Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.08.2005, Az.: 13 SA 89/05
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 30.08.2005
- Aktenzeichen
- 13 SA 89/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 39957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2005:0830.13SA89.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden - AZ: 1 Ca 428/04 E
Amtlicher Leitsatz
Im Tarifvertrag kann eine Entgeltstufe als Leistungsstufe ausgestaltet und dem Arbeitgeber für die Eingruppierung ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt werden. Ein Anspruch des übergangenen Arbeitnehmers auf Eingruppierung in die Leistungsstufe besteht nicht.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Fischer,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Schwitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 17.11.2004, 1 Ca 428/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 14.400,-- €
festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ab 01.04.2003 Entgelt der Stufe 14, hilfsweise der Stufe 13 des Monatsentgelttarifvertrages vom 09.10.2002.
Der Kläger war zuletzt als Güteprüfer im Arbeitssystem ZF7XP7 05 (Bl. 211 d.A.) im Werk der Beklagten beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach Entgeltstufe 12. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Monatsentgelttarifvertrag, es handelt sich um einen Firmentarifvertrag, sieht in 2.2.4 die Entgeltstufen 13 und 14 als Leistungsstufen zur Entgeltstufe 12 vor. In einer Zusatzvereinbarung zu 2.2.4 sind Quoten sowie Qualifikations- und Leistungskriterien für die Entgeltstufen 13 und 14 geregelt. Die Gewährung der Entgeltstufen 13 und 14 erfolgt bei gleichbleibender Tätigkeit, die nach Arbeitssystem der Stufe 12 zuzuordnen ist.
In der Abteilung des Klägers, in der 15 Facharbeiter der Entgeltstufe 12 beschäftigt waren, war im Rahmen der Quote zum 01.04.2003 eine Einstufung nach Stufe 14 zu vergeben. Der Arbeitnehmer F. wurde von Stufe 13 nach Stufe 14, der Arbeitnehmer E. von Stufe 12 nach Stufe 13 höhergruppiert. Nach dem Beklagtenvortrag in der Berufungsinstanz beruht die Entscheidung auf einer vom Vorgesetzten vorgenommenen Bewertung gemäß Bewertungsmatrix, Bl. 212, 213 d.A.. Es handelt sich um eine interne Bewertung, die den Arbeitnehmern nicht bekannt gemacht worden ist. Eine Stellenausschreibung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 29.10.2003 (Bl. 20 d.A.), gerichtet an Personalabteilung/ Entgeltkommission, begehrte der Kläger Eingruppierung in die Entgeltstufe 13. Der Beschluss der Entgeltkommission vom 11.03.2004 beinhaltet sodann die Feststellung, dass die Quote für die Leistungsstufe 13 im Bereich Qualitätssicherung erschöpft sei.
Der Kläger hat vorgetragen, unter Berücksichtigung seiner Ausbildung als Techniker und REFA-Fachmann und aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse und Fähigkeiten erfülle er die Anforderungen der Entgeltstufe 14. Das von der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung. Der Arbeitnehmer E. sei wesentlich geringer qualifiziert als er und 50 % der anderen Mitarbeiter. Er verlange Gleichstellung mit dem Mitarbeiter F., weil er mindestens ebenso wie dieser die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfülle.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er ab dem 01.04.2003 in die Entgeltstufe 14 des Monatsentgelt-Tarifvertrages 2003/2004 für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der VW-AG vom 09.10.2002 eingruppiert ist.
