Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.2004, Az.: 5 Sa 1393/03
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehend bestehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Absehbarer Minderbedarf; Ablösung eines unwirksamen Arbeitsvertrages durch den vorbehaltlosen Abschluss eines neuen Folgevertrages
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.2004
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1393/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 12495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2004:0308.5SA1393.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven - 22.05.2003 - AZ: 2 Ca 602/02
- nachfolgend
- BAG - 15.12.2004 - AZ: 7 AZR 218/04
- LAG Niedersachsen - 22.08.2005 - AZ: 5 Sa 226/05
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 TzBfG
- § 17 TzBfG
Fundstellen
- EzA-SD 14/2004, 9-10
- NZA-RR 2004, 468-471 (Volltext mit amtl. LS)
- schnellbrief 2004, 4
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
- a)
Das Gericht muss dazu feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehne Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand.
- b)
Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen zeitweiser Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (z.B. durch Rationalisierungen bzw. (Teil-)Stilllegungen), bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Der Umfang deshalb befristeter Arbeitsverhältnisse muss sich im Rahmen des prognostizierten Minderbedarfs halten (hier: Schließung einer Teileinheit der Marine; befristete Beschäftigung eines Festmacherhelfers im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBW unterzubringenden, unbefristet beschäftigten Mechaniker/Kraftfahrer).
- c)
Erweist sich die Prognose als zutreffend, so ist die Befristung regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Ist dies hingegen nicht der Fall, muss der Arbeitgeber schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert (hier: Unterbringung des Mechanikers/Kraftfahrers auf einen - anderen - Schonarbeitsplatz nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.)
- 2)
Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne (zumindest konkludenten) Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag auf eine neue Rechtsgrundlage und heben damit zugleich alle vorherigen Rechtsbeziehungen auf. In der Konsequenz dieser (ständigen) Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, indem er die Unwirksamkeit der vorhergehenden Befristung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen hat. (Fortführung von LAG Niedersachsen 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03 E, Revision zugelassen).
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel und
die ehrenamtlichen Richter Mosenthin und Knocke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.05.2003 - 2 Ca 602/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung der letzten beiden zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisse.
Der am 17.01.1965 geborene Kläger ist seit dem 02.08.1999 bei der Beklagten als Festmacherhelfer im Bereich der Standortverwaltung Wilhelmshaven beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft jeweiliger einzelvertraglicher Bezugnahme den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) nebst Ergänzungen und Änderungen.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitsvertrag vom 02.08.1999 begründet, der nach Maßgabe des Beschäftigungsförderungsgesetzes bis zum 31.07.2001 befristet war.
Mit Vertrag vom 23.07.2001 trafen die Parteien unter § 1 des sich daran anschließenden Arbeitsvertrages vom 23.07.2001 folgende Vereinbarung:
"Herr B... wird mit Wirkung vom 01.08.2001 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Einnahme der neuen Organisationsstruktur (Umgliederung des Marineabschnittskommandos, voraussichtlich 01.04.2004) gemäß Vorbefehl I/2001 vom 28.03.2001 eingestellt."
Der Vorbefehl vom 28.03.2001 enthält auszugsweise folgende Regelung:
"5.4.
Marineabschnittskommando Gemäß Entscheidungslage zur Zielstruktur Org-Bereich ist die Stabsebene der Marineabschnittskommandos ersatzlos aufzulösen. Verbleibende Aufgaben der Marinekommando-Stäbe übernimmt die neu zu bildende Stützpunktorganisation. Die Depots und eine Transportkompanie werden dem WBK I übergeben, die restlichen Transportelemente und regionale Servicezentren sind aufzulösen."
Der Organisationsbefehl Nr. 305 (Marine) sowie die Organisations-Änderungsanweisung Nr. 1/02 (M) vom 04.09.2002 bestimmen, dass das Marineabschnittskommando bereits mit Wirkung zum 31.12.2002/01.01.2003 aufgelöst wird und Teile der Organisation in das neu aufzustellende Marinestützpunktkommando W. integriert werden. Die Standortverwaltung teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, entgegen der früheren Planung erfolge die Umgliederung bereits zum 01.01.2003, sodass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2002 ende.
Dagegen hat sich der Kläger mit der am 19.12.2002 beim Arbeitsgericht zugegangenen Befristungskontrollklage gewehrt, die der Beklagten am 03.01.2003 zugestellt wurde.
