB müssen zum einen tatsächlich vereinzelt bleiben oder jedenfalls quantitativ hinreichend deutlich hinter die erfolgten Angaben zurücktreten; zum anderen dürfen sie nicht solche Umweltbelange betreffen, die einen Schwerpunkt der planerischen Konfliktbewältigung darstellten oder hätten darstellen müssen.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 19. Dezember 2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. G. „Entwicklungsplan Tierhaltungsanlagen“ ist unwirksam, soweit dieser Festsetzungen für den Hof der Antragstellerin (BetriebH.) enthält, indem er Flächen betrifft, die am 9. September 2020 im Eigentum der Antragstellerin stehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den einfachen Bebauungsplan Nr. G. „Entwicklungsplan Tierhaltungsanlagen“ der Antragsgegnerin, der die Errichtung von Tierhaltungsanlagen in deren Außenbereich räumlich beschränkt. Das der Hofstelle der Antragstellerin eingeräumte „Baufenster“ ist im Wesentlichen auf den Bestand begrenzt, was diese für unzureichend hält.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer in der angegriffenen Planung unter der Ordnungsnummer I. geführten Hofstelle nordwestlich des zentralen Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin; die nächste Wohnbebauung liegt ca. 200 m östlich der Hofstelle. Die Hofstelle umfasst neben einem Wohnhaus und verschiedenen Nebengebäuden eine Stallanlage für knapp 2000 Mastschweine. Der Betrieb ist seit 2009 verpachtet.

Am J. fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für mehrere praktisch ihren gesamten Außenbereich abdeckende einfache Bebauungspläne zur Steuerung der Tierhaltung, darunter den hier angegriffenen. Im Jahr 2013 erstellte die Landwirtschaftskammer landwirtschaftliche Fachbeiträge für die 160 von der Planung betroffenen Hofstellen. Eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand im Mai/Juni 2016 statt; die Antragstellerin brachte mit Schreiben vom 27. Mai 2016 Anregungen und Bedenken zur Planung vor. Die öffentliche Auslegung führte die Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 bis 9. Juni 2017 durch. In der Auslegungsbekanntmachung vom 29. April 2017 heißt es:

„Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

- Landschaftsrahmenplan des Landkreises Vechta 2005

- FFH-Gebiet „Wald bei Burg Dinklage (Meldenummer: 3314-331)

- Landschaftsschutzgebiet „Baumreihen“ (LSG VEC 00104)

- Landschaftsschuztgebiet „Bockhorster Moor, Wilder Pool, Märschendorfer Teiche“ (LSG VEC 00075)

- Landschaftsschutzgebiet „Wald bei Burg Dinklage (LSG VEC 00049)

- Festsetzungen von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen gem. § 29 und 30 BNatSchG (Landkreis Vechta)

- Landwirtschaftliche Fachbeiträge der Landwirtschaftskammer zu den Hofstellen in Dinklage

- Beschreibung der vorhandenen Situation und der planerischen Auswirkungen in Bezug auf Natur und Landschaft; Erläuterung der zu erwartenden Eingriffe und der vorgesehenen Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen,

- Bestandsaufnahme und Bewertung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege; insbesondere Erläuterungen zu den Auswirkungen der Planung auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter sowie auf den Menschen und seine Gesundheit und Erholung einschl. ihrer Wechselwirkungen

- Erläuterungen zum Arten- und Biotopschutz sowie zur FFH-Verträglichkeit,

- Zu jedem der 5 Bebauungspläne: zeichnerische Darstellung zum Naturschutz (Anlage zu den Umweltberichten; Karte 1)

- Zu jedem der 5 Bebauungspläne: zeichnerische Darstellung zum „Schutzgut Mensch“ (Anlage zu den Umweltberichten; Karte 2)

- Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu folgenden Themen:

Festsetzung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,

Hinweise auf fehlende oder fehlerhafte Darstellungen in den Karten „Naturschutz“,

Nachrichtliche Übernahme von Flächen mit Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz sowie von Kompensationsflächen in die Bebauungspläne,

Abstand von baulichen Anlagen und Beschränkung des Grundeigentums an Gewässern,

Erforderlichkeit einer Einleitungsgenehmigung für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers,

Hinweise auf Landesgrundwassermessstellen und auf Überschwemmungsgebiete,

Mögliche Immissionsbelastungen von stickstoffempfindlichen Ökosystemen (z.B. Waldflächen).“

Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 machte die Antragstellerin Einwendungen geltend. In seiner Sitzung vom 19. Dezember 2017 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 18. Mai 2018 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 26. Mai 2018 durch Aushang und in der Oldenburgischen Volkszeitung bekannt.

