Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2020, Az.: 13 ME 377/19

Anhörung; Ankündigung; ausermittelt; Beanstandung; Befristung; Beschreibung; Beschwerdekontrolle; Bußgeld; drastisch; Ekel erregend; Feststellungstag; Formulierung; Hygienemängel; Kennzeichnungsmängel; Konsumentscheidung; Kontrolle, lebensmittelrechtliche; Lebensmittelkontrolleur; Lebensmittelsicherheit; Nachkontrolle; Realakt; Rechtsnorm; Routinekontrolle; Sachverhalt; Sanktion, repressiv-polizeiliche; schonend; Sicherungsanordnung; subsumieren; Tatbestandsmerkmal; Umschreibung; unhygienisch; Unterlassungsanspruch, allgemeiner öffentlich-rechtlicher; Verbraucher; Verbraucherschutz; Verdacht; Verhaltenspflicht, primäre; Verstoß; Verwaltungsakt; Verzögerung, schuldhafte; Veröffentlichung; Veröffentlichungstext; Veröffentlichungsverbot; Zurückstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.09.2020
Aktenzeichen
13 ME 377/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.10.2019 - AZ: 6 B 1327/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Beschreibung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB muss grundsätzlich detailliert, ausnahmsweise zusammengefasst der an einem bestimmten Feststellungstag im Rahmen einer Kontrolle festgestellte und gegenüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmen als Verstoß gewertete Sachverhalt mitgeteilt werden.
2. Die Benennung von Rechtsnormen in der Veröffentlichung ist nicht notwendig, aber allein auch nicht hinreichend; vielmehr muss eine auch für Laien verständliche Umschreibung des Verstoßes hinzukommen. Die Wiedergabe abstrakt-genereller Tatbestandsmerkmale lebensmittelrechtlicher Rechtsnormen reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Wird eine Rechtsnorm benannt, muss diese am genannten Feststellungstag gegenüber dem Lebensmittelunternehmen für einschlägig erachtet worden sein.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 28. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Oktober 2019, soweit dieser der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz im Wege zweier einstweiliger Anordnungen (erstens: Verbot einer Veröffentlichung der Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ zur Kontrolle vom 2. Juli 2019; zweitens: Gebot der Löschung der übrigen Informationen zu dieser Kontrolle mit Ablauf des 1. Februar 2020) gewährt hat, bleibt mangels Begründetheit ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem auf vorläufiges Unterbleiben der beabsichtigten Veröffentlichung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin teilweise entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses im Sinne des Antragsgegners nicht.

Der Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig (1.) und - jedenfalls - im durch das Verwaltungsgericht zugesprochenen Umfang begründet (2.). Dass er auch darüber hinaus - im durch den angefochtenen Beschluss (rechtskräftig) abgelehnten Umfang - begründet gewesen ist, trägt für das vorliegende Verfahren nichts aus, weil die Antragstellerin insoweit eine Beschwerde nicht eingelegt hat (3.).

1. Das Eilbegehren der Antragstellerin ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 123 Abs. 1 VwGOzulässig.

a) Grundsätzliche Bedenken gegen seine Statthaftigkeit bestehen nicht.

aa) Die vorläufige Untersagung einer Veröffentlichung überhaupt (dem „Ob“ nach und von Anfang an) oder eines bestimmten Veröffentlichungsinhalts (dem „Wie“ nach, hier: der Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“) kann mit der einstweiligen Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

bb) Die verwaltungsgerichtlich angeordnete Löschung einer zunächst erfolgenden Veröffentlichung eines bestimmten Inhalts - hier der „übrigen Informationen“ außer der verbotenen o.g. Formulierung - zu einem bestimmten Zeitpunkt kann an sich vorläufig mit einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstritten werden. Nach dieser Norm sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - hier: dem „Wie lange“ nach - zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings ist das Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Eilrechtsstreit auch hinsichtlich der „übrigen Informationen“ aus dem geplanten Veröffentlichungstext (Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001) nicht nur auf ein Löschungsgebot, sondern auf ein Veröffentlichungsverbot (ein Unterbleiben der Veröffentlichung) gerichtet (vgl. Bl. 1 der GA). Mit der zweiten einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht ersichtlich auf dieses Begehren Bezug genommen und ihm nur teilweise - nämlich zeitlich erst ab dem 2. Februar 2020 - entsprochen; für den davor liegenden Zeitraum bis einschließlich 1. Februar 2020, 24.00 Uhr hat es den Eilantrag hingegen abgelehnt und die Veröffentlichung der „übrigen Informationen“ mithin für zulässig erachtet. Nach alledem stellt sich die zweite einstweilige Anordnung als ein auf diesen Zeitpunkt aufschiebend befristetes Veröffentlichungsverbot dar, für das auch in dieser Hinsicht ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft ist.

b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner entschieden, dass der Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass derartiger einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall nicht die Vorrangregel aus § 123 Abs. 5 VwGO entgegensteht. Nach dieser Norm ist in den Fällen der §§ 80, 80a VwGO vorläufiger Rechtsschutz zwar (vorrangig) auf den dort geregelten Wegen zu suchen. Derartige prozessuale Möglichkeiten, die auf einen wirksamen vorläufigen Schutz vor Veröffentlichung hinausliefen, scheiden hier jedoch aus.

aa) Bei isolierter Betrachtung liegt die von diesen Vorschriften vorausgesetzte Anfechtungssituation ohnehin nicht vor. In der Hauptsache wäre nämlich hinsichtlich beider Begehren der Antragstellerin stattdessen eine (ausnahmsweise vorbeugende) negative allgemeine Leistungsklage im Sinne der §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO (Unterlassungsklage) mit dem Ziel, ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln (einen Realakt), hier: die Veröffentlichung eines bestimmten Inhalts von Anfang an oder ab einem zukünftigen Zeitpunkt, zu verhindern, statthaft. Eine solche Klage hat die Antragstellerin zwar bislang nicht erhoben. Ein Erlass einstweiliger Anordnungen ist jedoch nach § 123 Abs. 1 VwGO, wie ausgeführt, auch bereits vor der Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Nur eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (§ 242 BGB analog) wäre es, ob eine solche Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Eilbegehren (namentlich in zeitlicher Hinsicht) noch zulässigerweise erhoben werden kann. Das ist bei der hier einschlägigen, nicht fristgebundenen Unterlassungsklage, bei der hier auch eine Verwirkung des Klagerechts nicht in Rede steht, der Fall.

bb) Ein Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO folgt im vorliegenden Einzelfall auch nicht aus der Existenz des Schreibens des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 24. September 2019 (Bl. 88 f. der BA 001). Ein nach diesen Vorschriften eröffneter, vorrangig in Anspruch zu nehmender Eilrechtsschutz geht damit nicht einher.

