Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 18.05.2021, Az.: 4 B 6438/20

Abänderungsverfahren; Bioaerosole; Brandschutz; Geruch; Hähnchenmast; Stickstoff; Tierschutz; Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.05.2021
Aktenzeichen
4 B 6438/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 12. Senat - vom 16.12.2019 - 12 M 87/19 - und des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 28.03.2019 - 4 B 5526/18 - werden geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.03.2018 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Abänderung eines im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ergangenen Beschlusses, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 39.900 Tierplätzen angeordnet wurde.

Im unter dem Az. 4 B 5526/18 (12 ME 87/19) geführten Ausgangsverfahren wendete sich der Antragsteller – ein nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein – mit Erfolg gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner.

Die Beigeladene bewirtschaftet einen von ihren Urgroßeltern 1912 gegründeten landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar, nachdem ihre Großeltern noch als Vollerwerbsland-wirte tätig waren, heute mit ihrem 2014 zum Landwirt ausgebildeten Sohn im Nebenerwerb. Ihr Sohn will den Betrieb künftig wieder im Vollerwerb führen.

Sie beantragte am 3. Juli 2017 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit (zunächst) 39.990 Plätzen (Masthähnchen im Durchschnitt 2 kg), die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage, zweier Futtermittelsilos und einer Dungplatte; dafür beabsichtigt sie, die Haltung von 750 Mastschweinen (bis 110 kg) aufzugeben.

lm näheren Umfeld der geplanten Mastanlage liegen landwirtschaftliche Betriebe sowie in Entfernung von 200 m (östlich der Anlage) bzw. von 220 m (westlich der Anlage) jeweils ein freistehendes Wohnhaus.

In die Mastanlage sollen insgesamt 39.900 Hühnerküken eingestallt und im sog. Splitting-Verfahren in Schwermast gehalten werden. Es sollen jährlich 7,0 bis 7,4 Durchgänge erfolgen. Die Nutzfläche des Stalls soll 2.000 m² betragen. Er soll eine Abluftreinigungsanlage in Form des einstufigen Chemowäschers mit Tropfenabscheider ASA1 des Herstellers Anisol GmbH erhalten. Nach dem DLG-Prüfbericht Nr. 6254 hat der Chemowäscher einen Mindestabscheidegrad für Ammoniak und Gesamtstaub von ≥ 70 %. Nach den gemittelten Messergebnissen liegt der Abscheidegrad bei 78,3 % bezogen auf Ammoniak und bei 80,9 % bezogen auf Gesamtstaub. Die DLG ergänzte den Prüfbericht 2020 um die Zertifizierung einer Abscheidung von Geruchsemissionen von ≥ 50%. Die gemittelte Geruchsabscheidung betrug 72%.

Die Beigeladene legte dem Antragsgegner eine Berechnung der niedersächsischen Landwirtschaftskammer vor, die für eine überwiegende Futtergrundlage des Betriebs der Beigeladenen (bezogen auf die beabsichtigte Hähnchenmast) einen Gesamtbedarf von 61,5 ha ermittelte. Die Beigeladene verfügt über Eigentumsflächen im Umfang von 35,68 ha. Darüber hinaus bestanden zum damaligen Zeitpunkt Pachtverträge sechs Pachtverträge über insgesamt 43,007 ha mit einer Pachtdauer von längstens bis 2030.

Die Beigeladene legte zudem Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Vorprüfung vor. Nach der Immissionsprognose der herangezogenen Sachverständigen vom Juli 2017

- beträgt, eine 50%-ige Geruchsabscheidung zu Grunde gelegt, die Geruchsbelastung am höchstbelasteten Immissionspunkt ca. 20 % Geruchsstundenhäufigkeiten im Jahr;

- werden zur Vorsorge vor Umweltbelastungen durch Ammoniak der nach Ziffer 5.2.4 der TA Luft einzuhaltende Emissionsmassenstrom von 0,15 kg/h und die einzuhaltende Emissionsmassenkonzentration von 30 mg/m³ eingehalten;

- werden zur Vorsorge vor Umweltbelastungen durch Staub der nach Ziffer 5.2.1 der TA Luft einzuhaltende Emissionsmassenstrom von 0,2 kg/h und die einzuhaltende Emissionsmassenkonzentration von 20 mg/m³ eingehalten;

- ergeben Berechnungen zur Bioaerosol-/Keimbelastung gemäß „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“, hilfsweise VDI 4250 Bl. 1, dass diese nur zu irrelevanten Belastungen im Bereich der Wohnhäuser führt.

Der Antragsgegner führte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durch und machte unter dem 28. Januar 2018 öffentlich bekannt, dass im Ergebnis keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Vorprüfung habe ergeben, dass die prüfrelevanten Schutzgebiete und -objekte ausreichende Abstände aufwiesen und schützenswerte Biotopstrukturen nicht direkt betroffen seien; Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes würden im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller keine Einwendungen.

Am 26. März 2018 erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung. Die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 1, Spiegelstriche 1 bis 4 enthält folgende Regelungen:

„Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen:

1. Lüftungsanlage im Hähnchenmaststall:

- Die gesamte Abluft der BE ist zu fassen und vollständig einer DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen (hier: 1-stufiger Chemowäscher mit Tropfenabscheider ASA1 DLG-Prüfbericht 6254, Signum Test 07/15) zuzuführen.

Die Abluftreinigungsanlage hat einen Minderungsgrad von ≥ 70 % bezüglich Ammoniak und Gesamtstaub aufzuweisen.

- Die Abluftreinigungsanlage ist so zu konzipieren, dass im Austrittsbereich in die Umwelt kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar ist, d. h. es darf kein „Geflügelgeruch“ feststellbar sein.

- Die Geruchsstoffkonzentrationen im Reingas dürfen 300 GE/m³ nicht überschreiten.

- Der Eigengeruch der Abluftreinigungsanlage darf nach 100 m nicht mehr wahrnehmbar sein.“

Wegen der vorgeschriebenen Abluftreinigungsanlage und des Unterschreitens des Fein-staub-Irrelevanzwertes ermittelte und bewertete der Antragsgegner die Bioaerosolzusatzbelastung und -gesamtbelastung an den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht weitergehend.

Gegen die Genehmigung legte u. a. der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2018 am 23. April 2018 Widerspruch ein. Unter dem 16. August 2018 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides an. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. März 2018, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückwies. Die Beigeladene begann daraufhin mit der Errichtung des Vorhabens.

Die erkennende Kammer hat auf den daraufhin erhobenen Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. April 2018 gegen die vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastanlage wiederhergestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG niedergelegte Vorsorgegrundsatz verletzt worden sei, weil der Antragsgegner trotz des vorgesehenen Filters in Anbetracht der von dem Antragsteller vorgelegten Ausbreitungsberechnung auf eine Begutachtung der Bioaerosol-Immissionen nicht habe verzichten dürfen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss der Kammer vom 28. März 2019 (4 B 5526/18) Bezug genommen.

Die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 zurück. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das zwischenzeitlich zur Immissionsbelastung durch Bioaerosole eingeholte Gutachten von Prof. Dr. E. vom 15. Juni 2019 diesen Mangel zwar behoben habe und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erhöhtes umweltmedizinisches Gefährdungs-/Risikopotenzial für die umliegenden Wohngebäude durch die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage ausschließen lasse. Allerdings sei die Entscheidung aufrechtzuerhalten, weil die Entscheidung mit einem Dokumentationsmangel behaftet sei. Nach § 7 Abs. 7, Abs. 2 Satz 2 UVPG n.F. sei zu dokumentieren gewesen, in welchem räumlichen Umfang nach den Feststellungen des Antragsgegners gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG schutzwürdige Gebiete von dem Vorhaben betroffen seien und falls ja, weshalb die Betroffenheit als nicht relevant einzustufen sei.

Weiterhin bestünden Zweifel daran, dass dem Vorhaben die landwirtschaftliche Privilegierung i.S.v. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB zu Gute komme, weil die Laufzeit der vorgelegten Pachtverträge für ihre dauerhafte Zurechnung zum Betrieb zu kurz bemessen und deshalb keine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben sei. Es spreche vieles dafür, dass die Berücksichtigungsfähigkeit eines Pachtvertrages als Untergrenze eine Restlaufzeit von 15 Jahren voraussetze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Dezember 2019 (12 ME 87/19) Bezug genommen.

Am 9. April 2020 legte die Beigeladene eine aktualisierte Aufstellung ihrer Pachtflächen, die einen Umfang von 54,38 ha Pachtland auswies, von denen 43,67 ha über Pachtverträge bis 2035 verfügten, sowie die entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen vor.

