Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.07.2005, Az.: 3 Sa 346/05
Anspruch auf Vergütungserhöhungen nach Tarifvertrag Deutsches Rotes Kreuz -West; Auslegung von Tarifverträgen; Gleichstellungsabrede im Tarifvertragsrecht
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.07.2005
- Aktenzeichen
- 3 Sa 346/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 23519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2005:0715.3SA346.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 16.12.2004 - AZ: 1 Ca 396/04
Rechtsgrundlagen
- § 66 ArbGG
- § 64 ArbGG
- § 519 ZPO
- § 520 ZPO
- § 67 DRK-Tarifvertrag
- § 4 Abs.1 TVG
- § 3 Abs. 3 TVG
Amtlicher Leitsatz
Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.
Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Stegelmann,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Klausing
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.12.2004 - 1 Ca 396/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages DRK-West verpflichtet ist, an den Kläger die mit dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT vereinbarten Vergütungserhöhungen in Höhe von jeweils 1 % ab dem 01.01.2004 sowie dem 01.05.2004 zu zahlen.
Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründete DRK-Kreisverband .... . Dieser war bis zum 31.03.2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen (DRK-LTG Nds.), die ihrerseits Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ist. Diese vereinbarte mit der Gewerkschaft ÖTV - jetzt: ver.di - den DRK-Tarifvertrag (West).
§ 67 DRK-Tarifvertrag (West) enthält in Absatz 3 folgende Regelung:
"Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedingungen (Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zu verhandeln sind, bedarf es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen".
Ferner schlossen die Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes sowie die Gewerkschaft ÖTV im Januar 1984 eine "Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen". Diese Vereinbarung enthält in § 3 Abs. 2 folgende Formulierung:
"Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt".
Der Kläger ist seit dem 01.12.1981 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.10.1986 enthält in Ziff. 1.) folgende Regelung:
"Mit Wirkung vom 1.11.1986 finden auf das bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
Am 09.01.2003 wurden durch den 78. Änderungstarifvertrag zum BAT Tariflohnerhöhungen vereinbart, und zwar in der Weise, dass die Vergütungen für Angestellte ab dem 01.04.2003 um 2,4 %, ab dem 01.01.2004 um weitere 1,0 % und ab dem 01.05.2004 um nochmals 1,0 % angehoben werden sollten.
Mit Wirkung zum 31.03.2003 trat der Beklagte aus der DRK-LTG Nds. aus. Am 19.11./19.12.2003 vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes den 23. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag (West), durch den die Tariflohnerhöhungen gemäß dem 77. und 78. Änderungstarifvertrag zum BAT für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes (West) übernommen wurden.
Der Beklagte zahlte an seine Arbeitnehmer die per 01.04.2003 für den Bereich des BAT vereinbarte 2,4 %ige Vergütungserhöhung. Die weiteren 1 %igen Vergütungserhöhungen zum 01.01.2004 sowie 01.05.2004 gewährte er nicht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde eine 1%ige Erhöhung des Bruttogehaltes seit dem 1.1.2004 sowie dem 1.5.2004. Insoweit gelte eine Tarifautomatik, so dass es keines Umsetzungsvertrages bedurft habe. Die Geltung des Tarifvertrages ergebe sich ferner aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Der Kläger hat behauptet, er sei Gewerkschaftsmitglied.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 498,44 EUR brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 27,78 EUR seit dem 31.01.2004, auf 27,28 EUR seit dem 29.02.2004, auf 28,24 EUR seit dem 31.03.2004, auf 27,06 EUR seit dem 30.04.2004, auf 56,09 EUR seit dem 31.05.2004, auf 61,00 EUR seit dem 30.06.2004, auf 54,58 EUR seit dem 31.07.2004, auf 53,29 EUR seit dem 31.08.2004, auf 55,32 EUR seit dem 30.09.2004, auf 53,74 EUR seit dem 31.10.2004 und auf 54,06 EUR seit dem 30.11.2004.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, weder § 67 Abs. 3 des DRK-Tarifvertrages noch § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen enthielten einen Verzicht auf das rechtliche Erfordernis, unter Wahrung des Schriftformgebots gemäß § 3 TVG durch einen gesonderten Rechtssetzungsakt einen eigenen Tarifvertrag zu schließen. Als dies dann tatsächlich+ durch den 23. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag (West) geschehen sei, habe schon keine Tarifbindung auf Arbeitgeberseite mehr bestanden. Insoweit könne er (der Beklagte) für sich den Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit in Anspruch nehmen.