Das gilt zum einen für einen automatischen Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer gegen dieses Schreiben gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO durch deren Erhebung (§ 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zum anderen aber auch für einen etwaigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage. Denn beide Varianten setzen voraus, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handelt, der einen belastenden, verbindlich feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG dahingehend enthält, dass die streitige Veröffentlichung dem Grunde nach und in dem vom Antragsgegner beabsichtigten Umfang (nach Inhalt und Dauer) rechtlich zulässig sei, der diese Veröffentlichung mithin im Wege bestandskraftfähiger verbindlicher Einzelfallregelung rechtfertigen sollte. Das ist nicht der Fall.

(1) Einen solchen Regelungscharakter versucht der Antragsgegner diesem Schreiben im Eilverfahren zwar zu verleihen, indem er nachträglich seinen subjektiven Willen zu einer dahingehenden Deutung des Schreibens betont (vgl. Schriftsatz v. 15.10.2019, Bl. 12 f. der GA).

(2) Jedoch ist die Frage, ob es sich bei einem behördlichen Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt und welchen Inhalt bejahendenfalls eine solche Verfügung hat, entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines durchschnittlichen objektivierten Empfängers in der Rolle des Adressaten zu beantworten (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18 -, juris Rn. 18). Danach scheidet hier eine Deutung als Verwaltungsakt aus.

(a) Zwar ist dem Schreiben vom 24. September 2019 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, in welcher auf eine angebliche Klagemöglichkeit zum Verwaltungsgericht Stade binnen eines Monats nach Bekanntgabe hingewiesen wurde. Dieser formale Aspekt allein führt jedoch noch nicht zu einem Regelungscharakter des Schreibens. Anhand dieser Rechtsbehelfsbelehrung allein musste ein objektivierter Empfänger nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner vorliegend die rechtliche Zulässigkeit der zuvor im Schreiben avisierten Veröffentlichung verbindlich regeln wollte. Im Übrigen wäre auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht eindeutig, weil sie zusätzlich - vom Standpunkt des Antragsgegners aus inkonsequent - zusätzlich einen Hinweis auf einen Eilantrag gegen die Veröffentlichung nach § 123 (Abs. 1) VwGO enthält.

(b) Seinem sonstigen Inhalt nach kann dem Schreiben vom 24. September 2019 vom objektiven Empfängerhorizont aus keinerlei Anhaltspunkt auf die konkret-individuelle Regelung einer Veröffentlichungsbefugnis des Antragsgegners mit Bezug auf die Kontrolle vom 2. Juli 2019 entnommen werden. Vielmehr enthält das Schreiben lediglich die Ankündigung, am 4. Oktober 2019 eine im Einzelnen textlich bezeichnete Veröffentlichung (= Realakt, schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln) vorzunehmen.

(c) Auch außerhalb des Schreibens fehlt es an Umständen, die ein Bedürfnis des Antragsgegners danach erkennen ließen, seine eigene Befugnis zu einem bestimmten Informationshandeln im Vorwege gegenüber der Veröffentlichungsbetroffenen durch verbindliche, bestandskraftfähige Einzelfallregelung festzustellen; ganz abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für ein derartiges „gestuftes“ Vorgehen nicht ersichtlich ist und eine Deutung des Geschehens, die zu einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln führte, im Zweifel nicht zugrunde zu legen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 55). § 40 Abs. 3 Satz 1 LFBG sieht lediglich eine Anhörung des Betroffenen im Vorfeld einer Veröffentlichung vor. Diese ist gegenüber der Antragstellerin bereits unter dem 20. August 2019 erfolgt (vgl. Bl. 65 der BA 001). Das Schreiben vom 24. September 2019 deutet der Senat nach alledem lediglich als Ergänzung und Konkretisierung dieser Anhörung, namentlich im Hinblick auf die Einzelheiten des konkret ins Auge gefassten Veröffentlichungstextes.

2. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners jedenfalls im durch das Verwaltungsgericht zusprechend tenorierten Umfang begründet.

a) Das gilt zunächst für das vorläufige Verbot der vom Antragsgegner hier beabsichtigten Veröffentlichung der Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ als Beschreibung eines bei der Antragstellerin am 2. Juli 2019 angeblich festgestellten Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

Denn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 VwGO sind ein auf Unterlassung einer Veröffentlichung dieser Formulierung gerichteter Anordnungsanspruch der Antragstellerin sowie ein Anordnungsgrund (eine besondere Dringlichkeit) glaubhaft gemacht. Letzterer folgt daraus, dass der Antragsgegner die in Rede stehende Veröffentlichung bereits seit dem 4. Oktober 2019 plant und hiervon keinen Abstand genommen hat. Ein Anordnungsanspruch ist voraussichtlich in Gestalt eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.2012 - BVerwG 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329, juris Rn. 22) gegeben, welcher voraussetzt, dass durch die hoheitlich veranlasste Veröffentlichung rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und damit ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde (vgl. Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier aller Voraussicht nach erfüllt, weil die Veröffentlichung der streitigen Formulierung, würde sie durchgeführt, insgesamt ohne Rechtfertigung geschähe, damit rechtswidrig wäre und die Antragstellerin dadurch in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) verletzte. Die vom Antragsgegner hiergegen angeführten Argumente erweisen sich als nicht stichhaltig.

aa) Eine Rechtfertigung der Veröffentlichung insgesamt - und damit auch der umstrittenen Formulierung - ist im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerde nicht bereits durch behördliche Einzelfallregelung bewirkt worden. Denn das Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 24. September 2019 stellt, wie oben unter I.1.b)bb) ausgeführt, nicht etwa einen die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung verbindlich feststellenden Verwaltungsakt dar, der mangels rechtzeitiger Klageerhebung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 NJG) bestandskräftig geworden wäre.

bb) Unmittelbar auf die einzig in Betracht kommende gesetzliche Grundlage aus § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB kann die Veröffentlichung des hier beabsichtigten Inhalts ebenfalls nicht gestützt werden.