Der Plan erfasst ein C-förmig im Nordwesten und Westen um den zentralen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin herum verlaufendes Gebiet, das etwa ein Fünftel ihres Außenbereichs erfassen dürfte. Die aus sechs jeweils separat ausgefertigten Einzelblättern bestehende Planzeichnung setzt den weit überwiegenden Teil des Plangebiets als Flächen fest, die von der Bebauung mit Tierhaltungsanlagen freizuhalten sind; ausgespart sind lediglich Bereiche um bestehende Hofstellen - auch die der Antragstellerin - herum; teilweise - aber nicht bei der Antragstellerin - erfassen diese auch an die Hofstellen angrenzende Erweiterungsflächen. Zu den nicht ausgesparten Flächen regelt die textliche Festsetzung Nr. 1:

Von Bebauung freizuhaltende Fläche gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB

In den gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhaltenden Flächen ist die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen, die nach § 35 (1) Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB zu beurteilen sind, nicht zulässig.

Hiervon ausgenommen sind die Pferdehaltung in vorhandenen Gebäuden, Paddocks und Unterstände für Nutztiere.

Tierhaltungsanlagen im Sinne dieser Festsetzungen sind bauliche Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pelztieren einschließlich der dazugehörenden

- Lagerstätten für Viehfutter

- Lagerstätten für tierische Ausscheidungen (Gülle, Jauche, Festmist)

- Abluftreinigungsanlagen

Abweichungen von bis zu 5 m von den Abgrenzungen der von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind zulässig, falls für die Errichtung von emissionsmindernden Abluftreinigungsanlagen für Bestandsgebäude mehr Fläche benötigt wird.“

Für die ausgesparten Flächen sieht die textliche Festsetzung Nr. 2 eine Höhenbegrenzung von 10 m über der vorhandenen Geländeoberkante vor.

