Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.2013, Az.: 8 LC 208/12

Vereinbarkeit der Anwendung des sog. Besserstellungsverbots bei der Weiterleitung der gewährten Zuwendung von einer Gebietskörperschaft als Erstempfänger an einen Dritten als Letztempfänger hinsichtlich Personalausgaben mit höherrangigem Recht; Erhöhungsanspruch einer gewährten Zuwendung zur Förderung der Arbeit eines PACE

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.09.2013
Aktenzeichen
8 LC 208/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 46770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0926.8LC208.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
#

Fundstellen

  • DVBl 2013, 1529-1533
  • DÖV 2014, 92
  • GewArch 2014, 184
  • NdsVBl 2014, 99-102
  • NordÖR 2014, 192-196

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungspraxis eines Zuwendungsgebers, das sog. Besserstellungsverbot (vgl. Nr. 1.3 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung) bei der Weiterleitung der gewährten Zuwendung von einer Gebietskörperschaft als Erstempfänger an einen Dritten als Letztempfänger, der keine Gebietskörperschaft und kein Zusammenschluss aus solchen ist, anzuwenden und dabei die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes zu vergleichen mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz noch eine unzulässige Altersdiskriminierung vor.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung einer ihm von der Beklagten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Niedersachsen gewährten Zuwendung zur Förderung der Arbeit eines Pro-Aktiv-Centrums.

Im Landkreis B. besteht seit 2006 ein Pro-Aktiv-Centrum (PACE). Dessen Ziel ist es, individuell beeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Insbesondere auf der Grundlage des § 13 Sozialgesetzbuch Achtes Buch und §§ 18 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch werden den betroffenen jungen Menschen notwendige Hilfen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf gegeben. Eine große Rolle spielt dabei die Verknüpfung von beruflicher Orientierung und privatem Umfeld. Konkrete Leistungen sind etwa die Durchführung von Kompetenzfeststellungsverfahren, von Bewerbungscoachings, die Unterstützung beim Aufbau individueller Netzwerke, die Hilfe bei der Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche sowie die Vermittlung in Qualifizierungsangebote und Beschäftigungsprojekte.

Mit Kooperationsvereinbarung vom 16. März 2011 beauftragte der Kläger den E. e.V., einen im Jahre 1982 von Sozialarbeitern, Juristen, Schöffen des örtlichen Amtsgerichts und engagierten Bürgerinnen und Bürgern gegründeten Verein, mit der Durchführung des PACE. Der E. e.V. ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.

Am 9. November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Arbeit des PACE im Zeitraum von 2011 bis 2013. Als Durchführungsort ist im Antrag angegeben: "E. e.V., F., G. ". Dem Antrag ist eine umfassende Leistungsbeschreibung des E. e.V. für das PACE beigefügt. Nach den zuletzt mit Schreiben vom 18. Januar 2011 korrigierten Angaben begehrte der Kläger ausgehend von zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Förderzeitraum in Höhe von 1.333.910,08 EUR und einem Eigenanteil des Klägers von 333.477,52 EUR eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 1.000.432,56 EUR.

Mit Bescheid vom 14. April 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger die beantragte Zuwendung als nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 991.955,72 EUR. Dabei ging die Beklagte von zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von nur 1.322.541,57 EUR aus. Zum einen erkannte sie unter den Ausgabenpositionen 1.1/1.2 die Ausgaben für Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 9.965,24 EUR, und zwar in Höhe von 1.648,79 EUR bei der Mitarbeiterin H. und in Höhe von 8.316,45 EUR bei der Mitarbeiterin I., als nicht zuwendungsfähig an. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung die beantragten Personalkosten nur bis zur Höhe des Durchschnittssatzes für vergleichbare Landesbedienstete zuwendungsfähig seien. Zum anderen erkannte die Beklagte unter der Ausgabenposition 1.4 Ausgaben für Anzeigen in Höhe von 306,04 EUR nicht als zuwendungsfähig an. Die Beklagte wies den Kläger zudem darauf hin, dass er als Erstempfänger berechtigt sei, die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form und unter Beachtung und Umsetzung der Regelungen der Verwaltungsvorschriften an einen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Pro-Aktiv-Centren zulässigen Letztempfänger weiterzuleiten. Soweit der Letztempfänger keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss aus solchen sei, würden die Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend gelten.