Nach dieser Norm informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, u.a. wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen andere als in Nummern 1 und 2 des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB (Grenzwerte, Höchstgehalte, Höchstmengen; stoffliche Verwendungsverbote) im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser den Antragsgegner zu einem Informationshandeln ermächtigenden Vorschrift sind nicht vollständig erfüllt.

(1) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist allein der vom Antragsgegner im Text der beabsichtigten Veröffentlichung (vgl. Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001) als „Feststellungstag“ bezeichnete Kontrolltag - 2. Juli 2019 - maßgeblich, an dessen Benennung der Antragsgegner sich festhalten lassen muss, so dass vorliegend nur Mängel, die bei der an diesem Tage im Hotelbetrieb der Antragstellerin durchgeführten Routinekontrolle festgestellt und dokumentiert wurden, zu berücksichtigen sind, während Mängel, die an den zwei weiteren Kontrolltagen - Beschwerdekontrolle am 15. Juli 2019 (Bl. 31 ff. der BA 001) und Nachkontrolle am 21. August 2019 (Bl. 67 ff. der BA 001) - festgestellt worden sein mögen, für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung keine Rolle spielen.

(2) Ob die am 2. Juli 2019 im Rahmen der Routinekontrolle bei der Antragstellerin festgestellten zahlreichen lebensmittelhygiene- und -kennzeichnungsrechtlichen Verstöße (vgl. die zugehörige Niederschrift auf Bl. 1 ff. der BA 001) nach Schwere oder Repetitionsgrad und nach Bußgelderwartung den Tatbestand des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfüllen, kann dahinstehen.

(3) Denn diese Norm gibt jedenfalls die im vorliegenden Einzelfall gewählte Rechtsfolge nicht her, das heißt lässt den hier vom Antragsgegner unter der Rubrik „Sachverhalt“ geplanten Inhalt der Veröffentlichung im Hinblick auf eine Wiedergabe des Verstoßes mit der Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ rechtlich nicht zu.

(a) Der Gesetzgeber hat - abgesehen von den nach § 40 Abs. 4 LFGB nachträglich aufzunehmenden Informationen (Berichtigung von Angaben bzw. Mitteilung einer Mängelbeseitigung) - in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB außer der Bezeichnung des vom Verstoß betroffenen Lebensmittels (vgl. zu Ausnahmen von einem konkreten Produktbezug Senatsbeschl. v. 1.2.2019 - 13 ME 27/19 -, juris Rn. 10) und der Nennung des Lebensmittelunternehmens keine weiteren konkreten Vorgaben für die Veröffentlichung gemacht, so dass die Ausgestaltung der Veröffentlichung hinsichtlich der Art und Weise der Bezeichnung oder Darstellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Wesentlichen der Behörde, hier dem Antragsgegner, obliegt. Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig (wahr) und bestimmt (klar) genug ist und möglichst schonend für das betroffene Lebensmittelunternehmen erfolgt sowie dem Zweck des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB dient (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.1.2020 - 13 ME 394/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Anforderungen ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs (praktischer Konkordanz) zwischen den betroffenen Verfassungsgütern (Grundrecht der Berufsfreiheit der Lebensmittelunternehmen aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG und öffentlicher Verbraucherschutz sowie Lebensmittelsicherheit, abgeleitet auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einerseits dem Interesse der Verbraucher an richtiger und vollständiger Information über wesentliche Verstöße von Lebensmittelunternehmen gerecht zu werden, andererseits die Verhältnismäßigkeit eines derartigen staatlichen Informationshandelns zu wahren.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Daneben wird die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB; BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40, juris Rn. 32).

Nur die Verbreitung richtiger Informationen ist zur Erreichung des mit der Norm legitimerweise verfolgten Informationszwecks überhaupt geeignet, und das Maß eines potentiellen Ansehensverlusts, der das Lebensmittelunternehmen aufgrund der mittelbar in dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifenden Veröffentlichung trifft, hängt stark von der konkreten Darstellung der Informationen durch die Behörde ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 35, 39). Die zuständigen Behörden haben daher bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 -, juris Rn. 18).

Obgleich § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auf der Tatbestandsseite (verfassungsrechtlich unbedenklich) einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften genügen lässt, erfordert eine Veröffentlichung wegen ihrer potentiell massiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung der Lebensmittelunternehmen doch zumindest eine auf einem ausermittelten Sachverhalt mit dokumentierten Überwachungsergebnissen fußende Annahme eines Verstoßes; ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 43 f.). § 40 Abs. 4 Satz 1 LFGB, welcher bei nachträglichem Offenbarwerden einer Unrichtigkeit der veröffentlichten Informationen oder der zugrunde liegenden Umstände die Pflicht der veröffentlichenden Behörde zu deren Korrektur auslöst, entbindet die Behörde deshalb nicht von der Anforderung, bereits von Anfang an nur solche Informationen zu veröffentlichen und Umstände zugrunde zu legen, die sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund abschließender Ermittlungen für wahr hielt und halten durfte.

