Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.08.2005, Az.: 5 Sa 226/05
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers nach Fristablauf; Abhängigkeit der Wirksamkeit einer kalendermäßigen Befristung von der Vereinbarung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag; Geltung des Schriftformerfordernisses für den der Befristungsvereinbarung zugrunde liegenden sachlichen Grund; Vorliegen oder Nichtvorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung; Tatbestand einer geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes; Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung durch die beabsichtigte Einstellung eines Arbeitnehmers zu einem späteren Zeitpunkt; Folgen einer bereits existierenden vertraglichen Bindung des Arbeitgebers an den anderen als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer; Abhängigkeit der Darlegungslast und Beweislast von der Verwirklichung oder Nichtverwirklichung der Prognose (über die Dauereinstellung des anderen Arbeitnehmers); Auswirkungen des Eintritts der Planungsänderung nach Vertragsschluss
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2005
- Aktenzeichen
- 5 Sa 226/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 21024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2005:0822.5SA226.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 22.05.2003 - AZ: 2 Ca 602/02
- LAG Niedersachsen - 08.03.2004 - AZ: 5 Sa 1393/03
- BAG - 15.12.2004 - AZ: 7 AZR 218/04
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 2 Nr.2 TzBfG
- § 14 Abs. 1 TzBfG
Amtlicher Leitsatz
Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrags, um einen Arbeitnehmer mit besonderem Bestandsschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme (im Anschluss an das Revisionsurteil des BAG vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - NZA 2005, 401).
Redaktioneller Leitsatz
Die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Dauerbesetzung eines Arbeitsplatzes kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel
den ehrenamtlichen Richter Oehlmann
den ehrenamtlichen Richter Engel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.05.2003 - 2 Ca 602/02 - abgeändert, soweit die Klage nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - rechtskräftig abgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers insgesamt abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2003 geendet hat.
Der Kläger war vom 01.08.1999 bis zum 30.06 2003 auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge als Festmacherhelfer bei der Standortverwaltung W... beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme richteten sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.
Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.08.1999 war nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zum 31.07.2001 befristet. Der Kläger wurde zunächst beim Marineabschnittskommando ... eingesetzt. Der zweite Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 war bis zum 31.12.2002 befristet, und zwar gemäß Vorbefehl I/2001 vom 28.03.2001 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Einnahme der neuen Organisationsstruktur (Umgliederung des Marinestützpunktkommandos, voraussichtlich 01.04.2004).
Auf Grund der Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 04.09.2002 wurde das Marineabschnittskommando im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umstrukturierung der Marine mit Wirkung vom 31.12.2002 aufgelöst. Teile der Organisation wurden in das zum 01.01.2003 neu aufgestellte Marinestützpunktkommando W... lintegriert. Die Standortverwaltung W... teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass die Umgliederung entgegen der früheren Planung bereits zum 01.01.2003 erfolge und sein Arbeitsverhältnis daher am 31.12.2002 ende. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 19.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die ausweislich des Eingangsstempels am 03.01.2003 bei der Standortverwaltung W... einging und der Wehrbereichsverwaltung am 07.01.2003 zugestellt wurde.
Am 02.01.2003 hatte der Kläger einen weiteren, von der Beklagten am 23.12.2002 unterschriebenen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Dieser bestimmt u. a.:
"§ 1
Herr B... wird am 01.01.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Unterbringung des Arbeiters M..., dessen Dienstposten TE/ZE 441/821 beim Marinestützpunktkommando W... am 30.06.2003 entfällt, eingestellt."
Der Arbeitnehmer M... war beim Marinestützpunktkommando ... auf dem Dienstposten Hydraulikmechaniker C Kraftfahrer C, TE/ZE 441/821 unbefristet beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2003 übertrug die Beklagte den Kfz-Fuhrpark der Bundeswehr auf die Bundeswehr ... S... GmbH, die keine eigenen Werkstätten unterhält, sondern Wartungs- und Instandsetzungsaufträge an private Werkstätten vergibt. Die Dienstposten der Teileinheit 441, der bis zu diesem Zeitpunkt die Wartung und Instandsetzung des Fuhrparks oblag, entfielen zum 30.06.2003. Insgesamt verblieben von den ursprünglich 26 Arbeiterdienstposten in KFZ-Werkstätten des Marineabschnittkommandos ... 7 Dauerarbeitsplätze für KFZ-Mechaniker. Weitere 16 Arbeiterdienstposten waren mit einem kw-Vermerk zum 30.06.2003 versehen. Dazu zählten die Dienstposten der KFZ-Mechaniker M... und F.... Nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) konnten die Arbeiter M... und F... eine tarifliche Arbeitsplatzsicherung beanspruchen.
