Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2020, Az.: 10 LA 144/20

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2020
Aktenzeichen
10 LA 144/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.05.2020 - AZ: 8 A 383/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei unverschuldeter Verhinderung eines Beteiligten, an einem Verhandlungstermin teilzunehmen, und Hinderung seines Prozessbevollmächtigten infolge der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags kann ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins vorliegen.

Tenor:

Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus B-Stadt beigeordnet.

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 18. Mai 2020 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 LB 195/20 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Nachdem seine Asylanträge am 20. Oktober 1994 und am 28. April 2008 abgelehnt worden waren, stellte er gegenüber der Beklagten am 20. April 2018 einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als Folgeantrag wertete. Zur Begründung seines Antrags gab er in seiner Anhörung am 17. Mai 2018 im Beisein seines Prozessbevollmächtigten an, seinen in Deutschland lebenden Kindern ein guter Vater sein zu wollen. Er selbst sei von seinem Vater immer wieder verprügelt worden, zuletzt im November 2017. Die Erinnerungen an seinen Vater würden wiederkehren, wenn er jemanden schreien hören würde. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter die Auffassung vertrat, eine Traumatisierung stehe im Raum, wurde dem Kläger aufgegeben, binnen vier Wochen ein ärztliches Attest einzureichen. Ein solches wurde von ihm nicht vorgelegt.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. Juli 2018 als offensichtlich unbegründet ab und führte hierzu unter anderem aus, dass die innerfamiliären Streitigkeiten mit seinem Vater nicht vom Schutzbereich des § 3 AsylG erfasst seien, zumal er insoweit innerstaatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Serbien, weil dort eine Behandlung der von ihm vorgetragenen Erkrankung nicht gewährleiste wäre, sei nicht erkennbar.

Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2018 Klage erhoben. Am 17. Juli 2018 hat er eine ärztliche Stellungnahme zu den Akten gereicht, wonach ein deutliches Suizidrisiko bestünde, wenn er durch die Abschiebung gehindert werde, seinen Kindern ein guter Vater zu sein. Er habe im Erstgespräch deutlich depressiv gestimmt und hoffnungslos gewirkt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. August 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, „um das erhebliche Suizidrisiko im Hauptsacheverfahren zu überprüfen“ und dem Kläger im Eilverfahren Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Am 9. März 2020 hat das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Mai 2020 bestimmt und einen Dolmetscher geladen, ohne das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Zugleich hat es ihm gemäß § 87b Abs. 2 VwGO mit Fristsetzung bis zum 20. April 2020 aufgegeben, bis dahin alle neuen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, und darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden könnten. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Ladung am 10. März 2020 zugestellt. Am 27. April 2020 hat das Verwaltungsgericht den Termin von 10:45 Uhr auf 12:00 Uhr am gleichen Tage verlegt.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht nach dem für das Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte daraufhin die beantragte Prozesskostenhilfe am 8. Mai 2020 mit der Begründung ab, die ärztliche Stellungnahme erfülle nicht ansatzweise die Mindestanforderungen, die an fachärztliche Äußerungen zu stellen seien. Am 11. Mai 2020 reichte der Kläger eine psychotherapeutische Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin vom 20. August 2019 zu den Akten und bat um Terminsverlegung, weil aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation der Erhalt von Attesten über seine derzeit erfolgende Behandlung in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei.

Den Terminsverlegungsantrag hat das Gericht unter Bezugnahme auf § 87b Abs. 3 VwGO abgelehnt.

Gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 8. Mai 2020 erhob der Kläger am 13. Mai 2020 (Mittwoch) Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung. In dem Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe die Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers gefährde, da es ihm - dem Prozessbevollmächtigten - so kurz vor dem Termin nicht möglich sei, diesen ohne Kostenschutz wahrzunehmen. Der Kläger sei aufgrund seines Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz außerstande, auch nur ratenweise zu den Kosten beizutragen. Mit diesem Schriftsatz reichte der Kläger einen fachärztlichen Behandlungsbericht vom 9. Mai 2020 unter Hinweis darauf ein, dass aufgrund der aktuellen Situation dieser erst nunmehr vorgelegt werden könne. Nach dem Behandlungsbericht stellte sich der Kläger dort am 12. Juli 2019 und am 20. April 2020 vor und es seien ein Dysthymia, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, zu diagnostizieren. Zugleich stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Das Verwaltungsgericht lehnte den neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe am 14. Mai 2020 mit der Begründung ab, eine psychotherapeutische Behandlung könne auch im Heimatland des Klägers erfolgen. Der fachärztliche Behandlungsbericht sei zudem keine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG. Für eine Glaubhaftmachung fehle es in dem Bericht bereits an einer Auseinandersetzung mit den früheren schriftlichen Attesten. Auch genüge der Bericht hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht den an ein fachärztliches Attest zu stellenden Anforderungen. So fehle bereits die Angabe, seit wann und wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden habe. Ebenfalls am 14. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Klägers zurück.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 (Freitag), eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag um 16:43 Uhr, ersuchte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer auf den Kläger ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Erkrankung der oberen Atemwege ausweist, erneut um Verlegung des Termins. Der Kläger habe mitgeteilt, kurzfristig Fieber und Halsschmerzen bekommen zu haben. Aufgrund dieser Symptome sei ihm ausweislich des Aushangs am Gerichtsgebäude der Zutritt untersagt. Er - der Prozessbevollmächtigte - selbst könne aufgrund der Ablehnung der Prozesskostenhilfe den Termin nicht für den Kläger wahrnehmen.

Am 18. Mai 2020 (Montag) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Termins unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) abgelehnt. Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vier Tage nach der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2020 (Freitag) per Fax übermittelt.

Zu der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2020 um 12 Uhr war weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Das Verwaltungsgericht hat sodann die Klage des Klägers abgewiesen und in der schriftlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Juli 2018 hat es darüber hinaus ausgeführt, dass diese nicht ansatzweise die Mindestanforderungen erfülle, die das Bundesverwaltungsgericht an fachärztliche Äußerungen stelle, die eine posttraumatische oder eine andere auf einem Trauma begründete psychische Erkrankung belegen sollen. Auch habe der Kläger eine Erkrankung, die seine Abschiebung beeinträchtigen könne, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung gem. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Soweit darin geschildert werde, dass er zum damaligen Zeitpunkt depressiv gestimmt und hoffnungslos gewesen sei, erfülle dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen, die an die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu stellen seien. Soweit in der psychotherapeutischen Stellungnahme darauf hingewiesen werde, dass bei ihm eine langfristige und fortlaufende Behandlung bzw. psychiatrische Unterstützung angezeigt sei, könne diese auch in seinem Heimatland erfolgen. Auch der fachärztliche-psychiatrische Behandlungsbericht sei keine qualifizierte Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Mit ihm werde keine Erkrankung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Es fehle bereits im Rahmen der Tatsachenerhebung an einer Auseinandersetzung mit den schriftlichen Attesten und den unterschiedlichen Angaben des Klägers beim Bundesamt. Hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung genüge der Bericht nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden inhaltlichen Anforderungen an die Substantiierung eines Vorbringens zu dieser Erkrankung. Es fehle bereits an Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Behandlung des Klägers. Die stichwortartigen Sätze hierzu seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Zudem sei eine posttraumatische Behandlungsstörung in Serbien behandelbar und die Behandlung sei für jedermann dort zugänglich. Die Rückkehr des Klägers könne ärztlich begleitet werden, um der Gefahr einer Dekompensation durch die Rückführung vorzubeugen.

Weiter hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es den Terminsverlegungsantrag des Klägers abgelehnt habe, weil das gerichtliche Ermessen vorliegend nicht so weit reduziert gewesen sei, dass eine Verpflichtung zur Terminsverlegung bestanden habe. Der wegen seiner Erkrankung verhinderte Kläger sei durch seinen Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten gewesen. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Person werde durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.