Unter dem 23.12.2002 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 02.01.2003, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dies sei Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung. Unter § 1 ist Folgendes vereinbart:
"Herr B... wird am 01.01.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Unterbringung des Arbeiters M..., dessen Dienstposten TE/ZE 441 <leer>/821 beim Marinestützpunktkommando W. am 30.06.2003 entfällt, eingestellt."
Der Arbeiter M... war ursprünglich auf dem Dienstposten Hydraulikmechaniker C/Kraftfahrer C, unbefristet beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.07.2003 übertrug die Beklagte den Kfz-Fuhrpark der Bundeswehr auf die B... GmbH, die keine eigenen Werkstätten unterhalten und Wartungs- sowie Instandhaltungsaufträge deshalb an private Werkstätten vergeben sollte. Die dadurch betroffenen Dienstposten der bisherigen Teileinheit 441 <leer> entfielen zum 30.06.2003. Da auf das Arbeitsverhältnis von Herrn M... der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBW) Anwendung fand, dessen § 3 für unbefristet Beschäftigte eine Arbeitsplatzsicherung vorsieht, befristete die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, um Herrn M... ab 01.07.2003 auf dessen Arbeitsplatz unterzubringen.
Tatsächlich übernahm Herr M... jedoch keinen Dienstposten als Festmacherhelfer. Am 15.05.2003 hatte er eine ärztliche Bescheinigung des Betriebsarztes Dr. W... vorgelegt, auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird. Auf Grund einer darin im Einzelnen beschriebenen eingeschränkten Verwendungsfähigkeit wurde Herr M... auf einem Schonarbeitsplatz im Lager (Dienstposten 313/006) dauerhaft eingesetzt.
Der Kläger hat seine Klage in der Kammerverhandlung vom 22.05.2003 erweitert und auch die Unwirksamkeit der Befristung des am 23.12.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 23.07.2001 sowie vom 23.12.2002/02.01.2003 seien unwirksam, weil es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gebe. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 23.07.2001 gelte das bereits deshalb, weil nicht ersichtlich sei, was unter der "Einnahme der neuen Organisationsstruktur(Umgliederung des Marineabschnittskommandos...)" konkret gemeint sei. Sein Arbeitsplatz als Festmacherhelfer sei dadurch jedenfalls nicht entfallen. Auch sei eine Übertragung seines Dienstpostens an den Arbeiter M... nicht geplant gewesen, sodass auch der weitere Vertrag vom 23.12.2002 unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2002 und über den 30.06.2003 hinaus unbefristet fortbesteht,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 30.06.2003 hinaus für die Dauer dieses Rechtsstreits als Festmacherhelfer zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Befristungen der beiden letzten Arbeitsverträge für wirksam. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 sei dadurch gerechtfertigt, dass im Zuge der Neustrukturierung der Bundeswehr auch im Bereich der Teilstreitkraftmarine weit reichende Änderungen in Form von Auflösungen, Zusammenlegungen, Umorganisationen, Optimierungen usw. mit Auswirkung auf zivile Dienststellen angestanden hätten, einhergehend mit dem Wegfall einer Vielzahl von Dienstposten. Im Juli 2001 habe die Planung der Beklagten vorgesehen, die Stabsebene ersatzlos aufzulösen und die dann verbleibenden Aufgaben auf neuzubildende Stützpunktorganisationen zu verlagern. Die Auflösung des Marineabschnittskommandos, die nach dem Vorbefehl I/01 vom 20.03.2001 zum 31.03.2004 geplant gewesen sei, habe bereits zum 31.12.2002 durchgeführt werden können. Zugleich sei die neue Stützpunktorganisation gebildet worden durch Aufstellung des Marinestütz-Punktkommandos W..