Am 17. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er eine höhere als die mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Zuwendung begehrt. Er hat die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter den Ausgabenpositionen 1.1/1.2 in Höhe von insgesamt 9.965,24 EUR beanstandet und geltend gemacht, dass die Beklagte die Kürzung zu Unrecht unter Anwendung des Besserstellungsverbotes vorgenommen habe. Wären die Personalkosten unmittelbar ihm als einer Gebietskörperschaft entstanden, hätte nach den dann zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften das Besserstellungsverbot nicht gegolten und die Beklagte hätte die Personalkosten in voller Höhe als zuwendungsfähig anerkennen müssen. Dies habe auch hier zu gelten, wo er den E. e.V. allein mit der Durchführung des PACE beauftragt habe. Der Verein sei zwar keine Gebietskörperschaft. Er - der Kläger - sei aufgrund des im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerten Subsidiaritätsprinzips aber gehalten, freie Träger mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Freie Träger hätten danach grundsätzlich Vorrang. Dies müsse auch bei der Förderung berücksichtigt werden, zumal die Gesamtverantwortung für das Projekt letztlich bei ihm verbleibe. Er beantrage die Zuwendung und führe die inhaltliche Kontrolle der Maßnahme sowie deren Abrechnung durch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14. April 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Zuwendung als nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von insgesamt 1.000.351,72 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Sie habe zu Recht zwischen den Ausgaben des Klägers, für den nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften das Besserstellungsverbot nicht gelte, und den Ausgaben des E. e.V., für den nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung das Besserstellungsverbot zu beachten sei, unterschieden. Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen komme es dabei nicht darauf an, dass der Kläger die Gesamtverantwortung für das geförderte Projekt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2012, dem Kläger zugestellt am 8. Oktober 2012, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Beklagte habe insbesondere das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung zu Recht angewendet. Der Kläger sei als Erstempfänger der Zuwendung berechtigt, die Zuwendung an einen nach Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Pro-Aktiv-Centren zulässigen Letztempfänger weiterzuleiten. Soweit der Letztempfänger, wie hier der E. e.V., keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss aus solchen sei, dürfe die Weiterleitung aber nur erfolgen, wenn dem Letztempfänger die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung einschließlich des dort in Nr. 1.3 enthaltenen Besserstellungsverbotes vorgeschrieben würde. Der danach erforderliche Vergleich mit den standardisierten Personalkostensätzen der Landesverwaltung sei zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis das Besserstellungsverbot nicht anwende, seien nicht vorhanden. Auch der Umstand, dass der Kläger Zuwendungsempfänger sei, die Zuwendung aber zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen freien Träger der Jugendhilfe weiterleite, rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Die haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen forderten vielmehr gerade für diesen Fall eine Geltung des Besserstellungsverbotes. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Besserstellungsverbotes könne nichts anderes gelten, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft Zuwendungsempfänger sei, diese jedoch die Zuwendung an einen Dritten weiterleite. Anderenfalls hätte auf diese Weise das Besserstellungsverbot umgangen und damit der auch für die Gebietskörperschaften geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterlaufen werden können. Auch dass der öffentliche Träger aufgrund des im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerten Subsidiaritätsprinzips gehalten sei, freie Träger mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen, gebiete eine andere Beurteilung nicht. Denn für den Letztempfänger fänden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung unmittelbar Anwendung, wenn er (unmittelbar) Zuwendungsempfänger wäre. Die nun nur entsprechende Anwendung wirke sich also für ihn nicht ungünstiger aus. Nichts anderes ergebe sich schließlich daraus, dass Personalkosten für eigenes Personal des Klägers in beantragter Höhe anerkannt worden wären. Die Anknüpfung danach, ob es sich um Personalausgaben für Mitarbeiter handele, die bei der kommunalen Gebietskörperschaft selbst beschäftigt seien, oder um solche, die bei einem privaten Unternehmen anfielen, sei ein sachliches Differenzierungskriterium. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen, weil der Frage, ob das Besserstellungsverbot im Falle der Weiterleitung einer Zuwendung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe als Zuwendungsempfänger an einen freien Träger der Jugendhilfe anzuwenden sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Der Kläger hat am 6. November 2012 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die unter Anwendung des Besserstellungsverbotes vorgenommene Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter den Ausgabenpositionen 1.1/1.2 in Höhe von insgesamt 9.965,24 EUR sei rechtswidrig. Das Besserstellungsverbot stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Während die Personalausgaben jüngerer Mitarbeiter regelmäßig unter den Durchschnittssätzen zur Veranschlagung der Personalausgaben der Landesverwaltung lägen und damit in voller Höhe als zuwendungsfähig anerkannt würden, lägen die Personalausgaben älterer Mitarbeiter regelmäßig darüber und führten so zu einer Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dies habe zur Folge, dass ältere Mitarbeiter von den Projektträgern nicht mehr beschäftigt würden. Die Anwendung des Besserstellungsverbotes verstoße hier auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung dürften günstigere Arbeitsbedingungen als für Landesbedienstete nur vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen nicht vereinbart werden. Der E. e.V. sei zwar nicht tarifgebunden, bezahle seine Mitarbeiter aber in Anlehnung an den TVöD. Die Nichtberücksichtigung bei der Förderung führe dazu, dass ein anerkannter Tarifvertrag unterlaufen werde. Zum anderen bewirke sie eine Ungleichbehandlung, weil der Tarifvertrag für eingesetzte eigene Mitarbeiter - etwa in dem Parallelprojekt VisioN - anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 26. September 2012 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14. April 2011 zu verpflichten, ihm eine Zuwendung als nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von insgesamt 1.000.351,72 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Anwendung des Besserstellungsverbotes führe nicht zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung. Im Rahmen der Projektförderung habe es der Projektträger durchaus in der Hand, für eine der Förderung angemessene Altersstruktur der eingesetzten Mitarbeiter zu sorgen. Eine höhere Besoldung älterer Mitarbeiter außerhalb eines Projekts sei dem Projektträger zudem unverändert möglich. Der Landesgesetzgeber habe bewusst Durchschnittssätze der Personalausgaben als Vergleichsgröße herangezogen, so dass ihm die Folgen für den Einsatz älterer Mitarbeiter bei Projekten und der Bemessung zuwendungsfähiger Gesamtausgaben durchaus bewusst gewesen seien. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern des Klägers und des E. e.V. liege nicht vor, zumal letzterer schon nicht der Tarifbindung unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung des Projekts "Pro-Aktiv-Center" über den mit Bescheid vom 14. April 2011 bereits gewährten Betrag in Höhe von insgesamt 991.955,72 EUR hinaus.