Am 17. April 2020 ergänzte der Antragsgegner die Screening-Prüfung nach Anlage 2 zu § 3c UVPG a.F. und verwies unter den Punkten 2.3.1 bis 2.3.7 darauf, dass das Vorhaben mit deutlichem Abstand von dem jeweiligen Schutzgebietstyp entfernt errichtet werden solle und direkte bau- und anlagenbedingte Auswirkungen deshalb nicht vorhanden seien. Einzig der Stickstoffeintrag sei als betriebsbedingte Auswirkung denkbar, die zulässigen Grenzwerte für die Schutzgebietstypen würden aber nach den gutachterlichen Ausführungen unterschritten. Für ein einzelnes geschütztes Biotop – ein nährstoffreiches Kleingewässer in 400 m Entfernung – sei bei Ansatz der für Wälder erhöhten Depositionsgeschwindigkeit der Irrelevanzwert (0,3 N/ha*a) überschritten, nicht aber die Bagatellgrenze für das betroffene Biotop. Die Gesamtbelastung liege zudem im untersten Bereich der „Critical Load“-Spanne (CL-Spanne), sodass erhebliche Beeinträchtigungen nicht anzunehmen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Dieser erhob am 2. Juni 2020 Klage gegen die Entscheidung, über die noch nicht entschieden ist (4 A 3063/20).

Am 15. Dezember 2020 hat die Beigeladene einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei statthaft und zulässig, weil sie eine Abänderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes begehre. Erstinstanzlich sei auch dann das Verwaltungsgericht zuständig, wenn die Abänderung einer Beschwerdeinstanz in Rede stehe. Die Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass mit der Verlängerung der Pachtverträge und der Ergänzung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu ihren Gunsten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Eine dem Rechtschutzbedürfnis entgegenstehende einfachere Möglichkeit, das Rechtsschutzziel zu erreichen, bestehe nicht, insbesondere stehe die gerichtliche Eilentscheidung einer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch der Antragsgegner auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch entgegen.

Der Antrag sei auch begründet. Die Nachholung einer mangelfreien Umweltverträglichkeitsvorprüfung und die mit den Verpächtern vereinbarten Laufzeitverlängerungen für die Pachtverträge seien neuen Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 VwGO, die sich nach Maßgabe des Beschlusses des OVG Lüneburg voraussichtlich auf die Entscheidung in der Hauptsache auswirken werden. Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe stelle sich die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nunmehr als voraussichtlich rechtmäßig dar. Mit der Ergänzung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die Genehmigung formal nicht mehr zu beanstanden. Das Vorhaben sei zudem als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.v. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB im Außenbereich privilegiert. Das ernsthafte, organisierte und lebensfähige Unternehmen der Beigeladenen sei insbesondere auch auf Dauer ausgelegt, weil neben den im Eigentum der Beigeladenen stehenden 35,68 ha weitere 43,67 ha langfristig hinzugepachtet seien. Die Pachtverträge seien bis zum Jahr 2040 verlängert worden. Die so zur Verfügung stehenden 79,35 ha deckten ihren hälftigen Futterbedarf, der mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 63,6 ha erzeugt werden könne. Die erstinstanzlich gerügte Verletzung des Vorsorgegrundsatzes mit Blick auf die Bioaerosole sei mit Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. E. auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ausgeräumt.

Auch im Übrigen stelle sich die Genehmigung als rechtmäßig dar. Eine erhebliche Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope durch Stickstoffeinträge sei nicht zu befürchten, weil die Zusatzbelastung unterhalb des Abschneidekriteriums von 3% des CL liege. Die durch die Gerüche am stärksten belastete Wohnbebauung liege im Außenbereich, der historisch durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelastet sei. Der daher maßgebliche Immissionswert sei bei 0,25 anzusetzen und werde nicht überschritten. Zudem sei die Wirkung der Abluftreinigungsanlage noch nicht berücksichtigt worden.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 – 12 M 87/19 -, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28.03.2019 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

den Abänderungsantrag abzulehnen.

Die geltend gemachte Änderung der Sachlage rechtfertige keine andere Beurteilung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der gegen die Genehmigung erhobenen Klage.

Der Mangel der UVP-Vorprüfung sei nicht behoben. Es werde hinsichtlich des Waldrandes (Punkt 2.1.3) auf die Unterschreitung des Grenzwertes von 5kg N/ha*a abgestellt, der keinen ökologisch-wissenschaftlichen Kriterien folge.

Das Vorhaben sei weiterhin nicht privilegiert, denn der Flächenbedarf für die Futtergrundlage werde unterschätzt. Die im Rahmen von § 201 BauGB heranzuziehende abstrakte Betrachtungsweise verlange, dass die betriebszugehörigen landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich zur Futtermittelerzeugung genutzt würden. 5,5209 ha seien im hiesigen Fall mit Silomais und 7,42 ha mit Mais für Biogas belegt, auf weiteren 10,22 ha baue die Beigeladene Roggen an. Diese Flächen stünden nicht zur Verfügung. Außerdem würde eine Anbaukonzentration von 75% Maisanteil ohne Anbaupause vorausgesetzt, die mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sei. Schließlich sei zu bedenken, dass auch Eiweißpflanzen bei der Futterbedarfsberechnung zu berücksichtigen seien. Der dauerhaften Zuordnung der neu hinzugepachteten Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb stehe entgegen, dass ein Teil der Pachtverträge auf keine Historie zurückblicken könne, aus der sich eine perspektivische Verlängerung herleiten lasse. Zudem begegne ein Pachtflächenanteil von 60% bei einer Betriebsneugründung Bedenken.

Der gesetzliche Biotopschutz sei nicht gewährleistet. Es bestünden Zweifel daran, dass der Bagatellwert unterschritten werde. Auch die verlandete Uferzone des potenziell betroffenen Gewässers unterfalle dem Biotopschutz. Hier sei der Wert von 0,6 kg/ha*a überschritten. Zudem sei in der Begutachtung die Wirkung des Waldrandes nicht berücksichtigt worden, der Turbulenzen erzeuge und zu einer erheblich höheren Deposition führe.

Dem Vorsorgegrundsatz sei weiterhin nicht Rechnung getragen, da die Übertragung des Irrelevanzwertes für Feinstaub auf die Belastung durch Bioaerosole nicht haltbar sei. Die verwendete Abluftreinigungsanlage sei für die Abscheidung von Bioaerosolen nicht zertifiziert. Die zertifizierten Abscheidegrade seien in der Praxis auch nicht zu erreichen. Die durchgeführte Sonderfallprüfung leide an methodischen Mängeln.

Die Geruchsbelastung belaufe sich im Planzustand auf 0,224 und sei der betroffenen Wohnbebauung östlich des Vorhabens nicht zuzumuten. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nach § 41 Abs. 2 NBauO sei nicht nachgewiesen. Das Vorhaben verstoße gegen das Tier- und Brandschutzrecht.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er schließt sich inhaltlich der Beigeladenen an und verweist auf sein Vorbringen im Klageverfahren (Az. 4 A 3063/20).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beigeladenen ist statthaft.

Mit ihrem Verweis auf die nunmehr bis zum Jahre 2040 abgeschlossenen Pachtverträge sowie die am 17. April 2020 um eine Prüfung der Nr. 2.3.1 bis 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG ergänzte Umweltverträglichkeitsvorprüfung durch den Antragsgegner macht die Beigeladene eine Veränderung der Umstände gegenüber dem Sachverhalt des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Dezember 2019 (12 ME 87/19) geltend. Für ihr Begehren der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das von ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO angestrengte gerichtliche Änderungsverfahren statthaft.

Der Antrag ist im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist das Verwaltungsgericht als das mit der Hauptsache befasste Gericht für den Abänderungsantrag instanziell zuständig, obwohl mit dem Antrag die Abänderung eines die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen abweisenden Beschlusses des OVG Lüneburg als Beschwerdeinstanz begehrt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.05.2010 - 8 ME 111/10 -, Rn. 10, juris; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 562 m.w.N.). Die Beigeladene ist als Beteiligte i.S.v. § 63 Nr. 3 VwGO im Rahmen von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO hierfür antragsberechtigt. Sie ist darüber hinaus auch antragsbefugt, denn aus den geltend gemachten Umständen ergibt sich schlüssig die Möglichkeit der Abänderung der für sie belastenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Das OVG Lüneburg hat diese im Wesentlichen auf den fehlenden Nachweis der landwirtschaftlichen Privilegierung sowie eine fehlerhafte standortbezogene Vorprüfung durch den Antragsgegner gestützt. Mit dem Abschluss weiterer längerfristiger Pachtverträge sowie der Ergänzung der Vorprüfung durch den Antragsgegner kann die Beigeladene geltend machen, dass sich der Sachverhalt möglicherweise zu ihren Gunsten verändert hat.