Trotz Wegfalls des Dienstpostens zum 31.12..2002 habe sich für den Kläger in der neu gebildeten Dienststelle eine befristete Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Die Befristung sei erforderlich gewesen, weil der Arbeiter M... wegen Wegfalls seines Dienstpostens zum 01.07.2003 habe untergebracht werden müssen. Dass diese Planung nicht umgesetzt worden sei, ändere nichts daran, dass die am 23.12.2002/02.01.2003 auf Grund der vorliegenden Fakten angestellte Prognose zutreffend und die daraufhin vereinbarte Befristung somit wirksam gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22.05.2003 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.07.2001 nicht wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sei. Diese Voraussetzung sei zwar erfüllt, wenn bei einer im Vertragszeitpunkt anzustellenden Prognose davon auszugehen sei, dass ein Arbeitsplatz in Zukunft wegfalle. Sie ergäben sich aber im vorliegenden Fall nicht bereits aus dem Arbeitsvertrag vom 23.07.2001, der nicht einmal andeutungsweise klarstelle, was unter der "Einnahme der neuen Organisationsstruktur(Umgliederung des Marineabschnittskommandos)" zu verstehen sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass am 23.07.2001 schon festgestanden habe, ob und wie viele Arbeitsplätze aus den genannten Bereichen wegfallen würden und inwieweit diese im Zuge der Bildung neuer Stützpunktorganisationen durch andere Dienstposten ersetzt würden. Dass insbesondere im Ergebnis mehr Dienstposten für Festmacherhelfer wegfallen würden als neu zu schaffen wären, könne dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden. Diese habe sich mithin lediglich die Möglichkeit offen gehalten, aus Anlass der geplanten Umorganisation das befristete Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzes beachten zu müssen. Die hieraus resultierende Unwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2002 hinaus unbefristet fortbestanden habe. Daran ändere sich nichts durch den Abschluss des weiteren Arbeitsvertrages vom 23.12.2002. Die darin vorgenommene Befristung sei unwirksam, weil sie während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien damit unbefristet fortbestanden habe, sei der Kläger auch weiterzubeschäftigen.
Das Urteil ist der Beklagten am 15.07.2003 zugestellt worden. Mit ihrer am 11.08.2003 eingelegten Berufung, die sie innerhalb der bis zum 15.10.2003 verlängerten Frist am 14.10.2003 begründet hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14.10.2003 weiter, auf den ergänzend Bezug genommen wird. Sie ist insbesondere der Auffassung, der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 habe das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2003 wirksam befristet. Ob dies auch für die Befristung des vorhergehenden Vertrages vom 23.07.2001 zum 31.12.2002 gelte, könne dahinstehen. Denn durch den vom Kläger am 02.01.2003 ohne Vorbehalt unterzeichneten Vertrag habe er die Möglichkeit verloren, sich auf der Grundlage des Vertrages vom 23.07.2001 auf ein bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu berufen.
Die Beklagte behauptet, bei Vertragsschluss am 02.01.2003 sei ihr die Befristungskontrollklage noch nicht zugestellt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, Herrn M..., der als unbefristet Beschäftigter nach § 3 UmBW einen Unterbringungsanspruch habe, auf dem Arbeitsplatz des Klägers ab dem 01.07.2003 zu beschäftigen. Der Umstand, dass Herrn M... ein anderer Dienstposten zugewiesen worden sei, beruhe auf einer Änderung der Unterbringungsplanung. Dazu hat die Beklagte zunächst vorgetragen, der ursprünglich für den Dienstposten des Klägers vorgesehene Herr M... sei auf dem Arbeitsplatz des Festmacherhelfers N... untergebracht worden weil der für diesen Arbeitsplatz vorgesehene Mechaniker F... auf einem anderen Mechanikerarbeitsplatz habe eingesetzt werden können, dessen Freiwerden bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte diesen Vortrag dahin korrigiert, dass Herr M... auf Grund des von ihm eingereichten Attestes über eine eingeschränkte Dienstfähigkeit einen dauerhaften Schonarbeitsplatz im Lager erhalten habe. Dies ändere jedoch nichts an der ursprünglichen Planung, wonach Herr M... für den Dienstposten des Klägers vorgesehen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der Beklagten/Berufungsklägerin in erster Instanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 03.11.2003 sowie vom 18.11.2003, auf deren Einzelheiten ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird. Der Kläger ist insbesondere der Meinung, dass er mit dem vorbehaltlos abgeschlossenen Vertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 nicht seine Rechtsposition auf Grund der unwirksamen Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.07.2001 aufgegeben habe, auf die er sich mit der Befristungskontrollklage vom 19.12.2002 rechtzeitig berufen habe. Bei Abschluss des Folgevertrages habe er sich in einer Zwangssituation befunden. Seine Unterschrift sei unbedingte Voraussetzung gewesen, um das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortsetzen zu können. Deshalb könne er sich weiterhin auf die vom Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen als unwirksam erachtete Befristung berufen, mit der sich die Berufung inhaltlich nicht mehr auseinander setze.