Die Beklagte gewährt auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration erlassenen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Pro-Aktiv-Centren (PACE) - Förderrichtlinie - vom 17. November 2010 (Nds. MBl. S. 1117), der §§ 23, 44 LHO und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Projektförderungen als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Derartige Richtlinienbestimmungen begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 m.w.N.). Eine über die ihr zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Senatsbeschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, [...] Rn. 6 jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR 1996, 47, 48; Senatsbeschl. v. 7.10.2011, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten kann der Kläger die Berücksichtigung weiterer Personalausgaben in Höhe von 9.965,24 EUR, nur hierum streiten die Beteiligten, als zuwendungsfähige Gesamtausgaben und damit die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von insgesamt 1.000.351,72 EUR nicht beanspruchen. Die von der Beklagten unter Anwendung des sogenannten Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung - ANBest-P- (Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO) vorgenommene Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben um Personalausgaben in der genannten Höhe entspricht vielmehr ihrer ständigen Verwaltungspraxis.

Nach dieser Verwaltungspraxis wendet die Beklagte das Besserstellungsverbot an, wenn eine Gebietskörperschaft als Erstempfänger der Zuwendung diese an einen Dritten, der keine Gebietskörperschaft und auch kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, als Letztempfänger weiterleitet. Dem Erstempfänger wird gestattet, die ihm gewährte Zuwendung an kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Letztempfänger nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - VV-Gk - weiterzuleiten (vgl. auch Nr. 3 Sätze 2 und 3 der Förderrichtlinie). Danach ist bei der Weiterleitung sicherzustellen, dass die für den Erstempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) auch dem Letztempfänger auferlegt werden. Die Mittel dürfen vom Erstempfänger nur in öffentlich-rechtlicher Form und nur zur Projektförderung weitergegeben werden. Ist der Dritte keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, so ist die Anwendung der ANBest-P vorzuschreiben (vgl. auch Nr. 7.2 der Förderrichtlinie).