II.

Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, weil er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat sowie nicht mutwillig erscheint. Für die Erfolgsaussichten lässt es § 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügen, dass diese hinreichend sind, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, mithin der Ausgang des Berufungsverfahrens - wie vorliegend - offen ist. Die Beiordnung erfolgte nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat Erfolg. Denn der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist von ihm hinreichend dargelegt worden und liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers seinen - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten (Art. 103 Abs. 1 GG) - Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

1. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 B 25.19 D –, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 B 25.19 D –, juris Rn. 17). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn prozessuale Möglichkeiten unterlassen wurden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2018 – 2 B 63.17 –, juris Rn. 12 m.w.N., und Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 58.90 –, NJW 1992, 3158, 3186 [BGH 09.07.1992 - VII ZR 7/92]).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich allerdings nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen (Senatsbeschluss vom 10.07.2019 – 10 LA 35/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Denn nur in diesem Falle kann die angegriffene Entscheidung überhaupt auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruhen. Nur dann kann angenommen bzw. nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 10.07.2019 – 10 LA 35/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 10.07.2019 – 10 LA 35/19 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2018 – 10 ZB 17.31099 –, juris Rn. 4, vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 – 8 A 1590/16 –, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.03.2017 – 3 A 829/16 –, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2016 – 10 ZB 15.2737 –, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.02.2018 – 2 BvR 549/17 –, juris Rn. 7 zu § 92 BVerfGG; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 – 6 B 52/17 –, juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Gehörsverstoß zur Folge hatte, dass sich ein Beteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO überhaupt nicht äußern konnte (BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 – 5 B 204.07 –, NJW 2008, 3157 Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 - 11 LA 57/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.12.2006 – 1 ZB 05.616 –, NVwZ-RR 2007, 718, 719; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 223 m.w.N.). In diesem Fall ist die Feststellung, die Entscheidung beruhe nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs, nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 – 11 C 48.92 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2004 – 3 A 4016/02 –, juris Rn. 7). Auch ist dann nicht die Darlegung erforderlich, inwiefern eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 - 11 LA 57/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Wurde etwa eine mündliche Verhandlung unter Versagung rechtlichen Gehörs ohne den Rechtsmittelführer oder seinen Prozessbevollmächtigten durchgeführt, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, wie die mündliche Verhandlung im Falle ihrer Anwesenheit verlaufen wäre, so dass er keine Ausführungen dazu machen kann, was er noch vorgetragen hätte (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 223 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 08.04.1998 – VIII R 32/95 –, DStRE 1998, 777, 779 f.; BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 – 3 C 28.92 –, NJW 1995, 1441; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 – 11 LA 57/11 –, juris Rn. 11). Damit entfällt in diesen Konstellationen zwar die Notwendigkeit der Darlegung, dass die Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann, nicht jedoch das Erfordernis einer Darlegung des Gehörsverstoßes als solchem (vgl. auch BFH, Beschluss vom 08.04.1998 – VIII R 32/95 –, DStRE 1998, 777, 780). Dieser muss mit den ihn begründenden Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (Rudisile in Schoch /Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124a Rn. 110; BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D –, juris Rn. 15 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO m.w.N.). Dabei hat sich die Zulassungsbegründung auch mit der vom Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Verlegungsantrags angeführten Begründung auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D –, juris Rn. 30).