Die Beigeladene hat auch das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihr ein einfacherer Weg zur Verfolgung ihres Rechtsschutzzieles nicht zur Verfügung steht. Insbesondere kann sie mit einem Antrag bei dem Antragsgegner ihr Ziel nicht erreichen. Diese hat bereits mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 den Widerspruch des Antragsstellers zurückgewiesen, kann sich aber über die durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchsverfahrens nicht hinwegbegeben. Die schützende Wirkung der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung setzt sich mit der durch den Antragsteller erhobene Klage im Hauptsacheverfahren bis zur Unanfechtbarkeit der angegriffenen Genehmigung fort, auch wenn der Tenor der Entscheidung im Eilverfahren lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellt (Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 536).

Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 2 Alt. 1 VwGO liegen vor, wenn tatsächlich veränderte Umstände vorliegen, die im Ergebnis zu einem von der betroffenen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Ein erfolgreicher Änderungsantrag setzt dementsprechend voraus, dass neben dem in den veränderten Umständen liegenden Abänderungsgrund auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine von der Ausgangsentscheidung abweichenden Bewertung der Rechtslage vorliegen (Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 584). Als veränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kommen insbesondere Änderungen der entscheidungserheblichen Sachlage in Betracht.

Die abzuändernde Entscheidung des OVG Lüneburg stellte nach dem Verständnis der Kammer bei der Aufrechterhaltung der vorausgehenden Entscheidung kumulativ auf die fehlerhafte Dokumentation der standortbezogenen Vorprüfung durch den Antragsgegner sowie die fehlende dauerhafte Sicherung der als Futtergrundlage nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen des § 201 BauGB ab.

Mit der Behauptung einer durch den Antragsgegner nachgeholten und nunmehr fehlerfrei durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung trägt die Beigeladene eine solche Änderung der Sachlage durch Behebung eines behördlichen Verfahrensfehlers vor (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, Rn. 20, juris). Gleiches gilt für den geltend gemachten Abschluss der bis 2040 datierten Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen. Die Beigeladene beruft sich mit Erfolg darauf, dass diese veränderten Umstände einen Änderungsgrund darstellen und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht mehr geboten ist. Die Voraussetzungen für eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Entscheidung liegen jetzt vor.

Der Maßstab hierfür entspricht demjenigen für die Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 18). Somit kommt es auch für die hiesige Entscheidung nach § 80 Abs. 7 S 2. VwGO auf die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung an. Entscheidendes Kriterium sind somit die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in seinen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rügefähigen Rechten verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Bei offenem Ausgang in der Hauptsache sind die beteiligten Interessen abzuwägen.

Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angegriffenen Entscheidung abzusehen, folgt nicht mehr aus einer fehlerhaft durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (1.) oder Zweifeln an den Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Privilegierung des Vorhabens i.S.v. § 201 BauGB (2.). Darüber hinaus erweist sich die Genehmigung bei summarischer Prüfung weder im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsemmissionen (3.) noch im Hinblick auf die Immissionsbelastung wegen des Ausscheidens von Bioaerosolen (4.) als fehlerhaft. Die Genehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz (5.) oder abfallrechtliche Bestimmungen (6.). Auch das (7.) Tier- und (8.) Brandschutzrecht rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.

1. Über § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) UmwRG kann der Antragsteller die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b nur verlangen, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift steht eine durchgeführte, aber nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG (§ 3a S. 4 UVPG a.F.) genügende Vorprüfung einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 2 UVP (§ 3c S. 2 UVPG a.F.), ist diese Feststellung anhand einer von der Behörde durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall zu treffen. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer solchen Vorprüfung, so ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG (§ 3a S. 4 UVPG a.F.) diese Einschätzung der Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG (§3 c UVPG a.F.) durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, Rn. 35, juris). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BR-Drucks. 551/06, S. 43). Das Ergebnis der behördlichen Prognose wird deshalb durch das Gericht nicht auf ihre materielle Richtigkeit überprüft. Gefordert ist vielmehr eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, Rn. 30, juris). Der Nachvollziehbarkeit steht es dabei auch entgegen, wenn infolge einer fehlerhaften Dokumentation der standortbezogenen Vorprüfung eine nachfolgende Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht ausgeschlossen werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, Rn. 93, juris).

Mit der Ergänzung der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG durch den Antragsgegner vom 17. April 2020 ist der von dem Oberverwaltungsgericht gerügte Dokumentationsmangel behoben und der Antragsgegner nach ordnungsgemäßer Durchführung der Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP nicht erforderlich sei. Rechtliche Hindernisse, die einer derartigen nachträglichen Legalisierung einer zuvor an formellen Fehlern leidenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen, sind nicht auszumachen, solange dies nicht zu einer Umgehung oder Nichtanwendung von Unionsrecht führt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, Rn. 21, juris; OVG Münster, Urt. v. 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, Rn. 72, juris). Der Antragsteller wird daher unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung der Genehmigung voraussichtlich nicht erreichen können.

Die Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorgaben in §§ 3a, 3c UVPG a.F. i.V.m. Anlage 2 UVPG a.F. anstelle der gemäß § 71 UVPG anzuwenden § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 3 UPVG erweist sich wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung als unerheblicher Rechtsfehler (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, Rn. 95, juris). Insbesondere entsprechen die in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten, gemäß § 7 Abs. 2 UVPG maßgeblichen Schutzkriterien denjenigen, welche der Antragsgegner über Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a.F. herangezogen hat.

Die Dokumentation genügt auch inhaltlich so weit den Anforderungen, dass nunmehr auf ihrer Grundlage nachzuvollziehen ist, dass die nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG schutzwürdigen Gebiete zu den Ziffern 2.3.8 bis 2.3.11 nicht betroffen sind und im Übrigen betriebsbedingte Auswirkungen auf die in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.7 benannten Gebiete aufgrund der Unterschreitung der nach dem Stand der Technik maßgeblichen Irrelevanz- und Bagatellgrenzen für Stickstoffdeposition die Durchführung einer UVP nicht erforderlich erscheinen lassen. In Anbetracht der aus den Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde hervorgehenden Entfernungen zu den jeweiligen Gebieten nach 2.3.1 bis 2.3.6 und der gutachterlich ermittelten Stickstoffeinträge, welche unterhalb der Zusatzbelastung von 0,3 kg N/ha*a liegen, erscheint das Ergebnis plausibel, da es sich hierbei um den von der Rechtsprechung anerkannten, an der Messunsicherheit ausgerichteten Abschneidewert für eutrophierende Stickstoffeinträge handelt (BVerwG, Urt. v, 15.05.2019 - 7 C 27/17 -, Rn. 35, juris). Die Kritik des Antragstellers, die sich gegen die Heranziehung eines Abschneidekriteriums in Höhe von 5kg N/ha*a richtet, verfängt in diesem Zusammenhang nicht.

Allein im Hinblick auf die Ziffer 2.1.3 verweist der Antragsgegner im Rahmen seiner Prüfung auf das Abschneidekriterium von 5kg N/ha*a, welches für die Waldgebiete, die keinem Schutzgebietstypus unterfallen, deutlich unterschritten werde. Der Prüfungspunkt ist jedoch von der gerichtlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG nicht erfasst, da die Vorschrift ausdrücklich nur auf die in Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien abstellt.

Das Ergebnis der Vorprüfung ist unter Anwendung des genannten Maßstabes auch hinsichtlich des Punktes 2.3.5 hinreichend nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat herausgestellt, dass aufgrund der räumlichen Lage lediglich die Stickstoffdeposition als relevanter Wirkfaktor für das betroffene Biotop in Betracht kommt und ist auf Grundlage der gutachterlichen Ergänzung der Beigeladenen vom 14. Februar 2020 zu dem Schluss gekommen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, denn sie beruht auf einer Anwendung des Abschneidekriteriums von 3% des CL des betroffenen Biotops. Die CL-Spanne liegt für das nährstoffreiche Kleingewässer bei 20 - 30kg N/ha*a, das Vorhaben führt zu einer Zusatzbelastung von 0,46 bis 0,59 kg N/ha*a. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller hierbei die Einstufung des Kleingewässers als nährstoffreich sowie dessen räumliche Festlegung auf den Gewässerkörper unter Außerachtlassung der verlandeten Uferzone. Diese Prämissen beruhen nach Auskunft des Antragsgegners auf den Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde, welche sich der Angaben des zur Kartierung herangezogenen gutachterlichen Planungsbüros bedient hat. Der Antragsteller ist dieser naturschutzfachlichen Einschätzung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er auch keine fachliche Äußerung vorgelegt, welche begründete Zweifel an der Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde gerechtfertigt hätte (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.11.2015 - 14 CS 15.2144 -, Rn. 8, juris).

Das 3%-Abschneidekriterium ist hierbei für den Schutz von FFH-Gebieten von der Rechtsprechung anerkannt. Erst recht eignet sich das Kriterium, um gleichgerichtete Aussagen über die Unerheblichkeit von Gesamtbelastungen gesetzlich geschützter Biotope zu treffen. Bleibt die Gesamtbelastung unter den maßgeblichen CL, so können also auch erhebliche Beeinträchtigungen dieser Biotope ausgeschlossen werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 132, juris).

Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch die Richtigkeit der ermittelten Zusatzbelastung des Biotops durch eutrophierenden Stickstoff in Frage stellt und auf eine durch den nahegelegenen Waldrand zurückzuführende erhöhte Stickstoffdeposition verweist, rechtfertigt bei summarischer Prüfung auch dieser Einwand nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die hierzu vom Antragsteller vorgelegten Publikationen führen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter, denn in Ermangelung einer fachlichen Konkretisierung der Erkenntnisse auf den hiesigen Einzelfall lassen sich die Darstellungen auch bei summarischer Prüfung nicht in einer wissenschaftlich hinreichend gesicherten Weise in Bezug zu dem zu entscheidenden Sachverhalt und zu der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Untersuchung setzen. Die angeführte Darstellung des Umweltbundesamtes, dass „ggf. Aufschläge“ zu berücksichtigen seien, wenn man ein „sehr kleines Waldstück“ oder „einen besonders exponierten Standort“ betrachtet, deren Größenordnung von den „jeweiligen Gegebenheiten“, insbesondere „von der Länge der freien Anströmung, z.B. über eine Wiese“ abhängt, genügt ohne weitergehende fachliche Substantiierung nicht, um durchgreifende Zweifel an den ermittelten Werten zu begründen, zumal nach dem derzeitigen Stand bereits unklar ist, ob die etwa 30 Meter breite Gehölzreihe zwischen Bremer Straße und Biotop eine Übertragung auf den hiesigen Fall überhaupt zulässt, oder vielmehr die freie Anströmung aus der Richtung des Vorhabens unterbindet. Auch im Übrigen ist die Darstellung zu vage, als dass sich aus ihr konkrete Erkenntnisse für das Verfahren ziehen lassen. Die von dem Antragsteller vorgeschlagene Erhöhung der Deposition um den Faktor 2 erscheint vor diesem Hintergrund beliebig, sodass eine weitere Klärung vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 2 BNatSchG ebenso wie die von dem Oberverwaltungsgericht aufgeworfene Frage nach dem im Vergleich zu einem FFH-Gebiet geringeren Schutzanspruch eines Biotops (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 132, juris) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss; die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Vorprüfung wird hierdurch jedoch nicht erschüttert.

2. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung von der Beigeladenen abgeschlossenen Pachtverträge sowie der in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller mit den Einwänden gegen die bauplanungsrechtliche Privilegierung nicht durchsetzen wird.

Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u. a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

Bei summarischer Prüfung liegen diese Voraussetzungen vor. Die Kammer geht davon aus, dass der Beigeladenen in der Summe mit den in ihrem Eigentum stehenden und den bis 2040 langfristig hinzugepachteten und ihrem Betrieb zuzuordnenden landwirtschaftlichen Flächen insgesamt 79,35 ha zur Verfügung stehen (a) und das auf diesen Flächen nach der abstrakten Betrachtungsweise erzeugbare Tierfutter (b) für die erforderliche hälftige Futtergrundlage hinreichend ist (c).

a) Die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) zu einem auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb zählt. Ein Betrieb ist auf Dauer angelegt und gedacht, wenn die zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und Planungen eine solche Wertung rechtfertigen. Dies erfordert eine entsprechende – als Teil der gebundenen Entscheidung gerichtlich voll überprüfbare – Prognose der Lebensfähigkeit des Betriebes. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bezieht sich dabei nicht nur auf den Betrieb selbst, sondern auch auf die Betriebszugehörigkeit der für die landwirtschaftliche Tierhaltung benötigten Betriebsflächen. Deshalb ist bei der Prüfung, ob es vorliegt, zusätzlich festzustellen, ob der Zugriff auf diejenigen landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen dauerhaft gesichert ist, die für die Produktion einer überwiegend eigenen Futtergrundlage der jeweiligen Tierhaltung erforderlich sind.

Das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfordert in der Regel eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung der Flächen zum Betrieb. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Landwirt einzelne benötigte Flächen hinzupachtet. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht allerdings ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Der Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen wegfallen können - wie dies etwa der Fall wäre, wenn es dem Betriebsinhaber nicht mehr möglich wäre, das Futter überwiegend auf eigenen Flächen zu erzeugen. Ist die „überwiegend eigene Futtergrundlage“ aber nur bei Hinzurechnung von Pachtflächen gegeben, müssen diese Pachtflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer sicheren Zuordnung erfüllen. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung der Eigentumsflächen und der Pachtflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb muss grundsätzlich der voraussichtlichen Nutzungsdauer der betreffenden (Wirtschafts-)Gebäude entsprechen. Die Sicherstellung eines dauerhaften Zugriffs auf benötigte Flächen kann angenommen werden, wenn entsprechend langfristige Pachtverhältnisse bestehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, Rn. 116 ff, juris). Hinsichtlich dieser ist zur Ermittlung der Dauerhaftigkeit ihrer Verfügbarkeit eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiert nicht (VGH München, Urt. v. 14.07.2011 - 14 B 09.2291 -, Rn. 37, juris). Die Rechtsprechung fällt bei der Beantwortung der Frage, welche Pachtflächen im jeweiligen Fall als dauerhaft verfügbar angesehen werden können, uneinheitlich aus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.04.1983 - 4 C 62/78 - Rn. 19, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 25.02.2015 - 8 A 10945/14 -, Rn. 37, juris; VGH München, Beschl. v. 01.06.2012 - 1 ZB 11.189 -, Rn. 3, juris; VG München, Beschl. v. 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631 -, Rn. 113 ff, juris).

Die insoweit anzustellende Prognose hat sich an der erwarteten Nutzungszeit der Anlage von 30 Jahren zu orientieren, die jedoch nicht vollständig von der Restlaufzeit der Pachtverträge abgedeckt sein muss. Die Untergrenze eines noch hinreichend langfristigen Vertrages dürfte vielmehr bei der Hälfte der Lebensdauer der zur Genehmigung gestellten Tierhaltungsanlage, hier also bei 15 Jahren liegen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, Rn. 122, juris). Hiernach sind die Pachtflächen der Beigeladenen hinreichend langfristig gesichert und prognostisch als betriebszugehörig einzustufen, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch ist die Laufzeit der Pachtverträge über 43,67 ha bis zum Jahre 2035, inzwischen sogar bis 2040 verlängert worden.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, dass mit zwei Ausnahmen die bis 2040 datierten Pachtverträge in den Jahren 2017 und 2019 abgeschlossen worden seien und daher auf keine Historie zurückblicken könnten, aufgrund welcher sich prognostizieren ließe, dass diese Flächen auch über das Ende der Pachtlaufzeit hinaus dem Betrieb zugeordnet werden können. Zutreffend ist zwar, dass auch eine Betrachtung der Geschichte des Vertragsverhältnisses angezeigt sein kann, weil diese die Annahme stärken kann, dass ein zukunftsträchtiges Pachtverhältnis vorliegt, bei dem die Bereitschaft von Verpächter und Pächter zu Vertragsverlängerungen bereits dokumentiert ist (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 28.03.2019 - 4 B 5526/18 -, Rn. 105, juris). Während aber eine Vertragshistorie im Rahmen der Einzelfallbetrachtung einem Pachtvertrag über Zweifel aufgrund einer zu kurz bemessenen Restvertragslaufzeit hinweghelfen kann, so folgt hieraus nicht im Umkehrschluss, dass das Fehlen einer solchen die langfristige Zugehörigkeit einer Pachtfläche kontraindiziert, obwohl eine ausreichend langfristige Vertragsbindung vorliegt.

Als unschädlich erweist sich das hier vorliegende Verhältnis von Pacht- und Eigentumsflächen von rund 55% zu 45%. Zwar scheidet eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich oder weit überwiegend gepachtetem Grund aus. Abgesehen davon sind Eigentumsflächen wie langfristig hinzugepachtete Flächen gleichermaßen geeignet, die Flächenausstattung zu gewährleisten. Die Auffassung, dass der Eigentumsanteil zumindest 50% betragen müsse, findet weder in § 201 BauGB noch in der Rechtsprechung eine Stütze (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 97, juris).

Auch die Lage der Pachtflächen spricht im vorliegenden Fall nicht gegen eine Zugehörigkeit zum Betrieb der Beigeladenen. Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass an die räumliche Anordnung und Ausdehnung eines Betriebes Anforderungen zu stellen sind, die sich am funktionellen Zusammenhang und den Betriebsabläufen zu orientieren haben (BayVGH, Beschl. v. 29.08.2017 - 1 ZB 15.2013 -, Rn. 4, juris). Aus Sicht der Kammer ist jedoch bei summarischer Prüfung die Grenze für eine räumlich-funktionale Zuordnung einer Anbaufläche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bei einer Entfernung von 10 km zwischen Pachtfläche und Hofstelle noch nicht überschritten. In Anbetracht der Arbeitsweisen in der modernen industriellen Landwirtschaft erscheint es weder unrealistisch noch fernliegend, dass eine landwirtschaftliche Fläche auch bei einer solchen Entfernung noch von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden kann.