Anhaltspunkte für eine sonst von den Richtlinienbestimmungen abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Anwendung des Besserstellungsverbotes in Fällen einer Weiterleitung von Zuwendungen, die einer kommunalen Gebietskörperschaft als Erstempfänger gewährt worden sind, an einen Letztempfänger, der keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist, im hier streitgegenständlichen Förderzeitraum bestehen für den Senat nicht. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zur Förderung eines ähnlichen Projektes in dem vorausgegangenen Förderzeitraum 2008 bis 2010 und eines weiteren Projektes "VisioN". Es ist schon nicht ersichtlich, ob der Kläger auch in diesen Projekten die von der Beklagten gewährte Zuwendung an einen Dritten und, bejahendenfalls, an welchen konkreten Dritten weitergeleitet hat. Dass die Beteiligten in dem seiner Zeit geschlossenen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag die Geltung der ANBest-Gk im Zuwendungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart haben (§ 3 Nr. 2 des Zuwendungsvertrages) und die Beklagte im Zuwendungsbescheid für das Projekt "VisioN" die ANBest-Gk für anwendbar erklärt hat, entspricht den Nebenbestimmungen im nun streitgegenständlichen Zuwendungsbescheid. Zudem übersieht der Kläger, dass auch die VV-Gk, also auch deren Nr. 12, Bestandteil des Zuwendungsvertrages (§ 3 Nr. 2 des Zuwendungsvertrages) und des Zuwendungsbescheides für das Projekt "VisioN" geworden sind und die Beklagte durchaus auch in diesen Projekten die Einhaltung des Besserstellungsverbotes überprüft hat.

Entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis hat die Beklagte auch im Zuwendungsbescheid vom 14. April 2011 gegenüber dem Kläger als Erstempfänger der Zuwendung bestimmt, dass dieser zur Weiterleitung der Zuwendung an einen Letztempfänger berechtigt ist, und, soweit dieser keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss aus solchen ist, die ANBest-P und damit auch das in deren Nr. 1.3 bestimmte Besserstellungsverbot entsprechend gelten. Abweichende Vereinbarungen finden sich, ungeachtet der Frage, ob solche rechtmäßig und wirksam wären, auch in der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem E. e.V. vom 16. März 2011 und der Leistungsbeschreibung des E. e.V. nicht.

Nach dem danach auch im vorliegenden Fall zu Recht von der Beklagten angewendeten Besserstellungsverbot darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden (vgl. Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die hier mangels Tarifgebundenheit des J. e.V. von vorneherein nicht ersichtlich ist, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind (vgl. Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P). Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt (Nr. 1.3 Satz 3 ANBest-P). Die Durchschnittssätze zur Veranschlagung der Personalausgaben ergeben sich aus den jeweiligen Bekanntmachungen des Niedersächsischen Finanzministerium (vgl. Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums, Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit für 2011, Nds. MBl. S. 181 f.; vgl. zur Heranziehung derartiger Berechnungsgrundlagen bei der Gewährung öffentlicher Zuwendungen: Senatsurt. v. 24.9.2010 - 8 LC 45/09 -, NdsVBl. 2011, 50, 51). Nach der maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt die Prüfung, ob dieses Besserstellungsverbot verletzt ist, nicht anhand der Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden. Vielmehr sind die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes zu vergleichen mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt. Abzustellen ist auf die Verhältnisse in dem Zeitraum, über den sich das konkret geförderte Projekt erstreckt (vgl. auch NBank - Arbeitshilfe "Nr. 1 - Antragsverfahren, Fristen, Finanzierung - Programmzeitraum 2007 bis 2013", Stand: Mai 2010, S. 6 f., und das dort in Bezug genommene Merkblatt "Anwendung des Besserstellungsverbotes", Stand: Januar 2008).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Verwaltungspraxis auch mit den zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen vereinbar (vgl. zuletzt Beschl. v. 9.7.2013 - 8 LA 102/12 -, [...] Rn. 14 f.; kritisch VG Braunschweig, Urt. v. 19.7.2012 - 3 A 210/11 -, Umdruck, S. 7 f.), so dass sich die Frage einer Billigung oder auch nur Duldung einer von den Richtlinienbestimmungen abweichenden Praxis durch den Richtliniengeber nicht stellt.