Rügt der Kläger - wie hier - eine unterlassene Verlegung, muss er daher darlegen, weshalb das Gericht den Verlegungsantrag nicht hätte ablehnen dürfen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124a Rn. 114), mithin dass ein erheblicher Grund vorgelegen hat (Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 138 Rn. 50). Denn eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kommt bei der Ablehnung eines Verlegungs- oder Vertagungsantrags in Betracht, wenn dieser auf im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte, sofern die Abwesenheit nicht verschuldet oder durch die Absicht der Verschleppung getragen war (BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D –, juris Rn. 29 m.w.N.). Ein Beteiligter hat grundsätzlich das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2020 – 10 ZB 20.21 –, juris Rn. 7). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dabei grundsätzlich auch das Recht, sich im Termin anwaltlich vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 – 9 B 20.19 –, Rn. 18, und Urteile vom 29.09.1994 – 3 C 28.92 –, NJW 1995, 1441, 1442, sowie vom 03.07.1992 – 8 C 58.90 –, NJW 1992, 3185). Sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs allerdings regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (vgl BVerwG, Beschluss vom 30.11.2018 – 5 B 33.18 D –, juris Rn. 16). So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten, selbst bei Anordnung seines persönlichen Erscheinens, in der Regel dadurch gewährleistet, dass sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2018 – 2 B 63.17 –, juris Rn. 12). Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess (BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 – 1 B 313.01 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2018 – 4 A 4464/18.A –, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.06.2018 – 15 ZB 18.31230 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend kann aber auch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wegen unverschuldeter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten, einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 9, und Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 58.90 –, NJW 1992, 3185; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 - 11 LA 57/11 –, NJW 2011, 1987). Daher hat ein - selbst anwaltlich nicht vertretener - Beteiligter zur Geltendmachung eines Gehörsverstoßes gegebenenfalls auch darzulegen, dass er gehindert ist, sich im Termin - etwa durch einen Rechtsanwalt - vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 – 10 B 9.06 –, juris Rn. 9).

2. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen zu der Ablehnung der durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragten Verlegung der mündlichen Verhandlung und deren Durchführung in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt.

Der Kläger führt in der Begründung seines Zulassungsantrags aus, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft ohne seine Anwesenheit und die seines Prozessbevollmächtigten verhandelt habe. Über seinen Prozessbevollmächtigten habe er dem Verwaltungsgericht am 15. Mai 2020 eine ärztliche Bescheinigung übersandt, wonach er wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege bis 24. Mai 2020 arbeitsunfähig sei. Am 15. Mai 2020 habe sich an der Eingangstüre des Verwaltungsgerichts ein Hinweisschild befunden, wonach allen Personen, die Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten, der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt sei. Seinem Prozessbevollmächtigten sei es wiederum aufgrund der Versagung der Prozesskostenhilfe so kurz vor dem Termin nicht möglich gewesen, diesen ohne Kostenschutz wahrzunehmen. Dies habe gleichermaßen für andere Rechtsanwälte gegolten, weil er - der Kläger - nach wie vor geringste Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte und daher außer Stande sei, auch nur ratenweise zu den Kosten beizutragen. Dies habe sein Prozessbevollmächtigter dem Gericht auch in dem Terminsverlegungsantrag mitgeteilt. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe vor dem Termin sei es ihm - dem Kläger - aufgrund seiner Bedürftigkeit nicht möglich gewesen, die Kosten aufzubringen, geschweige denn einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, was neben der Terminsgebühr weitere bedingt hätte. Das Gericht habe dennoch ohne förmliche Entscheidung über den Verlegungsantrag in Kenntnis der Verhinderung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung durchgeführt und entschieden. Er - der Kläger - habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich in einer mündlichen Verhandlung zu erklären. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der einschlägigen Diagnose erscheine es im Rahmen der Ermessensentscheidung kaum mehr nachvollziehbar, einen Termin wegen eines handgreiflichen Verdachtsfalls, der unter das Betretungsverbot falle, nicht zu verschieben. Weshalb die mündliche Verhandlung derart eilbedürftig und wider aller Coronaeinschränkungen durchzuführen gewesen sei, ergebe sich aus den Ausführungen zum Ermessen hinsichtlich der Ablehnung der Terminsverschiebung im Urteil nicht.

Damit hat der Kläger in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt.