Ungeachtet des Umstandes, dass er sich damit bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde, habe der Vertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht wirksam beendet. Dazu vertritt der Kläger die Auffassung, die Tatsache, dass Herrn M... als so genanntem "Unterbringungsfall" dauerhaft der Dienstposten 313/006 zugewiesen worden sei, indiziere, dass er zu keinem Zeitpunkt auf dem Arbeitsplatz des Klägers habe beschäftigt werden sollen. Der Kläger behauptet, sämtliche Mitarbeiter, für die ein Unterbringungsbedarf bestanden habe und die für den Dienstposten als Festmacher überhaupt in Betracht gekommen wären, seien anderweitig untergebracht. Die Dienstposten der Festmacher würden zur Besetzung durch Externe neu ausgeschrieben. Auf diese Weise versuche die Beklagte, sich eine Personalreserve zu schaffen, ohne den Bindungen des Kündigungsschutzes unterworfen zu sein.
Entscheidungsgründe
I.
Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage. Der Kläger befindet sich nicht nach § 16 TzBfG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
1.
Der Kläger hat mit Klageantrag vom 22.05.2003 und damit rechtszeitig die Befristungskontrollklage erhoben. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet worden ist. Das letzte Arbeitsverhältnis der Parteien war auf den 30.06.2003 befristet. Es ist unschädlich, dass der Kläger den Entfristungsantrag bereits am 22.05.2003 gestellt hat. Eine Entfristungsklage kann nämlich bereits vor dem vereinbarten Ende erhoben werden, weil davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber an seiner Befristungsentscheidung festhält (vgl. BAG 28.06.2000 - 7AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1996 = EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 15).
2.
Die Befristung des Vertrages vom 23.12.2002/02.01.2003 ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
a)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Voraussetzung ist nicht bereits auf Grund der allgemeinen Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung und des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs erfüllt. Diese Unsicherheit gehört vielmehr zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht durch Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen darf, mit Ausnahme der unter bestimmten Voraussetzungen möglichen sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG (vgl. Hako/Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 53). Die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede wegen eines nur zeitweiligen Bedarfs verlangt vielmehr, dass bei Abschluss des Zeitvertrages auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen. Deren Grundlagen hat er im Prozess darzulegen, damit der Arbeitnehmer seinerseits die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 04.12.2002 - 7 AZR 437/01 -AP BAT SR 2 y Nr. 24; 22.03.2000 - 7 AZR 758/98 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 = NZA 2000, 881; APS/Backhaus § 14 TzBfG N. 40, 82 und 138 ff.; KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 67 ff.; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, EFAS 2004 Rn. 278 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese vom Bundesarbeitsgericht vor dem Inkrafttreten des TzBfG zum alten Befristungsrecht nach § 620 BGB aufgestellten Rechtsgrundsätze sind gleichsam für die Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG maßgebend (vgl. BT-Drucksache 14/4374, S. 19; Dörner a.a.O. Rn. 279; Hako/ Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 53).
Das Gericht muss feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand. Der Prognose müssen konkrete Umstände zu Grunde liegen; die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers reicht nicht aus (BAG 28.03.2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = NZA 2002, 666; KR-/Lipke § 14 TzBfG Rn. 71 f.; Dörner a.a.O., Rn. 285; Hako/ Mestwerdt § 14'TzBfG Rn. 53 und Rn. 58). Erweist sich die Prognose als zutreffend, so ist die Befristung regelmäßig sachlich gerechtfertigt (BAG 03.11.1999 - 7 AZR 846/98 - AP BGB SR 2 y Nr. 19 = NZA 2000, 726 [BAG 03.11.1999 - 7 AZR 846/98]; Dörner a.a.O. Rn. 286; Hako/Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 62). Steht hingegen fest, dass bei Ablauf der vorgesehenen Zeit ein weiterer Arbeitskräftebedarf besteht, so muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz Auseinanderklaffens von Dauer und Mehrbedarf wirksam. Gelingt ihm das nicht, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Sachgrund vorgeschoben ist und bei Vertragsschluss in Wahrheit lediglich eine allgemeine Ungewissheit über den Arbeitskräftebedarf vorgelegen hat (BAG 28.03.2001 ebenda; Dörner a.a.O. Rn. 287; Hako/Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 63).
Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen zeitweiser Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt, bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Ein solcher absehbarer Minderbedarf kommt u.a. bei Rationalisierungen bzw. bei (Teil-)Stilllegungen in Betracht (vgl. BAG 03.12.1997 - 7 AZR 651/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196; APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 142 f.; KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 82; Dörner a.a.O. Rn. 282 sowie Rn. 296 mit weiteren Nachweisen). Ebenso wie im Fall zeitweiligen Mehrbedarfs kann der Arbeitgeber den absehbaren Minderbedarf aber nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer befristet einzustellen. Deren Anzahl muss sich vielmehr im Rahmen des prognostizierten Minderbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (Hako/Mestwerdt § 14 TzBfG Rn. 63 a. E.).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 02.01.2003 ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 bestanden.
aa)
Die von den Parteien unter § 1 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung ist aus Sicht des Klägers bei einer Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB als kalendermäßig befristeter Zeitvertrag zu verstehen. Die Parteien haben in § 1 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass der Kläger bis zur Unterbringung des Arbeiters M... eingestellt wird, dessen Dienstposten zum 30.06.2003 entfallen ist. Nachdem der Kläger auch nach Auflösung des Marineabschnittskommandos zum 31.12.2002 unverändert auf dem Dienstposten eines Festmacherhelfers beim neu gebildeten Marinestützpunktkommando beschäftigt worden ist, durfte er annehmen, dass es sich hierbei um eine Dauerbeschäftigung handelt, die zum 30.06.2003 dem Arbeiter M... zugewiesen werden sollte.
bb)
Dieser vereinbarte Sachgrund rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.12.2002/02.01.2003 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. TzBfG. Die Planung der Beklagten sah zu diesem Zeitpunkt vor, die für Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zuständige Teileinheit zum 30.06.2003 aufzulösen. Die Aufgaben sollten auf die B... GmbH übertragen werden. Diese Gesellschaft sollte keine eigenen Werkstätten unterhalten. Geplant war, Wartungs- und Instandhaltungsaufträge von diesem Zeitpunkt an durch private Werkstätten ausführen zu lassen. Dadurch entfielen im Bereich der Teileinheit neun Dienstposten. Zu den dort als Hydraulikmechaniker C/Kraftfahrer C auf dem Dienstposten beschäftigten Arbeitern hat Herr M... gehört, der auf Grund seines Status als unbefristet Beschäftigter einen Beschäftigungssicherungsanspruch nach § 3 TV UmBw hatte. Die Planung, den Kläger vorübergehend bis zur Unterbringung von Herrn M... auf dem Arbeitsplatz als Festmacherhelfer zu beschäftigen, ist schlüssig.
Das Konzept der Ausgliederung von Kfz-Instandhaltungsarbeiten ist auch tatsächlich umgesetzt worden, sodass die Planung insoweit durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt worden ist. Hingegen ist der Mechaniker M... weder auf dem Arbeitsplatz des Klägers noch auf einem anderen Dienstposten als Festmacherhelfer untergebracht worden. Insoweit kann auf Grund der tatsächlichen Entwicklung nicht bereits vermutet werden, es habe bei Vertragsschluss eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich der vereinbarte Befristungsgrund realisiert. Allerdings hat die Beklagte im Verlaufe des Prozesses zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) erklären können, auf Grund welcher Tatsachen sie von ihrer ursprünglichen Planung abgewichen ist. Sie hat das unter dem 15.05.2003 erstellte Attest des Medizinaldirektors und Betriebsarztes Dr. W... vorgelegt, aus dem sich eine eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit des Arbeiters M... ergibt. Dr. W... hat insgesamt 11 Vorgaben für eine leidensgerechte Beschäftigung von Herrn M... formuliert, die mit der Tätigkeit eines Festmacherhelfers ganz überwiegend nicht in Einklang zu bringen sind. Herr M... darf etwa Lasten von über 10 Kilo nicht regelmäßig heben, tragen oder schieben, er darf nicht zu Tätigkeiten mit Absturzgefährdung eingesetzt werden, weder häufig knien noch sich bücken. Diese Umstände waren der Beklagten bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht bekannt. Es ist nachvollziehbar, dass sie Herrn M... vor dem Hintergrund dieser veränderten Sachlage auf einem Schonarbeitsplatz im Lager (Dienstposten 131/006) beschäftigt und entgegen der ursprünglichen Planung nicht als Festmacherhelfer.
