Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 20.06.2016, Az.: 2 B 2/16

Antragsbefugnis; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Bekanntmachung; Drittschutz; Fledermaus; Immissionsschutz; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Infraschall; Nachbarwiderspruch; Naturschutz; NLT; Öffentlichkeitsbeteiligung; Optische Beeinträchtigung; Windenergieanlage; tieffrequenter Schall; Tötungsverbot; Umzingelungseffekt; UVP; Vogelschutz Richtlinie; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
20.06.2016
Aktenzeichen
2 B 2/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Klagebefugnis folgt auch in Fällen, die in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen, nicht schon aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG. Mit dem BVerwG geht die Kammer weiterhin davon aus, dass § 4 Abs. 3 UmwRG allein die Sachprüfung innerhalb eines (schon aus anderen Gründen) zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 9 A 30/10 juris).
2. Die Kammer schließt aus der Entscheidung des BVerwG vom 22.10.2015 (7 C 15/13, juris), dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährung materieller subjektiver Rechte dient (vgl. ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2016 - 2 A 48/14 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679 - juris und VG Kassel, Beschluss vom 04.04.2016 - 1 L 2532/15.KS - juris).
3. Für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende - relative - Verfahrensfehler gilt gem. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. § 46 VwVfG. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann somit nicht wegen eines relativen Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5/14 - juris).

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen in der Gemeinde A-Stadt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks zur Adresse A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt.

Mit Bescheid vom 02.10.2015 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs „GE Wind Energy 2.5-120“ mit einer Nabenhöhe von 120 m, einer maximalen Gesamthöhe von 180 m über natürlich gewachsenem Gelände und einem Rotordurchmesser von 120 m sowie einer Nennleistung von je 2,5 MW entsprechend dem am 24.07.2014 eingereichten und danach mehrfach modifizierten Genehmigungsantrag.

Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung wurde aufgrund des Antrags der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen angeordnet. Zum Bestandteil der Genehmigung wurden ausweislich des Bescheides die Antragsunterlagen gemacht, darunter insbesondere das Brandschutzkonzept, die Schallimmissionsprognose des Schalltechnischen Büros Pfeifer + Schällig GbR mit dem Immissionsgutachten Nr. 3036 vom 30.08.2014, die Schattenwurfprognose der Weil-Winterkamp-Knopp Partnerschaft für Umweltplanung (WWK) vom 21.08.2014, die Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Landschaftsplanungsbüros Seling von Dezember 2014 sowie die Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan des Landschaftsbüros Seling aus Juli 2015, der Fachbeitrag Artenschutz: Vogel- und Fledermausuntersuchungen und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) des Landschaftsplanungsbüros Seling von Dezember 2014 sowie die Ergänzung zum Fachbeitrag Artenschutz des Landschaftsplanungsbüros Seling aus Juli 2015, der artenschutzrechtliche Ausnahmeantrag von Juli 2015, erstellt durch das Landschaftsplanungsbüro Seling (1. Ergänzung Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und Fachbeitrag Artenschutz) sowie das hydrogeologische Gutachten der GeoDienste GmbH vom 30.01.2015.

Der Standort der Anlagen befindet sich im Gemeindegebiet von A-Stadt auf den Flurstücken 21/4, 5, 16/1 und 85/1 der Flur 11 der Gemarkung I., ca. 1,5 km südwestlich der Gemeinde A-Stadt, und ist von Straßen und Wegen erschlossen. Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Antragsgegners aus dem Jahre 2004, Teilfortschreibung Energie (2013), legt für den Bereich, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, ein Vorranggebiet für Windenergienutzung (Nr. 19-2013) fest. Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Neuenkirchen wurde mit der 25. Änderung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des RROP - Teilfortschreibung Energie (2013) u.a. eine neue Sonderbaufläche für Windenergieanlagen dargestellt, die dem Vorranggebiet Nr. 19-2013 entspricht. In einer Entfernung von 2 km zum Anlagenstandort befindet sich ein bereits bestehender Windpark mit sieben Windenergieanlagen (Windpark Voltlage-Höckel), gelegen in einem weiteren Windenergievorranggebiet nach RROP - Teilfortschreibung Energie (2013). Dieser Windpark wird nach Angaben des Antragsgegners seit etwa elf Jahren betrieben. Daneben befinden sich im weiteren Umfeld landwirtschaftliche Betriebe sowie vier weitere ältere Windenergieanlagen. Diese Windenergieanlagen sind nach Angaben des Antragsgegners teilweise bereits seit 14 bzw. 26 Jahren in Betrieb.

Die Genehmigung enthält neben weiteren konzentrierten Zulassungen eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot für die Feldlerche. Überdies beinhaltet die Genehmigung eine wasserbehördliche Befreiung von der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Bersenbrück in Plaggenschale, da durch das genehmigte Vorhaben Bohrungen von mehr als 10 m Tiefe vorgesehen sind. Am 24.06.2015 erteilte der Antragsgegner überdies eine wasserbehördliche Erlaubnis für eine Grundwasserabsenkung sowie für die notwendige Ableitung anfallenden Wassers in verschiedene Gräben für den Zeitraum der Bauphase der Anlagenfundamente. Eine weitere wasserbehördliche Genehmigung wurde am 04.09.2015 erteilt.

Aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen vom 08.10.2015 modifizierte der Antragsgegner die Nebenbestimmung Nr. 33 der streitgegenständlichen Genehmigung im Hinblick auf einzuhaltende Abschaltzeiten mit Änderungsbescheid vom 14.10.2015.

Unter dem 15.10.2015 wurde dem Antragsgegner für die Windenergieanlagen ein Betreiberwechsel von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf die Beigeladenen angezeigt.

Der Bescheid ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen und Auflagen versehen, die die gesetzlichen und genehmigungsspezifischen Anforderungen konkretisieren. Dies gilt im Hinblick auf den Immissionsschutz, den Natur- und Artenschutz und den Wasserschutz. Die angeordnete sofortige Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen damit, dass die Genehmigung aus planerischen und immissionsschutzrechtlichen Gründen zu erteilen gewesen sei, da die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten würden bzw. deren Einhaltung durch die jeweiligen Auflagen abgesichert sei. Es bestünde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da insbesondere der Klimaschutz ein erheblicher Belang im Sinne eines besonderen öffentlichen Interesses sei. Zudem stehe zu erwarten, dass ein etwaiger Widerspruch die Verwirklichung dieses Ziels ggf. deutlich verzögere und letztlich den Klimaschutzzielen zuwiderlaufe. Weiterhin bestehe auch für die Beigeladenen ein großes Interesse an Planungssicherheit, da die Dauer eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens schwer abzuschätzen sei.

Weiterhin enthält der Genehmigungsbescheid unter Ziffer 9 die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die in eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sowie eine Bewertung der Umweltauswirkungen gegliedert ist. Ursprünglich war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei Antragseinreichung davon ausgegangen, dass lediglich eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich sei. Nach entsprechender Vorprüfung stellte der Antragsgegner jedoch fest, dass eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Infolgedessen wurde dann durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Umweltstudie mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegt, die sich in eine Umweltverträglichkeitsstudie mit Bestandsbeschreibung, Bewertung und Konfliktanalyse zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil A) und in einen Maßnahmenteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil B) aufteilt.

Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches Verfahren durchgeführt. Das Vorhaben wurde am 14.02.2015 im Amtsblatt für den Landkreis D-Stadt sowie im Bersenbrücker Kreisblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom 23.02.2015 bis einschließlich 23.03.2015 in den Räumlichkeiten des Antragsgegners und der Gemeinde A-Stadt zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass bis zum 06.04.2015 einschließlich Einwendungen erhoben werden konnten.

Im Rahmen eines beim Antragsgegner am 05.05.2015 durchgeführten Erörterungstermins wurden die erhobenen Einwendungen, darunter auch diejenigen des Antragstellers, mit den Beteiligten erörtert.

Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich in einer Entfernung von 983 m zur Windenergieanlage 1, in einem Abstand von 670 m zur Windenergieanlage 2, in einem Abstand von 600 m zur Windenergieanlage 3 und in einem Abstand von 874 m zur Windenergieanlage 4. Dies lässt sich den Antragsunterlagen entnehmen. Das Grundstück befindet sich südwestlich des Anlagenstandortes.

Am 03.11.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein und beantragte mit gleichem Schreiben die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung führte er aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung des Antragsgegners aus verschiedenen Gründen unvollständig, verfahrensfehlerhaft und unrichtig sei. Dies führe dazu, dass die UVP insgesamt fehlerhaft und der Genehmigungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. U.a. rügte der Antragsteller die seiner Ansicht nach fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung, die Unvollständigkeit der UVP, den Umzingelungseffekt, den die Windenergieanlagen in Bezug auf sein Grundstück hervorriefen, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schallimmissionen sowie eine nicht berücksichtigte Wechselwirkung zwischen den betroffenen Schutzgütern.

Am 12.01.2016 hat der Antragsteller bei der beschließenden Kammer unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Bescheid vom 16.02.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung führte er aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vorlägen. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens lehne er den Antrag des Antragstellers ab. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Genehmigung überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, was sich aus der Sicherung und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung als Gemeinschaftsinteresse ergebe. Die Förderung der Stromerzeugung liege im öffentlichen Interesse.

Mit Bescheid vom 02.03.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch hinsichtlich der Themen Denkmalschutz, Erholung, Landschaftsbild, Artenschutz und des Schutzgutes Wasser unzulässig sei. Diese Belange seien nach ständiger Rechtsprechung nicht drittschützend, da sie ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung trügen, so dass der Antragsteller im Hinblick auf diese Aspekte nicht widerspruchsbefugt sei. Der Widerspruch sei jedoch auch unbegründet, da weder unzumutbare Schallimmissionen noch eine optische Beeinträchtigung des Antragstellers zu befürchten seien. Auch Verfahrensvorschriften seien nicht verletzt worden.

Der Antragsteller hat am 01.04.2016 Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhoben (Az. 2 A 28/16). Er verfolgt sein Begehren auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiter und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liege eine Klage- bzw. Antragsbefugnis vor. Aufgrund der geringen Entfernung zu den genehmigten Windenergieanlagen sei unzweifelhaft die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte gegeben.

Die Ansicht, wonach eine Rüge der durchgeführten UVP im Hinblick auf Fehler unzulässig sei, da allenfalls anerkannte Naturschutzverbände sich auf die Regeln berufen könnten, gehe ins Leere. Er sei antragsbefugt, was sich aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unzweifelhaft ergebe. Die UVP sei auch mangelhaft.

Die Frist für Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da das Fristende tatsächlich auf den 06.04.2015, einen Feiertag, gelegt worden sei. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass der Antragsgegner nach eigener Aussage auch Einwendungen, die noch am 07.04.2015 eingegangen seien, berücksichtigt habe. Dies sei aus der Bekanntmachung nicht zu erkennen gewesen. Überdies sei es während der Auslegungszeit nicht möglich gewesen, die Unterlagen tatsächlich an jedem Tag einzusehen. Am ersten Tag der Auslegung sei es in den Räumen der Gemeinde A-Stadt nicht möglich gewesen, die Unterlagen einzusehen. Überdies seien die Räumlichkeiten des Antragsgegners an einem Vormittag innerhalb der Auslegungszeit nicht zugänglich gewesen, da dort eine Personalversammlung stattgefunden habe. Bei diesem Fehler handele es sich auch um einen beachtlichen Fehler.

Der Sachverhalt, der der UVP zugrunde liege, sei durch den Antragsgegner zudem nicht vollständig ermittelt worden. Insbesondere Belange der Erholung seien nicht berücksichtigt worden. So überlagere die Windenergieanlage 4 zu einem geringen Teil ein im RROP als Gebiet für Erholung festgesetztes Areal. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme belege, dass das entsprechende Schutzgut erheblich beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung könne auch nicht durch die Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Überdies gebe es zumutbare Alternativen zum nun gewählten Standort. Hinsichtlich der Erfassung des Vogel- und Fledermausbestandes seien die Vorgaben des NLT-Papiers nicht berücksichtigt worden. Eine umfassende Kartierung sei nicht erfolgt. Stattdessen sei eine sog. gruppenbezogene Bewertung vorgenommen worden. Ein Monitoring in Bezug auf die Fledermäuse schließe Tötungen überdies keineswegs aus.

Der in der Nähe des Anlagenstandortes liegende Kinderhof sei fälschlicherweise im Rahmen der UVP lediglich mit einem maximalen Lärmgrenzwert während der Nachtzeit von 45 dB(A) berücksichtigt worden. Ihm müsse jedoch ein höherer Schutzanspruch zukommen.

Aus dem Umstand, dass eine Ersatzgeldzahlung vorgesehen sei, ergebe sich, dass das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Überdies werde er, der Antragsteller, durch die Windenergieanlagen auch optisch erheblich beeinträchtigt. Die kumulierende Wirkung der vier Anlagen sei zu berücksichtigen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Umfeld weitere elf Anlagen vorhanden seien und diese in einem Abstand von höchstens 2 km zusätzlich zu einer optischen Beeinträchtigung führten.

Die Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung und der Trinkwasserschutzzonen sei im Rahmen der UVP nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe erst im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergänzende Angaben gemacht.

In Bezug auf die geltend gemachten drittschützenden Regelungen liege eine optisch beeinträchtigende Situation unzweifelhaft vor. Es sei möglich, alle Windenergieanlagen vom Grundstück und fast alle aus einem einzigen Wohnraum wahrzunehmen. Der tieffrequente Schall, den die Windenergieanlagen erzeugten, sei durch den Antragsgegner zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2016 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, dass die durchgeführte UVP den gesetzlichen Anforderungen nach dem UVPG und § 20 Abs. 1 a der 9. BImSchV entspreche. Der Antragsteller verkenne insoweit auch die Reichweite seiner Rügebefugnis. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Antragsteller als Privatperson nicht berechtigt, losgelöst von der Darlegung einer Verletzung eigener subjektiver Rechte und einer subjektiven Betroffenheit eine allein an objektiven Maßstäben ausgerichtete gerichtliche Vollprüfung von Zulassungsentscheidungen einzufordern. Somit könne der Antragsteller für sich nichts daraus herleiten, wenn er darlege, dass natur- und artenschutzrechtliche Anforderungen sowie Vorgaben des Grund- und Hochwasserschutzes nicht berücksichtigt worden und Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes zu befürchten seien. Diese Belange führten zu keiner subjektiven Rechtsbetroffenheit des Antragstellers. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis allein führe nicht dazu, dass dann im Rahmen der Prüfung der Begründetheit auch eine Verletzung nicht subjektiv schützender Rechte erfolgen müsse.

