Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2020, Az.: 1 KN 71/18
Abwägung; Gemengelage (Überplanung); Kerngebiet; Lärm; Mischgebiet; Spielhallen; Vergnügungsstättenkonzept
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.2020
- Aktenzeichen
- 1 KN 71/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 2 Abs 3 BauGB
- § 17 BauNVO
- § 7 BauNVO
- § 50 BImSchG
- § 84 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine erhebliche auf ein Baugebiet einwirkende Lärmvorbelastung ist nicht nur bei erstmaliger Ausweisung eines dem Wohnen dienenden Baugebiets, sondern auch dann zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen, wenn die Überplanung einer bestehenden Gemengelage eine Intensivierung der Wohnnutzung erwarten lässt.
Das kann auch bei der Änderung eines Kerngebiets mit zugelassenem Wohnen in den Obergeschossen zu einem Mischgebiet der Fall sein.
Tenor:
Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 6. April 2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. I. „J. Straße und Erweiterung“ mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung für unwirksam erklärt.
Auf den Antrag der Antragstellerin zu 2. wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 6. April 2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. I. „J. Straße und Erweiterung“ für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin zu 9/10 und die Antragstellerin zu 2. zu 1/10. Die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 9/10, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. voll sowie 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. Die Antragstellerin zu 2. trägt 1/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. I., „Baugebiet J. Straße und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, der Antragsgegnerin, die drei von der Antragstellerin zu 2. teils in Räumen der Antragstellerin zu 1. betriebenen Spielhallen die planungsrechtliche Grundlage entzieht.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Flurstücks K., Flur L. der Gemarkung M. sowie Teileigentümerin hinsichtlich der Erdgeschoss- und Kellerräume des Grundstücks J. Straße N. (Flurstück O. derselben Flur) und Sondernutzungsberechtigte an Stellplätzen auf diesem Grundstück. Die Antragstellerin zu 2. ist Mieterin der genannten Räume und betrieb zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in diesen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung zwei Spielhallen mit je 12 Geldspielgeräten und Grundflächen von 157,72 bzw. 152 m². Eine weitere Spielhalle mit 155,69 m² Grundfläche und ebenfalls 12 Geldspielgeräten betrieb sie im Erdgeschoss des Nachbargebäudes J. Straße P.. Für alle Spielhallen verfügte sie ursprünglich über Genehmigungen nach § 33 i GewO, für eine der Spielhallen auf dem Grundstück J. Straße N. wurde ihr am 1.7.2018 eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV erteilt.
Die Gebäude J. Straße N. und P. sind Teil der in diesem Bereich überwiegend geschlossenen Bebauung westlich der vom Stadtzentrum der Antragsgegnerin nach Süden führenden J. Straße und südlich der von Westen in die J. Straße einmündenden Q. -Straße. Der vom Eckhaus Q. -Straße R. /S. /T. /J. Straße U. im Norden bis zum Grundstück J. Straße V. im Süden reichende Bereich war seit 1987 der Geltungsbereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. I. der Antragsgegnerin. Dieser Plan setzte hier auf der Grundlage der BauNVO 1977 ein Kerngebiet mit geschlossener Bauweise, einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 sowie entlang der J. Straße zwingende zweigeschossige Bauweise fest. Sonstige Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO waren oberhalb des Erdgeschosses allgemein zugelassen, als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB war eine Überschreitung der Vollgeschosszahl um eines zugelassen, soweit es sich dabei um das Dachgeschoss handelte. Eine örtliche Bauvorschrift setzte die Dachneigung auf 40-50° für die zwingend zweigeschossig festgesetzten Bereiche fest. Ebenfalls Teil des Plangebiets war die als öffentliche Verkehrsfläche überplante J. Straße in diesem Bereich. In den rückwärtigen Bereichen der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, teilweise innerhalb der im Ursprungsplan festgesetzten Baufenster, sind überwiegend Stellplätze angelegt. Östlich an diese Grundstücke schließt sich das Gelände einer Gärtnerei an. Deren Hauptgebäude steht unmittelbar südlich der Q. -Straße, südlich davon liegt eine Fläche mit ca. 50 Stellplätzen, südlich von dieser steht ein ca. 30 x 65 m großer Gewächshauskomplex. Wiederum südlich der Gärtnerei, südwestlich des Plangebiets liegt ein Friedhof.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke J. Straße W. und V. und möchte dort ein Mehrfamilienhaus errichten, in dem Wohnnutzung auch im Erdgeschoss stattfinden soll.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Bebauung an der J. Straße entspreche faktisch einem Mischgebiet; dementsprechend solle es ausgewiesen und namentlich Wohnbebauung auch in Erdgeschossen zugelassen werden. Ferner schlägt ein von der X. mbH im Auftrag der Antragsgegnerin im August 2014 erstelltes Vergnügungsstättenkonzept vor, u.a. im Bereich beidseits der J. Straße Vergnügungsstätten auszuschließen. Vor diesem Hintergrund fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 16. April 2015 den Aufstellungsbeschluss für die streitgegenständliche Änderung. Die Aufstellung war zunächst im vereinfachten Verfahren vorgesehen, später ging die Antragsgegnerin zum Regelverfahren über. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin einen schalltechnischen Bericht der AK Ingenieurgesellschaft vom 11. September 2015 zur Verkehrslärmsituation im Bereich des Plangebiets ein. Dieser ergab, dass die Verkehrslärmimmissionen an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsbebauung im Plangebiet teils Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten; im Lärmschatten an den rückwärtigen (westlichen) Fassaden wurden Dauerschallpegel von 50-60 dB(A) tags und großteils 45-50 dB(A) nachts ermittelt. Vom 13. September bis zum 13. Oktober 2016 lagen die Planunterlagen öffentlich aus. In der Auslegungsbekanntmachung vom 3. September 2016 heißt es auszugsweise:
„Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan vor:
Schutzgut Mensch
- Auswirkungen hinsichtlich der Verkehrs- und Lärmsituation
- Kampfmittel: Auswertung der Luftbilder
- Altlasten: keine Altlastenverdachtsflächen bekannt
- Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde: Hinweis im Bebauungsplan zum Vorgehen bei entsprechenden Funden
- Umweltbericht
Schutzgut Tiere und Pflanzen
- Keine Beeinträchtigung von geschützten Arten |
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- Umweltbericht |
Schutzgut Boden
- Altlasten: keine Altlastenverdachtsfläche bekannt |
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- Kampfmittel: Auswertung der Luftbilder |
- Umweltbericht |
Schutzgüter Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur und sonstige Sachgüter
- Beschreibung und Bewertung sowie Maßnahmenvorschläge im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan
Außerdem sind umweltbezogene Informationen aus dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Emsland, des Regionalen Raumordnungsprogrammes, des Landschaftsplanes der Stadt Meppen, des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sowie des Vergnügungsstättenkonzeptes für die Stadt Meppen verfügbar.“
Im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens trugen die Antragstellerinnen Einwendungen vor. In seiner Sitzung am 6. April 2017 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 7. April 2017 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Emsland vom 15. Mai 2017 öffentlich bekannt.