Der Wortlaut von Nr. 1.3 Satz 1 ANBest-P, wonach "der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen (darf) als vergleichbare Landesbedienstete", zielt ersichtlich auf einzelne Mitarbeiter ab und nicht auf die Gesamtpersonalkosten. Auch das in Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P bestimmte Verbot, wonach vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung "keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden (dürfen), als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils (Sic !) vorgesehen sind", ist offensichtlich auf die Arbeitsbedingungen jedes einzelnen Mitarbeiters bezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner Dreibus u.a., Tarifbindung und Besserstellungsverbot, BT-Drs. 16/4305, S. 1 f.: "...dürfen die Zuwendungsgeber mit ihren Beschäftigten keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als sie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind. ... Entscheidend ist, dass bei einer Gesamtabwägung aller bzw. aller sachlich zusammenhängenden Arbeitsbedingungen für keinen Beschäftigten günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden als für vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes."; (zu § 8 Abs. 2 HG 2007); Sacksofsky/Arndt, Das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot, in: DÖV 2003, 561, 563 f.).

Auch der Sinn und Zweck des Besserstellungsverbotes rechtfertigen ein Abstellen auf die Gesamtpersonalausgaben für alle Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die im konkret geförderten Projekt oder gar in allen vom Zuwendungsgeber geförderten Projekten eingesetzt werden, nicht. Das Besserstellungsverbot ist eine konkrete Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Evers, Das Besserstellungsverbot im Wissenschaftsbereich, in: WissR 1997, 109, 113). Es beruht auf der Erwägung, dass der Staat seine Bediensteten ausreichend besoldet und es daher dem Zuwendungsempfänger möglich und zumutbar ist, seine Aufgabe mit einem Besoldungsniveau wahrzunehmen, das dem des Staates entspricht, und dass zur Wahrung des auch im Zuwendungswesen geltenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gesamtaufwand des Zuwendungsempfängers und damit der Zuwendungsbedarf verringert wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 12 ZB 10.609 -, [...] Rn. 16; VG Magdeburg, Urt. v. 23.9.2009 - 4 A 20/09 -, [...] Rn. 22; Evers, a.a.O., S. 114 f.). Dieser mit dem Besserstellungsverbot vom Zuwendungsgeber verfolgte Zweck wird jedenfalls am ehesten durch die Verwaltungspraxis der Beklagten erreicht, wonach die im Projektzeitraum erzielte Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters des konkret geförderten Projektes mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben verglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger erstrebte verwaltungspraktische Handhabung es ihm durchaus ermöglichen würde, durch Zahlung teilweise höherer und teilweise auch niedrigerer Vergütungen an einzelne Mitarbeiter den Zweck des Besserstellungsverbotes durch Kompensation zu umgehen.

Entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Anwendung des Besserstellungsverbotes hat die Beklagte auch im vorliegenden Fall zu Recht die Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter des konkret geförderten Projektes mit dem Durchschnittssatz zur Veranschlagung der Personalausgaben verglichen, der sich für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei zutreffender Eingruppierung ergibt, und hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen H. und I. zutreffend Personalausgaben in einem Gesamtumfang von 9.965,24 EUR als nicht zuwendungsfähig angesehen.

Frau Diplom-Sozialpädagogin I. führt die sozialpädagogische Betreuung der Kunden des PACE durch. Sie ist bei dem E. e.V. mit einem Stellenanteil von 66,67 % beschäftigt und eingruppiert mit TVöD (VKA) EG 9 Stufe 5. Die auf sie nach den Angaben des Klägers im Förderantrag entfallenden tatsächlichen Personalausgaben im Förderzeitraum in Höhe von insgesamt 108.925,48 EUR übersteigen die Personalausgaben, die sich nach den Durchschnittssätzen für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei einer hier nicht in Frage gestellten zutreffenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 in Höhe von insgesamt 100.609,03 EUR (= Stellenanteil von 66,67 % x Durchschnittssatz von 50.302,00 EUR/Jahr x Förderzeitraum von 3 Jahren) ergeben, um 8.316,45 EUR, die nicht zuwendungsfähig sind.

Frau H. führt das Clearing sowie Aufgaben der Verwaltung und Dokumentation im PACE durch. Sie ist bei dem E. e.V. mit einem Stellenanteil von 25 % beschäftigt und eingruppiert in TVöD (VKA) EG 5 Stufe 5. Die auf sie nach den Angaben des Klägers im Förderantrag entfallenden tatsächlichen Personalausgaben im Förderzeitraum in Höhe von insgesamt 31.285,04 EUR übersteigen die Personalausgaben, die sich nach den Durchschnittssätzen für einen vergleichbar tätigen Bediensteten des Landes bei einer hier nicht in Frage gestellten zutreffenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 in Höhe von insgesamt 29.636,25 EUR (= Stellenanteil von 25 % x Durchschnittssatz von 39.515,00 EUR/Jahr x Förderzeitraum von 3 Jahren) ergeben, um 1.648,79 EUR, die nicht zuwendungsfähig sind.