Unabhängig davon, dass der Antragsteller eine Vollprüfung der UVP nicht einfordern und auch keine Rechtsverletzung aus etwaigen Fehlern dieser Prüfung für sich geltend machen könne, sei die UVP ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Vorhaben sei den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG entsprechend bekannt gemacht worden. Auch die Auslegung gemäß § 10 der 9. BImSchV sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei unschädlich, dass die Einwendungsfrist laut Bekanntmachung fälschlicherweise am 06.04.2015 und damit an einem gesetzlichen Feiertag geendet habe. Es seien tatsächlich alle Einwendungen, die bis zum 07.04.2015 eingegangen seien, berücksichtigt worden. Der Antragsteller selbst habe am 01.04.2015 Einwendungen gegen die Genehmigung erhoben. Diese Einwendungen seien im Rahmen der Genehmigungsentscheidung mit abgewogen worden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass das Fristende mit Datum vom 07.04.2015 habe angegeben werden müssen, ergebe sich daraus kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), da der Antragsteller sowohl vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Einwendungen erhoben als auch am Erörterungstermin am 05.05.2015 teilgenommen habe. Eine Nichtbeachtung der Fristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG führe nur dann zu einem beachtlichen Verfahrensmangel, wenn der jeweilige Betroffene daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig oder aber auch nur mit der von ihm für notwendig gehaltenen substanziellen Untermauerung Einwendungen vorzubringen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, in welcher Weise er konkret daran gehindert worden sei, Einwendungen vorzubringen und inwieweit er diese auch substantiiert untermauert hätte. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei auch im Rahmen der Einsichtnahme nach § 10 Abs. 3 BImSchG ausreichend erfolgt. Der Zugang zu den ausgelegten Unterlagen sei in der Zeit vom 23.02.2015 bis zum 23.03.2015 gewährleistet gewesen. Die Einsichtnahme sei während der Dienstzeiten zu ermöglichen. Überspannte Anforderungen könnten daran jedoch nicht gestellt werden. Die Handhabung der Einsichtnahme sei weder bei ihm, dem Antragsgegner, noch bei der Gemeinde A-Stadt zu beanstanden. Es sei unschädlich, dass eine Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen am 24.02.2015 vormittags (Antragsgegner) bzw. am 23.02.2015 (Gemeinde A-Stadt) nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn man diese unterbliebene Einsichtnahmemöglichkeit als formellen Fehler ansähe, begründe dies keinen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, da es sich um unbeachtliche Fehler handele. Der Verfahrensfehler sei nicht schwerwiegend im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 b UmwRG (wird ausgeführt). Der Fehler habe sich zudem nicht auf die Genehmigungsentscheidung ausgewirkt und sei daher auch unbeachtlich gemäß § 46 VwVfG.

Die UVP sei inhaltlich vollständig und entspreche den Anforderungen des UVPG sowie des § 20 Abs. 1 a der 9. BImSchV. Die Rügebefugnis des Antragstellers werde dabei durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt, so dass ihm kein Recht zur Vollüberprüfung einer UVP zukomme und er sich weder auf die Belange der Erholung, die vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belange noch die des Denkmal- und Kulturgüterschutzes, der Landschaftsbildbeeinträchtigung oder des Wasserrechts berufen könne. Selbst wenn man dem Antragsteller eine Berufung auf eine Verletzung von Vorschriften des UVPG zugestehen wolle, stehe ihm ein Aufhebungsanspruch nicht zu, da die UVP die von ihm geltend gemachten Fehler nicht aufweise. Der Erholungsaspekt sei im Rahmen der UVP in seiner Tragweite betrachtet worden. Diese Belange seien auf der Ebene der Regionalplanung hinreichend abgearbeitet worden.

Auch die Belange des Artenschutz- und Habitatschutzrechts seien zutreffenderweise erfasst, bewertet und abgearbeitet worden. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehe der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Insbesondere bestünden die angeführten Beeinträchtigungen für verschiedene Brutvogelarten nicht bzw. würden ausreichend vermieden. Dies betreffe die Feldlerche, verschiedene Singvögel und auch den Turmfalken. Die Gastvogel- und Nachtvogelerfassung sei hinreichend erfolgt. Das NLT-Papier, auf das sich der Antragsteller berufe, habe lediglich empfehlenden Charakter. Begründete Abweichungen seien zulässig. Eine begründete Abweichung liege in diesem Fall im Rahmen der Untersuchung des Einwirkungsbereiches vor, da die Vorhabenfläche keine bedeutende Fläche für Rastvögel umfasse. Überdies werde von der Vorgabe des NLT-Papiers zur Durchführung von 38 Exkursionsterminen nur knapp abgewichen. Zur Beurteilung des Artenschutzvorkommens und dessen Beeinträchtigung habe auf 32 Begehungen zurückgegriffen werden können. Es seien auch zwei Nachexkursionen gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Bestandserfassung in Bezug auf die Fledermäuse auch nicht gruppenbezogen bewertet, sondern lediglich gruppenbezogen dargestellt worden. Diese gruppenbezogene Darstellung umfasse alle potenziellen Vorkommen und damit auch alle potenziellen Konflikte zu Artengruppen. Am Ende der gruppenbezogenen Darstellung erfolge eine Darstellung, für welche streng geschützten Tiere es echte Anhaltspunkte für ein Vorkommen im Plangebiet gebe und eine Beeinträchtigung nicht von vornherein auszuschließen sei. Mängel in der Bestandserfassung seien nicht erkennbar. Die Kompensations- und CEF-Maßnahmen seien ebenfalls ausreichend. Die Lebensstätten der Fledermäuse seien hinreichend untersucht worden. Das Gondelmonitoring tangiere das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht. Das Monitoring stelle eine Vermeidungsmaßnahme dar. Überdies sei auch eine Kontrolle von Baumhöhlen vorgesehen, um die Verletzung und Tötung von Fledermäusen beispielsweise während der Bauphase auszuschließen. Die Vogelarten der offenen Feldlandschaft wie Kiebitz und Großer Brachvogel würden durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vor einer übermäßigen Betroffenheit durch die Realisierung des Vorhabens geschützt. Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Feldlerche sei ein zulässiges Instrument. Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen vor. Auch eine Kompensationsmaßnahme liege in diesem Zusammenhang vor. Im räumlichen Zusammenhang würden funktionserhaltende Maßnahmen zur Verbesserung von Lebensräumen der Feldlerche durchgeführt. Es sei zu erwarten, dass nur in Ausnahmefällen eine Beeinträchtigung der Feldlerche möglich sei.

In Bezug auf den Kulturgüter- und Denkmalschutz treffe es nicht zu, dass für den Kinderhof in der Nachbarschaft ein Schallleistungspegel von 45 dB(A) zu berücksichtigen sei. Der Kinderhof sei ein Gebäude im Außenbereich. Für den Außenbereich seien die Lärmrichtwerte der TA Lärm für Misch- und Dorfgebiete anzusetzen. Diese Werte (nachts 45 dB(A) und tagsüber 60 dB(A)) seien auch in der Genehmigung zugrunde gelegt worden. Von der Einhaltung dieser Richtwerte sei auch nach dem Ergebnis der Schallimmissionsprognose auszugehen. Die behaupteten Lärmeinwirkungen auf den Kinderhof seien darüber hinaus nicht durch den Antragsteller rügefähig. Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestünden ebenfalls keine Bedenken gegen das Vorhaben. Der Denkmalschutz sei in hinreichender Form abgearbeitet worden.

Auch eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser sei nicht zu befürchten. Die Anlagenstandorte der Windenergieanlagen 1 und 2 lägen innerhalb der Schutzzone III a des Wasserschutzgebietes Plaggenschale, das ca. 1000 m westlich der Windenergieanlage 1 liege. Alle Anlagen befänden sich im Trinkwassergewinnungsgebiet Thiene-Plaggenschale. Die für die Errichtung des Fundaments benötigten 40 Betonpfähle führten entgegen der Ansicht des Antragstellers zu keiner Beeinträchtigung des Grund- und Oberflächenwassers. Die Länge der vorgefertigten Rammpfähle sei auf die Tiefenlage der schützenden Zwischenschicht abgestimmt worden. Die Feststellungen zu den Tiefenlagen beruhten auf fachgutachterlichen Untersuchungen wie dem hydrogeologischen Gutachten vom 30.01.2015, das Bestandteil der Genehmigung sei.

Eine Kompensation der Landschaftsbildbeeinträchtigung erfolge entgegen der Ansicht des Antragstellers sehr wohl. Es werde eine Streuobstwiese als Kompensationsfläche angelegt und eine Ersatzgeldleistung in Höhe von 257.126 € geleistet. Ein sog. Umzingelungseffekt des Antragstellers sei nicht erkennbar. Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller in einem Windpark lebe und deshalb von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen sei. Die nächstgelegene Windenergieanlage des in Rede stehenden Vorhabens werde in 600 m Entfernung zum Wohngebäude des Antragstellers errichtet. Die Windenergieanlagen des Windparks Voltlage-Höckel befänden sich in einem Abstand von ca. 1,3 km zum Wohnhaus des Antragstellers. Von einer etwa bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf das Wohngrundstück des Antragstellers könne nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch, wenn man die bereits bestehenden Anlagen aus dem Windpark Voltlage-Höckel gemeinsam mit den zu errichtenden Anlagen betrachte. Die neuen Anlagen befänden sich nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers, die bereits bestehenden Anlagen südwestlich des Grundstücks. Aufgrund der insoweit abschirmenden Wirkung seines Hauses und der Standorte der Anlagen könne der Antragsteller diese Windenergieanlagen somit nicht gleichzeitig sehen.

Weiterhin sei auch die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt worden. Denkbare und gegebene schutzgutübergreifende Wirkungsketten seien bei der Betrachtung der einzelnen betroffenen Schutzgüter durch eine schutzgutübergreifende Betrachtung und Berücksichtigung von Veränderungspfaden bereits in der Umweltverträglichkeitsstudie integriert gewesen. Die Wechselwirkung führe nicht dazu, dass ein Ausweichen auf andere Konzentrationszonen verlangt werden könne. Bereits die Ausweisung der Konzentrationszone im Rahmen der RROP 2004 Teilfortschreibung Energie (2013) sei Ergebnis einer Abwägung der einzelnen betroffenen Schutzgüter und der entstehenden Wechselwirkungen.

Auch drittschützende Rechte des Antragstellers würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Die geltend gemachte optische Bedrängung durch die Windenergieanlagen falle schon nicht unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Unabhängig davon liege eine optisch bedrängende Wirkung nicht vor (wird ausgeführt). Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten unzumutbaren Schallimmissionen könne ihm auch darin nicht gefolgt werden. Die Schallimmissionsprognose vom 30.08.2014, ergänzt durch eine Richtigstellung vom 27.11.2014, sei Bestandteil der Genehmigungsunterlagen und komme zu Recht zu dem Ergebnis, dass der für das Haus des Antragstellers geltende Schutzmaßstab nicht überschritten werde. Die Messung sei entsprechend der Vorgaben der TA Lärm erfolgt (wird ausgeführt). Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Infraschall seien allein aufgrund der Entfernung seines Wohnhauses zu den Windenergieanlagen ausgeschlossen. Im Rahmen der Vorbelastung seien auch die bereits bestehenden Windenergieanlagen berücksichtigt worden, soweit dies gemäß Nr. 6 der TA Lärm erforderlich gewesen sei. In der Nebenbestimmung Nr. 4 sei darüber hinaus ein weitreichendes Monitoring der Lärmsituation vorgesehen, das ebenfalls dem Schutz des Antragstellers diene.

Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides. Neben den bereits dargelegten Erfolgsaussichten in der Hauptsache hätten die Beigeladenen demgegenüber überdies ein wirtschaftliches Interesse an der möglichst sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzuges streite darüber hinaus das Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Hinzu komme, dass auch er, der Antragsgegner, das Ziel der Erreichung einer 100 %-erneuerbaren-Energie-Region als wichtigstes Teilziel für die Erreichung der Masterplanziele im Masterplan 100 % Klimaschutz des Landkreises D-Stadt (2013) verfolge.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der statthafte Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 4 a Abs. 3 UmwRG kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) fallenden Rechtsbehelfs (hier der Klage des Antragstellers vom 01.04.2016 gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid) in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2015 wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bestehen (§ 4 a Abs. 3 UmwRG). In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage hingegen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiegt.

Vorausgeschickt sei, dass die Kammer den Antrag des Antragstellers auch im Hinblick auf die geltend gemachten nicht drittschützenden Aspekte für statthaft hält. Zu dieser Frage hat die Kammer jüngst (Urteil vom 28.04.2016 - 2 A 89/14 -, juris) bereits ausgeführt:

„Die Kläger sind insbesondere klagebefugt (und damit auch antragsbefugt, Anm. d. Gerichts) nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können geltend machen, in eigenen drittschützenden Rechten verletzt zu sein. Legt, wie hier, ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen eine einen anderen begünstigende behördliche Entscheidung ein, muss der Dritte geltend machen, in drittschützenden Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt nicht das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsverletzung, sie muss nur möglich erscheinen. Nur wenn offensichtlich und eindeutig subjektive Rechte nicht verletzt sein können, wird die Klagebefugnis verneint (vgl. in st. Rspr, statt vieler BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 8/94 - juris, m.w.N.).

Die Kläger machen hier in erster Linie die Verletzung des (drittschützenden) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geltend. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

Die Kläger befürchten aufgrund der oben dargestellten räumlichen Nähe zum streitigen Vorhaben insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Geruch, Ammoniak/Stickstoff, Feinstaub und Keime. Im Hinblick auf diese Immissionen ist eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls nicht von vornherein und offensichtlich zu verneinen, weshalb die Klagebefugnis zu bejahen ist.

Die Kammer folgt hingegen nicht der (neueren) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die Klagebefugnis in Fällen, die in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen, bereits aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 3a Satz 4 UVPG im Lichte der UVP-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention folgt (vgl. Beschluss vom 18.12.2015 - 8 B 400/15 - juris; Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 - juris). Vielmehr geht die Kammer - ihrer bisherigen Rechtsprechung folgend (vgl. Beschluss vom 12.09.2013 - 2 B 29/12 - n.v.) mit dem BVerwG auch weiterhin davon aus, dass § 4 Abs. 3 UmwRG allein die Sachprüfung innerhalb eines (schon aus anderen Gründen) zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 - juris; ebenso Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 37/12 - juris; ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; dem folgend VG Kassel, Beschluss vom 04.04.2016 - 1 L 2532/15.KS - juris).

Zwar gilt § 4 Abs. 1 UmwRG gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Damit wird auch Individualklägern ein subjektives Recht auf Durchführung einer „erforderlichen“ UVP eingeräumt. Die Vorschrift ist jedoch nicht geeignet, eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu statuieren. Innerhalb eines - wie hier - bereits zulässigen Rechtsbehelfs erweitert die Norm damit jedoch den Prüfungsumfang (…).“

Gemessen an diesen Ausführungen besteht kein Zweifel daran, dass auch der Antrag des Antragstellers im Anwendungsbereich des UmwRG statthaft ist und er sich grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der UVP auch auf die Verletzung nicht unmittelbar seinem Schutz dienender Rechte berufen kann (dazu unter B.).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Der Antragsgegner hat die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage der §§ 4 und 6 BImSchG und der 9. BImSchV i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und § 1 und Nr. 1.6.2 des Anhangs Nr. 1 zur 4. BImSchV erteilt. Danach ist einem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenen Pflichten erfüllt werden. Dies ist hier voraussichtlich der Fall, da sich hinreichend sicher annehmen lässt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erheblich Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG). Subjektive, dem Schutz des Antragstellers dienende Rechte, auf die er sich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen könnte, werden durch die Genehmigung nicht verletzt (A.). Auch die durchgeführte UVP weist keine eine Aufhebung der Genehmigung auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG rechtfertigenden Fehler auf (B.).