hilfsweise,
festzustellen, dass er ab dem 01.04.2003 in die Entgeltstufe 13 des Monatsentgelt-Tarifvertrages 2003/2004 für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der VW-AG vom 09.10.2002 eingruppiert ist,
des Weiteren beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.473,58 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er die erforderlichen Qualifikations- und Leistungskriterien erfülle. Aus der Darstellung seiner Tätigkeit folge, dass er die an alle Mitarbeiter im Messwesen zu stellenden Anforderungen erfülle.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt der Kläger vor, er verfüge über umfangreiche Kenntnisse über Prozesse, Verfahren, Funktionen von Teilen, Betriebsmitteln und Materialien sowie außerdem über umfassende und außergewöhnliche Kompetenz sowie gute Kenntnisse über angrenzende Fachgebiete. Er sei der einzige in der Abteilung, der alle Bereiche des Mess- und Analysewesens im Hinblick auf Qualitätseinhaltung oder Fehlervermeidung und Fehlersuche abdecken könne. Er sei in der Lage, mit den unterschiedlichen Messprogrammen und mit unterschiedlicher Steuerungssoftware alle Messmaschinen und Messschieber zu bedienen. Alle anderen Mitarbeiter der Abteilung seien nur für Teilbereiche spezialisiert. Dies gelte insbesondere für Herrn F. und Herrn E.. Herr F. sei nicht in der Lage, eine Messmaschine zu bedienen, er könne lediglich mit einem Messschieber einfache Messungen ausführen. Er habe für seine Prüfungen die Arbeitsvorbereitung selbst durchgeführt und auch Gespräche mit Auftraggebern über Fehleranalysen vorgenommen, er habe damit auch den Bereich technischer Sachbearbeitung abgedeckt. Schließlich habe er andere Mitarbeiter eingearbeitet. Durch die Höherstufung seien die Mitarbeiter E. und F. willkürlich und ohne Rechtsgrund begünstigt worden, er habe deshalb Anspruch auf Gleichbehandlung. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz, eine nach Betriebsvereinbarung erforderliche Stellenausschreibung sei nicht erfolgt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz des Klägers vom 22.07.2005.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 17.11.2004, AZ 1 Ca 428/04, aufzuheben und
1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.04.2003 in die Entgeltstufe 14 des Monatsentgelttarifvertrages 2003/2004 für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der VW AG vom 09.10.2002 einzugruppieren ist, hilfsweise in die Entgeltstufe 13.
sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.473,58 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Tätigkeit, die der Kläger in der Berufungsbegründung beschreibe, stelle die normale Arbeit eines Mitarbeiters in diesem Arbeitsbereich dar. Technische Sachbearbeitung sei vom Kläger nicht auszuführen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger auch die Voraussetzungen der Entgeltstufen 13 und 14 nicht erfüllt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Die Berufung ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf Entgelt der Entgeltstufe 14, hilfsweise 13 folgt nicht aus dem Tarifvertrag und ist auch als Schadensersatzanspruch nicht begründet. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Nach 2.2 des Monatsentgelt-TV erhalten Facharbeiter in den ersten 42 Monaten der Beschäftigung Vergütung nach den Entgeltstufen 8 - 10. Die Einstufung nach 11 und 12 erfolgt tätigkeitsbezogen entsprechend den nach §§ 4, 6 Monatsentgelt-TV festgelegten Arbeitssystemen. Nach 2.2.4 Monatsentgelt-TV sind die Entgeltstufen 13 und 14 Leistungsstufen zur Entgeltstufe 12. In der ergänzenden Vereinbarung zu 2.2.4 sind für die Leistungsstufen Quoten festgelegt - Werk E: Entgeltstufe 13 = 10,6 %; Entgeltstufe 14 = 2,6 %. Gemäß 5. der Zusatzvereinbarung sind im Verfahren nach 2.2.5 Monatsentgelt-TV im Sinne einer Gesamtbeurteilung die als Anlage beigefügten Qualifikations- und Leistungskriterien heranzuziehen.
Qualifikations- und Leistungskriterien für die Entgeltstufe - 13 -
Facharbeiter/innen, die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die über die
Anforderungen der Entgeltstufe "12" hinausgehen und folgende
Qualifikations- und Leistungskriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung
erfüllen:
° umfangreiche Kenntnisse über Prozesse, Verfahren, Funktion von Teilen
Betriebsmittel und Materialien
° Flexibilität, Mobilität und leistungsorientiertes Handeln
° Festlegen und Beurteilen von Arbeitsabläufen
° überdurchschnittliche fachliche Kompetenz
° Optimierung von Produktionsprozessen und Betriebsmitteln
° sicheres Urteilsvermögen über die erforderliche Arbeitsqualität sowie
Teamfähigkeit
° Fähigkeit zur Vermittlung von Arbeitskenntnissen und Fertigkeiten
° Fähigkeit und Bereitschaft zur Fortbildung.