Am 25. Juni 2018 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung genügten nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – gestellt habe. Zwar würden die Schriftstücke, die die Informationen enthielten, aufgezählt. Es fehlten aber Angaben zum Inhalt der Informationen. Der Plan sei ferner abwägungsfehlerhaft, weil die besondere Situation des Hofes der Antragstellerin nicht ausreichend erfasst sei. Der Betrieb sei bis 2009 seit Jahrzehnten durchgehend durch verschiedene Familienmitglieder bewirtschaftet worden, zuletzt von ihr selbst. Es sei vorgesehen, dass ihr Neffe, geb. K., den Betrieb fortführe. Bei der Entscheidung, welche Betriebe Erweiterungsflächen erhielten, habe die Antragsgegnerin danach differenziert, ob diese aktuell eigenbewirtschaftet (dann Erweiterungsfläche) oder verpachtet (dann Festschreibung des Bestandes) würden. Die Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums sei zweifelhaft. Es werde nicht nach Voll- und Nebenerwerbsbetrieben differenziert. Jedenfalls größere Hofanlagen, die – wie der ihre – aus nachvollziehbaren Gründen für eine Generation nicht selbst bewirtschaftet würden, müssten die Möglichkeit erhalten, zukünftig wieder Vollerwerbsbetriebe in Eigenbewirtschaftung zu werden. Unabhängig davon fehlten hinreichende Argumente für die Schutzbedürftigkeit der freizuhaltenden Flächen. Die angeführten Zwecke Tourismus und Naherholung seien zu allgemein gefasst. Der Antragstellerin sei es von vornherein nicht darum gegangen, Tierhaltungsanlagen außerhalb des Hofes auf Acker- oder Grünlandflächen zu errichten, sondern am Hof ggf. unter Einhaltung bisheriger Geruchswerte z.B. einen unbefilterten Schweinemaststall in zwei neue Schweinemastställe mit Abluftreinigungsanlagen aufzugliedern. Eine reine Negativplanung, wie vorgesehen, werde dem nicht gerecht.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. G. „Entwicklungsplan Tierhaltungsanlagen“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für den Hof A. (Betrieb H.) enthält, indem er Flächen betrifft, die am 9. September 2020 im Eigentum der Antragstellerin stehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.7.2013 sei auf den angegriffenen Bebauungsplan nicht anwendbar, da dieser ein einfacher Bebauungsplan sei und Baurecht nicht begründe, sondern ausschließlich beschränke. Das Bundesverwaltungsgericht gestatte, den Detaillierungsgrad der angegebenen Informationen nach ihrer Bedeutung für die Planung zu differenzieren. In der von ihr vorgenommenen Planung für den gesamten Außenbereich spielten Details der betroffenen Umweltbelange nur eine untergeordnete Rolle. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Situation des Hofes der Antragstellerin sei zutreffend erfasst worden. Es sei sachgerecht, Entwicklungsschritte, die nicht konkret dargelegt seien, sondern erst in 10-15 Jahren anstünden, außer Betracht zu lassen. Die Differenzierung zwischen eigenbewirtschafteten und verpachteten Betrieben sei sachgerecht; die Stärkung praktizierender Landwirte, die auf ihrer Hofstelle wohnten und arbeiteten, sei ihr wichtig. Zwischen dauerhaft verpachteten Höfen und solchen mit realistischer Aussicht auf Rückkehr zur Eigenbewirtschaftung sei zu Recht nicht differenziert worden. Käme es wieder zur Eigenbewirtschaftung, so sei sie zu einer Änderung des Bebauungsplans bereit; das sage sie auch der Antragstellerin zu; sie sei bei Bedarf auch zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bereit, wenn die Hofstelle eigenbewirtschaftet und vom Betreiber bewohnt werde und die gesetzlichen Vorgaben zu Immissions- und Landschaftsschutz u.ä. beachtet würden. Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Nebenerwerbsbetrieben oder landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung sei kaum praktikabel und daher von ihr nicht vorgenommen worden. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit ihrer Zielsetzung, das Landschaftsbild zu schützen und die Erholungsfunktion der Landschaft zu bewahren bzw. stärken, habe der Senat bereits in einem Beschluss vom 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -bestätigt.

In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2020 haben die Beteiligten ergänzend Stellung zu der vom Senat mit Hinweisschreiben vom 7. September 2020 aufgeworfenen Frage genommen, ob der Ausschluss allein von Tierhaltungsanlagen von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

I.

Der angegriffene Bebauungsplan ist (jedenfalls) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unwirksam, da für den darin vorgenommenen Ausschluss nur von Tierhaltungsanlagen auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen keine Rechtsgrundlage besteht.

1.