A.

Die subjektiven Rechte des Antragstellers werden durch die Genehmigung nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht verletzt; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schall (A. 1.) und eine optische Bedrängung (A. 2.).

1. Unzulässigen Lärmimmissionen ist der Antragsteller nicht ausgesetzt.

Nach der den Vorgaben der TA Lärm entsprechend durchgeführten Schallimmissionsprognose des Schalltechnischen Büros Pfeifer + Schällig GbR mit dem Immissionsgutachten Nr. 3036 vom 30.08.2014 (Abschnitt 5.1 der Beiakte 1, Bl. 198 ff.) sowie der Ergänzung/Korrektur vom 27.11.2014 (ebenda, Bl. 184 ff.) bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen. Danach liegen die Schallimmissionspegel der Windenergieanlagen während der Nachtzeit an 24 von 25 ausgewählten Immissionspunkten - so auch am als „IP 10“ bezeichneten Wohnhaus des Antragstellers - um mindestens 1 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert, der gemäß der TA Lärm an sämtlichen Immissionspunkten entsprechend der Schutzbedürftigkeit nachts 45 dB(A) (Dorf-/ Mischgebiet) beträgt. Dass der Immissionsrichtwert an einem Immissionspunkt (IP 0, an der vorhandenen Windenergieanlage E18) ohne eine Reserve ausgeschöpft wird, ist für den Antragsteller bereits deshalb nicht unmittelbar rügefähig, weil sich dieser Immissionspunkt nicht im näheren Umfeld seiner Wohnbebauung befindet. An den jeweiligen Wohnhäusern in der Nähe dieser Immissionspunkte ist im Übrigen mit einer niedrigeren als der genannten Gesamtbelastung und damit auch mit einer Reserve zu rechnen. Denn nach den Begriffsbestimmungen unter 2.3 der TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Ist im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten, dass die Immissionsrichtwerte an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen. Dass diese Grundsätze zur Auswahl der Immissionsorte bei der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens nicht beachtet worden sind, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan. Überdies wird der zulässige Immissionsrichtwert am Immissionsort IP 0 allein schon durch den genehmigten Betrieb der dort vorhandenen Windenergieanlage E18 als Geräuschvorbelastung ausgeschöpft. Der Immissionsanteil durch die Geräuschzusatzbelastung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen liegt hier nach den nachvollziehbaren Ermittlungen des Gutachters 14 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert. Da die Zusatzbelastung somit einen Beurteilungspegel verursacht, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert - hier 45 dB(A) - liegt, befindet sich der IP 0 nach Nr. 2.2 lit. a der TA Lärm nicht mehr im Einwirkungsbereich des geplanten Windparks, so dass der Antragsteller hieraus auch keine Rechtsverletzung herleiten kann (vgl. S. 26 des Immissionsgutachtens vom 30.08.2014).

Die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflage Nr. 4 sieht zudem eine gutachterliche Messung der Schallimmissionen zwecks Überprüfung der gemäß der Auflage Nr. 3 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte binnen Jahresfrist nach Inbetriebnahme vor. Werden erhöhte Immissionen festgestellt, kann die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, um die von den Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen auf das zulässige Maß zu reduzieren. Bereits jetzt regelt die Auflage Nr. 2 der Genehmigung für die Anlagen Nr. 1 und 4 eine Reduzierung des Nachtbetriebs, um die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen.

Die pauschale Einschätzung des Antragstellers, das Schallprognosegutachten erweise sich in vielen Punkten als unsicher, teilt die Kammer nicht. Es trifft nicht zu, dass die zwei vorhandenen Biogasanlagen, die beiden Mastbetriebe J. und K., die drei vorhandenen Windenergieanlagen, die 380 kV-Leitung und das Blockheizkraftwerk am Hof L. nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden sind.

Hinsichtlich der Biogasanlagen hat der Gutachter im Gutachten vom 30.08.2014 sowie der Ergänzung vom 27.11.2014 orientierende Messungen zur Bestimmung der von ihnen ausgehenden Vorbelastung vorgenommen und ist nachvollziehbar zu dem - vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffenen - Ergebnis gekommen, dass eine schalltechnische Berücksichtigung der Rührwerke dabei nicht erforderlich ist, da diesen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. S. 7 ff. des Gutachtens vom 30.08.2014, Abschnitt 5.1, Bl. 198 ff. der Beiakte 1).

Auch die Mastbetriebe J. und K. wurden mitsamt den Lüftungsanlagen durch den Gutachter berücksichtigt (vgl. S. 7 und 34 des Gutachtens vom 30.08.2014, a.a.O.). Die Futterketten der Mastbetriebe, die weiteren Lüfter der Mastbetriebe und die 380 kV-Leitung produzieren nach den nachvollziehbaren Ermittlungen des Gutachters (vgl. auch die Ausführungen in der UVP im Rahmen des Genehmigungsbescheides, Bl. 1052 ff. der Beiakte 5) keine relevanten Schallemissionen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sowohl die Biogasanlagen als auch die Mastbetriebe süd- bzw. nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers angesiedelt sind und sich damit entgegengesetzt zur Hauptwindrichtung - Südwest - befinden (vgl. Bl. 14 und 28 des Gutachtens vom 30.08.2014, a.a.O.).

Welches „Blockheizkraftwerk am Hof L.“ der Antragsteller berücksichtigt wissen möchte, erschließt sich der Kammer nicht. Weder existiert nach den hiesigen Recherchen ein Hof dieses Namens in der Umgebung des Vorhabens (vgl. die Karte mit den Immissionsorten, Bl. 28 des Gutachtens vom 30.08.2014) noch ist ein Blockheizkraftwerk bekannt. Sollte der Antragsteller eine der beiden berücksichtigten Biogasanlagen meinen, so wurden diese durch die vorgenommenen orientierenden Messungen - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt. Dies beinhaltet auch die Emissionen etwaiger Heizkraftwerke.

In Bezug auf die monierte fehlende bzw. nicht hinreichende Berücksichtigung der vorhandenen Windenergieanlagen dringen die Einwände des Antragstellers aller Voraussicht nach ebenfalls nicht durch. Die Windenergieanlage des Typs Enercon E30, die nach Ansicht des Antragstellers mit einem Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) für Tonhaltigkeit zu berücksichtigen gewesen sei, fällt den plausiblen Ausführungen des Gutachters (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 01.02.2016, Bl. 206 ff. des Bands 1 der Gerichtsakte) zufolge unter das Irrelevanzkriterium (Nr. 3.2.1) der TA Lärm und war daher grundsätzlich unabhängig von Zu- oder Abschlägen nicht zu berücksichtigen. Ihr Lärmbeitrag ist aber dennoch im Rahmen der Prognose berücksichtigt worden, so dass in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung des Antragstellers ersichtlich ist. Die beiden übrigen vorhandenen Windenergieanlagen - Enercon E18 und Nordex N150 NH40 - wurden entgegen der Ansicht des Antragstellers durch den Gutachter berücksichtigt (vgl. S. 34 des Gutachtens vom 30.08.2014, a.a.O.).

Ebenfalls erfolglos bleibt nach summarischer Prüfung der Hinweis des Antragstellers auf die angeblich im Gutachten ausgewiesene Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A), die dazu führe, dass an seinem Haus neben dem ermittelten Schallleistungspegel von 44 dB(A) ebenso wahrscheinlich ein - den zulässigen Immissionsrichtwert überschreitender - Pegel von 47 dB(A) erreicht werden könne. Der Gutachter Schällig hat dazu in seiner Stellungnahme vom 01.02.2016 (a.a.O.) überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass keine entsprechende Prognoseunsicherheit ausgewiesen sei. Vielmehr sei die methodische Herangehensweise derart gewählt worden, dass die Emissionen der zur Genehmigung stehenden Windenergieanlagen den zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mindestens 1 dB(A) unterschritten. Diese Angaben seien auch entsprechend den Vorgaben der Nr. 2.6 der TA Lärm im Gutachten im Abschnitt „Aussagesicherheit“ (S. 27) gemacht worden. Der dort enthaltene Hinweis auf die DIN ISO 9613-2 und die Genauigkeit von +/- 3 dB(A) gebe lediglich weitere Informationen. Dabei handle es sich um ergänzende „Schätzwerte“, die für weitere Berechnungen für Abschirmungen etc. gälten. Die obere Grenze dieser „Schätzwerte“ werde in seltenen Fällen während extremer Inversionswetterlagen unter Mitwind erreicht, führe jedoch nicht dazu, dass die Aussagen des Gutachtens unzutreffend seien. Die Kammer hat aller Voraussicht nach keinen Anlass, an diesen plausiblen sachverständigen Ausführungen, denen lediglich die nicht näher substantiierte Aussage des Antragstellers gegenübersteht, zu zweifeln.

Es steht nach summarischer Prüfung auch keine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Infraschall zu befürchten. Nicht zuletzt angesichts des Abstandes des Hauses des Antragstellers von 600 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage ist nicht ersichtlich, dass dieser Beeinträchtigungen durch Infraschall zu befürchten hat.

Infraschall ist in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windkraftanlagen auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs. Er führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren (vgl. dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris, m.w.N.). Diese Einschätzung teilt der auch im gerichtlichen Verfahren als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigende „Windenergieerlass“ („Planung und Genehmigung von Windenergien an Land“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24.02.2016 - Nds. MBl. 2016, 190), der dazu unter Nr. 3.4.1.7 „Tieffrequente Geräusche“ ausführt: „Für tieffrequente Geräusche sind in der TA Lärm ausdrücklich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. Für Schallwellen im Infraschallbereich unter 8 Hz ist durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass dieser Schall in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt.“

Nach der Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (OVG S-H, Urteil vom 31.07.2015 - 1 MB 14/15 -, juris, m.w.N.). Die Abstände des Hauses des Antragstellers zu den Windenergieanlagen schließen eine Beeinträchtigung durch Infraschall somit aus. An dieser Einschätzung ändert auch der pauschale Hinweis des Antragstellers auf Messungen in Roggenstede (Landkreis Aurich) und Bösel (Landkreis Cloppenburg) nichts.

Die bereits erwähnten Auflagen zur Genehmigung stellen zudem nach Ansicht der Kammer sicher, dass eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch die  Schallimmissionen der genehmigten Anlagen ausgeschlossen ist.

2. Dass die streitigen Windkraftanlagen eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung entfalten und die Genehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - und vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 -, jeweils zit. nach juris), lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (vgl. auch Nr. 3.4.1.9 des „Windenergieerlasses“, a.a.O.). Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.06.2010 - 12 ME 240/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06 -, juris).

Ausgehend von diesen - eine Orientierung bietenden - Grundsätzen geht von dem geplanten Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, voraussichtlich nicht aus. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung des Antragstellers beträgt mit mindestens 600 m mehr als das Dreifache der Gesamthöhe von hier 180 m. Gründe dafür, dass in diesem Fall etwas anderes gilt, sind auch nicht ersichtlich. Allein der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass neben den genehmigten Anlagen auch fast alle Windenergieanlagen des Windparks Voltlage-Höckel gleichzeitig aus einem seiner Fenster zu sehen sind, führt nicht zur Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung. Auch in Fallkonstellationen dieser Art sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (Nds. OVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 12 LA 105/11 -, juris). Zu berücksichtigende Bewertungskriterien sind beispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort der Windenergieanlagen, Lage von Aufenthaltsräumen und Fenstern zu den Anlagen, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel und/oder eine Vorbelastung durch bestehende Anlagen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris).

Die bereits existierenden sieben Anlagen des Windparks Voltlage-Höckel befinden sich - wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - in einer Entfernung von mindestens 1,3 km in südwestlicher Richtung zum Wohnhaus des Antragstellers. Die nächstgelegene streitgegenständliche Anlage befindet sich in einer Entfernung von 600 m nordöstlich des Wohnhauses. Dafür, dass es unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten zu einer optischen Bedrängung, also einer „erdrückenden“ oder „erschlagenden“ Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers kommen wird, weil die in ca. 600 m Entfernung geplante Windenergieanlage und die ca. 1,3 km entfernt stehende Windenergieanlage gleichzeitig zu sehen sein werden, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt.

Entgegen seiner Auffassung wohnt der Antragsteller infolge der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens auch nicht in einem Windpark. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass (fast) sämtliche Windenergieanlagen trotz ihrer gegensätzlichen Lage gleichzeitig aus einem seiner Wohnräume erblickt werden können, führt dies nach summarischer Prüfung nicht zu einer unzumutbaren optischen Beeinträchtigung. Unter Berücksichtigung des erheblichen Abstandes der Windenergieanlagen des Windparks Voltlage-Höckel zum Wohnhaus des Antragstellers, der Distanz zwischen den bestehenden und den neu zu errichtenden Anlagen und der Tatsache, dass auch der Antragsteller von lediglich einem Raum mit entsprechender Blickmöglichkeit spricht, vermag die Kammer eine für den im Außenbereich wohnhaften Antragsteller unzumutbare optische Beeinträchtigung in Form eines „Erdrückens“ oder „Einkesselns“ (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2006 - 7 ME 271/04 -, juris) aller Voraussicht nach nicht zu erkennen. Dasselbe gilt auch für die Auswirkungen der bestehenden drei älteren Windenergieanlagen Enercon E18 (950 m Entfernung zum Haus des Antragstellers), Enercon E30 (1,45 km Entfernung) und Nordex N150 NH40 (1,4 km Entfernung), die schon aufgrund ihrer geringen Höhe und der großen Entfernung auch bei kumulierender Betrachtung keinen entsprechenden Effekt bewirken können.

Zudem ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Außenbereich grundsätzlich mit der Errichtung von Windenergieanlagen gerechnet werden muss und das Schutzbedürfnis des Antragstellers deshalb auch in Bezug auf die optischen Auswirkungen deutlich schwächer ist, als es etwa bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung in anderer Lage wäre (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 17.09.2007 – 12 ME 38/07 –, juris, und vom 21.06.2010 - 12 ME 240/09 -, a.a.O.).

B.

Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach auch auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung im Hauptsacheverfahren.

Das UmwRG ist anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.04.2013 (zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2015, BGBl. I, 2069) findet das Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Die vom Antragsteller angegriffene Genehmigung ist eine Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 3 UVPG.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt nach Satz 2 der Norm auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG entspricht. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dieser Aufhebungsanspruch auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO und somit grundsätzlich auch für den Antragsteller als natürliche Personen i.S.v. § 61 Nr. 1 VwGO.

Der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12, „Altrip“ -, juris -) zufolge beschränkt sich der Anwendungsbereich dabei nicht nur auf die ausdrücklich in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fälle, in denen eine erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, sondern erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen eine UVP durchgeführt worden ist, die jedoch Fehler aufweist.