Qualifikations- und Leistungskriterien für die Entgeltstufe - 14 -
Facharbeiter/innen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die über die
Anforderungen der Entgeltstufe 13 hinausgehen und folgende Qualifikations- und
Leistungskriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfüllen:
° Meister- bzw. Technikerausbildung oder äquivalente betriebliche Qualifikation
° umfassende und außergewöhnliche fachliche Kompetenz sowie gute Kenntnisse
über angrenzende Fachgebiete
° hohes leistungsorientiertes Handeln
° besondere Verantwortungs- und Teamfähigkeit
° Beherrschen neuester Technik als Voraussetzung für Verfahrens- und
Methodenverbesserung
° selbständiges Erkennen der Zusammenhänge zwischen wirtschaftlicher
Fertigung und erforderlichen Produktqualität
° Eigeninitiative zur Qualifizierung
° teilbezogene Planungs- und Optimierungsaufgaben sowie konstruktive und
dispositive Aufgaben wahrnehmen
° Kundenorientierte Dialog- und Konfliktfähigkeit
° Entwickeln von Instandhaltungsstandards, Instandhaltungsanleitungen.
In 2.2.5 Monatsentgelt-TV ist geregelt, dass sich der zuständige Vorgesetzte und das zuständige Betriebsratsmitglied auf die Person verständigen, für die ein Antrag auf Umstufung gestellt werden soll. Über den Antrag entscheidet das zuständige Personalwesen unter Beachtung der Rechte des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Gemäß § 10 Monatsentgelt-TV kann der Arbeitnehmer zu Eingruppierungsentscheidungen die Entgeltkommission anrufen, die seinen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden hat.
Üblicherweise erfolgt die Eingruppierung nach tariflichen Entgeltsystemen unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit. Erfüllt der Arbeitnehmer die tariflichen Kriterien, hat er einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung. Abweichend davon sind die Entgeltstufen 13 und 14 als Leistungsstufen ausgestaltet, die gewährt werden bei gleichbleibender Tätigkeit mit der Wertigkeit der Entgeltstufe 12.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass bei der Eingruppierung Leistungsgesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe kann z.B. mehrjährige Berufserfahrung und über dem Durchschnitt liegende Leistungen beinhalten. Bei einer solchen Fallgestaltung besteht ein Höhergruppierungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen erbringt (BAG vom 23.06.1999, 10 AZR 562/98, juris).
Vorliegend sind die Qualifizierungs- und Leistungskriterien aus der Vereinbarung zu 2.2.4 und 2.2.5 des Monatsentgelt-TV nicht als Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufen 13 und 14 ausgestaltet. Es handelt sich gemäß 5. der Vereinbarung um Kriterien, die der Gesamtbeurteilung im Verfahren nach 2.2.5 Monatsentgelttarifvertrag zugrunde zu legen sind, also bei der Auswahlentscheidung durch Vorgesetzten und zuständigem Betriebsratsmitglied und bei der Entscheidung durch das Personalwesen. Hinzu kommt, dass die Vergabe der Entgeltstufen 13 und 14 quotenmäßig begrenzt ist. Die Qualifikations- und Leistungskriterien führen deshalb nicht im Wege der Tarifautomatik zu einem entsprechenden Anspruch auf Entgelt nach Stufe 13 oder 14. Vielmehr ist der Beklagten als Arbeitgeber die Befugnis übertragen, im Verfahren nach 2.2.5 Monatsentgelt-TV unter Wahrung der Rechte des Betriebsrates die Entscheidung über die Einstufung nach 13 bzw. 14 zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.01.1978, 4 AZR 509/76, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier) ist es zulässig, dass der Arbeitgeber innerhalb eines vorgegebenen tariflichen Rahmens das Entgelt einseitig festsetzt. Die Festsetzung hat dann gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen, dessen Anwendung der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
Herangezogen werden kann hier auch die Rechtsprechung zu einer tariflichen Leistungszulage (BAG vom 22.01.1997, 10 AZR 468/96, AP Nr. 146 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Sieht der Tarifvertrag bei Beanstandung einer Leistungsbeurteilung die Entscheidung einer paritätischen Kommission vor, kann deren Entscheidung nach §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit überprüft werden.
Eine zusätzliche Beschränkung eines Anspruchs auf die Leistungsstufen 13 bzw. 14 ergibt sich aus der Quotenbegrenzung und daraus, dass für die Auswahlentscheidung nicht nur der Kläger und die tatsächlich beförderten zwei Mitarbeiter zu berücksichtigen waren. Für die Auswahlentscheidung waren vielmehr alle Facharbeiter der Abteilung in Entgeltstufe 12 heranzuziehen. Selbst wenn der Kläger im Verhältnis zu einem der beförderten Mitarbeiter zu Unrecht übergangen worden wäre, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Kläger auszuwählen war.