Eine solche besteht namentlich nicht in dem im Plan in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, wonach im Bebauungsplan die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und deren Nutzung festgesetzt werden können. Bereits der Wortlaut der Norm ermächtigt lediglich dazu, „die Bebauung“, d.h. grundsätzlich jegliche nach §§ 34, 35 BauGB oder etwaigen sonstigen Planfestsetzungen zulässige Bebauung auszuschließen, nicht dagegen, Bebauung weiterhin überwiegend zuzulassen und lediglich - wie hier - ihrer Art nach zu steuern (ebenso Gierke, in: Brügelmann, Stand 114. Lfg., April 2020, § 9 BauGB Rn. 435). Aus dem Zusatz, dass die Nutzung der freizuhaltenden Flächen festgesetzt werden könne, ergibt sich nichts Anderes; gemeint ist insoweit die Nutzung, die außer der Bebauung in Frage kommt (z.B. Landwirtschaft, Grünfläche, Leitungsrecht, vgl. Gaentzsch, in Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 10. Lfg., April 2008, § 9 Rn. 32). Dies entspricht auch der Systematik des BauGB. Die Ermächtigung zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung findet sich grundsätzlich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der hierzu auf der Grundlage von § 9a Nr. 1 und 2 BauGB erlassenen BauNVO, in denen die Voraussetzungen für die Zulassung und den Ausschluss bestimmter Nutzungen nicht dem lediglich an die Beschränkungen des Abwägungsgebots gebundenen Belieben der Gemeinden überlassen, sondern detailliert geregelt sind. Eine generelle Befugnis, unabhängig von Artfestsetzungen nach Maßgabe der BauNVO bestimmte Arten der baulichen Nutzung im Innen- oder Außenbereich auszuschließen, würde dieses Regelungsgefüge grundlegend in Frage stellen; dies liefe im Ergebnis auf eine grundsätzlich freie Möglichkeit der Artfestsetzung hinaus. Auch im Übrigen ist die Systematik des § 9 BauGB mit einem derartigen Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nicht vereinbar. Nach § 9 Abs. 2a BauGB können sonst zulässige Arten der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich für bestimmte im Gesetz benannte Zwecke - Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, Innenentwicklung - begrenzt werden. § 9 Abs. 2b BauGB ermächtigt im unbeplanten Innenbereich für enumerativ benannte Zwecke zum Ausschluss von Vergnügungsstätten. Diese Regelungen wären unnötig gewesen, wenn eine entsprechende, von der Festsetzung eines Baugebiets unabhängige Artsteuerung bereits über § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erfolgen könnte; ihre Voraussetzungen könnten durch Festsetzungen nach dieser Norm zudem umgangen werden.

Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses hatte in seinem Urteil vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, DVBl. 1999, 780 = NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11 festgestellt, dass auf einer Fläche, deren Nutzung durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB ohnehin auf eine landwirtschaftliche beschränkt ist, zusätzlich durch eine Festsetzung nach Nr. 10 die „Bebauung (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden“ ausgeschlossen werden dürfe. Soweit daraus in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise der Schluss gezogen wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB als geeignete Rechtsgrundlage auch für den selektiven Ausschluss landwirtschaftlicher Gebäude angesehen (VGH München, Urt. v. 27.12.2001 - 26 N 01.1327 -, juris Rn. 25), findet dies in der angegebenen Entscheidung keine Stütze. Soweit der erkennende Senat selbst in früheren Entscheidungen auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützte Festsetzungen in einfachen Bebauungsplänen, die ausschließlich Tierhaltungsanlagen betreffen, die Zulässigkeit sonstiger baulicher Anlagen im Außenbereich nach Maßgabe des § 35 BauGB aber unberührt lassen sollten, ohne weitere Problematisierung der Rechtsgrundlage unbeanstandet gelassen hat (z.B. Senatsurt. v. 20.8.2015 - 1 KN 142/13 -, BauR 2015, 1949 = ZfBR 2015, 786 = juris Rn. 4 ff.; Beschl. v. 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -, BauR 2014, 503 = juris Rn. 20 f.), wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

Dahinstehen kann, ob Festsetzungen, die, ohne Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung, vom Freihaltegebot optisch untergeordnete Anlagen wie kleine Viehunterstände u.ä. ausnehmen, von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt sind. Mit Blick darauf, dass eine solche Ausnahme mit der Zielsetzung dieser Vorschrift, den Gemeinden eine Freiraumplanung etwa zum Erhalt von Blickbeziehungen, Kaltluftschneisen oder zur Gewährleistung der Hindernisfreiheit neben (künftigen) Verkehrswegen zu ermöglichen, im Einklang stünde, könnte eine solche Lesart der Norm trotz fehlender Anhaltspunkte im Wortlaut u.U. gerechtfertigt sein.

2.

Auf andere Rechtsgrundlagen als § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können die Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls nicht gestützt werden; grundsätzlich ist es zwar unschädlich, wenn die planende Gemeinde für eine an sich in dieser Form mögliche Festsetzung lediglich die falsche Rechtsgrundlage angibt; allerdings deckt auch keine andere Rechtsgrundlage des BauGB bzw. der BauNVO den isolierten Ausschluss von Tierhaltungsanlagen bei gleichzeitigem Erhalt des Regimes des § 35 BauGB im Übrigen.