Das so von der Beklagten in ihrer ständigen Verwaltungspraxis angewendete zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die grundgesetzliche Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Tarifautonomie (Art. 9 GG) sind nicht tangiert. Denn das Besserstellungsverbot bedeutet nicht, dass dem Zuwendungsempfänger Vorschriften über die Höhe der an seine Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung oder deren Einsatz gemacht würden; er ist insoweit völlig frei. Nur die Inanspruchnahme staatlicher Mittel für die Zahlung der Vergütung wird in der Weise begrenzt, dass sich die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende staatliche Bedienstete zu zahlenden Vergütung richtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1999 - 3 B 91.98 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 64). Im Übrigen könnte sich der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts auch nicht auf eine Verletzung der genannten materiellen Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 105 f.).

Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80; BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49; Senatsurt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, NVwZ-RR 2013, 465, 468; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945). Zwar besteht auch hier eine Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet insoweit aber nur, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a.a.O., Senatsurt. v. 15.11.2012, a.a.O., m.w.N.).

Dies ist für den Senat hinsichtlich der von dem Kläger beschriebenen Ungleichbehandlungen zum einen bei der Förderung der Personalausgaben beim Einsatz älterer Mitarbeiter und zum anderen bei der Projektförderung von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen sowie anderen Zuwendungsempfängern, soweit sie vorliegen, nicht ersichtlich. Vielmehr liegen hinreichende sachbezogene Gesichtspunkte vor.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Einsatz älterer Mitarbeiter durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen eines geförderten Projektes - neben anderen durchaus nachteiligen Auswirkungen des Besserstellungsverbotes für den Zuwendungsempfänger (vgl. hierzu etwa Evers, a.a.O., S. 115 f., 122 f.; Krämer, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis, Stand: Januar 1989, D XII, S. 16 f.; Schleich, Nebenbestimmungen in Zuwendungsbescheiden des Bundes und der Länder, in: NJW 1988, 236, 242 f.) - auch die von dem Kläger geschilderten Nachteile mit sich bringen kann. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsvergütung zu zahlen. Orientiert sich diese Arbeitsvergütung am Lebens- oder Dienstalter oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, fällt die Förderung des Einsatzes älterer Mitarbeiter mit einer den Durchschnittssatz für die Veranschlagung der Personalausgaben übersteigenden Arbeitsvergütung relativ niedriger aus als die Förderung des Einsatzes von Mitarbeitern, deren Arbeitsvergütung höchstens den Durchschnittssatz für die Veranschlagung der Personalausgaben erreicht. Dies wird den Zuwendungsempfänger zwingen, höhere Eigenmittel bereitzustellen oder, falls dies nicht möglich ist, den Einsatz älterer Mitarbeiter in geförderten Projekten zu beenden und stattdessen ausschließlich jüngere Mitarbeiter mit einer den Durchschnittssatz für die Veranschlagung der Personalausgaben nicht übersteigenden Arbeitsvergütung einzusetzen. Die Fortführung der Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Anwendung des zuwendungsrechtlichen Besserstellungsverbotes kann darüber hinaus dazu führen, dass die in der Förderrichtlinie benannten Zuwendungsempfänger ihre Entscheidung, einen privaten Dritten mit der Durchführung des geförderten Projektes zu beauftragen und die erhaltene Zuwendung nach Maßgabe der ANBest-P einschließlich des Besserstellungsverbotes an diesen weiterzuleiten, überdenken und hinsichtlich der Ausgestaltung der Kooperation ändern oder diese unter Umständen ganz aufgeben.