Der Bebauungsplan erfasst den überwiegenden Geltungsbereich der Ursprungsfassung des Plans sowie einige westlich von diesem gelegene, zur vorhandenen Bebauung gehörende Stellplatzflächen. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Straßenraums der J. Straße ist unverändert. Der Rest des Plangebiets ist nunmehr als Mischgebiet mit mindestens zwei-, höchstens dreigeschossiger Bebauung, geschlossener Bauweise, einer Traufhöhe von maximal 7,50 m und einer Gebäudehöhe von maximal 12,50 m festgesetzt. Durch Baugrenzen ist entlang der J. Straße ein 16 m tiefes Baufenster festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt auf dem Grundstück J. Straße 28 0,8, im Übrigen 0,6. Die textliche Festsetzung Nr. 2 schließt die Zulässigkeit der nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein und der nach § 6 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten aus. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 3 konkretisieren die Höhenbeschränkungen. In der textlichen Festsetzung Nr. 4 sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes vorgeschrieben; hierfür ist das Plangebiet, durch Abgrenzungslinien getrennt, den Lärmpegelbereichen III, IV und V zugewiesen. Eine mit dem Plan erlassene örtliche Bauvorschrift schreibt symmetrisch geneigte Dächer mit einer Mindestdachneigung von 24° vor und bestimmt, dass Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig sind.
Am 15. Mai 2018 haben die Antragstellerinnen den - im Entwurf zuvor der Antragsgegnerin als Rügeschreiben nach § 215 BauGB übersandten - verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Angaben zu verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung seien defizitär, da die im Vergnügungsstättenkonzept beschriebenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch Spielhallen nicht erwähnt seien. Ferner sei im Nachgang zur öffentlichen Auslegung ein im ausgelegten Planentwurf noch zugunsten der Anlieger enthaltenes Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken Y., Z., AA., AB. und AC. gestrichen worden. Die Lärmsituation im Plangebiet sei unzureichend ermittelt worden; der hierzu erstellte schalltechnische Bericht betrachte nicht den Spielhallenlärm einschließlich Stellplatzverkehr hinter den Gebäuden, den Lärm und die Geruchsemissionen des Gärtnereibetriebes sowie den Lärm einer 3 km entfernten Schießanlage der Bundeswehr und beruhe teils auf unzuverlässigen Verkehrsdaten. Die tatsächlichen Nutzungen im Gebiet und die Gebäudehöhen seien nicht korrekt ermittelt worden. Das Vergnügungsstättenkonzept prognostiziere nicht, welche Standorte nach der Neuregelung des Glücksspielrechts noch bestehen blieben. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche sei zu unbestimmt. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. In der Planbegründung sei an einer Stelle auf das falsche Bebauungsplanverfahren Bezug genommen worden. Das Geh- und Fahrrecht zugunsten der Antragstellerinnen sei abwägungsfehlerhaft gestrichen worden. Das Vergnügungsstättenkonzept könne die Planung nicht rechtfertigen, da es seinerseits eine reine Verhinderungsplanung sei; Spielhallen würden dort überwiegend in Gewerbe- und Industriegebiete verwiesen, in denen sie nicht bzw. nur ausnahmsweise genehmigungsfähig seien. Soweit dort der Standort AD. Straße als Eignungsgebiet ausgewiesen werde, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Standort J. Straße vor. Das Maß der baulichen Nutzung werde ohne überzeugenden Grund reduziert, die Bestandsbebauung nutze eine höhere Grundflächenzahl als die festgesetzten 0,6 aus. Die Annahme, das Plangebiet sei zu einem bedeutenden Anteil von Wohnnutzung geprägt, sei unzutreffend; namentlich finde eine solche nicht in Erdgeschossen statt. Bereits das Vorhandensein von drei kerngebietstypischen Spielhallen zeige, dass das Gebiet bisher auch faktisch kein Mischgebiet sei. Bei der Beurteilung des faktischen Gebietscharakters sei zudem entgegen der Würdigung des Rates auch die großflächige Gärtnerei zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Beeinträchtigung der Wirkung der J. Straße als Eintrittsöffnung zur Altstadt sei angesichts von deren dezenter Gestaltung und des Werbeverbots in § 26 Abs. 1 GlüStV ausgeschlossen. Trading-down-Effekte seien auch nicht eingetreten. Die Annahme in der Planbegründung, Stellplätze seien außerhalb der Baugrenzen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, sei unzutreffend. Die festgesetzten First- und Traufhöhen orientierten sich entgegen der Planbegründung nicht an den Bestandsmaßen, sondern unterschritten diese. Die Antragsgegnerin verkenne die Auswirkungen des GlüStV auf den Bestandsschutz der bestehenden und die Ansiedelungswahrscheinlichkeit weiterer Spielhallen. Die Absicht der Antragstellerin zu 1., mit Blick auf den GlüStV ggf. eine der Spielhallen durch ein Wettbüro oder eine Sportsbar zu ersetzen, werde nicht beachtet. Die Lärmbelastung mache das Plangebiet für eine Intensivierung der Wohnnutzung ungeeignet, zumal gerade die nach dem AK-Gutachten verbleibenden Rückzugsräume hinter den Gebäuden tatsächlich durch Parkplatzlärm beeinträchtigt seien; auch der Schießplatzlärm stelle die Eignung des Gebiets zum Wohnen infrage. Die örtlichen Bauvorschriften seien unverhältnismäßig.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die vom Rat der Antragsgegnerin am 6. April 2017 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. I., Baugebiet J. Straße und Erweiterung, mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unbegründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei nicht zu beanstanden; auf das Vergnügungsstättenkonzept sei hingewiesen worden. Die Streichung der Wegerechtsfestsetzung ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei auf Anregung der Betroffenen erfolgt und daher unbedenklich. Die mit dem Plan verfolgte Zielsetzung sei nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot sei beachtet worden. Das Plangebiet habe nicht den Charakter eines Kern-, sondern eher eines Mischgebiets; die für ersteres typische Vielfalt an zentralen Versorgungseinrichtungen fehle, das Vorhandensein kerngebietstypischer Spielhallen allein gebe dem Gebiet keinen Kerngebietscharakter. Im Plangebiet hätten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 14 Wohnungen und 10 gewerbliche Nutzungseinheiten bestanden; ähnlich sehe es in den benachbarten Abschnitten der J. Straße aus. Ergänzend könne die Änderung der Art der baulichen Nutzung auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin gestützt werden. Die rechtlich geschützten Belange der Antragstellerinnen seien umfassend geprüft worden. Die Reduktion der Grundflächenzahl auf 0,6 folge aus § 17 BauNVO. Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude entsprächen auch diesem Wert; ein höherer Wert sei mit Blick auf den Stellplatzbedarf auch nicht erforderlich. Die Übereinstimmung der festgesetzten mit der vorhandenen First- und Traufhöhe sei anhand der Bauakten überprüft worden. Die Höhenfestsetzungen sollten in Verbindung mit der Erhöhung der Vollgeschosszahl auf drei eine wirksame Ersatzregelung für die vom OVG Münster als unwirksam erachtete Regelungsform im Ursprungsplan schaffen. Das Vergnügungsstättenkonzept als Grundlage für den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet sei schlüssig. Die damit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücke sei verhältnismäßig; es verblieben im Mischgebiet ausreichende weitere Nutzungsmöglichkeiten. Die der Planung zugrundeliegende Annahme, die vorhandenen Spielhallen genössen baurechtlichen Bestandsschutz, sei zutreffend. Anforderungen des Glücksspielrechts seien hiervon zu trennen, da sie andere Zielrichtungen als das Baurecht hätten. Fehler bei der Ermittlung der Lärmimmissionen gebe es nicht. Die von den Spielhallen ausgehenden Immissionen hätten nicht berücksichtigt werden müssen, da die Spielhallen nicht Gegenstand der Planung seien. Insgesamt ziele die Planung im Rahmen des Möglichen auf eine Verbesserung der Schallschutzsituation ab. Der Übergang vom Kern- zum Mischgebiet erhöhe die Schallschutzanforderungen nicht, da alle Regelwerke außer der DIN 18005 für Kern- und Mischgebiete gleiche Immissionswerte vorsähen. Die Gärtnerei habe keinen direkten städtebaulichen Bezug zum Plangebiet. Der Schießplatzlärm sei hinzunehmen, da Schießplatz und die gemischte Nutzung an der J. Straße seit langem nebeneinander existierten. Die im Lärmgutachten verwandten Verkehrsdaten seien ausreichend. Die örtliche Bauvorschrift stelle keine unverhältnismäßige Einschränkung der Bauherren dar.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält das Vergnügungsstättenkonzept der Antragsgegnerin für schlüssig. Die Auslegungsbekanntmachung sei vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -) ausreichend. Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Das Interesse der Spielhallenbetreiber an einer Beibehaltung von Mehrfachspielhallen sei nach der Wertung des GlüStV nicht mehr schutzwürdig. Der Gebietscharakter sei nicht der eines Kern-, sondern der eines Mischgebiets. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entspräche den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin eines Grundstücks sowie von Miteigentum im Plangebiet ist uneingeschränkt zulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist zulässig, soweit er sich gegen den Bebauungsplan richtet. Soweit die Antragstellerin zu 2. auch die örtliche Bauvorschrift angreift, fehlt ihr hingegen die Antragsbefugnis. Als Mieterin von Räumen in vorhandenen Erd- und Kellergeschossen im Plangebiet können Beschränkungen der Dachform sie offenkundig nicht in ihren Rechten verletzen. Gleiches gilt für das Fremdwerbeverbot, da nicht geltend gemacht oder ersichtlich ist, dass ihre Mietverträge das Anbringen von Fremdwerbung gestatteten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Antragstellerin zu 2. werbe mit dem Logo ihres Mutterunternehmens, ändert dies nichts daran, dass damit auf die vor Ort angebotenen Leistungen (Spielbetrieb) aufmerksam gemacht werden soll, mithin keine Fremdwerbung vorliegt.
II.
Die Anträge sind - soweit zulässig - begründet. Sowohl der Bebauungsplan (1.), als auch die örtliche Bauvorschrift (2.) sind unwirksam.
1.
Der Bebauungsplan leidet unter einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin die für die mit einer Mischgebietsfestsetzung verbundene Ausweitung der Wohnnutzungsmöglichkeiten relevante Lärmbetroffenheit des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt hat (a). Die übrigen Rügen der Antragstellerinnen greifen demgegenüber nicht durch (b).
a)
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20 = BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9).
Bei der Neuausweisung eines (auch) dem Wohnen bestimmten Gebietes ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang vorhandene und zu erwartende Immissions-, namentlich Lärmbelastungen die Wohnqualität im Plangebiet beeinträchtigen, ein gewichtiger Abwägungsbelang, der dort, wo nennenswerte verkehrliche und/oder gewerbliche Vorbelastungen auf das Plangebiet einwirken, regelmäßig deren quantitative Ermittlung erfordert. Dies gilt auch, wenn die Bestimmungen zur Art oder zum Maß der baulichen Nutzung eines bereits bisher (auch) dem Wohnen dienenden Gebietes in einer Weise geändert werden, die eine Ausweitung der Wohnnutzung und damit das Hinzukommen weiterer schutzbedürftiger Nutzer oder eine Verstärkung ihres legitimen Ruhebedürfnisses erwarten lässt. Zwar mindert der Umstand, dass nicht erstmals eine lärmempfindliche Nutzung in eine bestehende, bislang konfliktfreie Vorbelastungssituation hineingeplant, sondern lediglich die Gewichtungen innerhalb einer seit langem vorhandenen Gemengelage verschoben werden, das Gewicht der Lärmschutzbelange. Gleichwohl muss sich die planende Gemeinde bei ihrer Abwägung Gedanken darüber machen, ob eine Verfestigung und Ausweitung der Wohnnutzung gerade auch vor dem Hintergrund der Abstriche an Lebensqualität zu rechtfertigen ist, die diese Nutzung immissionsbedingt hinzunehmen hat. Das setzt zum mindesten eine näherungsweise Quantifizierung aller über den Bagatellbereich hinausgehenden Lärmvorbelastungen voraus.