Der Vortrag des Klägers, die Beklagte schaffe sich durch Befristungen in rechtswidriger Weise eine Personalreserve, um dadurch den Bindungen des Kündigungsschutzes nicht ausgesetzt zu sein, und um einen Unterbringungsanspruch auf Grund der Beschäftigungssicherung nach § 3 UmBw für unbefristet Beschäftigte aus dem Weg zu gehen, kann im vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden. Seine Behauptung, die Stellen sollten extern ausgeschrieben werden, ist durch kein Beispiel unterlegt und damit unsubstantiiert. Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, die aus Anlass der Unterbringung von unbefristet Beschäftigten mit anderen Arbeitnehmern befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge seien mit dem konkreten Unterbringungsbedarf generell nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht kann insbesondere nicht feststellen, dass die Unterbringungsplanungen von vornherein nicht realisiert werden konnten, gleichsam also "Papiertiger" waren und die Namen der zu Beschäftigenden nur vorsorglich in die befristeten Arbeitsverträge aufgenommen worden seien. Vielmehr ist das Gegenteil durch den Umstand indiziert, dass die Beklagte jeweils einen bestimmten namentlich bezeichneten Arbeitnehmer im jeweiligen befristeten Arbeitsvertrag in Bezug nimmt. Bezieht sich die Beklagte im Arbeitsvertrag auf die Unterbringung eines konkreten Arbeitnehmers, bindet sie sich mit der Folge, dass sie diesen Arbeitsplatz nicht mehr generell für unbefristet Beschäftigte freihalten kann. Sie konkretisiert dadurch ihre Umsetzungsplanung und kann davon nur - wie hier - in begründeten Fällen abweichen. Wird der unterzubringende Arbeiter danach nicht auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz beschäftigt, bedarf es einer substantiierten Begründung der geänderten Planungen, um den Schluss zu ermöglichen, dass die ursprüngliche Prognoseentscheidung hinreichend fundiert und nicht nur vorgeschoben war.
Dass derartige Abweichungen bei der umfangreichen Umstrukturierung der Bundeswehr im Verlaufe der Befristungszeiträume aus ganz unterschiedlichen Gründen mehrfach vorkommen können, etwa wenn Personal unvorhersehbar ausscheidet oder wenn Änderungen in der konzeptionellen Planung eintreten und sich dadurch geeignetere Einsatzmöglichkeiten für das unterzubringende Personal ergeben, indiziert nicht, dass die bei Vertragsschluss angestellte Planung nur vorgeschoben ist. Deshalb kann die Prognoseentscheidung im vorliegenden Fall trotz des Umstandes als ausreichend fundiert angesehen werden, dass auch auf dem Arbeitsplatz des Festmacherhelfers N... nicht der ursprünglich vorgesehene Mechaniker F... untergebracht worden ist. Ob die Beklagte bei der Prognoseentscheidung in diesem Fall ebenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der ursprünglich geplanten Stellenbesetzung annehmen durfte und ob die späteren Änderungen nachvollziehbar sind, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen.
c)
Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger zu der Beklagten bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
3.
Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 30.06.2003 geendet, ohne dass es darauf ankommt, dass der vorhergehende Arbeitsvertrag vom 23.07.2001 unwirksam ist. Denn mit dem vorbehaltlosen Abschluss des Vertrages vom 23.12.2002/02.01.2003 haben die Parteien die vorherigen Arbeitsverhältnisse abgelöst und insgesamt auf eine neue, für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebliche Grundlage gestellt.
a)
Die Klage ist ebenfalls zulässig, soweit sich der Kläger gegen die Befristung des Vertrages vom 23.7.2001 wendet. Er hat sich mit der Befristungskontrollklage vom 19.12.2002 rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2002 berufen. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse, das ohne weiteres aus der bei Versäumung der Klagefrist nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG eintretenden Fiktion der Wirksamkeit der Befristung folgt, ist nicht dadurch entfallen, dass die Parteien am 20.08.2003 vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben (BAG 26.07.2000 - 7 AZR 43/99 - AP Nr. 26 zu § 1 BeschFG 1985 = EzA § 1 BeschFG 1984 Nr. 18 unter A der Gründe; offen gelassen LAG Niedersachsen 12.01.2004 - 5 Sa 130/03 E - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter I. 1. der Gründe).
b)
Die Klage war auch ursprünglich begründet, weil die Befristung des Vertrages vom 23.07.2001 nach § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam ist.