Unabhängig davon, ob ein Gehörsverstoß bereits darin gesehen werden kann, dass dem Kläger vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Entscheidung über seinen Terminsverlegungsantrag nicht mitgeteilt worden ist (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.04.2020 – 14 ZB 19.31488 –, juris Rn. 11), lag mit der Erkrankung des Klägers ein erheblicher Grund für eine Verlegung des für den 18. Mai 2020 bestimmten Verhandlungstermins vor, weil er durch diese unverschuldet verhindert war (dazu a) und er aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe auch gehindert war, sich durch seinen Prozessbevollmächtigten im Termin vertreten zu lassen (dazu b). Damit verdichtete sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, zu einer entsprechenden Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 08.04.1998 – VIII R 32/95 –, DStRE 1998, 777, 781; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2020 – 11 ZB 20.30297 –, juris Rn. 4). Der Kläger hat auch nicht mit der Folge des Verlusts des Rügerechts versäumt, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (dazu c).

a) Zwar genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mangels Aussagekraft über die Verhandlungsfähigkeit bzw. Reisefähigkeit regelmäßig nicht zur Darlegung einer krankheitsbedingten unverschuldeten Verhinderung eines Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 – 1 B 203.03 –, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.2018 – 3 A 1052/18.A –, Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 LA 177/12 –, juris Rn. 7; vgl. aber auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2017 – 11 ZB 17.30559 –, juris Rn. 6 f.). Vorliegend wurde vom Kläger jedoch keine durch die Erkrankung bedingte Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit geltend gemacht, sondern eine Untersagung des Zutritts zu dem Gebäude des Verwaltungsgerichts und damit zur mündlichen Verhandlung. Er hat in seinem Verlegungsantrag unter Beifügung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die als Diagnose den ICD-10 Code J06.9 G nennt, ausreichend dargelegt, dass er Symptome aufweist, mit denen ihm nach dem Hinweisschild an der Eingangstür des Gerichtsgebäudes der Zutritt untersagt war. Zwar wird auf dem Schild weiter ausgeführt, dass geladene Personen in diesem Fall unverzüglich den Verantwortlichen des Verfahrens informieren sollen. Dies hat der Kläger jedoch mit seinem Antrag auf Verlegung getan, ohne dass daraufhin ihm gegenüber eine Reaktion erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag vielmehr - ohne den Kläger darüber in Kenntnis zu setzen - mit der Begründung abgelehnt, dass der verhinderte Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten sei, obwohl dieser dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, selbst - aufgrund der abgelehnten Gewährung von Prozesskostenhilfe - an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert zu sein. Aufgrund der unverschuldeten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten konnte dieser den Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht ausreichend vertreten.

b) Der verhinderte Kläger konnte sich im Termin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, ohne dass ihm insoweit ein Verschuldensvorwurf trifft.

Der von dem Kläger bereits beauftragte Prozessbevollmächtigte war aufgrund der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung unverschuldet gehindert, dort zu erscheinen und den Kläger zu vertreten. Denn nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags war aufgrund der Bedürftigkeit des Klägers nicht sichergestellt, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt seine für die Terminswahrnehmung entstehenden Gebühren (Ziff. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und gegebenenfalls Fahrtkosten (Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) erhalten wird. Damit konnte von ihm nicht erwartet werden, auf sein eigenes Kostenrisiko zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 – 5 B 204.07 –, juris Rn. 9 zu der rechtswidrigen Vorenthaltung von Prozesskostenhilfe). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegenüber dem Verwaltungsgericht auch unmittelbar nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ausdrücklich klargestellt, dass er die Wahrnehmung des angesetzten Termins von einer vorherigen Sicherung seiner Gebühren abhängig macht. Da die Mittellosigkeit des Klägers dafür ursächlich war, dass der von ihm beauftragte Prozessbevollmächtigte mangels Sicherung seiner Vergütung an einer Wahrnehmung des Termins gehindert war und dass der Kläger auch keinen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Termin beauftragen konnte, ist dem Kläger dies nicht im Sinne eines Verschuldens anzulasten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.11.2020 – VIII ZB 55/10 –, juris Rn. 19, 22 zu § 233 ZPO).