Die Ermächtigung zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ist durch den Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten der BauNVO beschränkt. Diesem entspricht die Planung der Antragsgegnerin nicht. Ihre Festsetzung von Freihalteflächen kann insbesondere nicht als Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Außenbereich ohne Tierhaltungsanlagen“ nach § 11 BauNVO, in dem alle im Außenbereich zulässigen Nutzungen außer Tierhaltungsanlagen allgemein zulässig sein sollen, verstanden werden; denn abgesehen von Fragen der Abwägungsgerechtigkeit einer solchen Festsetzung entspricht sie nicht dem Willen der Antragsgegnerin. § 35 BauGB, der nach ihrer Vorstellung grundsätzlich anwendbar bleiben soll, lässt nicht bestimmte Nutzungen allgemein, andere nicht zu, sondern macht die Zulässigkeit davon abhängig, ob bestimmten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen bzw. ob sie diese beeinträchtigen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a), b) BauGB lässt den Ausschluss land- bzw. forstwirtschaftlicher Gebäude nicht zu (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, DVBl. 1999, 780 = NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 11-13).

§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die Festsetzung der Freiflächen ausweislich der Planbegründung nicht in erster Linie dem Immissionsschutz, sondern dem Schutz des Landschaftsbilds dient. Als reine immissionsschutzrechtliche Festsetzung wäre sie im Übrigen auch abwägungsfehlerhaft, da keine hinreichenden Ermittlungen zu den konkreten, von bestimmten Flächen zu erwartenden Geruchsbelastungen vorgenommen wurden; so hat gerade die Antragstellerin auf ihr Interesse verwiesen, eine „immissionsneutrale“ Erweiterung ihrer Stallanlagen vorzunehmen.

§ 30 Abs. 3 BauGB ermöglicht es zwar, Bebauungspläne zu erlassen, die nicht alle Festsetzungen enthalten, die Voraussetzung eines qualifizierten Bebauungsplans sind; das heißt aber nicht, dass einzelne Festsetzungen getroffen werden dürfen, die sich nicht unter einen der in § 9 BauGB genannten Tatbestände subsumieren lassen.

Dem Senat ist bewusst, dass eine Möglichkeit der Gemeinden, in ihrem Außenbereich neben der Ansiedelung gewerblicher Tierhaltungsanlagen - für diese ist eine Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 möglich - auch die Standortentwicklung landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen räumlich zu steuern, ohne gleichzeitig das Regelungsregime des § 35 BauGB im Übrigen außer Kraft zu setzen, rechtspolitisch sehr wünschenswert ist; eine Rechtsgrundlage de lege lata ersetzt dies jedoch nicht.

II.

Die weiteren Rügen der Antragstellerin gegen den Plan hätten demgegenüber nicht durchgegriffen.

1.

Die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin genügt zwar nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB; dieser Mangel ist jedoch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind vor der öffentlichen Auslegung u.a. Angaben dazu bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Anforderung gilt entgegen dem im gerichtlichen Verfahren geäußerten Verständnis der Antragsgegnerin uneingeschränkt, unabhängig davon, in welchem Umfang die Planung tatsächlich Umweltbelange berührt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 -, NVwZ 2015, 232 = juris Rn. 14). Die Bedeutung der Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinem Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 14 ff. dargelegt und insbesondere in seinem Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 11 ff. weiter konkretisiert. Wesentlich ist dabei die auch vom Senat schon mehrfach betonte, in der letztgenannten Entscheidung ausführlich begründete Aussage, dass die Angaben in der Auslegungsbekanntmachung Auskunft über den Inhalt der Informationen, d.h. die betroffenen Umweltbelange, nicht über die Natur des Dokuments, in dem sie enthalten sind (Gutachten, Umweltbericht, Plan, Stellungnahme eines TöB usw.), geben müssen. Die Senatsrechtsprechung hat die Beschränkung der Auslegungsbekanntmachung auf die Auflistung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin hier vorgenommen hat, nur dann nicht beanstandet, wenn sich aus deren Titeln hinreichende Rückschlüsse auf die darin behandelten Umweltbelange ergaben (Senatsbeschl. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 -, BauR 2014, 949 = juris Rn. 36). Das sieht auch das Bundesverwaltungsgericht so (Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 15).

Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 29. April 2017 nicht in jeder Hinsicht. Zwar sind die meisten dort aufgezählten Titel von Umweltinformationen im Ansatz geeignet, Aufschluss über die darin behandelten Umweltinformationen zu geben. So lässt sich aus der Angabe diverser naturschutzrechtlicher Entscheidungen und Regelungswerke entnehmen, dass diese Informationen über das Landschaftsbild, Tiere und Pflanzen (ohne Angaben zu planbedingten Beeinträchtigungen) enthalten. Hinreichend deutlich sind auch sonst die Informationen, die die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft betreffen. Weitgehend aussagelos ist allerdings die Angabe „Landwirtschaftliche Fachbeiträge der Landwirtschaftskammer zu den Hofstellen in Dinklage“. Dass diese Fachbeiträge insbesondere Informationen dazu enthalten, inwieweit die Hofstellen sowie mögliche Stallerweiterungspläne der Betriebe Geruchs- und Staub- und Stickstoff-/Ammoniakimmissionen in der umliegenden Wohnbebauung bzw. in umliegenden empfindlichen Ökosystemen zur Folge haben, wird nicht deutlich. Dass Informationen zu Stickstoffimmissionen vorliegen, wird immerhin indirekt dadurch deutlich, dass auf eine entsprechende Stellungnahme aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung verwiesen wird. Hinsichtlich der Fragen der Geruchs- und Staubbelastung verfehlt die Auslegungsbekanntmachung jedoch ihre Anstoßfunktion. Dies wird nicht dadurch kompensiert, dass als weitere Umweltinformationen

„Erläuterungen zu den Auswirkungen der Planung auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter sowie auf den Menschen und seine Gesundheit und Erholung einschl. ihrer Wechselwirkungen“

sowie

„Zu jedem der 5 Bebauungspläne: zeichnerische Darstellung zum „Schutzgut Mensch“ (Anlage zu den Umweltberichten; Karte 2)“

angegeben werden. Denn der Umstand, dass aus der Vielzahl möglicher Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit und Erholung gerade Geruchs- und Staubimmissionen gegenüber der Wohnbevölkerung in der Planung eine Rolle spielen und untersucht wurden, wird durch diese sehr allgemein gehaltenen Angaben selbst unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urt. v. 6.6.2019 (- 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 14) befürworteten großzügigen Maßstab nicht hinreichend deutlich.

Dieser Mangel ist indes nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, wenn (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies setzt zweierlei voraus. Zum einen müssen die fehlenden Angaben tatsächlich vereinzelt bleiben oder jedenfalls quantitativ hinreichend deutlich hinter die erfolgten Angaben zurücktreten. Zum anderen dürfen die fehlenden Angaben, selbst wenn sie zahlenmäßig vereinzelt geblieben sind, nicht solche zu Umweltbelangen sein, die einen Schwerpunkt der planerischen Konfliktbewältigung darstellten oder hätten darstellen müssen; anderenfalls würde die Unbeachtlichkeitsvorschrift die Zielsetzung der § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrundeliegenden Aarhus-Konvention und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie konterkarieren, eine hinreichende Information des Umweltbelangen gegenüber aufgeschlossenen Bürgers zur Wirksamkeitsvoraussetzung der von diesen Regelwerken erfassten Entscheidungen zu machen (vgl. Petz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 27. Lfg., Mai 2014, § 214 Rn. 73). Gemessen hieran handelt es sich bei den fehlenden Informationen zu Lärm- und Staubimmissionen der untersuchten Betriebe noch um „einzelne Informationen“. Quantitativ ist dies offenkundig. Qualitativ ist zu berücksichtigen, dass die Immissionsbegrenzung nicht das Haupt-, sondern lediglich ein Nebenziel der Planung war (S. 3, Abs. 5. der Planbegründung). Das zeigt sich auch daran, dass andere Hochbauten als Tierhaltungsanlagen nicht aufgrund ihrer Emissionsfreiheit, sondern mangels Steuerungsbedarfs von der Freihalteplanung ausgenommen wurden (S. 34 ff. der Planbegründung). Die Freihalteplanung der Antragsgegnerin zielt trotz ihrer Beschränkung auf die Tierhaltung in erster Linie auf das Landschaftsbild. Die Informationen zu Geruchs- und Staubimmissionen vorhandener Betriebe waren für die Planung vor allem mittelbar mit Blick auf die Bewertung relevant, ob die ausgewiesenen Erweiterungsflächen realistischerweise ausnutzbar sind.