Nicht relevant ist, ob die Pachtverträge nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz angezeigt wurden. Allein die Möglichkeit einer „Bemakelung“ von Pachtverträgen infolge fehlender Anzeigen rechtfertigt hier nicht die Annahme unzureichender „Flächenausstattung“ eines Betriebes (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 99, juris).

b) Es ist unter Zugrundelegung der im Rahmen des § 201 BauGB gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass auf den hiernach zum Betrieb zugehörigen 79,35 ha bei einer Flächenleistung von 122.391 MJ ME/ha Hühnerfutter mit einem Energiegehalt von insgesamt 9.711.725,85 MJ ME erzeugt werden kann.

Den hiergegen erhobenen Bedenken des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Das Niedersächsische OVG hat zur abstrakten Betrachtungsweise ausgeführt:

„Das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Betriebes bietet damit zugleich eine gewisse Gewähr für die Beständigkeit des nach § 201 BauGB für eine landwirtschaftliche Tierhaltung erforderlichen betrieblichen Futterproduktionspotenzials. Daraus folgt aber nicht, dass die langfristige Beständigkeit dieses Futterproduktionspotenzials auch in Abhängigkeit von allen anderen es beeinflussenden Faktoren zu den Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung zählt. Denn das Produktionspotenzial hängt weit stärker als die Dauerhaftigkeit eines Betriebes von den Unwägbarkeiten einer Veränderung rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen ab. Dementsprechend ist es [...] keineswegs erforderlich, dass zur Bestimmung des betrieblichen Futterproduktionspotenzials eine alle Unwägbarkeiten künftigen Geschehens einbeziehende „Prognose“ der Futterproduktion über einen längeren, in der Zukunft liegenden Zeitraum aufgestellt wird und zu folgendem Ergebnis geführt hat: Über (zumindest) einen erheblichen Teil der voraussichtlichen Nutzungsdauer der baulichen Anlagen würde eine tatsächliche Futterproduktion mit allen rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen, von etwaigen Anbaurestriktionen oder Ernteausfällen unberührt bleiben und deshalb hinreichende Erträge erzielen. Abgesehen davon, dass eine solche Prognose keine Genehmigungsvoraussetzung ist, wäre sie kaum möglich. Vielmehr erfordert die Prüfung eines ausreichenden Futterproduktionspotentials als Element der bauplanungsrechtlichen Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltung grundsätzlich nur eine Bewertung der im Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage herrschenden Verhältnisse. [...]

Der Antragsteller ist zudem der Auffassung, es ergebe sich aus einer einschränkenden Auslegung des Wortlauts des § 201 BauGB, dass es nicht ausreiche, wenn lediglich festgestellt werde, dass auf den – nicht langfristig für andere Zwecke gebundenen – Flächen des Betriebes das Potenzial bestehe, die überwiegende Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere zu schaffen. Er meint, von Eignung und Volumen her müsse es ein Erzeugnis von Futter auf den Betriebsflächen tatsächlich geben [...]. Dieser Auffassung vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Sie schränkt den Wortlaut des § 201 BauGB mit zweifelhaften dogmatischen Erwägungen ein, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Tierhaltung in bäuerlichen Betrieben einschränken, ohne dass dadurch ein stärkerer Flächenbezug dieser Tierhaltung garantiert wäre. Denn selbst nach Auffassung des Antragstellers soll es möglich bleiben, auf den zum Betrieb gehörenden Flächen geeignete Futterpflanzen in ausreichendem Volumen anzubauen, die Ernte aber vollständig an andere Betriebe zu veräußern. Die Verfütterung anderorts, womöglich im Ausland, lässt aber – genauso wie der von dem Antragsteller für unzulässig gehaltene Anbau von zur Verfütterung an die gehaltenen Tiere ungeeigneten Pflanzen – jede reale Beziehung zwischen der eigenen Tierhaltung und dem Grundbesitz des betroffenen Betriebes entfallen. Allein die Einspeisung des Ernteertrages in einen europa- oder gar weltweiten „Futtermittelkreislauf“ stellt einen näheren Bezug zwischen Tierhaltung und Anbauflächen nämlich nicht her. [...] Ausweislich der Gesetzesmaterialen gilt: „Es soll ausreichen, wenn genügend landwirtschaftliche Flächen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, zur überwiegenden Futtererzeugung vorhanden sind.“ Damit wird der in den Gesetzesmaterialien zuvor definierten Begriff der flächenbezogenen Tierhaltung (das Futter für die Tiere wird zu mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt) bereits aufgegeben und durch einen anderen (das Futter für die Tiere kann zu mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden) ersetzt. Die Annahme der Gesetzgeber habe trotz dieses Paradigmenwechsels gemeint, nur den Anlassfall der Futterveredelung zu erfassen, ist fernliegend. Dementsprechend nimmt auch der Antragsteller keine einschränkende Auslegung vor, welche die Erweiterung oder Klarstellung des Anwendungsbereichs des § 201 BauGB durch das EAG Bau auf derartige „Anlassfälle“ reduziert. Für seinen „Mittelweg“ eines Zwangs zur überwiegenden Futtererzeugung ohne Zwang zur Verfütterung bieten aber weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien eine hinreichende Stütze.

Davon abgesehen ist kein gesellschaftlicher Nutzen darin zu erkennen, einem Landwirt, der Tiere in entsprechendem Umfang halten möchte, aber mit dem Anbau von Qualitätsgetreide für die Produktion menschlicher Nahrungsmittel auf seinen Flächen mehr Einnahmen erzielen kann als mit dem Anbau des für die Tiere geeigneten Futtergetreides, die Tierhaltung nur beim Anbau des Futtergetreides zu ermöglichen, anstatt ihn dieses mit den Erlösen des Qualitätsgetreides kaufen zu lassen. Entscheidend für die Rentabilität einer herkömmlichen Landwirtschaft ist nämlich auch die Möglichkeit zur Diversifikation des wirtschaftlichen Risikos mithilfe einer Mischung aus Ackerbau und Viehzucht.

Da nach alledem die Beständigkeit einer hinreichenden tatsächlichen Futterproduktion nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählt, muss sie auch nicht für künftige Zeiträume festgestellt und verpflichtend festgeschrieben werden.

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 69 ff, juris)

Der Antragsteller verweist deshalb im Ergebnis ohne Erfolg darauf, dass eine solche Flächenleistung in der Realität rechtlich und tatsächlich nicht erzielbar ist. Es ist nicht relevant, dass die der Berechnung zugrunde gelegte ununterbrochene Fruchtfolge mit einem Anteil von 75% Mais und 25% Weizen/Gerste nicht den Vorgaben der guten landwirtschaftlichen Praxis entspricht. Ebenso fehl geht der rechtliche Ansatz, diejenigen landwirtschaftlichen Flächen außer Betracht zu lassen, die tatsächlich nicht für die Erzeugung von Tierfutter genutzt werden, sodass es auch nicht darauf ankommt, dass die Beigeladene derzeit Flächen für Roggen und Silomais vorhält. Das OVG Lüneburg führt hierzu aus:

„Auch ist der Beigeladene zu 1) nicht zu verpflichten, einen bestimmten Futteranbau dauerhaft vorzunehmen. Dementsprechend steht es ihm gesetzlich frei, einseitige Fruchtfolgen bereits dadurch zu vermeiden, dass er zeitweilig keine Futtermittel, sondern andere Feldfrüchte anbaut und den Erlös zum Zukauf von Tierfutter verwendet. Selbst wenn also auf einer Zeitachse betrachtet – gelegentliche – Unterbrechungen des Bewirtschaftungsmodells vorgenommen werden müssten, das hier der Berechnung des Futtermittelflächenbedarf zugrunde liegt, wäre dies unschädlich. Ein Rechtsfehler liegt daher allenfalls in der Festschreibung eines bestimmten einseitigen Anbaus durch die Genehmigung (vgl. dazu im Folgenden unter II. 3. c). Zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Vorhabens ist eine handhabbare und damit schematisierende Herangehensweise erforderlich, die sich im Grundsatz auf die Berücksichtigung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblichen Zeitpunkt beschränken kann.“

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 92, juris)

Anders könnte es sich hinsichtlich derjenigen Flächen verhalten, die für die landwirtschaftliche Nutzung gänzlich ungeeignet sind oder deren landwirtschaftliche Nutzung die geschlossenen Pachtverträge nicht zulassen. Da eine Quantifizierung des Anteils solcher Flächen an den verpachteten Grundstücken der Kammer im Eilverfahren nicht möglich erscheint und auch der Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit des Anteils derartiger Flächen bislang nicht substantiiert darlegt, bleibt die Klärung der Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ebenso im Hauptsacheverfahren zu klären bleibt die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit derjenigen Flächen, die nach den Angaben des Antragstellers für die Erzeugung von Biogas vorgesehen sind. Im Grundsatz dürfte sich dies bei Anwendung der dargestellten obergerichtlichen Maßgaben zur Anwendung der abstrakten Betrachtungsweise wie dargestellt als unproblematisch erweisen. Das Gericht versteht die gleichwohl zu diesem Themenkomplex angestellten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichtes (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 106, juris) dahingehend, dass die abstrakte Betrachtungsweise immerhin dann an ihre Grenzen stoßen könnte, wenn eine landwirtschaftliche Fläche zur Privilegierung mehrerer unterschiedlicher Betriebsbestandteile herangezogen wird und daher simultan mit mehreren langfristigen und einander widersprechenden Nutzungen belegt werden soll (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.08.2018 - 22 CS 18.1097 -, Rn. 40, juris), sodass die entsprechenden Flächen unter diesem Gesichtspunkt näher zu betrachten sein werden.