Während die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Hinblick auf den Unterbringungsanspruch des Arbeiters M... gerechtfertigt wurde, sollte die Besetzung des Dienstpostens des Arbeiters N... (Kläger im Parallelverfahren LAG Niedersachsen 5 Sa 1594/03) ab dem 30.06.2003 mit dem Arbeiter F... besetzt werden. Tatsächlich brachte die Beklagte den Kfz-Mechaniker F... aber auf einem Dauerarbeitsplatz in der verbliebenen Werkstatt für Sonderfahrzeuge unter. Dem für diesen Arbeitsplatz ursprünglich vorgesehenen Arbeiter R... wies die Beklagte am 01.04.2003 eine andere Tätigkeit zu, um die dieser sich beworben hatte.
Darüber berichtete die zuständige Sachbearbeiterin B... (damals noch unter dem früheren Ehenamen H...) an die WBV .... in H... in zwei Schreiben unter dem 17.04.2003:
Betreff: Arbeitsrechtsstreit N... ./. Bundesrepublik Deutschland ...
...
"Der auf diesem Dienstposten beschäftigte Arbeitnehmer F... sollte ursprünglich auf den Dienstposten des Arb. N... umgesetzt werden. Aufgrund von durchgeführten Umsetzungen/Versetzungen wird nunmehr beabsichtigt, den Arbeiter F... nach Wegfall seines Dienstpostens auf einem struktursicheren Dienstposten TE/ZE 441/008 KFZ Mech C entsprechend seiner Lohngruppe unterzubringen."
Betreff: Arbeitsrechtsstreit B... ./. Bundesrepublik Deutschland ...
...
"Es ist beabsichtigt, den auf diesem Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmer M... zum 01.07.2003 auf dem Dienstposten des Arb. N... unterzubringen. ..."
Auch der Kfz-Mechaniker M... wurde entgegen dieser Planung nicht als Festmacherhelfer, sondern auf einem Schonarbeitsplatz im Lager eingesetzt. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Betriebsarztes Dr. W... vom 15.05.2003 kam dessen Beschäftigung als Festmacherhelfer aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.
Durch Klageerweiterung vom 22.05.2003 hat der Kläger auch die Unwirksamkeit dieser Befristung zum 30.06.2003 geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, weder die im Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 noch die im Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung sei durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2003 hinaus unbefristet fortbesteht und die Beklagte demgemäß verurteilt, den Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer dieses Rechtsstreits als Festmacherhelfer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04 DB 2005, 451 = NZA 2005, 401 = EzA § 17 TzBfG Nr. 6) hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil vom 8. 3. 2004 - 5 Sa 1393/03 - auf die Revision des Klägers teilweise abgeändert und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen:
Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben, soweit er die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 23.07.2001 geltend gemacht hat. Die in diesem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unterliege nicht der Befristungskontrolle, weil die Parteien den nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltlos abgeschlossen hätten. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen sei regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen, weil die Parteien ihr Arbeitsverhältnis damit auf eine neue Rechtsgrundlage stellten und zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufheben würden. Die Parteien könnten allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. Einen derartigen Vorbehalt, den die Parteien bei Abschluss des weiteren befristeten Vertrags vom 23.12.2002/02.01.2003 nicht erklärt hätten, ergebe sich im vorliegenden Fall nicht konkludent daraus, dass der Folgevertrag erst nach Einreichung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG abgeschlossen worden sei (BAG 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 - EzA TzBfG § 14 Nr. 9 = DB 2004, 1434, zu II 2 der Gründe). Denn der Folgevertrag sei vor Zustellung der Befristungskontrollklage abgeschlossen worden. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber bei Vertragsschluss regelmäßig nicht davon ausgehen, dass auf Grund der im vorangegangenen Vertrag möglicherweise unwirksam vereinbarten Befristung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, da die Unwirksamkeit der Befristung ihm gegenüber noch nicht geltend gemacht worden sei. Deshalb könne der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ohne weitere Anhaltspunkte nicht so verstehen, dass dieser Vertrag nur gelten solle, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (BAG 13.10.2004 aaO unter II. der Gründe).