Bei den Qualifikations- und Leistungskriterien der Entgeltstufe 13 und 14 handelt es sich um Gesichtspunkte, die sich weitgehend einer objektiven Feststellung entziehen. Dies trifft z.B. zu auf Merkmale wie Flexibilität, überdurchschnittliche fachliche Kompetenz, sicheres Urteilsvermögen, Teamfähigkeit, Fähigkeit und Bereitschaft zur Fortbildung, Eigeninitiative zur Qualifizierung, kundenorientierte Dialog- und Konfliktfähigkeit, besondere Verantwortungs- und Teamfähigkeit, hohes leistungsorientiertes Handeln. Die Bewertung solcher Kriterien und ihre Einbeziehung in eine Gesamtbeurteilung basiert im Wesentlichen auf der subjektiven Einschätzung von Vorgesetztem und zuständigem Betriebsratsmitglied, es muss hier ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werden.
Die Leistungsstufen 13 und 14 dienen im Übrigen nicht nur der Anerkennung gezeigter Leistungen, sondern haben auch den Zweck, qualifizierte Mitarbeiter zu fördern und durch zusätzliche Belastung weiter zu qualifizieren. Es handelt sich auch um Beförderungsstellen. Ein Anspruch auf Beförderung besteht aber nicht, ein solcher Anspruch kann sich nur in dem Anwendungsbereich des Artikel 33 Abs. 2 GG, also für den Bereich des öffentlichen Dienstes ergeben.
Nach der Tarifsystematik bestehen für die Einstufung nach Stufe 13 und 14 kollektivrechtliche Einschränkungen und Kontrollmechanismen: Beteiligung des zuständigen Betriebsratsmitgliedes nach 2.2.5 Monatsentgelt-TV, Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG und Kontrolle durch die Entgeltkommission.
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist damit zu folgern, dass ein Anspruch des einzelnen übergangenen Arbeitnehmers auf Einstufung nach Entgeltstufe 13 bzw. 14 nicht besteht. Die Tarifvertragsparteien haben dem Arbeitgeber nur beschränkt durch kollektivrechtliche Kontrolle die Entscheidungsbefugnis übertragen, die festgelegten Auswahlkriterien gewähren einen weiteren Beurteilungsspielraum. Anhaltspunkte für die Anerkennung eines Beförderungsanspruches bestehe nicht.
Folgt man dieser Auffassung nicht, so ist hilfsweise auf Folgendes abzustellen: Für die Einstufung nach den Stufen 13, 14 ist der Beklagten unter Beteiligung des zuständigen Betriebsratsmitglieds und des Betriebsrates ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Auswahlentscheidung betrifft einen größeren Arbeitnehmerkreis. Die gerichtliche Überprüfung muss deshalb beschränkt bleiben auf Fälle offensichtlich willkürlicher Entscheidung und auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften wie z.B. § 612 a BGB.
Die Darstellung des Klägers zu seinen Qualifikationen und zu den fehlenden Qualifikationen der beförderten Arbeitnehmer ist nicht ausreichend, um eine offensichtlich willkürliche Entscheidung zu belegen. Dem steht entgegen, dass nach der internen Bewertungsmatrix, aufgestellt von dem Vorgesetzten des Klägers, dieser nach Punktzahl auf Rang 5 gesetzt ist und die angerufene Entgeltkommission den Einspruch des Klägers zurückgewiesen hat.
Verfahrensverstöße der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB begründen könnten, sind nicht erkennbar. Dass die Entscheidung auf einer internen Leistungsbeurteilung beruht, ist nicht zu beanstanden. Der Tarifvertrag sieht für die Einstufung nach Stufe 13 bzw. 14 kein besonderes Verfahren zur Leistungsbeurteilung vor. Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung war vor den getroffenen Eingruppierungsentscheidungen nicht erforderlich. Es handelt sich nicht um die Besetzung freier Stellen, sondern um die Gewährung von Leistungsstufen an Arbeitsplatzinhaber. Im Übrigen würde aus einem Verfahrensverstoß auch nicht folgen, dass dem Kläger ein erhöhtes Entgelt zu zahlen ist, weil die getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Ansprüche auf Gleichbehandlung bestehen nicht, selbst wenn die Beklagte fehlerhafte Eingruppierungsentscheidungen getroffen hätte. Es handelt sich um den Vollzug tariflicher Normen im Einzelfall, so dass für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum ist (BAG vom 26.04.2001, 1 AZR 76/04, DB 2005, 1633).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war zu berechnen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.