Soweit der Antragsteller behauptet, dass auch bei Außerachtlassung dieser Gesichtspunkte sich der zuletzt von dem Antragsgegner ermittelte Ertrag von 122.391 MJ ME/ha nicht erreichen lässt, weil die erzielbare Energiedichte der Trockenernte niedriger ist als von der LWK im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt, verweist die Kammer diesbezüglich für das Eilverfahren nunmehr auf die von der LWK gegenüber dem Niedersächsischen OVG mitgeteilten und von diesem nachvollzogenen Energiegehalte in der Trockenmasse von 13,81 MJ ME/kg TM für Getreide und 15,68 MJ ME/kg TM für Mais (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 84, juris), aus denen sich der Ertrag ergibt.

c) Auf dieser Grundlage erscheint die zuletzt von dem Antragsgegner vorgelegte Berechnung der LWK mit einem Bedarf von 63,6 ha hinreichend belastbar, zumal anscheinend kein Vorgriff berücksichtigt worden ist. Unterstellt die Kammer zugunsten des Antragstellers einen hälftigen Energiebedarf von 8.286.731 MJ ME (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 28.03.2019 - 4 B 5526/18 -, Rn. 113, juris), errechnet sich auf dieser Grundlage mit dem von dem Antragsgegner vorgelegten Rechenweg ein Bedarf von 67,7 ha. Hinsichtlich der jeweiligen Erträge pro Hektar stützt sich das Gericht wie schon im vorausgehenden Eilverfahren auf die Angaben des Antragsgegners. Selbst bei zusätzlicher Unterstellung der von dem Antragssteller im Hauptsacheverfahren errechneten Erträge ergibt sich aber eine Flächenleistung von 113.425 MJ ME und daher kein höherer Bedarf als 73,06 ha für den hälftigen Futterbedarf. Die im hiesigen Verfahren zuletzt vorgetragenen – noch niedrigeren – Flächenerträge legt die Kammer der Entscheidung nicht zugrunde, da diese nicht substantiiert sind. Der Antragsteller verweist lediglich auf Daten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen für die Jahre 1994 bis 2019. Weshalb diese Daten für die Prüfung heranzuziehen sind und nicht die von ihm selbst angeführten aktuelleren Daten aus den Jahren 2013 bis 2019, erschließt sich nicht.

Der ermittelte hälftige Futterbedarf ist auch nicht deswegen zu verwerfen, weil nicht alle notwendigen Futterkomponenten, insbesondere kein Eiweißlieferant, berücksichtigt worden sind, sondern der reine Energiebedarf der Tiere. Das OVG Lüneburg hat zu diesem Aspekt ausgeführt:

„Der Wortlaut des § 201 BauGB zwingt nicht zu einer Auslegung der Norm, die alle Futterbestandteile in die Betrachtung einbezieht. Das wird für mineralische und in ihrer Bedeutung „untergeordnete“ Futterbestandteile selbst von dem Verwaltungsgericht München eingeräumt (vgl. Urt. v. 22.3.2019 - M 19 K 17.3738 -, a. a. O., juris, Rn. 85), auf das sich der Antragsteller bezieht.

Zum einen muss das Erfordernis eines rentablen Wirtschaftens landwirtschaftlicher Betriebe in die Bestimmung der Anforderungen miteinfließen, die an die Fähigkeit solcher Betriebe zu stellen sind, das Futter der gehaltenen Tiere überwiegend auf den zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen zu erzeugen. Schon deshalb darf die gebotene „abstrakte“ Betrachtung des Futterbedarfs bundesweit verbreiteter, herkömmlicher Nutztiere nicht von dem Anbau solcher Nebenkomponenten des Futters abhängig gemacht werden, die in aller Regel ohnehin eingeführt werden, weil ihre Anpflanzung in der betroffenen Region unwirtschaftlich oder dysfunktional wäre. So aber liegt es im vorliegenden Falle für den heimischen Anbau von Soja oder anderen Eiweißlieferanten. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der LWK Niedersachsen in deren Stellungnahme vom 13. Mai 2020 (Seite 9 = Bl. 988 GA) kann derzeit weder mit heimisch angebauten Körnerleguminosen noch mit in Niedersachsen angebautem Soja eine bedarfsgerechte Proteinversorgung von Masthähnchen sichergestellt werden. Auch der Stellungnahme Prof. Dr. B. (vom 18. Juni 2020, S. 2, erster Absatz, = Bl. 1044 GA) ist zu entnehmen, dass der Import von südamerikanischer Soja noch die Regel und der Anbau heimischer Soja in Nordwesteuropa erst im Aufbau begriffen ist.

Zum anderen hat die abstrakte Betrachtung, die anzustellen ist, um über die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens zu befinden, handhabbar und damit auch in ihrem Ergebnis vorhersehbar zu bleiben. Nur dann kann sie nämlich ihre Steuerungsfunktion erfüllen und werden die ohnehin schon überfrachteten Genehmigungsverfahren nicht durch weitere Notwendigkeiten, tatsächliche Feststellungen zu treffen, verkompliziert und verzögert. Deshalb ist es nicht geboten, dass in der abstrakten Betrachtung alle tatsächlichen und rechtlichen Faktoren, die in der Wirklichkeit den Futterbedarf der Tiere und den Ertrag der Betriebsflächen mitbestimmen, möglichst umfassend abgebildet werden. Vielmehr kann und muss sich diese Betrachtung gezielt auf die Berücksichtigung einzelner wesentlicher und beständiger Faktoren beschränken, um durch deren stellvertretende Berücksichtigung „pars pro toto“ einen an grundsätzlich möglichen Formen des Wirtschaftens orientierten Maßstab zu bilden. Dies erlaubt es dann, von einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Faktoren abzusehen.

Demgemäß spricht Überwiegendes dafür, dass es schon im Ausgangspunkt nicht notwendig ist, alle Bestandteile üblicher Futtermischungen zu berücksichtigen, um zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Futter für die zu Genehmigung gestellte Tierhaltung überwiegend auf den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Daher hält es der Senat - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsanwendung der LWK Niedersachsen und der Antragsgegnerin - für rechtens, den hier üblicherweise durch ausländisches Soja befriedigten Eiweißbedarf der Tiere unberücksichtigt zu lassen. Es dürfte also zulässig sein, allein auf die Hauptfunktion des Futters als Energielieferant abzuheben (so auch: Nüssle, AUR 2018, 316 f. [317]), wenn – wie hier – diese Hauptfunktion von in bedarfsgerechten Futtermischungen zu mehr als 50 % enthaltenen und in der Region angebauten Mais- und Getreidesorten erfüllt werden kann und die zuzukaufende Soja (auch) als etwa bedarfsmindernder Energielieferant unberücksichtigt bleibt. Damit der zur Erfüllung der Hauptfunktion des Futters bestehende Energiebedarf vollständig berücksichtigt wird, ist ein Energiegehalt der Soja dann allerdings in stellvertretender Pauschalierung durch ein entsprechendes Mehr an Mais und Getreide zu kompensieren (vgl. Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 13. Mai 2020, Seite 10, = Bl. 989 GA). Die Betrachtung der auf Nebenkomponenten des Futters entfallenden Funktionen (insbesondere als Eiweißlieferant) dürfte nach alledem zu vernachlässigen sein.“

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 82ff, juris)

Die Kammer legt diese Auffassung seiner Entscheidung zugrunde.

3. Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen vor, der eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen könnte. Eine Genehmigung ist hiernach nur zu erteilen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Geruchsimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, stellen solche schädliche Umwelteinwirkungen dar. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen (Bau)Gebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen kann als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden, wobei sich eine schematische Anwendung verbietet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2018 - 12 LA 83/17 -, Rn. 49, juris).