Grundsätzlich kann der Antragsteller die Aufhebung der Genehmigung auch unabhängig davon verlangen, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient. Das BVerwG (Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris) hat dazu in der Folgeentscheidung zur sog. „Altrip“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013, a.a.O.) folgendes ausgeführt:

„Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage; sie ist aber gemäß 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34; Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014, juris Rn. 10). Für Genehmigungsentscheidungen, die an einem Verfahrensfehler leiden, auf den § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung zu erstrecken ist, kann nichts anderes gelten. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 63 f.), ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung“.

Daraus schließt die Kammer, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährung materieller subjektiver Rechte dient (vgl. Urteil der Kammer vom 28.04.2016, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.; ebenso jüngst VG Kassel, Beschluss vom 04.04.2016 - 1 L 2532/15.KS -, juris).

Die der Genehmigung zugrundeliegende UVP weist nach vorläufiger Einschätzung durch die falsche Angabe der Einwendungsfrist und die nicht durchgängig gegebene Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen während der Auslegungsfrist zwar Verfahrensfehler auf, die jedoch nach der hier gebotenen summarischen Prüfung mangels Kausalität nicht zur Aufhebung der Genehmigung oder zu deren Rechtswidrigkeit führen (B. 1.).

Im Übrigen wurde die UVP der hier gebotenen summarischen Prüfung zufolge den rechtlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt und weist keine Fehler auf (B. 2.).

Die UVP ist dabei gem. § 4 a Abs. 2 UmwRG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG), die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten worden sind (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 UmwRG), das anzuwendende Recht verkannt wurde (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG) oder sachfremde Erwägungen vorliegen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 4 UmwRG).

1. Wie bereits ausgeführt, ist dem Antragsgegner bei der Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens aller Voraussicht nach ein Fehler bezüglich der Angabe der Einwendungsfrist (dazu unter B. 1. a)) unterlaufen. Überdies dürfte die nicht durchgängig mögliche Einsichtnahme in die Unterlagen während der Auslegungsfrist nach summarischer Prüfung einen Verfahrensfehler darstellen (B. 1. b)). Beide Fehler haben jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung bzw. führen nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers (B. 1. c)).

a) Die am 14.02.2015 im Amtsblatt des Antragsgegners sowie im „Bersenbrücker Kreisblatt“ veröffentlichte Bekanntmachung enthielt folgenden Text: „Etwaige Einwendungen gegen das o.g. Vorhaben können bis einschließlich zum 06.04.2015 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den vorgenannten Dienststellen geltend gemacht werden." Dieser Bekanntmachungstext genügt nicht den Anforderungen, die § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 9. BImSchV an die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens stellt.

Die im Bekanntmachungstext angegebene Einwendungsfrist entspricht nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG, da sie kürzer als die gesetzlich vorgesehene Zwei-Wochen-Frist ist. Dies gilt unabhängig davon, dass der Antragsgegner seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge auch noch Einwendungen, die am 07.04.2016 eingegangen sind, berücksichtigt hat/hätte, und die Öffentlichkeitsbeteiligung somit rechtmäßig umgesetzt hat. Die Bekanntmachung enthält jedenfalls eine fehlerhafte Frist und ist damit selbst fehlerhaft, da sie zwar den letzten Tag der Einwendungsfrist enthält (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 9. BImSchV), dieser jedoch falsch gewählt worden ist.

Gem. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BImSchG sind der Antrag sowie die nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen und die Öffentlichkeit kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.

Die Auslegungsfrist lief hier vom 23.02.2015 bis zum 23.03.2015. Die Einwendungsfrist sollte laut Bekanntmachung am 06.04.2015 enden. Die Zwei-Wochen-Frist (24.03.2015 bis zum 06.04.2015) wäre damit grundsätzlich eingehalten gewesen. Der 06.04.2015 war jedoch ein Feiertag (Ostermontag). Die Fristberechnung im Rahmen des § 10 Abs. 3 BImSchG erfolgt nach § 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 10 Rn. 63), so dass die Frist gem. § 31 Abs. 1, 3 VwVfG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB nur an einem Werktag - und damit erst am Dienstag, 07.04.2015 - abgelaufen ist.

b) Die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte überdies nach summarischer Prüfung gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.Vm. § 10 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV verstoßen, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Einsichtnahme in die Unterlagen während der gesamten Dienststunden zu ermöglichen.

Eine Beschränkung auf Sprech- oder Kernzeiten ist dabei unzulässig (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 65, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.03.1985 - 7 B 64/84 -, NVwZ 1985, 508 ff.). Die Einsichtnahme muss an jedem behördlichen Arbeitstag gewährt werden (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 10 BImSchG Rn. 90).

Unstreitig ist eine Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen am 24.02.2015 vormittags (Antragsgegner) bzw. am 23.02.2015 (Gemeinde A-Stadt) nicht möglich gewesen, da eine Personalversammlung (24.02.2015) abgehalten wurde bzw. kein ausreichend sachkundiger Bediensteter vor Ort war (23.02.2015).

Die vollständige Unmöglichkeit der Einsichtnahme an einem halben bzw. ganzen Arbeitstag dürfte aller Voraussicht nach gegen die o.g. Verfahrensvorschriften verstoßen.

Die öffentliche Auslegung der Unterlagen eines UVP-pflichtigen Vorhabens soll dazu dienen, möglichst jedem potentiell von den Auswirkungen eines Vorhabens Betroffenen Zugang zu den notwendigen Informationen zu gewähren und ihn so am Genehmigungsverfahren zu beteiligen (vgl. Art. 6 Abs. 6 sowie Ziff. 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -). Vor diesem Hintergrund wird teilweise (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.) sogar vertreten, dass die Auslegungszeiten zumindest an einem Tag der Woche bis in die Abendstunden ausgedehnt werden sollten, damit tatsächlich jedermann Einsicht nehmen kann. Ist die Einsichtnahme - wie hier - während der allgemeinen Dienstzeit für mehrere Stunden bzw. einen kompletten Arbeitstag unmöglich, liegt darin nach Ansicht der Kammer ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.Vm. § 10 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Fehler im Hinblick auf die Personalversammlung durch eine entsprechende Ankündigung bzw. Einschränkung im Rahmen der Bekanntmachung hätte vermieden werden können.

c) Die Verfahrensfehler führen jedoch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nach summarischer Prüfung weder zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung noch - als rechtliches Minus - zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil die Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben.

Zur Frage der Kausalitätsvermutung und der Auswirkung von Verfahrensfehlern gem. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 07.11.2013 - C-72/12, „Altrip“ - und vom 15.10.2015 - C-137/14 -, jeweils zit. nach juris) jüngst (Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5/14 -, juris) ausgeführt:

„Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 17).

Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448 Rn. 39 - und vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], (Altrip) ausgesprochen, dass im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -) nur verneint werden könne, wenn das Gericht - ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte - zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 54 ff. hat der Europäische Gerichtshof die tragenden Erwägungen seiner Altrip-Entscheidung bekräftigt (a.a.O. Rn. 62).

Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen - wie bisher - ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende - relative - Verfahrensfehler werden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10).

In der Sache hat der Gesetzgeber damit dreierlei geregelt: Zum einen hat er klargestellt, dass § 46 VwVfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG n.F. fallende - relative - Verfahrensfehler weiterhin maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Zum Zweiten hat er die nach § 86 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben, die es im vorliegenden Zusammenhang gebietet, zu untersuchen, ob es offensichtlich ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies stimmt auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23 <zur Ergebniskausalität von Abwägungsfehlern>) überein. Erkenntnismittel des Gerichts sind die vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegten Beweise sowie die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbare oder naheliegende Umstände (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20 ff. und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16 m.w.N. <zur Bauleitplanung>). Erkenntnisziel ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <270>; stRspr). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38 f.> - zu § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG ). Diesem konkreten Kausalitätsbegriff hat weder der Europäische Gerichtshof eine Absage erteilt, noch hat sich der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG hiervon distanziert. Dabei ist es Sache des Gerichts, unter anderem auch die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 54).

Zum Dritten hat der Gesetzgeber die Folgen eines non liquet geregelt. Gelingt es dem Gericht, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F., die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält. Damit hat der Bundesgesetzgeber insgesamt den Anforderungen entsprochen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 51) genannt hat, um nach nationalem Recht davon auszugehen, dass eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-RL nicht vorliegt. Unionsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. bestehen mithin nicht.“

In Anwendung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen nach summarischer Prüfung fest, dass die vom Antragsteller gerügten Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Die Fehler führen deshalb weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung.

Das negative Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 a UmwRG ist aller Voraussicht nach erfüllt. Die festgestellten Bekanntmachungs- und Öffentlichkeitsbeteiligungsfehler fallen nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler, da die festgestellten Verfahrensfehler aller Voraussicht nach nicht nach Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind.

Soweit natur- und artenschutzrechtliche Belange oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stehen, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung und vollständigen Einsichtnahmemöglichkeit keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. Das gilt auch unter Berücksichtigung des oben bereits skizzierten Zwecks der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern. Der Antragsteller hat - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - trotz der irrtümlich zu kurz angegebenen Frist und des nicht durchgängig gegebenen Zugangs zu den Auslegungsunterlagen Gebrauch von seinen Informations- und Beteiligungsrechten gemacht und seine auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bedenken neben zahlreichen weiteren Einwendern geltend gemacht. Ferner hat er auch am Erörterungstermin teilgenommen.

Dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge lässt sich aber auch entnehmen, dass aufgrund der Verfahrensfehler individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Lärm oder optische Beeinträchtigungen sowie durch sonstige Gefahren, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. Hierfür spricht zum einen, dass der Antragsteller in seinen umfangreichen Darlegungen auch Aspekte, die andere individuell Betroffene wie beispielsweise die Bewohner des Kinderhofs betreffen, geltend gemacht hat. Diesen Belangen hat der Antragsgegner ebenso wie den übrigen, den Kultur- und Denkmalschutz, das Landschaftsbild, den Arten-, Natur- und Umweltschutz betreffenden Belangen Rechnung getragen, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass einzelne Belange anderer, nicht aktiv gewordener Betroffener unberücksichtigt geblieben sein könnten. Zum anderen ist das Gewicht der festgestellten Fehler nach der hier gebotenen summarischen Prüfung, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie, gering. Ziel der UVP-Richtlinie ist es - wie bereits ausgeführt -, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern. Eine irrtümlich zu kurz angegebene Frist und der nicht mögliche Zugang zu den ausgelegten Unterlagen an insgesamt etwa 1,5 von 21 Arbeitstagen im Rahmen der Auslegungsfrist - zudem noch an unterschiedlichen Auslegungsorten - haben dabei aller Voraussicht nach eine eher untergeordnete Bedeutung.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weist die UVP nach summarischer Prüfung anhand des durch § 4 a Abs. 2 UmwRG vorgegebenen Prüfungsmaßstabes keine Fehler auf, sondern wurde den Vorgaben des UVPG und des § 20 Abs. 1 a und b der 9. BImSchV entsprechend erstellt.

Gemäß § 4 a Abs. 2 UmwRG ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren in den Fällen, in denen der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, nur daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde (Nr. 1), die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden (Nr. 2), das anzuwendende Recht verkannt wurde (Nr. 3) oder sachfremde Erwägungen vorliegen (Nr. 4).

Gemäß § 3 c Satz 1 UVPG ist, sofern - wie hier - nach der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach Durchführung der allgemeinen Vorprüfung ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP durchzuführen ist (vgl. die Zusammenfassung der Vorprüfung gemäß Aktenvermerk vom 07.10.2014, Bl. 149 f. der Beiakte 4). Gegenstand der UVP ist dabei gem. § 2 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 1 a der 9. BImSchV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Die hier durchgeführte UVP weist aller Voraussicht nach weder im Hinblick auf das Schutzgut Mensch (B. 2. a)), das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (B. 2. b)), das Schutzgut Wasser (B. 2. c)), das Schutzgut Landschaft (B. 2. d)) noch im Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (B. 2. e)) Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Auch die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern wurde hinreichend berücksichtigt (B. 2. f)).

a) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Mensch, zu dem auch die menschliche Gesundheit gehört, sind zunächst die Auswirkungen, die das Vorhaben auf den Menschen hat. Gemeint sind damit Veränderungen der menschlichen Gesundheit, und zwar unabhängig davon, ob sie physisch-organischen Charakter haben oder psychischer Natur sind. Tatbestandsrelevante Auswirkungen sind deshalb zweifellos Körperschäden, Krankheiten, somatische Funktionsstörungen sowie Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, etwa durch Lärm. Umfasst werden dabei nach wohl herrschender Meinung auch Auswirkungen unterhalb der Schwelle der Beeinträchtigung, also Störungen des physischen, psychischen oder sozialen Wohlbefindens, wozu insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, Belange von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zählen (Appold in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 2 Rn. 25 m.w.N.).

Der Antragsteller rügt hier - nach summarischer Prüfung im Ergebnis erfolglos - die nicht hinreichende Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Erholungsaspekts (B. 2. a) aa)), und der menschlichen Gesundheit durch Lärmimmissionen (B. 2. a) bb)) und eine optisch bedrängende Wirkung (B. 2. a) cc)) infolge der Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen.

aa) Der vom Antragsteller gerügte Umstand, dass der Standort der WEA 4 teilweise eine im RROP des Antragsgegners als Vorsorgegebiet für Erholung ausgewiesene Fläche überlagert, stellt keine nicht hinreichende Beachtung des Erholungsaspekts im Rahmen der UVP dar.

Wenn der Gesetzgeber die Windenergieanlagen dem Außenbereich als privilegierte Anlagen zugewiesen hat, hat er auch ihr typisches Erscheinungsbild mit den hohen Masten und den sich drehenden Rotoren mitbedacht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Windenergieanlagen an vergleichsweise exponierter Stelle und nicht etwa in einem Tal oder an sonst verdeckten Orten errichtet werden sollen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Windenergieanlagen auf einen solchen Standort im Hinblick auf eine wirtschaftlich sinnvolle Windausbeute angewiesen sind. Damit setzen sich die im Streit befindlichen Anlagen vorliegend auch gegenüber einem - hier überdies nur partiell betroffenen - Vorsorgegebiet für Erholung durch, zumal in der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung für Erholung wenig Raum bleibt und sie auch keine besonderen landschaftlichen Reize aufweist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2004 - 2 A 107/03 -, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorsorgegebiete für Erholung im RROP - Teilfortschreibung Energie (2013) im Hinblick auf die Ermittlung geeigneter Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen weder als harte noch als weiche Tabukriterien angegeben sind. Vorsorgegebiete für ruhige Erholung in Natur und Landschaft, die zu den Tabukriterien zählen, sind hier - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nicht betroffen.

Insgesamt hat der Antragsgegner den Erholungsaspekt im Rahmen der UVP unter Berücksichtigung der Vorbelastungen aller Voraussicht nach hinreichend erfasst und bewertet (vgl. S. 27 des Genehmigungsbescheides vom 02.10.2015, Bl. 1103 der Beiakte 5 sowie S. 17 f. der UVS, Bl. 1271 f. der Beiakte 3).

bb) Eine im Rahmen der UVP nicht hinreichend berücksichtigte bzw. fehlerhaft bewertete Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Lärm vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich einer subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers durch Schallimmissionen (A. 1.) verwiesen.

Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der UVP ergänzend die mangelhafte bzw. nicht hinreichende Berücksichtigung des Kinderhofs A-Stadt bei der Untersuchung der Schallimmissionen rügt, liegt darin kein Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG. Nach Ansicht des Antragstellers hätte der Kinderhof (IP 9 im Immissionsgutachten vom 30.08.2014) mit einem höheren Schutzanspruch als demjenigen eines Mischgebiets berücksichtigt werden müssen. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Der Kinderhof A-Stadt ist ausweislich seines Leitbildes (vgl. www.kinderhof-M..de/leitgedanken.html, abgerufen am 26.05.2016) eine gemeinnützige Jugendhilfeeinrichtung, die auch geistig behinderte Kinder und Jugendliche in ihre Wohngruppen integriert und unter anderem über Wohngruppen für geistig behinderte Menschen - so auch am hier betroffenen Standort „Hof N.“ (vgl. www.kinderhof-M..de/hof-N..html, abgerufen am 27.05.2016) - verfügt. Zu Recht hat der Antragsgegner diese Einrichtung des Kinderhofs auch im Rahmen der UVP wie die übrigen Wohngebäude als Gebäude im Außenbereich eingestuft und entsprechend den Lärmgrenzwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags in Ansatz gebracht (vgl. Nr. 6.1 c) der TA Lärm). Weshalb dem Kinderhof ein höherer Schutzanspruch zukommen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Als Anlage für soziale Zwecke (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 5 Rn. 20.1 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 29.06.1989 - 1 A 61/87 -) ist der Kinderhof schon kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) im Misch- und auch im Dorfgebiet zulässig und kann sich daher auch nur auf den dem jeweiligen Gebiet nach Nr. 6.1 der TA Lärm zukommenden Schutzanspruch berufen. Auch hier gilt im Übrigen, dass derjenige, der sich im Außenbereich ansiedelt, mit höheren Immissionen zu rechnen und diese auch hinzunehmen hat. Sollte der Betreiber des Kinderhofes eine ruhigere Umgebung für die von ihm betreuten Personen für erforderlich halten, stünde es ihm frei, einen Standort im allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet (§§ 3, 4 BauNVO) mit dem entsprechend höheren Schutzanspruch zu wählen. Der Umstand, dass der Kinderhof ausweislich des bereits zitierten Leitbildes und der Beschreibung des Hofes N. auf der Homepage bewusst die reizärmeren Standorte im ländlichen Bereich (unter Inkaufnahme der dort ggf. auftretenden außenbereichstypischen Immissionen) wählt, spricht überdies dafür, dass der vom Antragsteller geforderte erhöhte Schutzanspruch vom Betreiber des Kinderhofs selbst nicht für notwendig gehalten wird.

Nach alledem hat der Antragsteller die Schallimmissionen im Rahmen der UVP aller Voraussicht nach in hinreichender Weise - auch unter Berücksichtigung des Kinderhofes - gewürdigt und bewertet (vgl. die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 25 f. des Genehmigungsbescheides vom 02.10.2015, Bl. 1101 f. der Beiakte 5, die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 40 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1116 f. der Beiakte 5, sowie S. 53 der UVS, Bl. 1307 der Beiakte 3).

cc) Die vom Antragsteller mit Blick auf sein Grundstück geltend gemachte optische Beeinträchtigung in Gestalt eines Umzingelungseffekts, die der Antragsgegner im Rahmen der UVP nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, ist nach Ansicht der Kammer (vgl. die Ausführungen unter A. 2.) nicht gegeben. Der Antragsgegner hat die optischen Auswirkungen des Vorhabens in nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab hinreichender Weise berücksichtigt. Die Ausführungen im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG (S. 25 und S. 40 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1101 und 1116 f. der Beiakte 5) berücksichtigen die Auswirkungen des Vorhabens in optischer Hinsicht und kommen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass ein Umzingelungseffekt auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung ausgeschlossen werden könne, da der Abstand der Windenergieanlagen zum nächstgelegenen Wohngebäude 560 m und damit mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe betrage (vgl. auch S. 54 der UVS, Bl. 1308 der Beiakte 3).

Die Wahl des Untersuchungsraumes (1.500 m um die Sonderbaufläche) und die Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen (vgl. S. 15 f. der UVS, Bl. 1269 f. der Beiakte 3) begegnen dabei nach summarischer Prüfung keinen Bedenken, da sie keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG aufweisen.

b) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind die Auswirkungen des Vorhabens aus Tiere und Pflanzen. Dies erfasst nicht nur einzelne Lebewesen, sondern auch Populationen und Arten. Auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Art kommt es nicht an. Das Tatbestandsmerkmal der biologischen Vielfalt wird dabei inhaltlich durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgefüllt. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt stellen dabei die unmittelbaren Beeinträchtigungen durch Verletzung, Tötung, Beschädigung oder Zerstörung dar. Ebenso werden aber auch mittelbare Veränderungen wie Schadstoff-einträge oder Klimaveränderungen erfasst (Appold, a.a.O., § 2 Rn. 27 f.).

Aller Voraussicht nach im Ergebnis erfolglos rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang die nicht hinreichende Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Brutvögel, insbesondere der Feldlerche, des Turmfalken und der Singvögel (B. 2. b) aa)), die unzureichende Gastvogelerfassung (B. 2. b) bb)), die Ungeeignetheit der CEF- und FCS-Maßnahmen sowie die nicht ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Vogelarten der offenen Feldlandschaft, insbesondere Kiebitz und Großer Brachvogel (B. 2. b) cc)) und die nicht hinreichend berücksichtigte Beeinträchtigung der Fledermäuse (B. 2. b) dd)).

aa) Hinsichtlich der Brutvögel weist die UVP nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf.

Der Schutz dieser Vögel wird insoweit nicht nur über den individuumsbezogenen Ansatz (BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, juris) der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG gewährleistet, sondern auch über die - eher gebietsbezogenen - Vorschriften des UVPG (vgl. Appold, a.a.O.).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, steht der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris). Diese Einschätzungsprärogative und die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplanes entbinden sie dabei jedoch nicht von der Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Da auch die UVP auf einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung beruhen muss, ist die Behörde verpflichtet, die Inhalte eines landschaftspflegerischen Begleitplanes kritisch zu würdigen und sie zumindest auf ihre Plausibilität zu prüfen (vgl. zur UVP-Vorprüfung VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 -, juris). Für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen ist zudem - wie bereits ausgeführt - auch der „Windenergieerlass“ zu berücksichtigen, der als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, von dem auch angesichts der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden darf. Zudem sind - da der Windenergieerlass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft war - die von dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) unter dem Titel „Naturschutz und Windenergie“ herausgegebenen Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Oktober 2014), im folgenden „NLT-Papier“ genannt, zu beachten.

Der Antragsgegner hat aller Voraussicht nach in rechtmäßiger Weise von seiner Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Brutvögel Gebrauch gemacht. Der Windenergieerlass Niedersachsen geht in seiner Anlage 2 davon aus, dass das Regeluntersuchungsgebiet für Brutvogelkartierungen mindestens 500 m, für Greif- und Großvögel 1.000 m beträgt (Nr. 5.1.2 der Anlage 2 des Windkrafterlasses). Wird innerhalb eines Kreises um eine geplante Windenergieanlage mit diesem Radius das Brutvorkommen eines kollisionsgefährdeten oder störempfindlichen Brutvogels festgestellt, so bedarf es nach den Vorgaben des Windenergieerlasses (Nr. 5.1.3.1 der Anlage 2) zusätzlich einer vertieften Raumnutzungsanalyse, deren Ablauf im Einzelnen im Windenergieerlass (ebenda) dargestellt ist. Die Brutvogelbestandsaufnahme sollte zwölf Bestandserfassungen - in strukturarmen Agrarlandschaften mindestens sechs - auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit und unter Beachtung artspezifischer Besonderheiten, umfassen. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollen Abstände von mindestens einer Woche liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind in Kartenausschnitten darzustellen. Die Unterlagen des Vorhabenträgers sind dabei im Hinblick auf die Bewertung des Kollisionsrisikos nur ausreichend, wenn die empfohlene Zahl für Beobachtungstage eingehalten, die Beobachtungstage auf die sensible Phase der betroffenen Art angemessen verteilt wurden und die Raumnutzungsanalyse erfolgte (vgl. Nr. 5.1.3.1 der Anlage 2 des Windenergieerlasses).

Das NLT-Papier (S. 16 f.) empfiehlt, dass die Brutvogelbestandsaufnahme zehn Bestandserfassungen (in strukturarmen Agrarlandschaften mindestens fünf) auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit (Ende März bis Mitte Juli), umfasst. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollten Abstände von mindestens einer Woche liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte seien in Kartenausschnitten darzustellen. Die im NLT-Papier aufgeführten artspezifischen Prüfbereiche (Nahrungshabitate, Flugwege) für im Gebiet vorkommende kollisionsgefährdete Brutvogelarten seien zusätzlich zu untersuchen und in ihrer Funktion kartografisch darzustellen. Auch eine Raumnutzungsanalyse sei erforderlich.

Ausweislich des Fachbeitrags Artenschutz: Vogel- und Fledermausuntersuchungen und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus Dezember 2014, der Bestandteil der Genehmigung geworden ist, ist die Brutvogelerfassung mit neun Begehungen im Zeitraum von März bis Juni erfolgt. Zudem wurde auf die Ergebnisse von Begehungen in den Jahren 2012 und 2013 zurückgegriffen (vgl. die Übersicht Bl. 158 der GA). Das Untersuchungsgebiet umfasste dabei einen Radius von 1.000 m um die Sonderbaufläche und die Brutvogelarten wurden nach der Methode der Revierkartierung kartiert (vgl. S. 17 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1417 ff. der Beiakte 3). Dabei wurden unter anderem Vorkommen der (teilweise nach der Roten Liste Niedersachsen (stark) gefährdeten bzw. auf der Vorwarnliste befindlichen) Feldlerche, des Gartenrotschwanzes, des Großen Brachvogels, des Kiebitz, der Rauchschwalbe, des Turmfalken, der Waldohreule und des Mäusebussards registriert und das jeweilige Kollisionsrisiko anhand wissenschaftlicher Studien bewertet (vgl. S. 22 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1422 ff. der Beiakte 3). Diese Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass das Gebiet im 500 m - Radius um die Sonderbaufläche regionale Bedeutung insbesondere für die gefährdeten Offenlandarten Feldlerche, Großer Brachvogel und Kiebitz hat (vgl. S. 29 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1429 f. der Beiakte 3). Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse (S. 33 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1433 ff. der Beiakte 3) wurde sodann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse die Empfindlichkeit der kartierten Arten untersucht. Für den Turmfalken, den Mäusebussard und den Gartenrotschwanz wurde dabei eine geringe Empfindlichkeit ermittelt. Feldlerche und Kiebitz weisen dem Beitrag zufolge eine mittlere Empfindlichkeit auf, während der Große Brachvogel, Gänse und Kraniche eine hohe Empfindlichkeit aufweisen. Bis auf das Brutvorkommen vom Großen Brachvogel befinden sich in dem Gebiet dem Fachbeitrag zufolge jedoch keine weiteren Arten mit hoher Empfindlichkeit. Schließlich wurden auch noch die Arten in den Blick genommen, für die nach dem NLT-Papier fachlich erforderliche Mindestabstände zu den Brutplätzen gelten. Dazu zählen der Turmfalke mit einem (im Verhältnis zur WEA 1 unterschrittenen) Mindestabstand von 500 m und der Mäusebussard mit einem Mindestabstand von 500 m. Da das Turmfalkenpaar im Untersuchungsgebiet unbeständige Brutplätze habe und der derzeitige Brutplatz mehr als 400 m von den Standorten entfernt liege, kommt der Artenschutzbeitrag an dieser Stelle zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Kollisionsgefahr nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich des Mäusebussards gelte dasselbe, da sich kein mehrjährig besetzter Horst in unmittelbarer Nähe zu den Anlagen befinde und sich die Horststandorte ständig verlagerten (S. 41 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1441 der Beiakte 3). Schließlich nimmt der Fachbeitrag Artenschutz verschiedene Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in den Blick, die so dazu führten, dass kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG in Bezug auf die vom Vorhaben erheblich betroffenen Arten Feldlerche, den Großen Brachvogel und den Kiebitz vorliege (S. 45 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1451 ff. der Beiakte 3). Im Anhang II des Fachbeitrags Artenschutz befinden sich schließlich noch die Protokolle der gruppenbezogenen Prüfung für ungefährdete und ubiquitäre Vogelarten (Bl. 98 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1498 f. der Beiakte 3) und der einzelartbezogenen Prüfungen der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie, die Feldlerche, Gartenrotschwanz, Großer Brachvogel, Kiebitz und Turmfalke umfassen (S. 100 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1500 ff. der Beiakte 3).

Die Bestandsbeschreibung (S. 28 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1104 der Beiakte 5) und die Bewertung der Auswirkungen samt Vermeidungsmaßnahmen (zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 42 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 der Beiakte 5) hat der Antragsgegner im Rahmen der UVP unter Bezugnahme auf den Fachbeitrag Artenschutz aufgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (S. 45 ff. und 98 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1445 ff. und 1498 ff. der Beiakte 3) zu keinen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Einzig für die Feldlerche erteilte er mit der Genehmigung auch eine Befreiung vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, die er mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Energieversorgung und den entsprechenden Regionalplanungen begründete. Eine zumutbare Alternative sei nicht gegeben. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die gefährdete Feldlerche könne zugelassen werden, da die flankierend im Rahmen der Genehmigung angeordneten, dem Fachbeitrag Artenschutz entnommenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen den Erhaltungszustand der Feldlerche stabilisierten (vgl. S. 20 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1096 der Beiakte 5).

Die getroffenen naturschutzfachlichen Einschätzungen sind - wie bereits ausgeführt - von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. § 4 a Abs. 2 UmwRG). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, ebenda).

Gemessen an diesen Grundsätzen weist die UVP im Hinblick auf die Brutvögel aller Voraussicht nach keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Unschädlich ist dabei, dass der Antragsgegner die Vorgaben des Windenergieerlasses im Hinblick auf die darin geforderte Begehung während der gesamten Brutzeit - bis Mitte Juli - nicht beachtet hat; der Erlass gilt zwar seit dem 25.02.2016 und war damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 02.03.2016 (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2015 - 12 ME 113/14 -, juris) bereits gültig. Die Schlussbestimmung des Leitfadens zur Umsetzung des Artenschutzes (Nr. 9 der Anlage 2) regelt jedoch, dass keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich sind, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Naturschutzbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist. Im Wege eines erst-recht-Schlusses muss dies daher umso mehr für ein bereits abgeschlossenes Genehmigungsverfahren gelten, in dem „lediglich“ eine Entscheidung über den Widerspruch aussteht. Ein relevanter Erkenntnisgewinn durch eine Begehung bis Mitte Juli ist überdies gerade angesichts der Daten aus den Vorjahren, auf die der Antragsgegner zurückgreifen konnte, aller Voraussicht nach nicht ersichtlich.