Soweit sich der Kläger gegen die Befristung zum 30.06.2002 gewandt und Weiterbeschäftigung beantragt hat, hatte die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts hingegen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen, weil auf Grund der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, ob die in dem Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung zum 30.06.2003 durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und damit wirksam sei. Das Berufungsgericht habe bei den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte schon vor Kenntnis des Attests vom 15.05.2003 von ihrer angeblich bestehenden ursprünglichen Absicht, den Arbeitnehmer M... auf dem Arbeitsplatz des Klägers als Festmacherhelfer zu beschäftigen, Abstand genommen habe. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.04.2003 sei die ursprüngliche Planung wegen zwischenzeitlich erforderlich gewordener und durchgeführter Umsetzungen und Versetzungen im Bereich der Standortverwaltung ... nicht mehr aktuell, so dass das ärztliche Gutachten vom 15.05.2003 für die Änderung der Planung nicht ursächlich geworden sei.
Die Beklagte behauptet weiterhin, mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit sei bei Vertragsschluss geplant gewesen, dem Arbeitnehmer M... ab 01.07.2003 den dem Kläger vorübergehend zugewiesenen Dienstposten als Festmacherhelfer dauerhaft zu übertragen. Soweit die Sachbearbeiterin B... (vormals H...) gegenüber der Wehrbereichsverwaltung am 17.04.2003 berichtet habe, es sei beabsichtigt, den Arbeitnehmer M... zum 01.07.2003 auf dem Dienstposten des Arbeiters N... unterzubringen und nicht auf dem des Klägers, handele es sich um einen bloßen Berichtsfehler, der durch die an diesem Tage verfassten Schreiben in beiden Rechtsstreiten verursacht sei. Die Namensverwechselung werde durch die Dienstpostennummer TE/ZE 410/006 in dem den Kläger betreffenden Berichtsschreiben vom 17.04.2003 sowie aus dem dortigen "Betreff" deutlich, der sich auf den Kläger und nicht auf Herrn N... beziehe. Aufgrund dieses Berichtsfehlers sei es im Schriftsatz vom 29.04.2003 zu dem fehlerhaften Vortrag der Prozessabteilung der Beklagten bei der Wehrbereichsverwaltung gekommen.
Tatsächlich sei die Unterbringungsplanung für Herrn M... erst aufgrund des Attestes des Arztes Dr. W... vom 15.05.2003 geändert worden. An diesem Tage habe Herr M... erstmals auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen. Daraufhin sei nach Möglichkeiten einer leidensgerechten Beschäftigung gesucht worden. Schließlich habe sich die Möglichkeit ergeben, den Kläger auf einem unbesetzten Schonarbeitsplatz als Lagerhelfer unterzubringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Schlussantrag in erster Instanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
und vertritt weiterhin die Auffassung, die in dem Vertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Er behauptet, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst nicht ernsthaft davon ausgegangen, dass der Dienstposten eines Festmacherhelfers ab 01.07.2003 mit dem Arbeitnehmer M... habe besetzt werden sollen. Die Beklagte habe lediglich versucht, mit dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge eine allgemeine Arbeitsplatzreserve zu schaffen. Dafür sprächen die Indizien: Auffällig sei, dass weder die Unterbringungsplanung für Herrn M... noch für die von Herrn F... realisiert worden sei. Beide seien bei Abschluss der befristeten Arbeitsverträge nicht darüber informiert worden, dass sie zum 01.07.2003 als Festmacherhelfer tätig werden sollten. Sie wären mit der Tätigkeit als Festmacherhelfer zudem nicht einverstanden gewesen und die Beklagte habe die vorgesehene Tätigkeit nicht einseitig zuweisen können. Hinzu komme, dass sich Herr R... bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages um eine anderweitige Aufgabenzuweisung bemüht habe und die Beklagte diesen Umstand in ihre Planungen einbezogen habe. Die internen Planungen könnten im Übrigen nur mit Nichtwissen bestritten werden, was auch für den behaupteten "Berichtsfehler" gelte.
Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht in der Verhandlung vom 20.06.2005 auf Grund Beweisbeschlusses vom selben Tage Beweis erhoben durch Vernehmung der Regierungsamtsfrau B... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.06.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist, soweit die Sache dem Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, unbegründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und ergänzender Tatsachenfeststellung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klage unbegründet ist.
1.
Dass die Befristung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Sachgrund für die Befristung möglicherweise nicht hinreichend bestimmt im Arbeitsvertrag angegeben ist, hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13.10.2004 (aaO, unter III. 1. a der Gründe) bereits festgestellt; darauf wird Bezug genommen.
2.
Die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 23.12.2002/02.01.2003 getroffene Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative TzBfG zum 30.06.2003 und keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative TzBfG bis zur tatsächlichen Unterbringung des Arbeitnehmers M... vereinbart haben; auch insoweit wird auf die Ausführungen des BAG im Urteil vom 13.10.2004 (aaO unter III. 1. b der Gründe) verwiesen.
3.
Für die im Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2003 besteht ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.
a)
Die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.10.2004 ausgeführt, dies gelte zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden sei (BAG 13.10.2004 aaO unter III. 2. b aa der Gründe unter Hinweis auf BAG 06.11.1996 - 7 AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188 = EzA BGB § 620 Nr. 146). In diesem Fall sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung bestehe. Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheite oder ob dies wegen später eintretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände nicht der Fall sei.
Allerdings hänge der Umfang der Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich die Prognose später als zutreffend erweise oder nicht. Werde die Prognose durch die nachträgliche Entwicklung bestätigt, bestehe eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden sei. Erweise sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, müsse der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung auf Grund unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen sei als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelinge ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig festzustellender Tatsachenvortrag, sei die Befristung trotz des Auseinanderfallens von Prognose und tatsächlichem Verlauf wirksam. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben sei.
An dieser Rechtslage habe sich durch Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 01.01.2001 nichts geändert. Der Tatbestand der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes lasse sich zwar keinem der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen direkt zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG sei aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergebe. Dadurch sollten weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). In der Gesetzesbegründung sei die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen sei, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. Dieser Tatbestand könne daher auch eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.
Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999 stehe der Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgründe nicht entgegen. Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung verlangten von den Mitgliedsstaaten nur die Ergreifung einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Durch die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG habe sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe (§ 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung) entschieden. Es ergebe sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssten (BAG 13.10.2004 aaO unter III. 2. b aa der Gründe).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger am 23.12.2002/02.01.2003 bestehende Planung der Beklagten, den Arbeitnehmer M... ab 01.07.2003 auf dem dem Kläger vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatz als Festmacherhelfer dauerhaft weiterzubeschäftigen, geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu rechtfertigen.
aa)
Der Arbeitnehmer M... war bei der Beklagten unbefristet beschäftigt und musste wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes und seines Anspruchs auf Arbeitsplatzsicherung zum 01.07.2003 auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, so dass ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht kommt. Allerdings hat der Kläger das Bestehen dieser Planung bestritten. Gegen die behauptete Planung spricht indiziell, dass der Arbeitnehmer M... tatsächlich nicht als Festmacherhelfer beschäftigt worden ist, weshalb es an der Beklagten war vorzutragen, auf Grund welcher nachträglich eingetretener Umstände die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist als ursprünglich geplant.