Aus alledem resultieren nach Ansicht des Senats folgende Vorgaben für die Art und Weise der Bezeichnung bzw. Darstellung eines Verstoßes im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB:

(aa) In erster Linie ist eine detaillierte Beschreibung der tatsächlich festgestellten Mängel angezeigt und zulässig, das heißt desjenigen Sachverhalts, welcher der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale einer lebensmittelrechtlichen Ge- oder Verbotsnorm und damit der Bejahung eines Verstoßes zugrunde liegt. Eine derartige listenförmige Aufzählung (vgl. Bäcker, Konsumrelevante Veröffentlichungen durch Behörden, JZ 2016, 595, 601), die den bei der lebensmittelrechtlichen Kontrolle konkret festgestellten und dokumentierten Sachverhalt auch in Einzelheiten wiedergibt, ist regelmäßig auch unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG) hinreichend schonend und damit rechtlich unbedenklich, weil sie einerseits den Verbraucher umfassend über die aufgetretenen Mängel informiert, auf der anderen Seite aber auch das Ausmaß dieser Mängel eindeutig eingrenzt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.1.2020, a.a.O., Rn. 10).

(bb) Zusammenfassungen festgestellter Mängel (das heißt des Sachverhalts) unter einem Oberbegriff für Veröffentlichungszwecke werden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt der von Anfang an anzustrebenden Gewähr größtmöglicher Richtigkeit (siehe oben) mit Recht als rechtfertigungsbedürftig angesehen (vgl. etwa VG Regensburg, Beschl. v. 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris Rn. 40: „Mängel in der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“, „Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln“ und „Verbrauchertäuschung“; VG München, Beschl. v. 9.1.2013 - M 18 E 12.5834 -, juris Rn. 58: „bauliche Mängel“, „Mängel in der Betriebshygiene“ und „Temperaturverstöße“), selbst wenn sie an den Gesetzeswortlaut angelehnt sein mögen (a.A. für die Angabe „Verbrauchertäuschung“ VG Würzburg, Beschl. v. 7.10.2019 - W 8 E 19.1223 -, juris Rn. 43). Denn sie bergen wegen der mit ihnen einhergehenden Pauschalierung und Generalisierung die Gefahr einer Verfälschung des Sachverhalts in sich (vgl. VG München, a.a.O.), namentlich in Gestalt des Potentials, Fehlvorstellungen bei Verbrauchern dahin zu wecken, es sei in einem (sachlich, räumlich, zeitlich oder persönlich) größeren Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Anforderungen verstoßen worden, als dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Soweit diese Gefahr im Einzelfall nicht besteht, können Zusammenfassungen allerdings - z.B. aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründen bei einer Vielzahl festgestellter gleichartiger oder ähnlicher Verstöße - zulässig sein.

(cc) Die Benennung einzelner Rechtsnormen des Lebensmittelrechts, welche diejenigen primären Verhaltenspflichten (Ge- oder Verbote) statuieren, gegen die verstoßen worden sein soll, stellt kein notwendiges Element des Veröffentlichungsinhalts dar; sie muss also in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht zwingend erfolgen (vgl. VG Freiburg i.Br., Beschl. v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschl. v. 24.7.2019 - W 8 E 19.766 -, juris Rn. 43). Allenfalls kann eine derartige Benennung als nützlich dafür bezeichnet werden, der mit der Bestimmung intendierten Transparenz zu dienen und die informationelle Grundlage der Konsumentscheidung der Verbraucher zu erweitern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2019, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

(aaa) Erfolgt eine Benennung von Rechtsnormen in der Veröffentlichung jedoch, muss diese Mitteilung zutreffend sein, das heißt es dürfen nur solche Normen aufgeführt werden, die am genannten Kontrolltag im Rahmen der Betriebskontrolle geprüft und deren Tatbestandsmerkmale von der kontrollierenden Behörde zu Recht bejaht worden sind. Auch die Bewertung, dass die Tatbestandsmerkmale einer lebensmittelrechtlichen Ge- oder Verbotsnorm aufgrund des festgestellten Sachverhalts erfüllt waren, muss mithin zunächst durch die Behörde vorgenommen und dokumentiert worden sein (notwendige Bedingung), ob diese Subsumtion zu Recht erfolgte, unterliegt sodann ggf. verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (hinreichende Bedingung). Hingegen ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, eine im (beabsichtigten) Veröffentlichungstext genannte Rechtsnorm, welche die kontrollierende Behörde am Kontrolltag gegenüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmen nicht als einschlägigen Verstoßmaßstab angesehen hat, durch eine eigenständige Bewertung des festgestellten Sachverhalts anhand des Kontrollprotokolls einschließlich gefertigter Lichtbilder, Videos etc. anlässlich der anstehenden Veröffentlichung (ggf. erstmalig) für erfüllt zu erachten. Eine derartige Vorgehensweise missachtete die komplexen Zweckzusammenhänge zwischen der Kontrolle nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, der Feststellung von Mängeln im Rahmen dieser Kontrolle, der Bekanntgabe dieser Mängel gegenüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmer, dem präventiv-polizeilichen Hinwirken auf Abhilfe nach § 39 Abs. 2 LFGB zumeist noch vor Ort - „unter den Augen“ des Lebensmittelkontrolleurs -, ggf. der Nachkontrolle und der Veröffentlichung der festgestellten Mängel nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sowie der oftmals parallel betriebenen oder jedenfalls nachfolgenden repressiv-polizeilichen Sanktion insbesondere nach Bußgeldvorschriften des Lebensmittelrechts. Ist die Kontrolle selbst schon darauf angelegt, Mängel gegenüber dem kontrollierten Lebensmittelunternehmer zu benennen und diesem gegenüber auf Abhilfe zu drängen, so verträgt es sich damit nicht, diesen erst später in der Veröffentlichungs- oder Bußgeldverhängungsphase mit der betreffenden Rechtsnorm und der aus ihr folgenden primären Verhaltenspflicht zu konfrontieren, welche der Lebensmittelunternehmer nicht erfüllt habe. Bei einem solchen Vorgehen bestünde für das Lebensmittelunternehmen kaum eine Chance, den Mangel zeitnah zu beseitigen. Regelmäßig drohte so die vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte Konsequenz, erst nach der Veröffentlichung eine Mangelbeseitigung vornehmen zu können und lediglich nachträglich einen unverzüglichen Hinweis hierauf gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB in die Veröffentlichung aufnehmen zu lassen. Das ließe das betroffene Lebensmittelunternehmen in den Augen der interessierten Verbraucher unter Umständen zu Unrecht als uneinsichtig und/oder nachlässig erscheinen.