Insoweit hat die Kammer bereits im Beschluss zu 4 B 5526/18 ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch als etwa im Dorfgebiet verbunden ist und in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls jedenfalls bis zu einer Häufigkeit von 0,25 (= 25% der Jahresgeruchsstunden) zulässig sein kann (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.09.2016 - 12 LA 153/15 -, Rn. 14, juris). Diese Umstände stellen sich wie folgt dar:

„Die Umgebung des IP 4 ist stark landwirtschaftlich geprägt. Er liegt mitten zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen im Westen und der Ansiedlung Hardenbostel. Darin unterhalten zwei Landwirte emittierende Anlagen: Der Hof Niebuhr mit 13.000 Mastputen und der Hof Marks mit gut 2.100 Schweinen. Westlich davon liegen der Hof Iloge mit ca. 250 Schweinen und nördlich von dem Vorhaben der Beigeladenen der Hof Lübke mit ca. 410 Schweinen. Der IP 4 ist damit in allen Himmelrichtungen von Tierhaltungsbetrieben umgeben. Der Eigentümer hat zudem „sehenden Auges“ sein Wohnhaus zwischen die landwirtschaftlichen Betriebe gefügt.“

(VG Hannover, Beschl. vom 28.03.2019 - 4 B 5526/18 -, Rn. 124, juris)

Hieran hält die Kammer fest, und zwar auch ohne dass es auf eine Historie der Tierhaltung auf dem betroffenen Wohngrundstück IP4 ankäme. Eine andere Bewertung vermag die Kammer der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Beschl v. 15.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris) nicht zu entnehmen, sodass es letztlich auf die Richtigkeit der von dem Antragsteller geltend gemachten Prognose von 22,4% der Jahresgeruchsstunden nicht ankommt. Zweifel an der Schlüssigkeit der Berechnung verbleiben jedoch, da diese weiterhin keine Minderung der Geruchsemissionen durch die verwendete – inzwischen für die Geruchsabscheidung zertifizierte – Abluftreinigungsanlage berücksichtigt. Auch die im Hauptsacheverfahren genannte Zahl von 20,4% Jahresgeruchsstunden unter Berücksichtigung der Wirkung der Filteranlage erscheint in Anbetracht des weiteren Vorbringens nicht entscheidend, da sie einerseits auf einem Ist-Zustandswert von 19,4% aufbaut, den der Antragsteller selbst als überschätzt ansieht und andererseits nicht ersichtlich ist, dass der in Nr. 3.3 der Anlage 1 zur GIRL mit 0,02 bezifferte Irrelevanzwert erreicht wird.

4. Soweit der Antragsteller auf dem Standpunkt verbleibt, dass die Genehmigung aufgrund der mit der Anlage verbundenen Bioaerosolbelastung nicht mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vereinbar ist, macht sich das Gericht abermals die Ausführungen des OVG Lüneburg zu eigen:

„Die beiden o. a. gedanklichen Vorfragen können hier aber deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführer insbesondere mit dem Gutachten von H. nebst Ergänzungen jedenfalls die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert haben, es käme vorliegend an dem am stärksten betroffenen Immissionspunkt zu einer Staphylokokken-Konzentration von fast 3.000 KBE/m³. Denn nach dem gegenwärtigen Erkenntnistand geht der Senat davon aus, dass eine mögliche spätere anlagenbedingte Immissionsbelastung mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren nicht durch eine Messung oder verlässliche Schätzung der Bioaerosole selbst bestimmt, sondern lediglich durch eine mögliche Abschätzung anderer Immissionen, insbesondere sogenannter partikulärer Luftschadstoffe wie PM 10 und PM 2,5, „behelfsmäßig“ vorgenommen werden kann. Hiervon wird auch in dem Anhang 10 „Bioaerosole“ des Entwurfes der Änderung der TA Luft nach dem im Internet abrufbaren Stand vom 16. Juli 2018 ausgegangen. Danach kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass von der Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, wenn die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung für PM 10 an keinem Beurteilungspunkt 1,2 μm überschreitet. Nur wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist danach eine weitere vertiefte Prüfung des Einzelfalls vorgesehen; weitere Ausnahmefälle, etwa generell für Geflügelhaltungsanlagen, sind offenbar bewusst nicht vorgesehen (ebenso etwa Nr. 3 des Erlasses des Schl-Hol. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume v. 26.6.2014). Jedenfalls bei der hier prognostizierten Gesamtbelastung von lediglich 0,2 μm, d. h. weniger als 20% der zuvor bezeichneten „Irrelevanzschwelle“, ist damit einzelfallbezogen die Annahme eines auch bezogen auf Geflügelhaltungsanlagen anlagebedingten gesundheitlichen Risikopotenzials von Bioaerosolen hinreichend erschüttert.

Damit ist im Beschwerdeverfahren auch nicht zu klären, ob der im LAI-Leitfaden selbst als „noch weiterer Absicherung“ bedürftige Orientierungswert für Staphylokokken von 240 KBE/m³ zumindest einer auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bezogenen Beurteilung zu Grunde zu legen ist, und wie mit der Ungewissheit über die Wirkung des vorgesehenen Filters mit „stark sauren Waschflüssigkeiten“ auf Bioaerosole umzugehen ist. – Dass etwa in dem wiederholt auch vom Gutachter des Antragstellers herangezogenen LANUV-Fachbericht „Bioaerosole“ aus der Tierhaltung, 2017, „beim Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in Bezug auf Bioaerosole eine Reinigungsleistung von einer Größenordnung bzw. ein Wirkungsgrad von 90% angenommen“ wird, die im Übrigen auch von dem Gutachter des Antragstellers für die „meisten Bioaerosole“ eingeräumt wird, und in dem nordrheinwestfälischen Erlass vom 25. Juni 2015 zur Anwendung des LAI-Leitfadens Bioaerosole ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des LAI-Leitfadens gerade die Maßgabe enthalten ist, auf ein Sachverständigengutachten zur Bioaerosolbelastung könne bei dem - wie hier - verbindlichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staubemissionen verzichtet werden, spricht aber zusätzlich gegen die Annahme, es bedürfe vorliegend weiter gehender Vorsorgemaßnahmen.

Im Hinblick auf das zu diesem und weiteren Streitpunkten sehr umfangreiche, gutachterlich gestützte Vorbringen der Beteiligten ist zudem an das begrenzte Prüfprogramm einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erinnern. Grundsätzlich erfolgt insoweit nur eine summarische Prüfung der Rechtslage. Das Eilverfahren ist damit kein Forum, um Grundsatzfragen, etwa zur Bioaerosolproblematik bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder – wie folgt – zur Auslegung des UmwRG oder zu den Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung von Tierhaltungsanlagen, zu klären. Zugleich wird auf das damit korrespondierende Risiko verwiesen, dass eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. zu einem anderen als dem im Eilverfahren gefundenen Ergebnis kommen kann und der Inhaber einer sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung von dieser – bei einem erfolglosen Antrag eines Dritten nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO - auf eigenes Risiko Gebrauch macht.“

(OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, Rn. 84ff, juris)

Der Antragsteller hat insoweit gegenüber dem Vorbringen im Ausgangsverfahren keine substanziell neuen Erkenntnisse vorgelegt, die Anlass geben, hiervon abzurücken.

5. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Genehmigung gegen den gesetzlichen Biotopschutz des § 30 Abs. 2 BNatSchG verstößt, erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht als begründet. Hinsichtlich der Frage, ob mit dem genehmigten Betrieb eine erhebliche Beeinträchtigung des etwa 400 Meter entfernt gelegenen Teichbiotops droht, ist auf die bereits unter 1. dargestellten Erwägungen zu verweisen.

6. Die aufschiebende Wirkung ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abfallverwertung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG aufrechtzuerhalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Beigeladenen hat der Antragsgegner mit den auf den Angaben der beteiligten Düngebehörde beruhenden abfallrechtlichen Nebenbestimmungen im angegriffenen Bescheid hinreichend abgesichert und der Beigeladenen eine Abgabeverpflichtung auferlegt über jährlich 470,8 Tonnen Geflügelmist mit einer Nährstoffmenge von 9.986 kg Stickstoff und 8.379 kg Phosphat bei Berücksichtigung einer auf den Betriebsflächen verwertbaren Menge von 2.995kg N und 8.379 kg Phosphat. Der Antragsteller hat seine Einwände gegen die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend substantiiert. Soweit er beanstandet, dass der Berechnung nach Nr. 121 Anlage 1 Düngeverordnung (DüV) ein Nährstoffanteil von 0,413 kg/N pro Jahr und Stallplatz hätte zugrunde gelegt werden müssen, ist er dem Hinweis der Beigeladenen auf den nach Anlage 2 in Abzug zu bringenden Stall- und Lagerungsverlust i.H.v. 40% nicht weiter entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Zweifel an der zutreffenden Berücksichtigung der Stickstoffmenge in dem Abschlämmwasser sich auf das Ergebnis auszuwirken vermögen. Auch ist nicht erläutert, weshalb das Abschlämmwasser nicht als Düngemittel behandelt werden könne, obwohl die Düngemittelverordnung und ihre Anlagen an mehreren Stellen auf Ammoniumsulfat-Lösungen aus der Abluftreinigung Bezug nehmen.