Diesen Anforderungen wird die zu beurteilende Planung nicht gerecht. Diese beinhaltet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (S. 32 der Planbegründung) eine bewältigungsbedürftige Intensivierung der Wohnnutzung. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass das Plangebiet dadurch, dass der Ursprungsbebauungsplan von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977, Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses allgemein zuzulassen, Gebrauch gemacht hatte, seiner zulässigen Nutzungsstruktur nach einem Mischgebiet bereits angenähert war. Die Planänderung weitet die Möglichkeiten der Wohnnutzung jedoch darüber hinausgehend schon rein räumlich dadurch aus, dass diese nun auch in Erdgeschossen allgemein zulässig sein soll; bislang war dies lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes sowie ggf. als Ausnahmenutzung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 zulässig. Auch wenn faktisch eine Wohnnutzung in Erdgeschossen stattgefunden haben mag, war langfristig mit deren Verdrängung nach Maßgabe der ursprünglichen Planfestsetzungen zu rechnen. Hinzu kommt, dass die Wohnnutzung in Mischgebieten dadurch, dass sie bereits die Zweckbestimmung dieser Gebiete mitprägt, tendenziell einen höheren Stellenwert einnimmt als in Kerngebieten, wo sie zwar vom Plangeber allgemein zugelassen werden kann, dies jedoch nicht als eine den in § 7 Abs. 1 BauNVO definierten Gebietscharakter bestimmende, sondern lediglich als eine mit diesem vereinbare Nutzung. Dem entspricht es, dass die u.a. an die Träger der Bauleitplanung gerichtete DIN 18005-1 für Mischgebiete strengere Lärmwerte vorsieht als für Kerngebiete. Dass der Schutzanspruch der Wohnnutzung gegenüber emittierenden Nutzungen in einmal vorhandenen Misch- und Kerngebieten nach Maßgabe der TA Lärm und der 16. BImSchV gleich bewertet wird, ändert nichts daran, dass die Erwartungshaltung an den Plangeber die ist, Mischgebiete tendenziell ruhiger anzulegen als Kerngebiete. Gerade das Vorhaben der Beigeladenen, das einer der Plananlässe war und auf Grundlage des Ursprungsplans nicht hätte verwirklicht werden können, zeigt im Übrigen, dass die Annahme, die Planänderung werde eine Intensivierung der Wohnnutzung des Plangebiets bewirken, keine bloße Theorie ist.
Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin Anlass gehabt, sich insbesondere näher mit dem von der benachbarten Gärtnerei ausgehenden Gewerbelärm auseinanderzusetzen. Zwar spricht wenig dafür, dass der Gewerbelärm für sich genommen die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete überschreitet oder im Verbund mit dem Straßenverkehrslärm dazu führt, dass Gesundheitsgefährdungswerte auch im Schallschatten der Bestandsbebauung überschritten werden, mit der Folge, dass die Gewerbelärmimmissionen den Bewohnern des Plangebiets ohne weitere Maßnahmen des baulichen Schallschutzes schlechthin unzumutbar wären. Dass der von der an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Kundenstellplatzanlage mit 50 Plätzen ausgehende Lärm unterhalb der Schwelle der Abwägungsrelevanz bleibt, konnte die Antragsgegnerin indes nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Verkehrslärmvorbelastung an der Ostseite der zugelassenen Bebauung die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritt, hätte die Antragsgegnerin Anlass gehabt, besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, inwieweit im Lärmschatten der Bebauung Rückzugsbereiche mit relativer Wohnruhe verblieben (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831 = juris Rn. 15); dies umso mehr, als nach der bisherigen Nutzungsweise des Plangebiets zu erwarten war, dass auch der vom Baugebiet selbst induzierte Stellplatzverkehr im Wesentlichen in diesem Bereich stattfinden würde.
Der Senat kann angesichts dessen offenlassen, ob der Umstand, dass die Planung entgegen der Vorstellung der Antragsgegnerin den bestehenden Lärmkonflikt zu verstärken droht, auch unabhängig von der Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung einen Abwägungsfehler begründet. Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.3.2007- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831 = juris Rn. 14 f.; bestätigt durch Beschl. v. 7.6.2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 = BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7), der der Senat folgt (zuletzt Beschl. v. 21.2.2020 - 1 MN 147/19 -, NVwZ-RR 2020, 717 = ZfBR 2020, 381 = juris Rn. 30 ff.), dann, wenn eine Gemeinde Wohngebiete in eine nach üblichen Maßstäben unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Immissionssituation hineinplant, unabhängig von den Möglichkeiten baulichen Schallschutzes gewichtige für die Planung sprechende städtebauliche Gründe fordert. Diese zunächst auf die Ausweisung von Wohn- (oder urbanen) Gebieten auf bislang nicht zum Wohnen genutzten Flächen bezogene Rechtsprechung kann dort, wo bereits eine Gemengelage besteht und durch die Planung lediglich verfestigt und verschärft wird, zwar wohl nur mit Abstrichen gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 = juris Rn. 9 f.; Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris Rn. 25); die Anforderungen an das Gewicht der die Planung rechtfertigenden Gründe können geringer sein, als in den vorzitierten Fällen. Gleichwohl dürfte zumindest im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der Frage zu fordern sein, weshalb der Neuschaffung von Wohnraum gerade in einem stark lärmvorbelasteten Bereich planerisch Vorschub geleistet wird. Im vorliegenden Fall mag es dafür objektiv, etwa in Gestalt der Zentrumsnähe des Plangebiets, evtl. auch - dies war allerdings in der mündlichen Verhandlung strittig - in Gestalt einer fehlenden Attraktivität der dortigen Erdgeschossräume für erwünschte gewerbliche Nutzungen, die zu unattraktiven Dauerleerständen zu führen drohte, gute Gründe geben. Das bloße Vorliegen von Bauwünschen einzelner Anwohner, auf das die Planbegründung insoweit abstellt (vgl. S. 4/5 der Planbegründung), dürfte dagegen nicht genügen.
b)
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten für den Fall, dass die Antragsgegnerin von ihren Möglichkeiten zur Planheilung (§ 214 Abs. 4 BauGB) Gebrauch macht, weist der Senat allerdings darauf hin, dass die übrigen Rügen der Antragstellerinnen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.