(bbb) Den Verstoß in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB jedoch allein durch Nennung einer behördlicherseits für einschlägig erachteten und auch objektiv einschlägigen Rechtsnorm anzugeben, ist nicht hinreichend, weil der Verbraucher mit dieser isolierten Information „nichts anfangen kann“ (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O., Rn. 30; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 56). Vielmehr ist die Benennung von Rechtsnormen mit einer ausdrücklichen und auch für den juristischen Laien verständlichen Umschreibung des Rechtsverstoßes zu versehen, die es dem Verbraucher eindeutig ermöglicht, den Verstoß zu erkennen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O.; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 176. EL März 2020, LFGB § 40 Rn. 135). Das meint in erster Linie eine Mitteilung des festgestellten detaillierten oder zulässigerweise zusammengefassten Sachverhalts, der behördlicherseits unter die Voraussetzungen der benannten Vorschrift subsumiert wurde (siehe oben). Ob die bloße Wiedergabe abstrakt-genereller Tatbestandsmerkmale einer benannten Rechtsnorm eine ausreichende Umschreibung darstellt, kann nur einzelfallbezogen - in Abhängigkeit vom Konkretheitsgrad der betreffenden Norm - beurteilt werden; dies kommt nur in Betracht, wenn die Erfüllung speziell formulierter Tatbestandsmerkmale der Vorschrift schlicht bejaht oder verneint werden kann (wenn mithin konkreter (realer) Sachverhalt und abstrakter (vertypter) Sachverhalt einander „auf einen Blick“ entsprechen); hingegen dürfte es ausscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale nur aufgrund im Einzelfall zusammengetragener Sachverhaltselemente im Rahmen einer Abwägung oder eines sonstigen komplexen Bewertungsvorgangs für erfüllt oder nicht erfüllt gehalten werden können.

(b) Nach diesen Maßstäben verstieße eine Veröffentlichung der Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerde in mehrerlei Hinsicht gegen § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB.

(aa) Zum einen ist diese Angabe zweifach unrichtig.

(aaa) Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat (vgl. Beschwerdeschrift v. 20.11.2019, Bl. 43 f. der GA), handelt es sich bei dieser im Veröffentlichungstext unter der Rubrik „Sachverhalt“ vorgesehenen Formulierung (vgl. Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001) schlicht um die Beschreibung des nach § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) verbotenen Verhaltens der Schaffung einer „Gefahr der nachteiligen Beeinflussung“ beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter Wiedergabe der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV enthaltenen Legaldefinition dieser Begrifflichkeit („eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln“). Mit ihr wird mithin entgegen der Bezeichnung der Rubrik, unter der die Formulierung in der Veröffentlichung aufgeführt werden soll, nicht im strengen Sinne ein bei der amtlichen Kontrolle vom 2. Juli 2019 festgestellter Sachverhalt (19 einzelne lebensmittelrechtliche Beanstandungen, vgl. Niederschrift vom selben Tage auf Bl. 1 bis 3 der BA 001) mitgeteilt, sondern vielmehr - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat - lediglich offenbart, dass im Rahmen der betreffenden Kontrolle ein Sachverhalt festgestellt worden sei, der unter die Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm aus § 3 Satz 1 LMHV zu subsumieren sei. Damit soll im Ergebnis also die veterinäramtsseitige Bejahung des Vorliegens eines tatbestandlich verbotenen Verhaltens und mithin eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Verbots- oder Gebotsvorschriften publiziert werden.

(bbb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. Schriftsatz v. 3.8.2020, Bl. 95 der GA) ist zudem am 2. Juli 2019 - dem in der beabsichtigten Veröffentlichung (vgl. Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001) genannten Kontrolltag - keine Bejahung eines Verstoßes gegen die dem nationalen Lebensmittelrecht entstammende Norm des § 3 Satz 1 LMHV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV durch den Antragsgegner erfolgt und dokumentiert worden.

(aaaa) Von den 19 im Rahmen der Kontrolle bei der Antragstellerin an diesem Tage festgestellten Mängel bezogen sich drei auf Kennzeichnungspflichten und die übrigen 16 auf lebensmittelhygienische Anforderungen. Die 16 Hygienemängel wurden bei der Betriebskontrolle gegenüber der Antragstellerin ausweislich der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs C. vom 2. Juli 2019 (Bl. 1 ff. der BA 001) allesamt lediglich als Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit verschiedenen Tatbestandsalternativen der Kapitel I, II und V des Anhangs II der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Lebensmittelhygiene-Verordnung) gewertet. Diese Alternativen (Kapitel I Nrn. 1, 2b und 4, Kapitel II Nr. 1a sowie Kapitel V Nr. 1a, 1b) statuieren verschiedene allgemeine Anforderungen an die Vor- und Instandhaltung sowie Sauberkeit von Oberflächen, Waschgelegenheiten, Bodenbelägen, Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Ihre Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht identisch mit denjenigen der §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV im Hinblick auf die daraus zitierte Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ (vgl. zu deren Verhältnis zu unionsrechtlichen Hygieneanforderungen VG München, Urt. v. 27.1.2016 - M 18 K 13.3809 -, juris Rn. 19). Die drei Kennzeichnungsmängel waren gegenüber der Antragstellerin lediglich als Verstöße gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Art. 9 Abs. 1 lit. f), 24 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6 sowie Anhang X Nr. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung) und § 9 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) gewertet worden.

Aus der Bejahung der Tatbestandsmerkmale der genannten unionsrechtlichen Hygienevorschriften, die allenfalls unhygienische Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV annehmen lassen könnte, folgte nicht ohne Weiteres auch die Annahme einer „nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln“ durch den Antragsgegner. Dass am 2. Juli 2019 vom Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin ein „Ekel erregender Zustand“ beschrieben, fotografiert oder sonst wie angenommen worden sein soll, erschließt sich dem Senat anhand der Niederschrift zur Routinekontrolle und der gefertigten Lichtbilder nicht.