Unter § 1 dieses Vertrages haben die Parteien eine Zwecksbefristung vereinbart, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein könnte (zu den Voraussetzungen oben I. 2. a) der Gründe). Dass diese Voraussetzungen auf Grund des Vorbefehls I/2001 vom 28.03.2001 aber nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO) und die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt auf folgende ergänzenden Gesichtspunkte beschränkt:
Mit dem Vorbefehl I/2001 hat die Beklagte angekündigt, dass voraussichtlich bis zum 01.04.2004 das Marineabschnittskommando ausgegliedert werden würde. Welche Aufgaben dabei insgesamt aufgegeben und welche ausgegliedert bzw. verlagert werden würden, stand noch nicht fest. So heißt es unter Ziff. 5.4 des Vorbefehls nur, dass die Stabsebene der Marineabschnittskommandos ersatzlos aufgelöst werden soll und verbleibende Aufgaben der neuzubildenden Stützpunktorganisation übertragen werden sollen. Es existierte damit noch kein konkretes Konzept, das zumindest in groben Umrissen erkennen ließ, welche Teile des bisherigen Marineabschnittskommandos in das Marinestützpunktkommando W. integriert werden sollten. Allein die Ankündigung einer konkreten Organisationsentscheidung rechtfertigt nicht die Befristung sämtlicher Arbeitsverhältnisse. Erst wenn erkennbar ist, welche Aufgaben die Beklagte in ihrer neuen Organisation selbst vorsieht, wann die bisherigen Aufgaben wegfallen bzw. ausgegliedert werden, wie viele Stellen ihr danach verbleiben und für wie viele Arbeitnehmer sie nach § 3 TV UmBw einen Anspruch auf Beschäftigungssicherung erfüllen muss, können Arbeitsverhältnisse wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung wirksam begründet werden.
c)
Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages vom 23.07.2001 gerichtete Antrag ist mit dem vorbehaltlosen Abschluss des nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrages vom 23.12.2002/02.01.2003 unbegründet geworden.
Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben zugleich konkludent ein etwa befristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (ständige Rechtsprechung des BAG seit 08.04.1985 - 7 AZR 191/84 - AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA § 620 BGB Nr. 76 unter II. der Gründe; vgl. ferner 15.02.1985 - 7 AZR 680/94 -AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA § 620 BGB Nr. 130 unter I. 1. der Gründe; 26.07.2000 - 7 AZR 43/99 - a.a.O. unter B. I. 1. der Gründe; 05.06.2002 - 7 AZR/205/01 - EzA SD 2002, Nr. 21, 9 bis 10 unter I. 1. der Gründe). Folglich müssen die Parteien dem Arbeitnehmer in dem nachfolgenden Vertrag das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen, damit die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet wird (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 205/01 a.a.O. unter I. 1. der Gründe) bzw. bleibt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03 E). Der Vor- behalt kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart sein, wobei für Letzteres besondere Umstände vorauszusetzen sind, die auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen schließen lassen. Bestehen etwa Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Anschlussvertrag nach beiderseitiger Vorstellung nur abschließen, um die vorläufige Weiterbeschäftigung nach obsiegendem Urteil zu regeln und Unsicherheiten zu vermeiden, könnte ein Vorbehalt durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Derartige Tatsachen können hier nicht festgestellt werden.
In der Konsequenz dieser Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt. Dagegen wird mit der Rechtsauffassung des Klägers im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese vor Einführung der Klagefrist des § 17 TzBfG sowie der Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG entwickelte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dahin zu modizifieren, dass es nicht allein auf den letzten Vertrag ankomme, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht Befristungskontrollklage erhoben und während des Verfahrens einen erneuten befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Solange die Klagefrist laufe, könne der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der dann vorletzten Befristung weiter geltend machen, ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt vereinbaren zu müssen. Denn die bereits erhobene Klage dokumentiere für den Arbeitgeber erkennbar wie die Vereinbarung eines Vorbehalts, dass das Arbeitsverhältnis gerade nicht auf eine neue endgültige Grundlage gestellt werden solle (Hako/ Mestwerdt § 14 Rn. 47 a; KR/Lipke § 14 TzBfG Rn. 44; Dörner a.a.O. Rn. 146).