aa)
Ein zur Unwirksamkeit des Plans führenden Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach mit der Auslegungsbekanntmachung Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekanntzumachen sind, liegt nicht vor. Die Antragstellerinnen rügen insoweit lediglich das angebliche Versäumnis, darauf hinzuweisen, dass sich aus Seite 2 ff., 10 ff. des Vergnügungsstättenkonzepts Hinweise auf Lärm- und Lichtbelästigungen sowie „trading-down-Effekte“ durch Spielhallen ergäben. Die dortigen allgemeinen, nicht auf konkrete Spielhallen bezogenen Aussagen dürften indes bereits keine Umweltinformationen sein. Selbst wenn man dies anders sähe, handelte es sich jedenfalls nur um das nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. BauGB unschädliche Fehlen einzelner Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. dazu Senatsurt. v. 9.9.2020 - 1 KN 87/18 -, juris).
bb)
Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung der Lärmpegelbereiche (LPB) bestehen nicht. Zutreffend ist, dass deren zeichnerische Abgrenzung nicht das gesamte Plangebiet durchzieht; sie fehlt auf der Straßenverkehrsfläche sowie am Nordende der Trennlinie zwischen LPB III und IV. In beiden Fällen sind jedoch lediglich Flächen betroffen, die außerhalb des Baufensters liegen, auf denen mithin Aufenthaltsräume von Wohnungen bzw. Büroräume u.ä. ohnehin nicht errichtet werden dürfen. Nur für solche Räume hat die Festsetzung allerdings Bedeutung. Die Rüge gegen die Unbestimmtheit des Begriffs „Außenbauteil (Wandteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.)“ ist nicht nachvollziehbar; Der Begriff ist der DIN 4109 entlehnt, mit der die Praxis seit Jahrzehnten arbeitet. Die Kritik wird auch nicht durch Angaben dazu substantiiert, in welchen Fällen hier Zweifel aufkommen sollen.
cc)
Die Antragsgegnerin hat das Interesse, das Plangebiet künftig von Vergnügungsstätten freizuhalten, - nicht abwägungsfehlerhaft überbewertet; weder fehlt dem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigenden Vergnügungsstättenkonzept die Schlüssigkeit, noch begegnen die Erwägungen zu dessen Anwendung im Einzelfall rechtlichen Bedenken.
Die für den (perspektivischen) Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet angeführten Gesichtspunkte - Konflikte mit der dort bestehenden Wohnbebauung und Aufwertung des Stadtbildes an dieser Eingangsstraße dicht vor der Innenstadt - sind nicht zu beanstanden.
Der Verweis auf einen „hohen Anteil von Wohnnutzung“ im Vergnügungsstättenkonzept bezieht sich auf den gesamten Verlauf der J. Straße bis zum Kreisverkehr; insoweit wird er von den Antragstellerinnen nicht in Frage gestellt. Soweit der Bebauungsplan auf Konflikte mit der Wohnnutzung gerade im Plangebiet abstellt, hängen diese nicht davon ab, ob dort - wie die Antragsgegnerin annimmt - 14 oder - wie die Antragstellerinnen behaupten - nur 12 Wohneinheiten bestehen. Unabhängig davon durfte die Antragsgegnerin ihrer Abwägung auch das Vorhandensein genehmigter Wohnungen zugrunde legen, die vorübergehend leerstanden, solange nur mit einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung noch zu rechnen war.
Eine Beeinträchtigung der Entréesituation zur Innenstadt durfte die Antragsgegnerin ungeachtet der von den Antragstellerinnen angeführten Umstände berücksichtigen, dass nach § 26 Abs. 1 GlüStV von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für diesen geschaffen werden darf, und dass die Gestaltung auch bisher dezent sei. Da häufig bereits die Existenz von Spielhallen und vielen anderen Vergnügungsstätten als Zeichen für eine geringe städtebauliche Wertigkeit eines Gebiets wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 = juris Rn. 8 m.w.N.), können auch vergleichsweise dezente Hinweise auf diese Nutzung in Bereichen, die nach den Vorstellungen der planenden Gemeinde als „Entrée“ zur Innenstadt dienen sollen, städtebaulich unerwünscht sein. Die Einstufung als „Entrée“ zur Innenstadt muss auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Altstadt vom Plangebiet aus sichtbar ist.
Der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der von der Antragsgegnerin auf 300 m erweiterte Mindestabstand zwischen Spielhallen nach § 10 Abs. 2 NGlüSpG dazu führe, dass sich im Plangebiet ohnehin keine neue Spielhalle ansiedeln könne, während das Verbot der Mehrfachkonzessionen bewirken werde, dass zwei ihrer drei Spielhallen langfristig entfallen würden, führt ebenfalls zu keiner Überschätzung des Interesses an der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts im Plangebiet. Der Antragsgegnerin ist daran gelegen, langfristig sämtliche Spielhallen vom Standort J. Straße zu entfernen; im Übrigen würden weder der Mindestabstand, noch das Verbot der Mehrfachkonzession die Ansiedelung weiterer Vergnügungsstätten - die Antragstellerinnen machen selbst geltend, ein Wettbüro einrichten zu wollen - verhindern, die ebenfalls Lärmimmissionen und/oder trading-down-Effekte bewirken können.
Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, das Vergnügungsstättenkonzept sei Ausdruck einer Verhinderungsplanung bzw. schränke die Ansiedelung von Vergnügungsstätten unvertretbar stark ein. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Standortplanung für Vergnügungsstätten gegenüber dem status quo zu einer ggf. auch drastischen Einschränkung der Ansiedelungsmöglichkeiten führt. Vergnügungsstätten können keine etwa landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich oder Windkraftanlagen vergleichbare positive gesetzgeberische Grundsatzentscheidung für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für Spielhallen. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass § 1 Nr. 2 GlüStV das Ziel benennt, „durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und in § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dem eine Pflicht der Länder zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots an die Seite stellt. Jedenfalls im Gebiet der Antragsgegnerin, die ausweislich S. 15 des Vergnügungsstättenkonzepts eine extrem hohe Konzessionsdichte aufweist, bestand jedoch angesichts des Umstandes, dass noch auf lange Sicht mit baurechtlichem Bestandsschutz vieler Betriebe zu rechnen ist, mangels konkreter Anhaltspunkte kein Anlass, darüber nachzudenken, ob bei Umsetzung des Konzepts eine dem o.g. Zweck genügende Anzahl von Spielhallen verbleiben würde. Hinzu kommt, dass in der Innenstadt und im Bereich AE. -Straße / AF. -Straße Vergnügungsstätten nur im Erdgeschoss ausgeschlossen werden und damit in der Kernstadt weiterhin zulässig bleiben sollen (S. 48 f. des Vergnügungsstättenkonzepts). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, bei Darstellung der Eignungsgebiete im Einzelnen zu prüfen, ob in einigen von diesen, etwa aufgrund einer bestehenden Industriegebietsausweisung, nach dem planungsrechtlichen status quo eine Ansiedelung ausgeschlossen ist. Das betrifft namentlich die als Eignungsgebiet vorgeschlagene Teilfläche des Gewerbe- und Industriegebiets AG. zwischen der Straße „AG.“, der B70 und der vorhandenen Werkssiedlung (S. 49 f. des Konzepts) und das Industriegebiet AH. -Straße. Im Übrigen ist bei letzterem eine Ansiedelungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. Baulücken, die mit Blick auf die Größe der Nachbargebäude auch nicht als Außenbereich anzusehen sind, gibt es reichlich; ob die vorhandenen Betriebe tatsächlich die Einstufung als faktisches Industriegebiet rechtfertigen, ist fraglich (immerhin gibt es ein kulturelles Begegnungszentrum mitten im Gebiet). Zudem verweist das Vergnügungsstättenkonzept auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das die Modernisierung für zukunftsgerichtetes Gewerbe und Dienstleistungen, also nicht industriegebietstypische Betriebe, vorsieht. Dass in Gewerbegebieten Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), ist unschädlich; denn wenn das Vergnügungsstättenkonzept ein Gewerbegebiet als Eignungsgebiet ausweist, spricht prinzipiell nichts gegen die Betätigung des Ausnahmeermessens zugunsten der Ansiedelung. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorschlag des großen Eignungsgebietes „AI.“, das offenbar ganz (S. 33 des Vergnügungsstättenkonzepts) und des „Euro-Industrieparks AJ.“, das wohl jedenfalls teilweise als Gewerbegebiet festgesetzt ist, schlüssig.
Die Empfehlung eines Eignungsgebietes im gewerblichen Bereich an der AD. Straße spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Konzepts. Ein Widerspruch zur Behandlung des Plangebiets, das als Ausschlussfläche empfohlen ist, besteht nicht. Der Bereich (gemeint ist wohl das Gebiet westlich der AD. Straße beidseits der AK.) ist nicht in vergleichbarer Weise von Wohnnutzung geprägt, und die Ansiedelung wird nur für den straßenfernen Bereich empfohlen, in dem keine Gefahr besteht, ein etwaiges „Entrée“ zur Innenstadt zu beeinträchtigen. Im Übrigen ist der Bereich deutlich weiter von der Innenstadt entfernt als das Plangebiet.
dd)
Voraussichtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren zur Rechtfertigung der Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin. Unbehelflich ist hier gegenwärtig allerdings ihre Erwägung, die Aufgabe der Kerngebietsfestsetzung diene auch der Umsetzung ihres 2010 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, in dem das Plangebiet nicht dem zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin zugeordnet sei. Die Erwägung wäre zwar berechtigt; bliebe das Gebiet Kerngebiet, könnte sich dort (wenn auch um den Preis einer grundlegenden baulichen Umgestaltung) großflächiger Einzelhandel ansiedeln. Allerdings hat die Antragsgegnerin diese Erwägung erst im gerichtlichen Verfahren angestellt, der Abwägung des Rats lag sie, soweit erkennbar, nicht zugrunde.
Abwägungsfehlerfrei ist allerdings die tatsächlich angestellte Erwägung des Rats, das Plangebiet erfülle de facto nicht die Funktion eines Kerngebietes, sondern die eines Mischgebietes, dem solle die planerische Ausweisung angepasst werden. Soweit die Antragstellerinnen dem entgegenhalten, die im Plangebiet vorfindlichen Nutzungen seien sämtlich im Kerngebiet zulässig, auch die vorhandene Wohnnutzung in Obergeschossen sei im Ursprungsplan in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zugelassen worden, ferner sei die Ansiedelung dreier kerngebietstypischer Spielhallen (über 100 m²) nur im Kerngebiet zulässig, verkennen sie, dass sich die Antragsgegnerin nicht am Nutzungskatalog des § 7 Abs. 2 BauNVO, sondern an der Zweckbestimmung des Baugebiets - vorwiegend Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentraler Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur - orientiert hat. Dass sie den Umstand, dass das Plangebiet entgegen möglicherweise einmal gehegten Erwartungen diese Funktion nicht erfüllt und eine diesbezügliche Änderung auch nicht absehbar ist, zum Anlass genommen hat, die Kerngebietsfestsetzung aufzugeben, ist nicht zu beanstanden. Auch das Vorhandensein kerngebietstypischer Spielhallen ändert am Fehlen der nach der Zweckbestimmung „kerngebietsprägenden“ Nutzungen nichts. Auf das Vorhandensein kerngebietstypischer Vergnügungsstätten musste sie zudem schon deshalb nicht abstellen, weil sie deren Wegfall schon aus anderen Gründen (s.o.) anstrebte und sich daher die Frage stellen musste, was ohne diesen Wegfall noch von einem Kerngebiet bliebe. Der Einwand der Antragstellerinnen, der Kerngebietscharakter ergebe sich bereits aus dem Vorhandensein einer großflächigen Gärtnerei westlich des Plangebiets, überzeugt nicht. Auch eine Gärtnerei wäre - selbst wenn ihre Verkaufsfläche 800 m² überschritte - keine klassische Kerngebietsnutzung. Im Übrigen überzeugt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die zur J. Straße hin orientierten Grundstücke ihrer Nutzung nach separat vom von der Q. -Straße her erschlossenen Blockinnenbereich zu bewerten.
Die zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht strittigen Ausführungen in der Planbegründung, das Plangebiet sei in erheblichem Umfang von Wohnbebauung mitgeprägt, sind in diesem Zusammenhang unerheblich; auch wenn das Gewerbe überwöge, erfüllte ein Gebiet, das einen Nutzungsmix aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ohne zentrale Einrichtungen aufwiese, eher die Funktion eines Misch-, als die eines Kerngebiets.
ee)
Das Interesse der Antragstellerinnen an der Beibehaltung der mit den bisherigen Artfestsetzungen verbundenen Nutzungsmöglichkeiten hat die Antragsgegnerin nicht unterbewertet, indem sie diese auf Bestandsschutz für die genehmigten Nutzungen verwiesen hat. Die Ausführungen der Antragstellerinnen (Nrn. 9, 11) versteht der Senat wie folgt:
Die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerinnen schon nach Glücksspielrecht zwei der drei Spielhallen aufgeben müssten; gleichsam als „Ersatz“ müsse ihnen die Möglichkeit verbleiben, andere Vergnügungsstätten, etwa ein Wettbüro oder eine Sportsbar zu eröffnen. Die Antragsgegnerin hätte ferner berücksichtigen müssen, dass die verbleibende Spielhalle in der J. Straße N. grundlegend umgebaut werden müsse, da sie bisher als Doppelspielhalle genutzt worden sei. Mit dem Umbau entfalle aber der Bestandsschutz.