Daraus folgt aber nicht, dass sich ein Verfahrensbeteiligter, der nicht selbst unverschuldet an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert ist, bei einer rechtmäßigen Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgreich auf eine Verletzung seines Rechts, sich in einer mündlichen Verhandlung rechtsanwaltlich vertreten zu lassen - und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2020 – 9 B 20.19 –, juris Rn. 17 f.). Im vorliegenden Fall trifft dem Kläger jedoch weder hinsichtlich seiner eigenen Verhinderung noch bezüglich der Verhinderung seines Anwalts ein Verschuldensvorwurf.

Damit lag hier, obwohl der Kläger einen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragt hatte, weiterhin ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Zu der Hinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthält die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Verlegungsantrags auch - wider Erwarten - keine Ausführungen und auch keine Ermessenserwägungen. Insoweit ist sie nicht nachvollziehbar.

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers durch Verfügung vom 18. Mai 2020 (Bl. 97R d.A.) mit einem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) zu begründen versucht, ist die angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn sowohl in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall, als auch in dem des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts war der jeweilige Prozessbevollmächtigte der Kläger - entgegen der vorliegenden Konstellation - nicht an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus in dem angefochtenen Urteil ausführt, das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Person wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt, ist dies zwar - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich zutreffend (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 – 1 B 313.01, juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht ausreichend anwaltlich vertreten in diesem Sinne. Denn dies ist nur der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte - anders als hier - nicht selbst unverschuldet verhindert ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 – 4 A 10/18.A –, juris Rn. 30).

c) Der Kläger hat auch alles ihm Zumutbare getan, um sich das entzogene rechtliche Gehör zu verschaffen.

Über die Ablehnung seines beim Verwaltungsgericht am 15. Mai 2020 um 16:43 Uhr eingegangenen Verlegungsantrags vom gleichen Tag, mit dem er sowohl seine krankheitsbedingte Hinderung an einer Terminswahrnehmung unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch erneut die Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten aufgrund der nicht bewilligten Prozesskostenhilfe geltend gemacht hatte, wurde er erst am 22. Mai 2020 und damit nach der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2020 unterrichtet (Bl. 98 d.A.). Eine zumutbare Reaktion auf die - ihm nicht mitgeteilte - Ablehnung seines Verlegungsantrags, etwa durch eine Anhörungsrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 – 5 B 204.07 –, juris Rn. 10), war ihm daher nicht möglich. Der Kläger hatte auch bereits mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 die Gründe für die Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten dargelegt und darüber hinaus gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben sowie einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mehr brauchte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht zu tun (vgl. auch BFH, Beschluss vom 08.04.1998 – VIII R 32/95 –, DStRE 1998, 777, 783).

Auch war der Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts nicht gehalten, sich vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung darüber zu erkundigen, ob das Gericht über seinen Verlegungsantrag entschieden hat, um so gegebenenfalls noch eine Anhörungsrüge erheben zu können. Zwar durfte der Kläger aufgrund der Nichtmitteilung einer Entscheidung über seinen Verlegungsantrag nicht davon ausgehen, dass diesem stillschweigend stattgegeben und die mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16 –, NJOZ 2017, 1735, 1736 Rn. 15 m.w.N.). Er musste jedoch auch nicht damit rechnen, dass sein Verlegungsantrag vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt wird, ohne dass er hierüber in Kenntnis gesetzt wird. Vielmehr lag vorliegend aus Sicht des Klägers nahe, dass das Verwaltungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung über den kurzfristig vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag entscheidet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2011 – 11 LA 57/11 –, NJW 2011, 1986, 1987). Eine Nachfrage ohne jegliche Anhaltspunkte für eine Entscheidung über seinen Verlegungsantrag vor der mündlichen Verhandlung war daher hier nicht erforderlich, um sich das Rügerecht zu erhalten.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 S. 3 AsylG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des 10. Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).