Dokumentiertermaßen erst am 4. Juli 2019 - zwei Tage nach der ersten Kontrolle vom 2. Juli 2019, um die es hier, wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses zu Recht in Erinnerung gerufen hat, allein geht, ist im Rahmen eines an Amtsstelle ohne Beisein der Antragstellerin durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens der am 2. Juli 2019 festgestellte Sachverhalt in der Retrospektive aufgrund einer Neubewertung der Hygiene- und Kennzeichnungsmängel (zugleich auch oder allein?) unter §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV subsumiert und ist eine Anhörung nach § 55 OWiG zu einem auf § 10 Nr. 1 LMHV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a) LFGB bezogenen Bußgeldbescheid gefertigt worden (vgl. Bl. 25 ff. der BA 001), wobei aus Sicht des Senats jedoch unklar geblieben ist, welche der 19 hygiene- und kennzeichnungsbezogenen Mängel dabei im Einzelnen den o.g. Tatbestandsmerkmalen dieser Norm zugeordnet wurden.

(bbbb) Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der seitens des Antragsgegners im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 27. Juli 2020 zunächst eingenommene Standpunkt, der „Verstoß“ im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sei ohnehin erst mit der Bewertung und Ahndung in der Bußgeldstelle vollständig festgestellt worden (vgl. Bl. 90 der GA), ist von vornherein nicht zielführend, weil diese Bewertung dort erst am 4. Juli 2019, nicht jedoch, wie der Text der geplanten Veröffentlichung angibt, am 2. Juli 2019, erfolgt ist. Im Übrigen vermag der Senat sich der Auffassung des Antragsgegners auch inhaltlich nicht anzuschließen. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB setzt die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen, die die primären Verhaltenspflichten (Ge- und Verbote) stellen, voraus, nicht hingegen eine repressiv-polizeiliche Sanktion, etwa nach § 10 Nr. 1 LMHV zu einem Verstoß gegen §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV. Soweit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB für eine Veröffentlichung zusätzlich eine Bußgeldhöhe von mindestens 350 EUR verlangt, so betrifft dies ein vom „Verstoß“ gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu unterscheidendes Merkmal, welches innerhalb der Menge festgestellter Verstöße ebenso wie das weitere Merkmal „in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt“ nur der Eingrenzung veröffentlichungsfähiger Verstöße auf solche von hinreichendem Gewicht dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.2018, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die Einhaltung der primären Verhaltensnorm muss also dem Grunde nach bußgeldbewehrt sein; wo dies fehlt (wie bei vielen der hier festgestellten lebensmittelhygienerechtlichen Einzelverstöße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit den Kapiteln I, II und V des Anhangs II der VO (EG) Nr. 852/2004, vgl. § 2 Nrn. 2, 3 und 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV)), liegt ggf. ein wesentlicher Verstoß vor, der jedoch mangels irgendeiner Bußgelderwartung nicht veröffentlichungsfähig sein dürfte.

Soweit der Antragsgegner später im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 3. August 2020 (Bl. 93 ff. der GA) - in Reaktion auf gerichtliche Hinweise des Berichterstatters des Senats vom 24. und 27. Juli 2020 (Bl. 83 ff., 90 der GA) - nunmehr ein Erinnerungsprotokoll des Lebensmittelkontrolleurs C. vom 31. Juli 2020 (Bl. 97 der GA) sowie ein Gedächtnisprotokoll der Lebensmittelkontrolleurin D. vom 28. Juli 2020 (Bl. 98 der GA) über auf § 3 Satz 1 LMHV bezogene, bereits am 2. Juli 2019 getroffene Feststellungen und vorgenommene Bewertungen im Zusammenhang mit der Routinekontrolle eingereicht hat, ist diese Darlegung außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO erfolgt und daher der Prüfung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zugrunde zu legen. Im Übrigen änderte dieses Vorbringen an dem vom Antragsgegner nicht bestrittenen Umstand nichts, dass die Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle vom 2. Juli 2019 nicht auch mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen §§ 3, 2 LMHV konfrontiert worden ist. Im Gegenteil äußert die Kontrolleurin D. in ihrem Gedächtnisprotokoll, dass (erst) in der (ausweislich des Erinnerungsprotokolls des Kontrolleurs C. (Bl. 97 der GA) unmittelbar nach der Kontrolle durchgeführten) Nachbesprechung mit Herrn C. besprochen worden sei, dass es sich bei den vorgefundenen Mängeln um Verstöße gegen § 3 Satz 1 LMHV gehandelt habe, woraufhin eine Verwaltungsfachangestellte gebeten worden sei, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten (Bl. 98 der GA).

(bb) Zum anderen wäre selbst dann, wenn entgegen den unter (aa) gemachten Ausführungen am 2. Juli 2019 auch ein Verstoß gegen §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV geprüft, bejaht und dokumentiert worden wäre, die Formulierung „Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“ kein zulässiger Veröffentlichungsinhalt, wie das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2019 zutreffend entschieden hat.

(aaa) Ob der auf Seite 9 des Beschlusses hierfür gegebenen zweiten Begründung, es handele sich dabei um eine „sehr drastische“ Formulierung, deren Veröffentlichung unverhältnismäßig sei, gefolgt werden muss, oder insoweit der Ansicht des Antragsgegners zuzustimmen ist, diese Begrifflichkeiten seien gerade dem Text der betreffenden Verordnungsbestimmungen entnommen, und ihre Verwendung könne daher nicht unverhältnismäßig sein (vgl. Beschwerdeschrift v. 20.11.2019, Bl. 43 der GA), kann dahinstehen.

(bbb) Denn die Formulierung erschöpft sich, wie das Verwaltungsgericht in der ersten Begründung auf Seite 8 seines Beschlusses ausgeführt hat, in der Tat in einer bloßen Wiedergabe der zentralen abstrakten Tatbestandsmerkmale der §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV.