Dem ersten Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Glücksspielrecht das Auslaufen von Mehrfachkonzessionen nicht davon abhängig macht, dass gerade eine Nachnutzung der Spielhalle durch Vergnügungsstätten anderer Form möglich ist. Diese gesetzliche Regel, der eine Wertung zur Zumutbarkeit der Aufgabe der Spielhallennutzung zugrunde liegt, greift vielmehr auch dort, wo Spielhallen bereits nach geltendem Planungsrecht lediglich Bestandsschutz genießen. Anhaltspunkte für einen Auftrag an die Träger der Bauleitplanung, hier im Wege der Abwägung für „Ausgleich“ zu sorgen, bestehen nicht; die Antragstellerinnen stehen vielmehr nicht anders als jeder andere Bauherr, der aus planexternen Gründen zur Aufgabe einer bestandsgeschützten Nutzung gezwungen ist. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass die Mischgebietsausweisung eine hinreichende Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten belässt. Es mag sein, dass eine Nachnutzung etwa als Wettbüro lukrativer ist als die zulässigen gewerblichen Nutzungen. Dass die Neuregelung für die Antragstellerinnen im Ansatz wirtschaftlich nachteilig ist, hat die Antragsgegnerin indes in ihre Abwägung eingestellt.
Auch der zweite Einwand überzeugt letztlich nicht. Es ist bereits nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Aufgabe einer der zwei Spielhallen im Gebäude J. Straße N. Umbaubedarf an der anderen, verbleibenden hervorrufen müsste. Umbaubedarf könnte allenfalls durch die Umnutzung der anderen Erdgeschosshälfte entstehen, dieser würde aber nicht dazu führen, dass die Genehmigung hinsichtlich des Betriebs der verbleibenden Spielhalle nochmals geprüft würde. Selbst wenn baulicher Änderungsbedarf entstünde, der auch die Räume der verbleibenden Spielhalle beträfe, stellte das den Bestandsschutz von deren Nutzung nicht in Frage. Gegenstand einer Änderungsbaugenehmigung ist zwar grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; dabei sind jedoch nur diejenigen baurechtlichen Voraussetzungen des Bauvorhabens zu prüfen, die durch das Änderungsvorhaben neu aufgeworfen werden (BVerwG, Beschl. v. 4.2.2000 - 4 B 106.99 -, NVwZ 2000, 1047 = juris Rn. 2). Solange die Nutzung bestimmter Räume im Gebäude durch eine Spielhalle mit 12 Geräten unverändert bleibt, muss sie sich mithin auch nicht den geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans stellen.
ff)
Die gegen die Bewältigung der Lärmproblematik über das unter a) Ausgeführte hinaus vorgetragenen Rügen greifen nicht durch.
Die Einwendungen der Antragstellerinnen gegen die Brauchbarkeit des AK-Gutachtens zur Verkehrslärmbelastung des Plangebiets sind unbegründet. Soweit die Kläger rügen, die Gutachterin räume selbst ein, für bestimmte Verkehrswege (J. Straße nördlich der Ampelkreuzung, Kreisverkehr südlich des Plangebiets) lägen keine validen Verkehrsdaten vor, übersehen sie, dass die Gutachterin sich mit konservativen bzw. plausiblen Schätzungen beholfen hat (Gutachten S. 9, BA Bl. 784). Stellplatzlärm, wie er von den bestandsgeschützten Gewerbenutzungen im Plangebiet sowie der an dessen Westseite angrenzenden Gärtnerei ausgeht, sind nicht dem Verkehrs-, sondern dem Gewerbelärm zuzuordnen und ggf. separat zu betrachten (dazu unten). Gleiches gilt für den Schießplatzlärm, soweit er im Plangebiet hörbar ist.
Frei von Abwägungsfehlern ist auch die Behandlung des Schießplatzlärms. Der fragliche Schießplatz (Wehrtechnische Dienststelle 91) liegt 3 km nordöstlich des Plangebiets, auf der anderen Seite der Stadt. In der Planbegründung (S. 16, 38) heißt es, dass bei tags und nachts stattfindendem Übungs- und Versuchsschießen unter besonderen Bedingungen Schallpegelspitzenwerte erreicht werden könnten, die die in der TA Lärm und der VDE 2058 Blatt 1 angegebenen Werte überschreiten könnten. Daran sei nichts zu ändern, die Werte seien sozialadäquat, Bauherren würden auf passiven Schallschutz verwiesen. Das ist nicht zu beanstanden. Das Plangebiet ist weiter vom Schießplatz entfernt als die Mehrheit aller Wohngebiete der Antragsgegnerin einschließlich ihrer historischen Altstadt. Die Erwägung, aufgrund der Spitzenpegel des Schießplatzes auf eine Wohnbebauung zu verzichten, würde praktisch jede Siedlungsentwicklung der Antragsgegnerin zum Erliegen bringen. Dass die fraglichen, offenbar seltenen Spitzenpegel einen messbaren Beitrag zum Dauerschallpegel leisten würden, tragen auch die Antragsteller nicht vor.
gg)
Die Abwägung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen ist nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, hinsichtlich der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen nur den Bestand festgeschrieben zu haben. Mit Blick auf die Firsthöhen hat dies nach Vorlage ergänzenden Bildmaterials durch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen eingeräumt. Hinsichtlich der Traufhöhe ist strittig allein noch, wo diese auf der atypischen, nach Art eines durch breite Einschnitte unterbrochenen, tief heruntergezogenen Mansarddaches gestalteten Rückseite der Gebäude J. Straße U. und N. zu verorten ist. Diese Frage muss der Senat nicht beantworten. Solange die Bestandsbauten erhalten bleiben, haben die Maßfestsetzungen keine Bedeutung; diese erlangen sie erst, wenn Bauherren erwägen, ihr Gebäude durch einen gleichwertigen Neubau zu ersetzen. Diesbezüglich schränkt der Bebauungsplan sie nicht in abwägungsbedürftiger Weise ein. Es ist jedenfalls möglich, auf Grundlage der festgesetzten Traufhöhe Ersatzbauten zu errichten, die in ihrer Kubatur den Bestandsbauten im Wesentlichen entsprechen. Ein abwägungsbedürftiges Interesse, die an sich wenig zweckmäßige Dachkonstruktion der genannten Gebäude im Falle eines Neubaus zu wiederholen, ist nicht ersichtlich.