2.

Die Planung genügt dem in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Abwägungsgebot. Dieses ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Ausweisung einer Entwicklungsfläche nicht abwägungsfehlerhaft behandelt. Dies wäre zwar anders, wenn die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin rügt - Erweiterungsflächen ausschließlich mit der Begründung versagt hätte, dass ein Betrieb (also nicht nur bestimmte Betriebsanlagen) verpachtet sei. Unmittelbare städtebauliche Relevanz haben die Eigentumsverhältnisse nicht. Auch ein Pachtbetrieb kann das von der Beklagten ausweislich der Antragserwiderung erwünschte Leben und Arbeiten auf der Hofstelle verwirklichen und durchaus eine langfristige Bestandsperspektive aufweisen; hier wäre ggf. eine konkretere Betrachtung der Verhältnisse jedes einzelnen Betriebs erforderlich gewesen.

Allerdings hat sich die Antragsgegnerin ungeachtet der auf S. 4 der Planbegründung aufgeführten „Allgemeinen Grundsätze bei der Abgrenzung von Flächen, die von Tierhaltungsanlagen freizuhalten sind,“ bei der Zuerkennung oder Ablehnung von Erweiterungsflächen nicht allein tragend von der Einstufung als Eigentums- oder Pachtbetrieb leiten lassen. Den Wunsch der Antragstellerin nach einer Erweiterungsfläche hat sie vielmehr aus zwei ineinandergreifenden, aber je selbständig tragenden Erwägungen zurückgestellt: Zum einen habe die Antragstellerin ihren Betrieb verpachtet, zum anderen habe sie aber auch keine konkreten Entwicklungsabsichten dargelegt. Dass das Letztere eine selbständig tragende Erwägung ist, zeigt der Umgang mit den anderen Betrieben: Aus den Einzelbegründungen zu den Betrieben Nrn. 11, 21, 37-Hofstandort, 64, 94, 168, 175 (Planbegründung S. 14-31) ergibt sich, dass auch sämtlichen Eigentumsbetrieben, für die keine konkreten Erweiterungsabsichten erkennbar waren, nur die jeweiligen Hofflächen als Baufenster zuerkannt wurden. Nur scheinbar anders liegt es beim Betrieb Nr. L., dem nach S. 21 der Planbegründung trotz Fehlens konkreter Entwicklungsabsichten eine Entwicklungsfläche zugestanden worden sein soll. Aus Seite 10 der Planbegründung ergibt sich, dass tatsächlich doch das Bestehen konkreter Entwicklungspläne Grundlage der Ausweisung war.

Die Erwägung, nur konkreten Erweiterungsabsichten eines Betriebes den Vorrang vor dem Freihalteinteresse einzuräumen, nicht aber dem Interesse, sich rein hypothetische Optionen offen zu halten, lässt keine Fehlgewichtung abwägungserheblicher Belange erkennen, sofern das letztere - was nicht erkennbar, jedenfalls nicht offenkundig iSd. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist - nicht als abwägungsunerheblich behandelt wurde. Zur Bedeutung der Erweiterungsinteressen von außerhalb des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben gegenüber planbedingten faktischen Erweiterungshindernissen hat der Senat Folgendes ausgeführt:

„Bei der Bauleitplanung ist abwägungsbeachtlich nicht nur das Bedürfnis danach, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiter betreiben zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 – 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26.5.1994 – 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen“ (Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 - BauR 2020, 589 = juris Rn. 50).