Ob die hiermit erkennbar verbundenen Nachteile eine Änderung der Verwaltungspraxis und der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen gebieten, muss indes allein im politischen Raum vom Richtliniengeber entschieden werden. Denn diese faktischen Nachteile führen bisher nicht zu einer rechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung älterer Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers durch die Anwendung des zuwendungsrechtlichen Besserstellungsverbotes in der Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Ungleichbehandlung ist vielmehr schon durch den mit dem Besserstellungsverbot verbundenen Zweck und die mit der Verwaltungspraxis der Beklagten verbundene Verwaltungsvereinfachung bei der Gewährung der Zuwendungen, insbesondere der Berechnung der Zuwendungshöhe, sachlich gerechtfertigt. Die von dem Kläger favorisierte verwaltungspraktische Handhabung würde es ihm - und auch anderen Zuwendungsempfängern - hingegen durchaus ermöglichen, durch Zahlung teilweise höherer und teilweise auch niedrigerer Vergütungen an einzelne Mitarbeiter den Zweck des Besserstellungsverbotes durch Kompensation zu umgehen.

In Bezug auf die beschränkte Geltung des Besserstellungsverbotes nach Nr. 1.3 ANBest-P nur bei der nicht Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen gewährten Projektförderung (vgl. Krämer, a.a.O., F.II.1, S. 3 f.) erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vorliegt. Taugliche Vergleichsgruppe, weil einen gleichen Sachverhalt abbildend, dürften eher Zuwendungsempfänger von Projektförderungen sein, die keine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss solcher sind, und die die Förderung für einen ähnlichen Zuwendungszweck nicht im Wege der Weiterleitung, sondern unmittelbar vom Zuwendungsgeber erhalten. Bei diesem Vergleich tritt keine Ungleichbehandlung hervor, weil in beiden Fällen die ANBest-P und damit das Besserstellungsverbot gelten. Soweit man gleichwohl, wie der Kläger es einfordert, die Gewährung der Projektförderung an Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse mit der Projektförderung an sonstige Zuwendungsempfänger vergleicht, liegt zwar eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Geltung des Besserstellungsverbotes vor. Diese ist aber von sachlichen Gründen getragen. Denn Gebietskörperschaften sind bei der Verwendung der gewährten Zuwendung an das für sie unmittelbar geltende öffentliche Haushaltsrecht gebunden und damit ohne Weiteres zu einem Verhalten verpflichtet, wie es den anderen Zuwendungsempfängern unter anderem mit dem Besserstellungsverbot erst auferlegt werden muss (vgl. Krämer, a.a.O., F.II.1, S. 3 f.). Zudem sind die Bediensteten der Gebietskörperschaften bereits in das Tarifsystem der öffentlichen Hand einbezogen. Für sie gelten stets tarifvertragliche oder besoldungsrechtliche Regelungen, denen mit dem Besserstellungsverbot unter dem Aspekt der Subsidiarität staatlicher Zuwendungen Beachtung verschafft werden soll (vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Mai 2009, § 44 Rn. 32.8).

Schließlich stellt die Anwendung des Besserstellungsverbotes in der Verwaltungspraxis der Beklagten keine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, mit dem der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 v. 2.12.2000, S. 16) umgesetzt hat, liegt schon deshalb nicht vor, weil dessen in §§ 2 Abs. 1, 3, 6, 19 und 24 bestimmter Anwendungsbereich hier nicht eröffnet ist. Das in der Verwaltungspraxis der Beklagten dahin angewendete Besserstellungsverbot, die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach altersunabhängigen Durchschnittssätzen zu bemessen, berührt die Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers nicht und führt auch zu keiner Benachteiligung älterer Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers. Es liegt allein in der Entscheidung des Zuwendungsempfängers, seinen Mitarbeitern eine altersabhängige Arbeitsvergütung zu gewähren. Diese vom Zuwendungsempfänger gewährte altersabhängige Arbeitsvergütung mag nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes rechtfertigungsbedürftig sein, nicht aber die in der Verwaltungspraxis der Beklagten gerade altersunabhängig angewendeten Durchschnittssätze. Erachtete man gleichwohl den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für eröffnet, weil die Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls faktische Auswirkungen auf ältere Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers zeigen könnte, wäre die danach nur mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG nicht unzulässig. Auch sie wäre vielmehr durch den mit dem Besserstellungsverbot verbundenen Zweck und die mit der Verwaltungspraxis der Beklagten verbundene Verwaltungsvereinfachung bei der Gewährung der Zuwendungen sachlich gerechtfertigt. Angesichts der geschilderten Umgehungsmöglichkeiten einer abweichenden Verwaltungspraxis erscheint die Handhabung der Beklagten auch zur Erreichung dieser Ziele als angemessen und erforderlich.