7. Der Antragsteller macht im Eilverfahren weiter ohne Erfolg geltend, dass die Genehmigung gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, bzw. die für die Genehmigung herangezogene Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 3 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.

Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller im Wege der Verbandsklage auch tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Überprüfung stellen kann. Es dürfte dabei zutreffend sein, dass der Tierschutz im Sinne eines Nutztierschutzes den Schutz des individuellen Tieres aus ethischen Motiven im Blick hat und nicht den Schutz einer Gattung in seiner ökologischen Funktion als Bestandteil von Natur und Umwelt (vgl. VG München, Beschl. v. 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631 -, Rn. 52, juris). Andererseits lässt sich § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht ohne Weiteres die Einschränkung entnehmen, dass der Rechtsbehelf nur begründet sein kann, wenn der Verstoß Belange berührt, die zu den umweltbezogenen Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Für eine solche Lesart spricht der systematische Zusammenhang zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der bereits für die Antragsbefugnis darauf abstellt, dass der satzungsmäßige Aufgabenbereich einen Umweltbezug aufweisen muss (so auch Fellenberg/Schillerm in: Landmann/Rohmer, 93. EL August 2020, UmwRG § 2 Rn. 59). Dass sich das materielle gerichtliche Prüfprogramm für die Antragsbefugnis und Begründetheit decken muss und nicht über den satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Disposition des Umweltverbandes überlassen sein kann, überzeugt zunächst. Andererseits würde eine derartige Auslegung der Vorschrift dazu führen, dass das Merkmal des Umweltbezuges über einen Umweg Einzug in die Vorschrift in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG finden würde, obwohl der Gesetzgeber dem Wortlaut nach ausdrücklich differenziert und diese Einschränkung nur in die Nr. 2 der Vorschrift aufgenommen hat. Käme es alleine auf den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Antragstellers an, so könnte er sich darauf berufen, dass der Tierschutz gerade auch mit Blick auf die Nutztierhaltung Eingang in seine Satzung gefunden hat. Ob der Antragsteller sich darüber hinaus auch auf eine landesrechtliche Anerkennung als Tierschutzorganisation i.S.v. § 3 TSchKG ND berufen kann, ist bislang nicht vorgetragen und bleibt für das Eilverfahren dahingestellt.

Jedenfalls in der Sache ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass das genehmigte Haltungssystem gegen § 19 Abs. 3 TierSchNutztV verstößt, denn die zur Genehmigung gestellten Produktionsabläufe sind darauf ausgelegt, dass die Masthühnerbesatzdichte von 39kg/m² nicht überschritten wird. Der Antragsteller übergeht in seiner Berechnung, dass ausweislich des Betriebskonzeptes der Beigeladenen der am 35. Masttag durchgeführte Vorgriff 37,1% der Tiere betrifft, also 14.800 Exemplare. Damit verbleiben maximal 25.100 Tiere bis zum durchschnittlichen Höchstgewicht von 2.900 g am letzten Masttag im Stall. Das Gesamtgewicht der Tiere beträgt dann 72.790 kg, bei 2.000 m² Nutzfläche mithin 36,395 kg/m². Selbst wenn die Nutzfläche, wie der Antragsteller meint, nach den Zeichnungen nur 1.864 m² umfassen kann, beträgt die Besatzdichte 39,05 kg/m2, was bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 TierSchNutztV zu begründen vermag, da jedenfalls die in einer Mastperiode zu erwartenden Verluste von nicht weniger als 2% der Tiere dazu führen, dass der Wert eingehalten werden kann.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Frage der Vereinbarkeit von § 19 Abs. 3 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 2a TierSchG und Art. 20a GG aufwirft, weil die dort normierten Haltungsbedingungen nicht das erforderliche Mindestmaß an Tierschutz gewährleisteten, bleibt die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Selbst bei insoweit offenen Erfolgsaussichten überwiegt in diesem Punkt jedoch das Interesse der Beigeladenen daran, ihr Vorhaben auf eigenes Risiko zu realisieren, da mit der zulässigen Besatzdichte zwar die Anzahl der Tierplätze in Rede steht, nicht aber der Bestand des Vorhabens als solches. Die Anzahl der Tierplätze ließe sich jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt reduzieren.

8. Auch die gerügten Verstöße gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen vermögen dem Rechtsbehelf des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Erforderlich hierfür wäre gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG jedenfalls, dass dieser Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Der Brandschutz dürfte trotz der mittelbaren Auswirkungen eines Brandfalls auf die Umwelt nicht zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zu zählen sein (VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.03.2020 - 5 K 3036/19 -, Rn. 117, juris; VG Weimar, Beschl. v. 13.03.2017 - 7 E 155/17 We -, Rn. 82, juris). Der Bezug des Brandschutzes zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich Tierschutz lässt sich demgegenüber aufgrund des Wortlautes von § 14 Abs. 1 NBauO herstellen, da die Vorschrift ausdrücklich auf die Rettung von Menschen und Tieren abstellt. Die im Hinblick auf die Ausführungen unter 7. verbleibenden Bedenken stellt die Kammer im Hinblick auf die von dem Oberverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation vorgenommene Prüfung beiseite (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 113, juris).

Jedenfalls ist der Einwand in der Sache zurückzuweisen. Dem Antragsteller ist nicht dahingehend beizupflichten, dass sich aus den § 14 Abs. 1 NBauO und § 12 S. 1 DVO-NBauO die Anforderung ergibt, dem Unvermögen von Tieren, bestehende Fluchtwege tatsächlich zu nutzen, nach dem gleichen im Ausgangspunkt empirischen Maßstab Rechnung zu tragen ist wie bei der Bewertung von Rettungswegen für den Menschen. Liegt der Grund dafür, dass Tiere nicht fliehen, nicht in der Beschaffenheit der Fluchtwege, sondern in einem artbedingtem Verhalten – wie etwa einer Gruppenbildung oder dem Rückzug in vertraute Räume –, so genügt die hinreichende Beschaffenheit der für sie vorgesehenen Fluchtwege in Verbindung mit einer Zugänglichkeit der Räume für Tierhalter und Feuerwehr, um – je nach Brandlage – einen Versuch wagen zu können, die Tiere zur Nutzung der Fluchtwege anzutreiben oder einzelne von ihnen zwangsweise zu entfernen. Insoweit konkretisiert daher auch § 12 Satz 1 DVO-NBauO die rechtlichen Anforderungen an Fluchtwege für Tiere zutreffend, indem dort Ausgänge ins Freie gefordert werden, die nach Anzahl und Beschaffenheit dafür ausreichen, dass Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen „können“, nicht aber gelangen „werden“. Der unterschiedliche Maßstab ergibt sich daraus, dass der Rettung von Tieren und Menschen aufgrund unterschiedlicher Wertigkeit der Schutzgüter nicht derselbe Vorsorgeaufwand geschuldet ist – wie sich auch aus der nur zugunsten von Menschen eingreifenden Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 NBauO schließen lässt. Deshalb kann nicht gefordert werden, ein Unvermögen von Tieren, ausreichend beschaffene Wege der Selbstrettung zu nutzen, vollständig durch bauliche Maßnahmen aufzufangen. Bei Hühnern ist es aber gerade dem artbedingten Verhalten geschuldet, dass ausreichend beschaffene Fluchtwege nicht selbständig genutzt werden und daher nur eingeschränkte Rettungsmöglichkeiten bestehen. Hühner neigen in Panik zu Gruppenbildung, unkontrollierbarem Auffliegen gegen Decken und Wände, und die Rettung einer größeren Anzahl ist nahezu aussichtslos. Eine kleinere Anzahl von Tieren kann gefangen und in Säcke oder ähnliches gesteckt werden, um sie aus dem Gefahrenbereich zu bringen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 111, juris). Ohne Erfolg bemängelt daher der Antragsteller, dass das Brandschutzkonzept kein artspezifisches Evakuierungskonzept einschließlich vollständig aufklappbarer Stallwände vorsieht.

Der Rüge des Antragstellers, dass die tragenden und aussteifenden Bauteile einschließlich des Dachtragwegs mindestens feuerhemmend (F30) sein müssen, ist die Beigeladene mit der Behauptung entgegengetreten, dass dieser Standard auch tatsächlich eingehalten werde. Ob die angegriffene Genehmigung die Einhaltung darüber hinaus rechtlich abzusichern hat, bleibt ebenso im Hauptsacheverfahren zu klären wie die Frage, ob eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 115, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Gegenstand des Abänderungsverfahrens nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, führt eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren - wie hier - nicht zu einer Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind (OVG Münster, Beschl. v. 13.07.2018 - 13 B 275/18.A -, Rn. 9, juris).

Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Abänderungsverfahren aufzuerlegen, weil diese einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.