Für planunterworfene Betriebe gilt dies nicht uneingeschränkt; da das Eigentum der Landwirte beschränkt wird, ist ihr Interesse an der Beibehaltung des rechtlichen status quo stets abwägungserheblich. Die Ausführungen sind aber insoweit übertragbar, als konkrete Erweiterungsabsichten höheren Schutz genießen als das Interesse, „sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten“.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragstellerin, das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der überplanten Flächen wiege gering, da diese für die angeführten Zwecke des Tourismus sowie als Naherholungsgebiete keine wesentliche Rolle spielten. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 29.11.2013 - 1 MN 157/13 - ausgeführt:

„Das Planungsziel der Antragsgegnerin ist - wie den vorliegenden Drucksachen und Beschlüssen zu entnehmen ist - darauf gerichtet, einer weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs durch das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft nachteilig beeinflussende Tierhaltungsanlagen zu begegnen. Das ist ein legitimes Planungsziel, auch wenn es mehr auf Bewahrung des Vorhandenen als auf Veränderung abzielt (vgl. dazu m. w. N. Senat, Beschluss vom 7.10.2005 - 1 KN 297/04 -, juris Rn. 33 = BRS 69 Nr. 118). Es zielt nicht bloß auf den Ausschluss bestimmter Nutzungen, sondern bezweckt zugleich positiv den Schutz des Landschaftsbilds und die Bewahrung bzw. Stärkung der Erholungsfunktion. Ob Ausflugstourismus und Erholung bereits heute die Bedeutung haben, die ihnen die Antragsgegnerin zumisst, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Vechta 1997 (Abl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 43 v. 24.10.1997, S. 1202) ist der Antragsgegnerin eine besondere Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen. Zugleich ist ihr Außenbereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Erholung festgelegt. Arbeitet die Antragsgegnerin darauf hin, diesen Festlegungen gerecht zu werden, stellt das ein legitimes positives Planungsziel dar.“

Daran ist festzuhalten. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Einwand, ihr gehe es nicht darum, Tierhaltungsanlagen außerhalb des Hofes auf Acker- oder Grünlandflächen zu errichten, sondern nur darum, am Hof ggfs. unter Einhaltung bisheriger Geruchswerte Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen, geltend machen möchte, das Planungsziel rechtfertige nicht die Versagung einer Erweiterungsfläche im unmittelbaren Anschluss an die Hofstelle, ist ihr nicht zu folgen. Veränderungen auf der bisherigen Hoffläche steht der Bebauungsplan nicht entgegen, soweit die für Tierhaltungsanlagen auskömmliche Höhenbegrenzung von 10 m gewahrt wird. Worum es der Klägerin geht, ist gerade die Möglichkeit, ihre Hoffläche in bisher unverbaute, wenn auch hofnahe, Bereiche der offenen Landschaft zu erweitern; in ihrem Einwendungsschreiben vom 27. Mai 2016 regt sie eine Erweiterung ihres Baufensters dergestalt an, dass in der Nähe des Wohnhauses noch ein Stallbau ohne größeren Abriss bestehender Baulichkeiten verwirklicht werden könne. Insoweit greift das Ziel der Antragsgegnerin, eine die weitere Zersiedelung des Außenbereichs durch Tierhaltungsanlagen zu verhindern. Denn nicht nur neue Betriebsstandorte, sondern auch die Ausuferung bestehender Standorte schmälert die Wirkung der vorhandenen Freiflächen.

Die Unwirksamkeitsfeststellung beschränkt sich entsprechend dem Antrag der Antragstellerin auf deren Eigentumsflächen, da der Bebauungsplan teilbar ist. Durch die Herausnahme der genannten Flächen verliert der Plan nicht insgesamt seine Sinnhaftigkeit. Es ist zudem mit Sicherheit anzunehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin sein Freihalteziel so weitgehend wie möglich erreichen wollte, den Restplan also auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der auf die Flächen der Antragstellerin bezogenen Festsetzungen beschlossen hätte. Allein der Umstand, dass der Mangel der fehlenden Rechtsgrundlage ersichtlich auch den Festsetzungen für den nicht verfahrensgegenständlichen Teil des Plans anhaftet, rechtfertigt keine Ausdehnung des Unwirksamkeitsausspruchs auf diese.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.