Das ist gemessen an den oben (I.2.a)bb)(3)(a)(cc)(bbb)) aufgezeigten und entwickelten Maßstäben unter dem Aspekt einer Eignung zur hinreichenden Information der Verbraucher über Verstöße nicht ausreichend, denn mit diesem Veröffentlichungsinhalt geht der Antragsgegner nicht über die bloße Nennung dieser Paragraphen hinaus, die an anderer Stelle der Veröffentlichung unter der Rubrik „Rechtsgrundlagen“ erfolgen soll (vgl. Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001). Der Verbraucher kann aus dieser Formulierung einen bei der Routinekontrolle am 2. Juli 2019 (unterstellt) festgestellten Verstoß nicht eindeutig erkennen, so dass es zusätzlich einer sachverhaltsbasierten Umschreibung im o.g. geforderten Sinne bedurft hätte. Methodologisch in Kategorien des juristischen Syllogismus‘ ausgedrückt, fehlt es dem durch die Nennung der Rechtgrundlage mitgeteilten Schlusssatz (der Ergebnismitteilung) neben dem noch mitgeteilten Obersatz (den Tatbestandsmerkmalen) an einer Mitteilung des Untersatzes (dem diese Merkmale ausfüllenden Lebenssachverhalt).

Es handelt sich bei §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV auch nicht um ausnahmsweise sehr konkret gefasste Normen mit textlich speziell formulierten Verhaltensanforderungen, deren Erfüllung schlicht bejaht oder verneint werden könnte, wie dies z.B. bei derjenigen aus Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Kapitel I Nr. 4 Satz 1 des Anhangs II der VO (EG) Nr. 852/2004 (erforderliches Handwaschbecken vorhanden: nein, vgl. Mangel Nr. 9 gemäß Niederschrift v. 2.7.2019, Bl. 2 der BA 001) der Fall sein mag (deren Nichteinhaltung jedoch nicht nach § 2 LMRStV bußgeldbedroht ist). Vielmehr sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV entgegen den Versuchen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift vom 20. November 2019 (Bl. 44 der GA), den einzelnen darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen „nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln“, „unhygienische Zustände“ und „Ekel erregend“ eine Anschaulichkeit auch für den nicht lebensmittelrechtlich vorgebildeten Laien zuzuschreiben, sehr allgemein gehalten und verlangten bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall einen Bewertungsvorgang des Inbegriffs konkret festgestellten Sachverhalts einschließlich der Kausalitätszusammenhänge.

(4) Durfte die vom Verwaltungsgericht beanstandete, zwischen den Beteiligten streitige Formulierung mithin bei jeder Betrachtungsweise nicht auf das im geplanten Veröffentlichungstext genannte Datum „2. Juli 2019“ bezogen werden und musste ihre Veröffentlichung daher überhaupt (dem „Ob“ nach) unterbleiben, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Veröffentlichung dieses Inhalts dem „Wie lange“ nach jetzt (am 30. September 2020) noch zulässig geblieben oder aber bereits zuvor auf zeitliche Grenzen (etwa bis zum Ablauf des 1. Februar 2020, wie es das Verwaltungsgericht - freilich nur für den „übrigen Informationen“ aus der geplanten Veröffentlichung - angenommen hat, oder eine sonstige bereits erreichte oder überschrittene zeitliche Limitierung) aus § 40 Abs. 4a LFGB gestoßen wäre.

b) Soweit das Verwaltungsgericht ferner durch weitere einstweilige Anordnung im Beschluss vom 28. Oktober 2019 dem Antragsgegner vorläufig aufgegeben hat, die Veröffentlichung der übrigen Informationen zur Kontrolle vom 2. Juli 2019 („Rahmendaten“ unter den Rubriken Produktbezeichnung, Betriebsbezeichnung, Name, Straße, PLZ, Ort, Betreiber, Feststellungstag, Rechtsgrundlage, Verstoß behoben, Datum der Behebung des Verstoßes, vgl. Bl. 2 der GA = Bl. 88 der BA 001) spätestens mit Ablauf des 1. Februar 2020 zu löschen (und gelöscht zu lassen), das heißt dem Antragsgegner die Veröffentlichung dieser Informationen über den 1. Februar 2020 hinaus vorläufig verboten hat (vgl. oben I.1.a)bb)), ist die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ebenfalls nicht begründet.

aa) Zunächst spricht vieles dafür, dass bereits die Darlegungen des Antragsgegners selbst im Erfolgsfalle nur noch dazu führen könnten, dass die Veröffentlichung dieser Informationen für eine Zeitspanne (weiterhin) erfolgt, der dem Zeitraum vom 2. Februar 2020 längstens bis einschließlich 6. Mai 2020 entspricht, das heißt für weitere rund drei Monate ab Bekanntgabe der heutigen Beschwerdeentscheidung.

