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Abschnitt 37 VVJug - Freistellung von der Arbeit

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach Nr. 32 oder Hilfstätigkeiten nach Nr. 36 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet. (1)

(2) Der Anspruch besteht, sobald der Gefangene innerhalb eines zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnenden Zeitraumes von einem Jahr seine Arbeitspflicht erfüllt hat. (2)

(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (Nrn. 8, 30) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. (3)

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt. (4)

(5) Auf das Jahr (Abs. 1 und 2) werden ferner angerechnet

  1. a)
    Zeiten, in denen der Gefangene Verletztengeld nach §§ 560, 566 Abs. 2 RVO erhalten hat,
  2. b)
    Zeiten, in denen der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Abs. 1 nicht ausgeübt hat, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint,
  3. c)
    Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach Abs. 3 anzurechnen ist.

(5)

(6) Als Werktage (Abs. 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Erkrankt ein Gefangener während der Freistellung von der Arbeitspflicht, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet. (6)

(7) Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen für die vorhergehende Freistellung und in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung in Anspruch genommen werden. (7)

(8) Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von dem Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen. (8)

(9) Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, besondere erzieherische Maßnahmen, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellungszeit zu berücksichtigen. (9)

(10) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Der Berechnung der Bezüge ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung zugrundezulegen. (10)

(11) Für Gefangene, die nach Nr. 36 Satz 3 nicht zur Arbeit verpflichtet sind, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. (11)

(1) Amtl. Anm.:

§ 42 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

Nr. 1 der VV zu § 42 StVollzG

(3) Amtl. Anm.:

§ 42 Abs. 2 StVollzG

(4) Amtl. Anm.:

§ 42 Abs. 4 StVollzG

(5) Amtl. Anm.:

Nr. 2 der VV zu § 42 StVollzG

(6) Amtl. Anm.:

Nr. 3 der VV zu § 42 StVollzG

(7) Amtl. Anm.:

Nr. 4 der VV zu § 42 StVollzG

(8) Amtl. Anm.:

Nr. 5 der VV zu § 42 StVollzG

(9) Amtl. Anm.:

Nr. 6 der VV zu § 42 StVollzG

(10) Amtl. Anm.:

§ 42 Abs. 3 StVollzG und Nr. 7 der VV zu § 42 StVollzG

(11) Amtl. Anm.:

Nr. 8 der VV zu § 42 StVollzG