Nach ergänzendem Sachvortrag und Durchführung einer Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die beabsichtigte Unterbringung des Arbeitnehmers M... als Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nicht nur vorgeschoben ist und eine Planungsänderung erst auf Grund nachträglicher Umstände eingetreten ist.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger beabsichtigte die Beklagte, den Arbeitnehmer M... ab 01.07.2003 auf dem vorübergehend dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatz als Festmacherhelfer weiterzubeschäftigen. Dies hat die Zeugin M... in ihrer Aussage ausführlich, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft ausgesagt. Die Aussage bestätigt den Vortrag der Beklagten, ohne mit ihm in sämtlichen Details deckungsgleich zu sein; die Zeugin fügt dem Sachvortrag weitere Informationen hinzu. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, die weder abgesprochen noch einstudiert wirkte:
(1)
Die Zeugin hat zunächst den Ablauf der Planungen seit der Mitteilung des Umgestaltungstermins des Marineabschnittskommandos zum 01.01.2003 geschildert. Bereits ab September 2002 habe die Truppenverwaltung mit den betroffenen Einheiten über die Fortsetzung der einzelnen Bereiche beraten. In diesem Zusammenhang sei die Übertragung der Fahrzeuge an die neu gegründete S...gesellschaft geplant worden. Das entsprechende organisatorische Konzept der S...gesellschaften habe in der Umstellung eigener Fahrzeuge auf Leasingfahrzeuge bestanden. Dadurch würden Reparaturen zukünftig kaum mehr anfallen, so dass nur ein Restbestand an Fahrzeugen verbleibe, bei denen es sich größtenteils um Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge der Truppe gehandelt habe. Deshalb sollten nach dem 30.06.2003 nur wenige Dienstposten vorgehalten werden, um z.B. Wartungen an diesen Fahrzeugen sowie an kleinen Schiffen, Booten bzw. Motoren selbst vornehmen zu können.
Die Zeugin B... hat erläutert, dass sie in der Standortverwaltung die Umgestaltungsprozesse als Personalsachbearbeiterin und Gruppenleiterin begleitet habe und sich aufgrund dieser Funktion an die Vorgänge 2002/2003 sehr konkret erinnern könne. Die Truppe bediene sich der Standortverwaltung, wenn es um tarifrechtliche Fragen und Abwicklungen gehe, womit die Zeugin auch die Planung der Stellenbesetzung gemeint hat. Zur personellen Grundüberlegung hat sie weiter ausgeführt, es sei vorgesehen gewesen, für Mitarbeiter, deren Dienstposten in der Werkstatt wegfallen würde, ab dem 01.07.2003 eine Anschlussverwendung zu schaffen. Zu diesem Zweck sei auf die dauerhaft eingerichteten Dienstposten der Festmacherhelfer zurückgegriffen worden. Als zuständiger Bereichsleiter habe der Hafenkapitän die ununterbrochene Besetzung der Festmacherhelferstellen gefordert. In die Überlegung einer vorübergehenden Besetzung von Beschäftigten auf diesen Dienstposten hätten nur die bereits befristet Beschäftigten einbezogen werden können. Der Kläger und dessen Kollege N... seien aufgrund ihrer befristeten Verträge "Kandidaten" gewesen, um diese vorübergehend auf Dienstposten für unterzubringende Mitarbeiter zu verwenden.
(2)
Ausgehend von dieser generellen Planungsüberlegung konnte sich die Zeugin an die konkreten Personalmaßnahmen erinnern, die jeweils auf Anträge aus der Truppenverwaltung basierten. Die Personalmaßnahmen seien zumeist in Besprechungen entwickelt und abgestimmt worden. Angesichts der hohen Zahl von etwa 1500 Personalmaßnahmen im Jahr 2003, von denen etwa 200 bis 250 den Bereich des Marinestützpunktkommandos betroffen hätten, existiere nicht über sämtliche Personalbewegungen ein "kompletter Schriftwechsel". Den Entscheidungen seien Gespräche mit den Beschäftigten aus den Kfz-Werkstätten vorausgegangen, die seit Mitte Dezember 2002 geführt worden seien. In diesen Gesprächen seien die betroffenen Beschäftigten nicht nur über den Wegfall ihres Arbeitsplatzes und deren mögliche weitere Verwendung informiert worden. Die Beschäftigten hätten auch Wünsche und Vorstellungen über ihre weitere Verwendung geäußert, bevor eine Entscheidung über die Umsetzung getroffen worden sei. So habe der Kfz-Mechaniker M... in dem Vorgespräch ein starkes Interesse geäußert, vor Ort zu bleiben und gegen mögliche Einkommens-einbußen bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit keine Einwände erhoben.