Er hat (zu Recht) darauf verwiesen, dass § 40 Abs. 4a LFGB - verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend - eine Befristung der Veröffentlichung auf sechs Monate nach deren Beginn vorsehe. Ferner hat er sich gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts gewandt, rund zwei Monate des Zeitraums zwischen der Kontrolle vom 2. Juli 2019 und dem geplanten Beginn der Veröffentlichung am 4. Oktober 2019 seien entsprechend § 121 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 40 Abs. 1a Satz 1 a.A. LFGB (Pflicht zur „unverzüglichen“ Information der Öffentlichkeit) infolge einer „schuldhaften Verzögerung“ der Veröffentlichung von der Sechsmonatsfrist aus § 40 Abs. 4a LFGB bei einem gedachten Beginn am 4. Oktober 2019 abzutragen, so dass die Veröffentlichung der übrigen Informationen hier nur noch bis einschließlich 1. Februar 2020 rechtlich zulässig sei (vgl. Seiten 12 ff. des angefochtenen Beschlusses). Zur Begründung hat der Antragsgegner geltend gemacht, eine „schuldhafte Verzögerung“ liege nicht vor, weil er im Sommer 2019 seinen Aufgaben der Gefahrenabwehr den Vorzug vor einer reinen Verbraucherinformation über bereits behobene Mängel habe geben müssen und dürfen und die Beschwerdekontrolle im Betrieb der Antragstellerin vom 15. Juli 2019, die vorübergehende Betriebsschließung sowie die Nachkontrolle vom 21. August 2019, die allesamt der Antragstellerin zuzurechnen seien, eine erhebliche Kapazitätsbindung nach sich gezogen hätten (Bl. 45 f. der GA). Vor der Nachkontrolle am 21. August 2019 habe er die Veröffentlichung ohnehin nicht vornehmen können, weil andernfalls der Hinweis auf die Mängelbeseitigung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB nicht von Anfang an in die Veröffentlichung hätte einfließen können. Wenn eine zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe, stehe diese einer späteren Veröffentlichung auch in mehrmonatigem zeitlichem Abstand zu der betreffenden Kontrolle nicht entgegen, wie das VG Stuttgart mit Beschluss vom 23. September 2019 - 16 K 2470/19 -, juris Rn. 67 (bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 48) entschieden habe. Zu dieser Argumentation, der die Antragstellerin entgegengetreten ist, muss der Senat im vorliegenden Verfahren nicht abschließend Stellung nehmen. Selbst wenn man ihr folgte, wäre zu konstatieren, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2019 bezogen auf die „übrigen Informationen“ zur geplanten Veröffentlichung nur ein Verbot der Veröffentlichung ab dem 2. Februar 2020 erlassen und den Eilantrag der Antragstellerin im Übrigen abgelehnt hat. Damit war die Veröffentlichung dieser Informationen unter Zugrundelegung des Ansatzes des Antragsgegners (jedenfalls) im Zeitraum von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 28. Oktober 2019 (6.11.2019, vgl. Bl. 39 der GA) bis zum 1. Februar 2020, 24.00 Uhr, vorläufig zulässig und ist insoweit - weil die Antragstellerin gegen die Teilablehnung ihres Eilantrags kein Beschwerdeverfahren geführt hat - nicht Gegenstand des in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner fortgeführten Eilrechtsstreits 6 B 1327/19 // 13 ME 377/19 geworden. Dass die Veröffentlichung der übrigen Informationen in diesem Zeitraum unterblieben ist, geht daher nicht auf den Eilrechtsstreit, sondern auf die Entscheidung des Antragsgegners selbst zurück. Nur die weitere Veröffentlichung ab dem 2. Februar 2020 bis zum 6. Mai 2020 steht im Eilbeschwerdeverfahren des Antragsgegners allenfalls noch im Streit, nur insoweit hat das Eilverfahren den Antragsgegner bislang an einer Veröffentlichung gehindert; wäre der Argumentation des Antragsgegners in der Sache vollends zu folgen, könnte nach erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Anbetracht der von den genannten baden-württembergischen Gerichten offenbar vertretenen „hemmungsähnlichen Lösung“ eine Veröffentlichung für die sich daraus ergebenden rund drei Monate in Betracht kommen.

bb) Der Senat muss die abschließende Entscheidung all dieser Streitfragen hier jedoch nicht treffen, weil das vorläufige Verbot, die übrigen Informationen zur Kontrolle vom 2. Juli 2019 jedenfalls über den 1. Februar 2020 hinaus zu veröffentlichen, dem Antragsgegner gegenüber aus anderen Gründen (im Ergebnis zu Recht) ergangen ist. Denn der Antragsgegner kann der Sache nach in der Konsequenz des oben (I.2.a)) dargelegten Befundes nicht darauf dringen, die übrigen Daten in der Zeit seit dem 2. Februar 2020 veröffentlichen zu dürfen, weil § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB hierfür keine gesetzliche Grundlage bietet.

Denn weil die unter der Rubrik „Sachverhalt“ geplante streitige Formulierung („Nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch Ekel erregende und unhygienische Zustände“), mit welcher der Verstoß beschrieben werden sollte, als das „Herzstück“ der beabsichtigten Veröffentlichung überhaupt nicht veröffentlicht werden darf, ist auch die Veröffentlichung eines sonach verbleibenden zugehörigen „Torsos“ rechtswidrig. Dieser ist nach Streichung der einzig geplanten Beschreibung eines festgestellten Verstoßes abgesehen von der - nach den obigen Grundsätzen nicht ausreichenden - Bezeichnung der Rechtsnormen (§§ 2, 3 LMHV) unter der Rubrik „Rechtsgrundlage“ - die überdies ohnehin nach dem oben Ausgeführten unrichtig erfolgte - ohne jeden Informationsgehalt (substanzlos) und somit mangels Geeignetheit, den Verbraucher zu informieren, sowie mangels Angemessenheit unverhältnismäßig. Für die verbleibende Mitteilung, dass bei der Antragstellerin am 2. Juli 2019 eine Kontrolle stattgefunden, nicht aber, welches Ergebnis sie gehabt habe, insbesondere welcher Verstoß begangen worden sei, sowie die Nachricht, dass ein nicht bezeichneter Verstoß am 21. August 2019 behoben worden sei, besteht weder Anlass noch Rechtfertigung. Eine derartige „Geheimnistuerei“ belastete den Lebensmittelunternehmer schon deshalb übermäßig, weil sie Fehlvorstellungen beim Verbraucher hervorzurufen geeignet ist. § 40 Abs. 1a LFGB lässt es nicht zu, hinsichtlich der Feststellungen und Bewertungen an einem bestimmten Kontrolltag sozusagen eine „Leerstelle“ für die Veterinärverwaltung zu belassen, in die nach gerichtlicher Streichung einer Formulierung während der bereits laufenden Veröffentlichung später eine andere Formulierung eingesetzt werden kann.

3. Das Verwaltungsgericht hätte nach alledem dem Antragsgegner auch die Veröffentlichung der übrigen Informationen durch einstweilige Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt vorläufig verbieten müssen. Dieser Umstand wirkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht aus, weil die Antragstellerin die vorläufige Zulassung einer Veröffentlichung des aus den übrigen Informationen bestehenden „Torsos“ nicht durch Einlegung einer eigenen Eilbeschwerde zu verhindern gesucht hat.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).