Die Vorgaben des NLT-Papiers hat der Antragsgegner hinsichtlich der Brutvogelerfassung zwar auch nicht (vollständig) beachtet, da die Begehungen nicht - wie im NLT-Papier (S. 16) gefordert - über den gesamten Brutzeitraum bis Mitte Juli erfolgt sind, sondern die letzte Begehung am 20.06.2014 stattfand (vgl. S. 17 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1417 der Beiakte 3). Das NLT-Papier stellt jedoch lediglich eine Arbeitshilfe dar und hat nur empfehlenden Charakter (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 220/14 -, juris), so dass eine teilweise Nichtbeachtung der dortigen Vorgaben nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der UVP führt. Entscheidend ist, ob die durchgeführten Begehungen zu einer vollständigen und zutreffenden Erfassung des Sachverhalts geführt haben (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Dies ist nach dem bekannten Sachverhalt der Fall, da der Antragsgegner die Begehungen in dem unstreitig strukturarmen Gebiet an neun Terminen zwischen Mitte März und Ende Juni durchgeführt und dabei auch Dämmerungs- und Nachtkartierungen vorgenommen hat. Überdies wurden weitere Brutvogeldaten aus den Jahren 2012 und 2013 berücksichtigt (vgl. S. 30 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1430 der Beiakte 3). Die gruppenbezogene Darstellung (ebenda, S. 98 ff., Bl. 1498 ff. der Beiakte 3) begegnet dabei keinen Bedenken. Wie bereits ausgeführt, wurden überdies entgegen der Ansicht des Antragstellers sämtliche europäische Brutvogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie berücksichtigt. Nach Ansicht der Kammer stellt diese Vorgehensweise nach summarischer Prüfung eine zutreffende und vollständige Ermittlung des Sachverhalts dar.

Auch die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse begegnet aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner die Abstandsempfehlungen des NLT-Papiers für Turmfalken nicht beachtet habe, gilt zunächst, dass das NLT-Papier - wie bereits ausgeführt - lediglich empfehlenden Charakter hat. Darüber hinaus ist der Antragsgegner angesichts der Ermittlungen im Fachbeitrag Artenschutz zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass das Turmfalkenpaar, das sich im Untersuchungsgebiet aufhält, in den Jahren 2012 bis 2014 wechselnde Nistplätze gewählt hat, die nur einmal (im Jahre 2014) knapp unter 500 m von den WEA-Standorten entfernt lagen, und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen wie die unattraktive Gestaltung der Flächen im Nahbereich der Windenergieanlagen und das Anbringen artspezifischer Nisthilfen das potentiell verbleibende Tötungsrisiko verminderten (vgl. S. 46 und 106 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1446 und 1506 der Beiakte 3 sowie die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 42 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 der Beiakte 5 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 42 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 f. der Beiakte 5).

Die Befürchtung des Antragstellers, dass komplette Revierverluste für einzelne Singvogelarten drohten, ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung, insbesondere der angeordneten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

Die vom Antragsteller als rechtswidrig gerügte Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für die Feldlerche gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG begegnet aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Genehmigung auch im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilt worden (vgl. S. 2 der Genehmigung, Bl. 1077 der Beiakte 5). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sind auch erfüllt. Der Fachbeitrag Artenschutz kommt zu dem Ergebnis, dass die Feldlerche eine verhältnismäßig geringe Meidedistanz gegenüber Windenergieanlagen aufweist und dadurch grundsätzlich einem Tötungsrisiko ausgesetzt ist, einen Radius von 100 m um den jeweiligen Standort allerdings meidet (vgl. S. 37 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1437 ff. der Beiakte 3). Diese Erkenntnisse zieht der Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel. Da die Feldlerche sowohl in Niedersachsen als auch in Deutschland auf der Roten Liste steht, verstieße eine Tötung daher gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern, keine zumutbaren Alternativen bestehen und sichergestellt ist, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner die Erteilung der Ausnahme mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Energieversorgung und den entsprechenden Regionalplanungen begründet. Die artenschutzrechtliche Ausnahme für die gefährdete Feldlerche könne zugelassen werden, da die flankierend im Rahmen der Genehmigung angeordneten, dem Fachbeitrag Artenschutz entnommenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen den Erhaltungszustand der Feldlerche stabilisierten (vgl. S. 20 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1096 der Beiakte 5). Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist eine zumutbare Alternative ausweislich der überzeugenden Feststellungen in der 1. Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und Fachbeitrag Artenschutz aus Juli 2015 (S. 5 ff., Bl. 1366 ff. der Beiakte 3) nicht gegeben. Die Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (vgl. das Maßnahmenverzeichnis S. 74 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1328 ff. der Beiakte 3, S. 9 ff. der 1. Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und Fachbeitrag Artenschutz, Bl. 1370 ff. der Beiakte 3, die Ausführungen im Fachbeitrag Artenschutz, S. 45 ff., Bl. 1445 ff. der Beiakte 3, und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 42 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 f. der Beiakte 5, sowie die Ausführungen unter B. 2. b) cc)) - unter anderem keine Schaffung von Brach-, Ruderal- und Gehölzflächen im Bereich der Zuwegung und Kranstellflächen und die Anlage geeigneter Nistplatzstrukturen und Nahrungshabitate in 800 - 900 m Entfernung vom Standort (vgl. auch S. 20 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1096 f. der Beiakte 5) - führten zur Stabilisierung der Population und verringerten das Kollisionsrisiko. Der Erhaltungszustand der Feldlerchenpopulation verschlechtere sich jedenfalls nicht. Eine Ungeeignetheit der Kompensation vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat insoweit auch keine substantiierten Angaben gemacht. Die Ausführungen des Antragsgegners machen vielmehr deutlich, dass eine Senkung des Kollisionsrisikos unter die Signifikanzschwelle durch Vermeidungsmaßnahmen nicht darstellbar ist (vgl. S. 9 der Stellungnahme der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde vom 23.09.2015, Bl. 1002 der Beiakte 5).

Es liegen aller Voraussicht nach auch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vor. Zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art, die jedoch nicht rein privater Natur sein dürfen. Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat, das zur Rechtfertigung des Eingriffs herangezogen wird (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 45 Rn. 18). Mit dem Hinweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und den - zutreffenden - Umstand, dass die Sicherung und Wirtschaftlichkeit der Energieerzeugung ein Gemeinschaftsinteresse höchster Stufe bilde, hat der Antragsgegner ein öffentliches Interesse geltend gemacht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die Vorhabenfläche in dessen RROP als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen ist und auch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Neuenkirchen die Flächen als Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet ausweist.

Auch das ihm zustehende Ermessen hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung beanstandungsfrei ausgeübt, indem er das öffentliche Interesse an der Förderung der Windenergie gegen die artenschutzrechtlichen Belange abgewogen und dem öffentlichen Interesse schließlich den Vorrang eingeräumt hat.

bb) Die Erfassung und Bewertung der Gefährdung der Gastvögel im Rahmen der UVP weist aller Voraussicht nach ebenfalls keine Mängel im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf.

Zu den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG und zum gerichtlichen Prüfungsumfang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hinsichtlich der Brutvögel (B. 2. b) aa)) verwiesen.

Auch in Bezug auf die Gastvögel hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht.

Der Windenergieerlass (Nr. 5.1.3.2 der Anlage 2) sieht für die Gastvogelerfassung eine mindestens 14-tägig bis maximal einmal wöchentlich erfolgende Erhebung im gesamten Untersuchungsraum (1000 m - Radius), im Regelfall von der ersten Juli- bis zur letzten Aprilwoche, vor. Die Zahl der durchzuführenden Termine sei dabei abhängig von der aus der räumlichen Lage, der topografischen Ausstattung und den eventuellen Erkenntnissen über die zu erwartende Bedeutung des Untersuchungsraums für rastende und überwinternde Gastvögel abhängig. Regional bedingte Abweichungen könnten sinnvoll sein. Die Anzahl der rastenden Vögel und ihre räumliche Verteilung seien in einem Kartenausschnitt zu dokumentieren.

Das NLT-Papier (S. 17) empfiehlt für die Erhebung dieselbe Vorgehensweise wie der Windenergieerlass. Die Ergebnisse der Erfassung seien nach den Vorgaben der in Niedersachsen geltenden Bewertungsverfahren zu bewerten, wobei hiervon abweichend für die Abgrenzung bedeutender Vogellebensräume bei der Planung oder Zulassung von Windenergieanlagen die Daten nur einer Brut- oder Gastvogelperiode genügten. Lägen Daten auch aus Vorjahren vor, seien diese ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Gastvogelerfassung erfolgte ausweislich der Antragsunterlagen (S. 17 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1417 der Beiakte 3) im Jahre 2014 an insgesamt 14 Terminen im Zeitraum von März bis Anfang Dezember. Zusätzlich wurde auf die Ergebnisse von Begehungen in den Jahren 2011 bis 2013 (insgesamt 18 Termine in den Monaten Oktober bis März, vgl. die Aufstellung Bl. 158 der GA) zurückgegriffen (vgl. S. 32 sowie Anhang VII des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1432 und 1525 der Beiakte 3 und die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 28 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1104 der Beiakte 5). Überdies wurden auch die Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte ausgewertet (vgl. die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.09.2015, Bl. 1003 der Beiakte 5).

Dem Antragsteller, der die Berücksichtigung der Gastvögel allein im Hinblick auf eine seiner Ansicht nach unzureichende Erfassung angreift, ist zwar zuzugestehen, dass die Anzahl der Begehungen sowie deren Abstand nicht den dargelegten Empfehlungen des NLT-Papiers entspricht, sondern mit insgesamt 32 Terminen über vier Jahre nicht im maximal wöchentlichen bzw. mindestens 14-tägigen Abstand (38 Begehungen im Zeitraum von der ersten Juli- bis zur letzten Aprilwoche) erfolgt ist. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das NLT-Papier lediglich eine Empfehlung darstellt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.07.2015, a.a.O.). Der lange Zeitraum, über den die Erfassung der Gastvögel hier erfolgt ist, stellt nach Ansicht der Kammer eine hinreichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Antragsgegner sicher. Durch die Berücksichtigung der in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewonnenen Erkenntnisse hat der Antragsgegner aller Voraussicht nach eine mindestens gleichwertige Einschätzung des Gastvogelvorkommens im Untersuchungsgebiet - dessen Radius den Vorgaben des NLT-Papiers entspricht - erlangt.

Die Bewertung des Ergebnisses der Begehungen (vgl. S. 33 ff. und 49 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1433 ff. und 1449 der Beiakte 3 sowie die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 28 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1104 der Beiakte 5 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 42 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 f. der Beiakte 5), die zu dem Schluss kommt, dass das Untersuchungsgebiet für Gastvögel keine besondere Bedeutung aufweist und eine Gefährdung der dort vorkommenden Arten daher ausgeschlossen ist, ist nach summarischer Prüfung plausibel und wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Zudem werden die vom Antragsgegner angeordneten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. S. 45 ff. und 98 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1445 ff. der Beiakte 3, S. 74 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1328 ff. der Beiakte 3, S. 9 ff. der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1370 ff. der Beiakte 3, sowie die folgenden Ausführungen unter B. 2. b) cc)) auch den Gastvögeln zu Gute kommen.

cc) Eine Ungeeignetheit der nach dem Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie der kompensatorischen Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) vermag die Kammer im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Überprüfungsspielraums (§ 4 a Abs. 2 UmwRG) derzeit nicht zu erkennen.

Klarzustellen ist zunächst, dass die Beigeladenen mit der Umsetzung der CEF-Maßnahmen ihrer Verpflichtung aus den Nebenbestimmungen Nr. 30 und 31 zur Genehmigung vom 02.10.2015 entsprechend begonnen haben (vgl. die Fotos Bl. 159 f. der GA). Auch an der Funktionsbereitschaft der Maßnahmen bestehen keine Zweifel.

Der Windenergieerlass (Nr. 7 der Anlage 2) nennt unter Verweis auf den NLWKN exemplarisch Beispiele für Vermeidungsmaßnahmen, die das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verhindern könnten. Dies könnten herkömmliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sein, wozu zum Beispiel Änderungen der Projektgestaltung, insbesondere Meidung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Brut- oder Rastplatznahe Aktivitätszentren) der WEA-empfindlichen Arten, die optimierte Aufstellung der einzelnen Anlagen oder Bauzeitenbeschränkungen zählten. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen müssten artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und dienten der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabensauswirkungen. Darüber hinaus könnten sie im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen dazu beitragen, erhebliche Störungen von lokalen Populationen abzuwenden bzw. zu reduzieren bzw. die mögliche Steigerung eines Kollisionsrisikos für die betreffenden Arten unter ein signifikantes Niveau sinken zu lassen. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten bei der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Artikel 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigt werden.

Die nach der Eingriffsregelung zu treffenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen dem NLT-Papier (S. 22) zufolge auf die Kompensation der prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen ausgerichtet sein. Der Ableitungszusammenhang von Eingriffsfolgen und Eingriffsfolgenbewältigung sei dabei zu beachten. Verlangt werde die nach den Umständen bestmögliche Kompensation. Würden infolge des Baus oder Betriebs von WEA gefährdete Pflanzen- und Tierarten erheblich beeinträchtigt und könnten diese Beeinträchtigungen nicht vermieden werden, sei stets eine besondere Ermittlung von Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme von Bereichen, die für Brut- oder Gastvögel bedeutend seien. Die Kompensationsflächen müssten mindestens der Größe des zerstörten oder sonst erheblich beeinträchtigten Lebensraumes der jeweiligen Population entsprechen. Eine geringere Größe der Kompensationsflächen könne jedoch ausreichend sein, wenn die betroffene Population auch auf kleinerer Fläche gesichert werden könne. Dies könne der Fall sein, wenn auf der Kompensationsfläche günstigere Standort- oder Habitatbedingungen geschaffen würden, als sie auf der betroffenen Fläche vorhanden gewesen seien. Für Gastvögel müssten in der Regel Flächen gleicher Größe, Ausprägung und Störungsfreiheit, wie durch den Eingriff zerstört oder erheblich beeinträchtigt, bereitgestellt bzw. entwickelt werden.