Demgemäß sei beschlossen worden, Herrn M... ab 01.07.2003 auf dem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der bis zu diesem Zeitpunkt weiter dem Kläger zugewiesen worden sei. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit dem Kläger am 02.01.2003 lag damit ein Befristungsgrund aufgrund einer konkreten Planung vor. Die Gründe dafür, dass die konkreten Personalmaßnahmen den betroffenen Kfz-Mechanikern M... und F... erst im Verlaufe des ersten Halbjahres 2003 mitgeteilt worden sind, hat die Zeugin B... erläutert. Konkrete Planungen würden zunächst nicht an die Belegschaft herausgegeben. Dadurch solle vermieden werden, dass Unruhe entstehe und Arbeitnehmer einander - wie die Zeugin sich ausdrückte - untereinander "tyrannisierten." Die beschlossenen konkreten Planungen wurden den Arbeitern in Einzelgesprächen mitgeteilt.
Dass Herr M... entgegen der ursprünglichen Planung tatsächlich nicht auf einem Dienstposten als Festmacherhelfer, sondern auf einem Schonarbeitsplatz im Lager eingesetzt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass der Betriebsarzt Dr. W... ihm in der ärztlichen Bescheinigung vom 15.05.2003 gesundheitliche Beeinträchtigungen für die vorgesehene Tätigkeit attestiert hat, die dessen Einsatz als Festmacherhelfer entgegenstanden. Von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den verschiedenen Einschränkungen in Bezug auf die zu verrichtende Tätigkeit erfuhr die Beklagte erstmals an diesem Tage im Rahmen des geplanten Personalgesprächs. Dies hat die Zeugin B... glaubhaft ausgesagt. Der Feststellung steht nicht entgegen, dass bei Herrn M... bereits vor der Feststellung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Schwerbehinderung mit 30 v.H. anerkannt worden ist. Aus dieser Tatsache ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei ihren Personalplanungen davon ausgehen musste, Herr M... würde körperlich nicht in der Lage sein, die Arbeit als Festmacherhelfer auszuführen. Dazu hat die Zeugin erläutert, der Grad der Schwerbehinderung, die auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein könne, lasse keinen Schluss auf die körperliche Eignung für die konkreten Arbeiten zu. Dies gelte zumal deshalb, weil Herr M... aus dem Bereich der Motorenwerkstatt gekommen sei, wo ebenfalls schwere Arbeiten anfielen.
(3)
Dieser Feststellung der bei Vertragsschluss angestellten Personalplanung Kläger/M... und den vorstehenden Gründen für die spätere Abweichung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 29.04.2003 vorgetragen hat, die ursprüngliche Planung wegen zwischenzeitlich erforderlich gewordener und durchgeführter Umsetzungen und Versetzungen im Bereich der Standortverwaltung ... sei nicht mehr aktuell. Dieser Vortrag im Schriftsatz widerlegt nicht, dass die Feststellung, wonach die Beklagte erstmals aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 15.05.2003 von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und seine eingeschränkte Eignung für den Dienstposten des Festmacherhelfers erfahren hat, unzutreffend ist. Im Schriftsatz vom 29.04.2003 hat sich, wie die Beklagte schlüssig dargelegt hat, ein Berichtsfehler der Zeugin B... (mit ihrem früheren Namen H... unterzeichnend) ausgewirkt, der sich auf Planungsänderungen in dem Parallelverfahren N... ./. Bundesrepublik Deutschland bezieht. Zu diesem Verfahren teilte die Zeugin der Prozessabteilung bei der Wehrbereichs-verwaltung ... in H.... unter dem 17.04.2003 zutreffend mit, aufgrund von durchgeführten Umsetzungen/Versetzungen könne der Arbeiter F... nach Wegfall seines Dienstpostens auf einem struktursicheren Dienstposten TE/ZE 441/008 Kfz Mech C entsprechend seiner Lohngruppe untergebracht werden, so dass die ursprüngliche Planung, ihn auf dem Dienstposten des Arbeiters N... zu beschäftigen, überholt sei. In dem weiteren Schreiben vom 17.04.2003 schrieb die Zeugin B... aber zu der vorliegenden, parallelen Rechtstreitigkeit, es sei beabsichtigt, den auf diesem Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmer M... zum 01.07.2003 auf dem Dienstposten des Arbeiters N... unterzubringen. Hierbei handelt es sich aber nicht, wie in dem Parallelschreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, um eine Planungsänderung, wonach Herr M... nach der anderweitigen Verwendung von Herrn F... nunmehr statt auf dem Arbeitsplatz des Klägers auf dem von Herrn N... untergebracht werden solle. Vielmehr hat die Zeugin die ursprüngliche, unveränderte Planungssituation im Zeitpunkt Anfang Januar 2003 beschrieben, so dass es sich bei der doppelten Nennung des Namens des Klägers im Parallelverfahren N... nur um einen Irrtum handeln kann.