Die zur Begründung der Reduktion der Grundflächenzahl (GRZ) sinngemäß angeführte Erwägung, ein Mischgebiet benötige grundsätzlich auch nur die für ein Mischgebiet in § 17 Abs. 1 BauNVO als Obergrenze vorgesehene GRZ, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die festgesetzte GRZ von 0,6 sei nicht auskömmlich, die Bestandsbebauung nutze die bisher geltende GRZ von 1,0 voll aus, ist ihnen nicht zu folgen. Die eigentlichen Gebäude im Plangebiet dürften nicht mehr als 60 % der als MI festgesetzten, nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO maßgeblichen Grundstücksfläche einnehmen. Zwar mag die GRZ unter Einbeziehung von Stellplatzflächen teilweise tatsächlich an 1,0 heranreichen. Rechtlich ist jedoch nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO die Stellplatzfläche zwar grundsätzlich bei der Berechnung der GRZ zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 2, 4 Nrn. 1 und 2 BauNVO ist es jedoch weiterhin möglich, bei Bedarf die gesamte Grundstücksfläche für Stellplätze in Anspruch zu nehmen. Damit können die Planbetroffenen ihre Grundstücke auch unabhängig vom Bestandsschutz im Grundsatz wie bisher nutzen.
Die GFZ bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen faktisch unverändert. Bisher war sie auf 1,6 beschränkt, durch eine GRZ von 0,6 und eine zulässige Vollgeschosszahl von 3 beträgt sie nunmehr bis zu 1,8 zzgl. etwaiger Nichtvollgeschosse im Dachbereich. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Traufhöhe von 7,50 m i.V.m. der Firsthöhe von 12,50 m die Geschosszahl begrenzt, muss eine GFZ von 1,6 sicher nicht unterschritten werden. Die Auffassung der Antragstellerinnen, es gelte mangels anderweitiger Festsetzungen im Bebauungsplan unmittelbar die Obergrenze von 1,2 nach § 17 Abs. 1 BauNVO verkennt die Bedeutung dieser Vorschrift. Soweit es dort heißt, die Obergrenzen dürften, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl nicht festgesetzt werde, nicht überschritten werden, bedeutet das nicht, dass die Grenzen in Ermangelung einer festgesetzten Zahl unmittelbar kraft Gesetzes anwendbar wären. Vielmehr ist § 17 BauNVO eine Anforderung an die Rechtmäßigkeit des Plans. Dieser muss die Grenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO entweder unmittelbar oder durch andere Maßfestsetzungen (Höhen, Vollgeschosszahlen) gewährleisten, sofern der Plangeber nicht die Voraussetzungen einer Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO darlegt. Dem genügt der Plan jedenfalls formal: In der Planbegründung ist dargelegt, warum bei Wahrung der festgesetzten Geschosszahlen und Höhenfestsetzungen eine Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen GFZ die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wahrt und nachteilige Umweltauswirkungen vermeidet. Innerhalb der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB angegriffen ist diese Begründung nicht.
Die Rüge der Antragstellerinnen, außerhalb der Baugrenzen könnten, anders als bisher, keine Stellplätze angelegt werden, ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend verweisen sie selbst auf den einschlägigen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (statt dem von der Antragsgegnerin angeführten § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Dieser erlaubt die Zulassung von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind. Abstandsvorschriften für Stellplätze enthält § 5 Abs. 1 NBauO nicht; selbst wenn sie mit kleineren Bodenerhebungen wie Schildern oder Bordsteinen versehen sind, entfalten sie keine gebäudegleiche Wirkung.
2.
Die örtliche Bauvorschrift ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO werden von der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis erlassen (§ 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO) und sind keine Satzungen wie örtliche Bauvorschriften nach § 84 Abs. 1 oder 2 NBauO, sondern „Rechtsverordnungen in Satzungsform“ (vgl. Senat, Urt. v. 12.4.2000 - 1 K 5694/98 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, juris Rn. 24). Als solche unterliegen sie dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV, nach welchem in einer Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist.
Die Benennung allein von § 84 NBauO ist nicht geeignet, diesem Zitiergebot zu genügen. Die Norm enthält in ihren Abs. 1-3 (mindestens) drei Rechtsgrundlagen für den Erlass örtlicher Bauvorschriften; wird hier der einschlägige Absatz nicht genannt, bleibt unklar, auf welche der Rechtsgrundlagen die Gemeinde ihr Handeln gestützt hat. Eine solche Unklarheit ist mit dem Zweck des Zitiergebotes, nämlich zum einen den Verordnungsgeber anzuhalten, sich über Inhalt und Grenzen seiner Rechtssetzungsbefugnis gewahr zu werden, zum anderen Normadressaten eine Kontrolle des Rechtssetzungsaktes zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 155), nicht vereinbar. Im Hinblick auf § 84 NBauO ist zudem gerade auch aus Sicht der Gemeinde von Interesse, ob sie ihr Handeln auf § 84 Abs. 1 oder 2 NBauO oder aber auf § 84 Abs. 3 NBauO stützt. Denn hiervon hängt ab, in welcher Funktion – im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis – und mit welchen entsprechenden etwa aufsichtsrechtlichen oder finanziellen Folgen sie tätig wird (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 18.6.2019 - 1 KN 64/15 -, juris Rn. 96 ff.).
Ob die örtliche Bauvorschrift, wie die Antragstellerinnen meinen, inhaltlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Baufreiheit der Grundeigentümer bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, kann angesichts dessen dahinstehen. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass er eine solche Unverhältnismäßigkeit dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht zu entnehmen vermag. Dass sich die vorhandenen, wie die Antragstellerinnen selbst einräumen, den Besonderheiten des Ursprungsplans geschuldeten Dachformen im Falle eines Neubaus nicht replizieren lassen, stellt für sich genommen keine Belastung künftiger Bauherren dar. Ein Verbot von Fremdwerbeanlagen wird durch die glücksspielrechtlichen Beschränkungen der Eigenwerbung von Spielhallen entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht obsolet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die den Plan verteidigt, sich jedoch selbst nicht durch eine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.