Zur Wahrung der Lebensstätte des Großen Brachvogels, des Kiebitz und der Feldlerche bzw. zur Entwicklung und Optimierung eines neuen Lebensraumes sieht die Genehmigung den Vorgaben des Fachbeitrags Artenschutz und des Landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend (vgl. S. 46 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1446 ff. der Beiakte 3, S. 12 ff. der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1373 ff. der Beiakte 3 sowie die Nebenbestimmungen Nr. 30 und 31 zur Genehmigung) die Vornahme von CEF-Maßnahmen in Gestalt produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen (PIK) im Umfeld der Voltlager Aa auf der Kompensationsfläche Nr. 1 mit einer Größe von insgesamt 12,53 ha vor (Maßnahme vACEF 1). Die bislang als Acker genutzten Flächen, die 800 - 900 m nordöstlich des Vorhabenstandorts liegen, sollen den Totalverlust eines Reviers des Großen Brachvogels und zweier Kiebitzreviere sowie den Teilverlust zweier Reviere der Feldlerche kompensieren. Die Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt gemäß den „Bewirtschaftungsbedingungen Produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen“ des Antragsgegners. Die Flächen sollen durch biotopverbessernde Maßnahmen optimiert werden, indem teilweise geeignete Grünlandbestände hergestellt werden. Der übrige Teil wird unter Erhaltung der Uferrandstreifen und der Blänke unter Auflagen als Acker genutzt, um so alle notwendigen Habitatbestandteile für die betroffenen Arten vorzuhalten. Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zufolge (S. 14 der 1. Ergänzung, Bl. 1375 der Beiakte 3) ist eine zeitnahe Besiedlung der geschaffenen Lebensräume unter diesen Bedingungen zu erwarten, zumal die Flächengröße über der empfohlenen Minimalfläche für ein Paar des Großen Brachvogels (> 10 ha) liege.

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und in Zweifel gezogen, weshalb diese Maßnahme ungeeignet und nicht nachvollziehbar sein soll. Die Ermittlung und Bewertung der Brut- und Gastvogelarten ist - wie oben unter B. 2. b) aa) und B. 2. b) bb) schon dargelegt - nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise erfolgt, so dass dieser vermeintliche Fehler entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf die angeordneten Maßnahmen „durchschlagen“ kann. Die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Feststellungen des Fachbeitrags Artenschutz und des Landschaftspflegerischen Begleitplans hinsichtlich der CEF-Maßnahmen sind überdies überzeugend begründet und vermögen durch die pauschalen Behauptungen des Antragstellers hinsichtlich einer angeblichen Ungeeignetheit der Flächen angesichts deren vertikaler Strukturen nicht erschüttert zu werden. Der Umstand, dass der bisherige Lebensraum als Ackerfläche ebenfalls kein Optimalhabitat dargestellt hat und auch kein Bruterfolg bei Kiebitz und Großem Brachvogel nachgewiesen worden ist, belegt überdies, dass die Kompensationsfläche trotz ihrer (bisherigen) Struktur und der vom Antragsteller kritisierten Lage an der Kreisstraße 110 (Höckeler Straße) keinesfalls ungeeignet ist, zumal der Große Brachvogel dort in der Vergangenheit bereits nachgewiesen worden ist (vgl. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.09.2015, Bl. 1022 der Beiakte 5).

Auch die Geeignetheit der FCS-Maßnahmen in Bezug auf die Brut- und Gastvögel - Sicherung des Erhaltungszustandes der Feldlerche durch die Anlage von geeigneten Nistplatzstrukturen und Nahrungshabitaten auf der Kompensationsfläche an der Voltlager Aa als geeigneter und anlagenferner Fläche, um so das Kollisionsrisiko zu senken (Maßnahme kmFCS 1, vgl. S. 17 der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1378 der Beiakte 3) - begegnet aus den soeben dargelegten Erwägungen keinen Bedenken.

Selbiges gilt für die Vermeidungsmaßnahmen (vgl. S. 74 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1328 ff. der Beiakte 3, sowie S. 45 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1445 ff. der Beiakte 3), namentlich die den Turmfalken betreffende unattraktive Gestaltung der Flächen im Nahbereich der Windenergieanlagen (Maßnahme V 3) und das Anbringen artspezifischer Nisthilfen für den Turmfalken in ausreichender Entfernung zu den Windenergieanlagen (Maßnahme V 4), an deren Geeignetheit angesichts der zutreffenden Bewertung der Gefährdungs- und Vermeidungssituation durch den Antragsgegner und der demgegenüber pauschalen Ausführungen des Antragstellers aller Voraussicht nach keine Zweifel bestehen. Diese Maßnahmen entsprechen darüber hinaus auch den Empfehlungen des NLT-Papiers (S. 25 f.).

dd) Die Erfassung und Bewertung der Gefährdung der Fledermäuse im Rahmen der UVP sowie die angeordneten Vermeidungsmaßnahmen weisen aller Voraussicht nach ebenfalls keine Mängel im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf.

Zu den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG und zum gerichtlichen Prüfungsumfang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hinsichtlich der Brutvögel (B. 2. b) aa)) verwiesen.

Auch in Bezug auf die Fledermäuse hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht.

Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Windenergieerlass (Nr. 5.2.1 der Anlage 2) zufolge ebenso wie bei avifaunistischen Untersuchungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraums sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Maßgeblich sei auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Alle Untersuchungen seien von fachlich versierten Fledermauskundlerinnen und Fledermauskundlern zu geeigneten Jahres-, Tages- und Nachtzeiten sowie unter geeigneten Witterungsbedingungen durchzuführen. Erfassungstage/-nächte und -zeiten sowie zum jeweiligen Zeitpunkt vorherrschende Witterungsverhältnisse seien tabellarisch zu dokumentieren. Die verwendeten Erfassungsgeräte, Auswertungs- und Bewertungsmethoden sowie die ggf. für Vorprüfungen verwendete Analysesoftware seien zu dokumentieren und zu beschreiben. Es sollen bodengebundene Untersuchungen in einem Radius von mindestens 500 m um den Anlagenstandort erfolgen (Nr. 5.2.3.1 der Anlage 2 des Windenergieerlasses). Zur Standarduntersuchung zählen ausweislich des Windenergieerlasses (Nr. 5.2.3.2 der Anlage 2) eine Dauererfassung im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.11. sowie eine stationäre Erfassung und mobile Detektoruntersuchungen an jeweils 14 genauer bestimmten Terminen zwischen Mitte April und Mitte Oktober. Wenn zu einem Vorhabengebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen, sind weitere Datenerhebungen dem Windenergieerlass (Nr. 5.3 der Anlage 2) zufolge nicht notwendig. Diese Untersuchungsergebnisse dürften nicht älter als sieben Jahre sein, sollten aber im Optimalfall nicht älter als fünf Jahre sein. Eine Betroffenheit von Fledermäusen solle vor einer Zulassung der Anlagen eingehend geklärt werden; die Klärung könne nicht erst Gegenstand eines Höhen-/Gondelmonitorings nach Zulassung sein. Außerdem könne - so der Windenergieerlass - im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative nicht ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung von erhöhten Aktivitätsdichten und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden.

Auch das NLT-Papier (S. 17 ff.) macht detaillierte Angaben zu den Anforderungen an die Untersuchung des Fledermausvorkommens im Vorfeld der Zulassungsentscheidung. Es sieht ebenfalls im Einzelnen näher erläuterte bodengebundene Untersuchungen mithilfe technischer Unterstützung zu vorgegebenen Zeitpunkten im Frühjahr, Sommer und Herbst sowie eine Dauerbeobachtung vom 01.04. bis zum 15.11. vor. Im Verlaufe eines Jahres seien mehrere Untersuchungsblöcke in insgesamt etwa 14 Nächten erforderlich. In allen Erfassungsnächten müsse jeweils eine Horchkiste an jeder geplanten Windenergieanlage eingesetzt werden. Diese Horchkisten müssten die Frequenzen aller besonders schlaggefährdeten Arten abdecken und eine Bestimmung zumindest auf Gattungsniveau zulassen. Der Untersuchungsraum solle unter Berücksichtigung der relevanten naturräumlichen Bedingungen und der zu vermutenden tierökologischen Funktionen einzelfallbezogen abgegrenzt werden. Als Anhaltswert solle er je Einzelanlage bzw. um die äußeren Anlagen gemessen mindestens 1.000 m umfassen. In Frage komme der Einsatz des gesamten akustischen Methodenspektrums – Horchkisten, Daueraufzeichnungssystem (AnaBat, Avisoft, Batlogger etc.) und Detektoren.

Die Bestandserfassung der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet wurde ausweislich des Fachbeitrags Artenschutz (S. 52 ff., Bl. 1452 ff. der Beiakte 3) im Umkreis von 500 m um die Sonderbauflächen mit großer Intensität und im „1.000 m - Puffer“ (Raum zwischen 500 m und 1.000 m) habitatorientiert mit einem Schwerpunkt auf Quartiervorkommen, Zugbewegungen und stationäre Balzaktivität durchgeführt. Die Untersuchungen wurden an insgesamt zehn Terminen zwischen dem 24.04. und dem 23.09.2014 durchgeführt; ferner wurde eine Langzeiterfassung bis Mitte November 2014 vorgenommen. Die herbstliche Zugaktivität wurde dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls beobachtet. Die Ergebnisse der Geländetermine wurden tabellarisch festgehalten (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, ebenda). Die Kartierung (Karten Nr. 1 und 2, Anhänge IV und V des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1522 f. der Beiakte 3) erfolgte dabei teilweise auch über den 1.000 m - Radius hinaus. Zum Einsatz kam die Detektormethode. Ferner wurden Horchboxen und Batcorder sowie Autotransekten eingesetzt (vgl. S. 53 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1453 ff. der Beiakte 3). Die Langzeiterfassung wurde mittels eines Ultraschallmikrofons durchgeführt. Infolge der Untersuchungen wurden die als streng geschützt im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geltenden Arten Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner und Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus und Braunes Langohr erfasst (vgl. S. 56 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1456 ff. der Beiakte 3 sowie die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 27 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1103 f. der Beiakte 5). Schließlich wurde das Untersuchungsgebiet bewertet und in Funktionsräume (Jagdlebensraum, Flugstraße und Quartierverdacht/-vorkommen) aufgeteilt (vgl. S. 75 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1475 ff. der Beiakte 3). Überdies berücksichtigt der Fachbeitrag Artenschutz weitere Fledermausdaten aus dem Jahre 2013 (vgl. S. 78 f., Bl. 1478 f. der Beiakte 3). Die Auswirkungsanalyse (S. 80 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1480 ff. der Beiakte 3) kommt zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit der Tötung von Fledermäusen innerhalb ihrer Quartiere in Baumhöhlen durch die Entfernung von Gehölzen besteht. Ferner bestehe die Möglichkeit von Kollisionen an den Windenergieanlagen; die Lebensstätten der Tiere könnten verloren gehen bzw. geschädigt und die Tiere gestört werden. Der Artspezifische Konfliktanalyse (S. 83 ff. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1483 ff. der Beiakte 3) zufolge gehören die Zwergfledermaus, die Rauhhautfledermaus, der Große und der Kleine Abendsegler und die Breitflügelfledermaus zu den erheblich betroffenen Arten.

Der Umfang und die Methodik der gewählten Untersuchungen sowie die daraus gewonnenen Ergebnisse weisen nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter auch die Zugbewegungen der Fledermäuse in den Herbstmonaten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Beobachtungen nicht an 14, sondern an zehn Terminen erfolgt sind, lässt dabei nach Ansicht der Kammer nicht den Schluss auf eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts zu. Wie sich aus dem Fachbeitrag Artenschutz ergibt, hat der Gutachter ergänzend Daten aus dem Jahre 2013 herangezogen. Mit Blick auf die bereits zitierte Regelung in Nr. 5.3 des Windenergieerlasses begegnet eine Reduzierung der Beobachtungstermine angesichts der Verfügbarkeit weiterer Daten aus dem Vorjahr keinen Bedenken. Auch unterschiedliche Witterungsbedingungen wurden - wie aus der tabellarischen Darstellung der Beobachtungen (S. 52 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1452 f. der Beiakte 3) ersichtlich ist - berücksichtigt, so dass auch die dahingehenden Einwände des Antragstellers aller Voraussicht nach unbegründet sind. Die Größe des Untersuchungsgebiets - 1.000 m um den Anlagenstandort und teilweise darüber hinaus - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben des NLT-Papiers. Der Windenergieerlass sieht - wie bereits ausgeführt - nunmehr lediglich einen Radius von 500 m um den Standort der Anlagen vor, so dass es vor diesem Hintergrund auch nicht von Belang ist, dass die Untersuchung lediglich im Radius von 500 m „intensiv“ erfolgt ist und innerhalb der Pufferzone eine habitatorientierte Beobachtung durchgeführt wurde.

Die Vermeidungs- und Risikomanagementmaßnahmen, die der Antragsgegner auf Grundlage des Fachbeitrags Artenschutz angeordnet hat, sind nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig.

Die Maßnahme V 5 sieht die Kontrolle bestimmter, als Quartier geeigneter Bäume auf besetzte Fledermausquartiere vor der Fällung vor. Bäume mit entsprechendem Potential werden überdies im Zeitraum von Anfang Januar bis Ende Februar eingeschlagen bzw. „auf den Stock gesetzt“ (vgl. S. 87 des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1487 der Beiakte 3 sowie S. 11 der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1372 der Beiakte 3 und die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 30 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1106 der Beiakte 5 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UPVG, S. 42 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1118 f. der Beiakte 5).

Die Maßnahme V/R 1 (Nebenbestimmung Nr. 33 zur Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.10.2015; vgl. auch S. 99 des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1353 der Beiakte 3, und S. 87 f. des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1487 f. der Beiakte 3 sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 23.09.2015, Bl. 1004 f. der Beiakte 5) sieht die Programmierung von Abschaltzeiten für die Windenergieanlagen auf Grundlage der Ergebnisse der Fledermauserfassung vor, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Fledermausarten zu vermeiden. Die Anlagen sind im ersten vollständigen Betriebsjahr zu bestimmten Zeiten und bei bestimmten äußeren Bedingungen (Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe, Lufttemperatur, Witterung, Tageszeit) abzuschalten, um Kollisionen zu vermeiden. Überdies wird ein zweijähriges Gondelmonitoring durchgeführt, um die Vermeidungswirkung zu überprüfen und die Abschaltzeiten ggf. anzupassen. Die Fledermausaktivität hat dabei über in der Gondel installierte automatische Aufzeichnungsgeräte mit der Möglichkeit der artgenauen Auswertung zu erfolgen. Bereits nach dem ersten Jahr ist der Unteren Naturschutzbehörde ein Zwischenbericht vorzulegen.

Diese Vorgaben entsprechen sowohl den Regelungen des Windenergieerlasses (Nr. 7.3 der Anlage 2) als auch den Empfehlungen des NLT-Papiers (S. 26 f.) und beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Programmierung von Abschaltzeiten führt nicht - wie der Antragsteller meint - zu einer Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, sondern soll Tötungen gerade ausschließen. Das Monitoring dient dabei der Konkretisierung der Abschaltzeiten. Der Antragsgegner hat sich überdies (Nebenbestimmung Nr. 30 zur Genehmigung) weitergehende diesbezügliche Anordnungen vorbehalten. Die Messung der Windgeschwindigkeit für die Abschaltautomatik auf Gondelhöhe und nicht - wie vom Antragsteller gefordert - auf Höhe des untersten Randes der Reichweite der Rotoren entspricht ebenfalls den Vorgaben des Windenergieerlasses und des NLT-Papiers und beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Aussagekraft der Antragsteller durch seine pauschale Forderung nach einer Messung an anderer Stelle nicht zu entkräften vermag.

c) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Wasser sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit von Gewässern, wozu nicht nur Oberflächengewässer, sondern auch unterirdische Gewässer wie das Grundwasser zählen (vgl. Appold, a.a.O., § 2 Rn. 31 f.).

