Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.01.1994, Az.: 1 L 96/90
Schmalseitenprivileg; Gebäudebezogen; Grenzabschnitt; Fiktion ; Winkel; Bauherr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.01.1994
- Aktenzeichen
- 1 L 96/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0105.1L96.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 22.05.1990 - 2 A 42/89
Rechtsgrundlage
- § 7a Abs. 1 BauO ND
Fundstellen
- ND MBl 1994, 1049
- NdsRpfl 1994, 192
- OVGE MüLü 44, 403
Amtlicher Leitsatz
Das Schmalseitenprivileg des § 7a Abs 1 S 1 NBauO (BauO ND) ist gebäudebezogen so zu verstehen, daß ein Gebäude gegenüber einem 17 m langen Grenzabschnitt nur einen Abstand von 1/2 H einzuhalten braucht und außerhalb des 17 m langen Grenzabschnitts mit der Entfernung von diesem bis auf 1 H wächst.
Die Fiktion des § 7a Abs 1 S 3 NBauO (BauO ND), daß für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, als eine Grenze gelten, gilt auch zugunsten des Bauherrn.