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Abschnitt 15 VVJug - Kleidung

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung. (1)

(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. (2)

(3) In bestimmten Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt kann der Anstaltsleiter mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Tragen eigener Kleidung allgemein zulassen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 20 Abs. 1 StVollzG

(2) Amtl. Anm.:

§ 20 Abs. 2 StVollzG