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weist die Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Grundwasser im Rahmen der UVP keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf.

Die Standorte der WEA 1 und der WEA 2 befinden sich innerhalb der Schutzzone IIIA des amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiets „Plaggenschale“. Die WEA 3 und 4 liegen etwa 150 m südlich der Grenze des Schutzgebiets. Das Wasserwerk Plaggenschale befindet sich etwa 1.000 m nordwestlich der WEA 1. Durch seine fünf Brunnen dürfen maximal 2,5 Millionen m3 Wasser im Jahr gefördert werden. Alle Anlagenstandorte befinden sich innerhalb des Trinkwassergewinnungsgebiets „Thiene-Plaggenschale“ und im Grundwasserkörper „Große Aa“. In der Umgebung der Standorte befinden sich überdies einige Fließgewässer, darunter die Gewässer II. Ordnung „Grenzgraben“ und „Lammersgraben“ sowie mehrere Gewässer III. Ordnung. Sämtliche Gewässer gehören zum Gewässerkörper 01030 „Voltlager Aa“, der gemäß dem Wasserkörperdatenblatt (2012) als erheblich verändert eingestuft ist (vgl. die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 32 ff. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1108 ff. der Beiakte 5).

Im Rahmen der UVP wurde ein Hydrogeologisches Gutachten der GeoDienste GmbH vom 30.01.2015 erstellt (vgl. Abschnitt 10.6, Bl. 1079 ff. der Beiakte 2), das Bestandteil der Genehmigung ist. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort eine ausgeprägte Stockwerkstrennung aufweisen. Dem oberflächennahen Grundwasserleiter sei dabei ein mittleres bis teils geringes Schutzpotential zuzuordnen, zumal die oberflächennahe Grundwasserressource bereits heute eine erhebliche Vorbelastung unter anderem durch Nitrat aufweise. Das Grundwasser, das der Trinkwasserversorgung diene, werde aus dem darunter liegenden zweiten Grundwasserstockwerk (Entnahmestockwerk) entnommen, das durch eine flächenhaft verbreitete Zwischenschicht hydraulisch deutlich vom oberflächennahen Grundwassergeschehen entkoppelt sei. Angesichts dieser Zwischenschicht sei das Schutzpotential des Entnahmestockwerks substantiell günstiger und in hohem Maße von der Integrität der Zwischenschicht abhängig. Die für die Fundamenterstellung notwendigen Grundwassererhaltungsmaßnahmen (Absenkung und Einleitung in ein Gewässer) seien als unkritisch anzusehen. Auch die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sei genehmigungsfähig, da keine Negativeffekte zu erwarten seien. Es sei jedoch in jedem Fall sicherzustellen, dass alle erdberührenden Baumaterialien nachweislich für den Einsatz in Trinkwasserschutzgebieten geeignet sein müssten und die Wasserschutzgebietsverordnung eingehalten werde. Sowohl während der Bau- als auch während der Betriebsphase seien Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Grundwassers durch potentielle Stoffeinträge zu verhindern. Die Einbindetiefe der für die Erstellung der Fundamente notwendigen 40 Rammpfähle solle auf das obere Grundwasserstockwerk begrenzt werden; alternativ sei nachzuweisen, dass durch spezielle Bohr-/ oder Rammverfahren, Nachverpressung oder ähnliches kein hydraulischer Kontakt zwischen dem oberen und dem unteren Grundwasserstockwerk erzeugt werde. Eine Einbindung von maximal ca. 2 m am Standort der WEA 1 könne aufgrund der dort nach dem Ergebnis der Messungen zu erwartenden etwa 13 m mächtigen bindigen Zwischenschicht toleriert werden. Der Gutachter rät jedoch dazu, eine Erkundungsbohrung unter hydrogeologischer Fachbegleitung zur Bestätigung der tatsächlichen Lage der Zwischenschicht durchzuführen. Für Erdaufschlüsse und Bohrungen tiefer als 10 m unter der Geländeoberkante sei im Wasserschutzgebiet eine Ausnahme vom Verbotstatbestand erforderlich. Dies betreffe die Standorte der WEA 1 und der WEA 2 (vgl. S. 24 ff. des Hydrogeologischen Gutachtens, Bl. 1102 ff. der Beiakte 2).

Auf den entsprechenden Antrag der damaligen Vorhabenträgerin erteilte der Antragsgegner am 24.06.2015 eine wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für eine zeitlich begrenzte Grundwasserabsenkung und die Einleitung in ein Gewässer gem. § 10 WHG und mit der Genehmigung vom 02.10.2015 eine Befreiung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Bersenbrück in Plaggenschale, Landkreis D-Stadt (WSG-VO) für die erforderlichen Bohrungen von mehr als 10 m Tiefe. Ohne die Erteilung der Befreiung könne die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden. Da das Vorhaben der Sicherung der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien diene und keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten seien, lägen gewichtige Gründe vor, die mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere des Grundwasserschutzes im Sinne der WSG-VO vereinbar seien (vgl. S. 2 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1078 f. der Beiakte 5). Eine weitere wasserbehördliche Erlaubnis und Genehmigung war am 04.09.2015 hinsichtlich der teilweisen (überwiegend temporären) Verrohrung einiger Verbandsgräben sowie der Verbringung des Niederschlagswassers über eine Flächenversickerung erteilt worden.

Die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG (S. 33 ff., Bl. 1109 ff. der Beiakte 5) nimmt Bezug auf das hydrogeologische Gutachten und misst dem Grundwasser eine hohe Bedeutung zu, kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Kompensationsmaßnahmen (Schotterung der Kranstellflächen und der Zuwegungen, Betrieb der jeweiligen Anlage entsprechend der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die Beachtung der Vorgaben des Hydrogeologischen Gutachtens hinsichtlich der Einbringung der Rammpfähle (vgl. S. 25 des Gutachtens, Bl. 1103 der Beiakte 2), die erteilten wasserbehördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Nebenbestimmungen (Nr. 34 bis 45 und 47 bis 53) sicherstellten, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen für das Grundwasser entstünden. Die Absenkung und Umleitung des Grundwassers gemäß der Erlaubnis vom 24.06.2015 erfolge zudem nur kurzfristig und werde damit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen. Das Oberflächenwasser werde angesichts der Nebenbestimmungen und der erteilten Erlaubnisse ebenfalls nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch die Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom 22.09.2015, Bl. 991 f. der Beiakte 5).

Die Untersuchungsmethodik sowie die daraus vom Antragsgegner gewonnenen Erkenntnisse sind aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Antragstellers auf eine Beeinträchtigung des Grund- und Oberflächenwassers durch die 40 Rammpfähle geht dabei fehl.

Wie der Antragsgegner (Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom 01.02.2016, Bl. 163 der GA) ausführt, bestehen die Pfähle aus handelsüblichem, relativ sulfatbeständigem Beton. Ihre Länge wurde - den Vorgaben des Hydrogeologischen Gutachtens entsprechend - auf die Tiefenlage der bindenden Zwischenschicht abgestimmt, indem vor Baubeginn der WEA 1 eine Untersuchungsbohrung abgeteuft wurde, die die Zwischenschicht bei einer Gesamtteufe von 19 m nicht erreicht hat, so dass sichergestellt ist, dass die 17 m langen Pfähle die Zwischenschicht und damit auch das Entnahmestockwerk nicht erreichen. Die Untersuchungsbohrung wurde fachlich durch das Fachbüro Hydrogeologie GbR, Oldenburg, begleitet.

Auch die Befürchtungen des Antragstellers mit Blick auf einen Vorfall im Heidekreis, bei dem im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet Düshorner Heide eine Schädigung des Grundwassers eingetreten ist, vermochte der Antragsgegner nach Ansicht der Kammer zu entkräften, indem er darauf hingewiesen hat, dass im Heidekreis eine deutlich abweichende Gründung in Form einer Rüttelstopfverdichtung vorgenommen und die Bohrlöcher anschließend überdies (unerkannt) mit gering mit arsenbelastetem Weserkies verfüllt worden seien (vgl. Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom 01.02.2016, a.a.O.) - eine Vorgehensweise, die hier keine Anwendung finde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner zum einen ein spezifisches Bodenverdichtungsverfahren vorgeschrieben, das sich von dem beschriebenen Verfahren im Heidekreis unterscheidet, und so die Entstehung eines vergleichbaren Szenarios ausgeschlossen. Zum anderen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die in der Stellungnahme vom 01.02.2016 genannten Erkenntnisse dem Antragsgegner nicht bereits bei der Erstellung der UVP vorgelegen haben. Die Stellungnahme beruht auf den Einwänden des Antragstellers im Rahmen des Gerichtsverfahrens und geht auf dessen Argumente ein. Dem Antragsgegner war naturgemäß bereits in Folge des Antragsverfahrens, insbesondere aber auch infolge des Hydrogeologischen Gutachtens und der Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG (und damit bei Erteilung der Genehmigung), bewusst, aus welchem Material die Rammpfähle beschaffen sein würden und welches Verdichtungsverfahren gewählt würde. Die nachgehenden Erläuterungen belegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ein vertiefter oder gar neuer Erkenntnisgewinn vorliegt, sondern dienen lediglich der Erwiderung auf dessen Vortrag und der näheren Erläuterung der Vorgehensweise.

d) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Landschaft / Landschaftsbild sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die ästhetischen Funktionen von Natur und Landschaft und die Erholungsfunktionen, wobei dies nicht nur die visuelle Wirkung umfasst. Eine tatbestandliche Auswirkung auf die Landschaft liegt vor, wenn sich die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Landschaft verändert. Diese ist in ihrer ökologischen Beschaffenheit betroffen, wenn Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Flächenversiegelung vermindert oder zerstört werden. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind Veränderungen seiner Elemente, die die Wahrnehmung der Landschaft durch den Menschen modifizieren (vgl. Appold, a.a.O., § 2 Rn. 37 f.).

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weist die Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Landschaftsbild im Rahmen der UVP keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Insbesondere erfolgt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Form der Anlage einer Streuobstwiese auf der Kompensationsfläche Nr. 2 (Maßnahme E 1, Nebenbestimmung Nr. 30 zur Genehmigung, vgl. S. 79 f. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1333 f. der Beiakte 3, und S. 18 ff. der 1. Ergänzung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Fachbeitrags Artenschutz, Bl. 1379 ff. der Beiakte 3). Überdies sind die Beigeladenen gem. der Nebenbestimmung Nr. 29 zur Genehmigung gem. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG zur Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 257.126,- € zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verpflichtet (Maßnahme E 2, vgl. S. 87 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1341 ff. und 1356 der Beiakte 3).

Die Eignung der angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen begegnet aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die Verpflichtung zur Zahlung eines Ersatzgeldes auch kein „Schuldeingeständnis“ dar, sondern ist eine gesetzlich (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NABGNatSchG) vorgesehene Kompensationsmaßnahme. An der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG hat die Kammer dabei keine Zweifel (vgl. ebenso VG Lüneburg, Urteil vom 07.05.2015 - 2 A 147/12 -, juris). Auch die Berechnung des Ersatzgeldes inklusive der vorangegangenen Ermittlung der Bedeutung der einzelnen Landschaftsbildeinheiten für das Landschaftsbild (vgl. S. 43 ff. und S. 71 f. der Umweltverträglichkeitsstudie, Bl. 1297 ff. und 1325 f. der Beiakte 3, sowie S. 87 ff. des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Bl. 1341 ff. der Beiakte 3 sowie die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 36 ff. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1112 ff. der Beiakte 5) - die der Antragsteller überdies nicht in Frage stellt - entspricht nach summarischer Prüfung den gesetzlichen Anforderungen und ist darüber hinaus unter Berücksichtigung der Vorgaben des seinerzeit maßgeblichen NLT-Papiers (Nr. 4.2.3) erfolgt.

e) Gegenstand der Untersuchung des Schutzguts Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind die Auswirkungen des Vorhabens auf (unter anderem) Gebäude, insbesondere Denkmäler, historische Gebäude, architektonisch oder ingenieurtechnisch wertvolle Bauten, archäologische Schätze und kunsthistorisch bedeutsame Gegenstände. Dazu zählen Sportanlagen, Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen ebenso wie Waldflächen und Grundstücke, die ganz oder teilweise Zwecken des Naturschutzes dienen, zählen. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind Änderungen ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit, etwa durch Beschädigung oder Zerstörung (vgl. Appold, a.a.O., § 2 Rn. 40 f.).

Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weist die Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter im Rahmen der UVP keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf.

Die insoweit vorgenommene Bewertung kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Schutzgutes in Ermangelung von Baudenkmälern oder sonstigen Denkmälern und Objekten im Umkreis von 500 m um die Sonderbaufläche ausgeschlossen ist (vgl. S. 46 und 70 der Umweltverträglichkeitsstudie, Bl. 1300 und 1324 der Beiakte 3, sowie die zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 36 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1114 f. der Beiakte 5 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 46 f. des Genehmigungsbescheides, Bl. 1122 f. der Beiakte 5). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in der Umgebung zahlreiche Einzelhöfe, die teilweise unter Denkmalschutz stünden, vorhanden seien, mag dies für Anwesen außerhalb des 500 m - Radius zutreffen. Innerhalb dieses Radius finden sich jedoch den vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen des Gutachters zufolge keine entsprechenden bedeutsamen Bau- oder auch Bodendenkmäler. Dies wird durch die Stellungnahme des Stadt- und Kreisarchäologen des Antragsgegners vom 01.08.2014 (Bl. 162 der GA) bestätigt.

Die vom Antragsteller gerügte fehlende angemessene Berücksichtigung des Kinderhofs, der nach seiner Ansicht ein besonders schützenswertes Kultur- bzw. Sachgut darstellt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch (B. 2. a) bb)) verwiesen.

f) Auch die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern weist aller Voraussicht nach keine Fehler im Sinne des § 4 a Abs. 2 UmwRG auf. Im Rahmen der UVP wurde die wechselseitige Beeinflussung der nach den Vorgaben des UVPG zu betrachtenden Schutzgüter betrachtet und das Ergebnis dargestellt (vgl. S. 47 f. der Umweltverträglichkeitsstudie, Bl. 1301 f. der Beiakte 3 sowie die Ausführungen in der zusammenfassenden Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 39 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1115 der Beiakte 5, und die Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 47 des Genehmigungsbescheides, Bl. 1123 der Beiakte 5). Weshalb diese Prüfung und ihr Ergebnis unter Beachtung der dem Antragsgegner zukommenden Einschätzungsprärogative fehlerhaft sein sollen, erschließt sich nicht, da sämtliche Schutzgüter und ihre Wechselwirkung untersucht und bewertet worden sind. Auch eine eigene Abwägung hat der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers durchgeführt. Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller pauschal behaupteten Möglichkeit und Notwendigkeit des Ausweichens auf andere Flächen aller Voraussicht nach plausibel.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Diese haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es unbillig wäre, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abzurufen unter www.bverwg.de).