Die Kammer folgt dieser Auffassung aus methodischen Gründen nicht (ausführlich schon LAG Niedersachsen 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03 E). Die Rechtsprechung des BAG basiert auf der Annahme, dass die Parteien ihr Vertragsverhältnis insgesamt neu definieren. Für die Vergangenheit drücken sie dazu (bildlich gesprochen) die "vertragliche Resettaste" und regeln ihre Vertragsbeziehungen für die Zukunft neu. Will eine der Parteien aus den vorherigen Vereinbarungen weiter Rechte herleiten, muss sie darüber mit der anderen Vertragspartei eine (zumindest konkludente) Vereinbarung treffen. Aus dem Gesetz ergeben sich weder im Wortlaut noch in der Systematik des § 17 TzBfG Anhaltspunkte dafür, dass für die Dauer der Klagefrist oder die Erhebung der Befristungskontrollklage ein gesetzlicher oder vertraglicher Vorbehalt erklärt oder fingiert werden kann. Im Gegenteil zeigt der Blick auf das Kündigungsschutzgesetz, auf das die Klageschrift des § 17 TzBfG Bezug nimmt, dass dort neben der Klagefrist in § 4 KSchG unter § 2 KSchG die Option der Annahme eines Änderungsangebots unter Vorbehalt geregelt ist. Die Interessenlagen sind durchaus vergleichbar, wenn sich der Arbeitgeber jeweils auf einen Vorbehalt nicht einlässt: Ähnlich einem Arbeitnehmer, der ohne die Möglichkeit der Annahme eines Änderungsangebotes unter Vorbehalt entscheiden müsste, ob er das Änderungsangebot ablehnt und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt riskiert, befindet sich der Arbeitnehmer nach Erhebung der Befristungsklage in der "Drucksituation", seine zumindest vorübergehende Beschäftigung sicherzustellen oder sich weiterhin auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen. In ersterem Fall hat der Gesetzgeber § 2 KSchG durch das erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14.08.1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1106) in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt und damit unter anderem die damalige Rechtsdiskussion beendet, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, sich auf die bedingte Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer einzulassen (vgl. dazu KR/Rost § 2 KSchG Rn. 4). In Kenntnis dieser Entwicklung des Kündigungsschutzgesetzes sowie der Rechtsprechung zu Mehrfachbefristungen hat der Gesetzgeber bei der Kodifizierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von einer vergleichbaren Regelung abgesehen.
Ein grundsätzlich anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Urteil des BAG vom 26.07.2000 (7 AZR 43/99 a.a.O. unter B I. 1. der Gründe). Dort ist entschieden, in dem Abschluss des Folgevertrages liege im Zweifel kein vertraglicher Verzicht, sich weiterhin auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangen Vertrages zu berufen. In diesem Fall kam es entscheidend darauf an, ob sich die dortige Klägerin bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befand und deshalb ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt Beschäftigungsförderungsgesetz vorlag. Ist die Befristung des vorherigen Vertrages aber gerade Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung des Anschlussvertrages, kann ohne ausdrücklichen Verzicht nicht angenommen werden, die Klägerin habe sich mit dem Abschluss eines befristeten Folgevertrages einverstanden erklärt. Andererseits ist ein ausdrücklicher Verzicht auch nur unter diesen Voraussetzungen erforderlich. Der Fall liegt also grundsätzlich anders, weshalb aus dieser Entscheidung keine Schlüsse auf eine Änderung der Rechtsprechung zu ziehen sind.
Will der Arbeitnehmer nach Fristablauf seine tatsächliche Beschäftigung sicherstellen, bleibt nur die Möglichkeit, nach dem erstinstanzlich obsiegenden Urteil einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu stellen, wie dies der Kläger im vorliegenden Fall auch getan hat.
II.
In der Konsequenz des unbegründeten Feststellungsantrags entfällt auch der Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - NZA 1986, 562 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 16.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob ein nach Erhebung der Befristungskontrollklage vorbehaltlos abgeschlossener Folgevertrag für die Wirksamkeit der Befristung ausschließlich maßgeblich ist.