(4)
Selbst wenn aber entgegen dieser Feststellung nach Vertragsschluss eine Planungsänderung zu Gunsten des Klägers eingetreten wäre und keine Namensverwechselung erfolgt wäre, stünde diese modifizierte Planung der Wirksamkeit der Befristungsabrede nicht entgegen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) weiterhin fest, dass sich die Abweichung erst nach dem 02.01.2004 ergeben hat. Die Zeugin B... hat bekundet, für den Arbeitsplatz, der durch den Kläger im Parallelverfahren N... befristet habe besetzt werden sollen, sei der Kfz-Mechaniker F... vorgesehen gewesen. Herr F... habe aber überraschenderweise tarifgerecht auf einem Arbeitsplatz untergebracht werden können, der für Herrn R... vorgesehen gewesen sei. Am 08.01.2003 habe die Truppenverwaltung ihr, der Zeugin H..., telefonisch mitgeteilt, dass Herr R... zu einem Wechsel ins Materiallager bereit sei, wo er bis 1998 beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei Herr R... auch bereits am 08.01.2003 abgeordnet worden, was nicht ungewöhnlich sei, weil es den Beteiligten Gelegenheit geben, einander kennen zulernen ("zu beschnuppern", wie die Zeugin wörtlich sagte). Dieser Kausalverlauf ist plausibel und durch die Personalakte des Arbeiters R... nachzuvollziehen, in die das Gericht ebenso Einblick genommen hat wie in die Personalakte der Kfz-Mechaniker N..., F... und R.... Die Angaben der Beklagten sind dokumentiert, fehlende Querverweise zwischen den Personalakten hat die Zeugin mit dem plausiblen Argument des Datenschutzes erklärt.
Zwar ergibt sich aus der Personalakte F... (Bl.129 PA), dass das Personalgespräch mit ihm - entgegen der Handhabung bei den übrigen von der Teilstilllegung der Werkstatt betroffenen Kfz-Mechanikern - nicht schon Mitte Dezember, sondern erst am 13.01.2003 geführt wurde. Gründe dafür ergeben sich aus der Personalakte nicht. Allein das Datum des Personalgesprächs führt jedoch nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte ihre Personalüberlegungen nicht schon zum Stichtag am 02.01.2003 ernsthaft angestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte einer konkreten Planung zum Stichtagszeitpunkt stets nur die zu diesem Zeitpunkt sicheren Planungsfaktoren zu Grunde legen kann. Als Stichtag war hier der 02.01.2004 als der Tag vorgegeben, an dem die befristeten Arbeitsverträge endeten und in einer Prognose darüber zu entscheiden war, ob diese Stellen unbefristet oder ob die Arbeitsplätze für die vom Stellenabbau im Werkstattbereich betroffenen Arbeitnehmer benötigt werden und folglich nur befristet bis zum 30.06.2003 zu vergeben sind.
Der Umstand, dass sich die entsprechende Personalplanung in dem Parallelverfahren N... ./. Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht realisiert hat, spricht damit ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angestellten personellen Dispositionen, und zwar weder im Parallel- noch im vorliegenden Fall.
(5)
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der Cousin ihres geschiedenen Ehemanns ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung erfolgreich war und zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat, aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.