Durch Urteil vom 16.12.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, den Streitwert auf 498,44 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl.108 bis 111 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 28.01.2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24.02.2005 Berufung eingelegt und diese am 29.03.2005 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der Regelungen in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Rahmenbedingungen zu dem Abschluss von Tarifverträgen sowie § 67 Abs. 3 des DRK-Tarifvertages ziehe eine Änderung des BAT auch unmittelbar eine Änderung des DRK-Tarifvertrages nach sich. Die Regelungen ließen lediglich die Option offen, von dieser Tarifautomatik "einvernehmlich" abzuweichen. Das entspreche auch der Tarifpraxis der Tarifvertragsparteien des DRK-Tarifvertrages.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.12.2004 abzuändern und nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.05.2005 (Bl. 145 bis 147 d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an der Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2004 sowie ab dem 01.05.2004 die jeweiligen tariflichen Lohnerhöhungen gemäß dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT zu zahlen. Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
a)
Seine Anwendbarkeit ergibt sich nicht aufgrund des 23. Änderungstarifvertrages zum DRK-Tarifvertrag (West) i.V.m. § 4 Abs.1 TVG. Hierdurch wurden zwar die Tarifänderungen mit dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT auch für den Bereich des DRK übernommen. Der Übernahmetarifvertrag entfaltet aber für das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Wirkung, weil der Beklagte bei Abschluss dieses Tarifvertrages im November/Dezember 2003 nach seinem Austritt aus der DRK-LTG Nds. zum 30.04.2003 nicht mehr tarifgebunden war. Rechtsnormen eines Tarifvertrages über den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses gelten jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien.
b)
Der 78. Änderungstarifvertrag zum BAT ist ferner nicht aufgrund der Regelungen in § 67 Abs. 3 des DRK-Tarifvertrages (West) sowie § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen anwendbar. Diese Bestimmungen sehen zwar eine Übernahme der im Anwendungsbereich des BAT geltenden Normen vor, eine Geltung ohne förmliche Übernahme im Sinne einer Tarifautomatik normieren sie aber nicht.
Tarifverträge sind grundsätzlich wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG; s. z.B. BAG, Urt. vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urt. vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP 185 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.).
Der Wortlaut beider genannter Tarifnormen spricht nicht von einer automatischen Geltung der BAT-Regelungen. In § 3 Abs. 2 der Rahmenbedingungen heißt es lediglich, dass "keine Verhandlungen geführt" werden sollen. § 67 DRK-Tarifvertrag (West) nimmt auf die Rahmenbedingungen Bezug und legt lediglich fest, dass es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages bedarf, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen. Nach dem Wortlaut beider Bestimmungen ist damit eine "Übernahme" der Regelungen erforderlich, d.h. ein Rechtsakt, der dazu führt, dass die für den Bereich des BAT geltenden Bestimmungen auch für die Mitarbeiter des DRK Geltung beanspruchen. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht etwa aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. So legt § 2 der Rahmenbedingungen ausdrücklich fest, dass es übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien sei, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK zu vermeiden. Zwar nimmt diese Bestimmung Bezug auf die in § 3 Abs. 1 genannten Materien, also solche, die im sog. "Katalog B" geregelt sind, nicht dagegen auf die Regelungen des Kataloges A, die von § 3 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages erfasst werden. Gleichwohl wird die den Rahmenbedingungen zugrunde liegende Absicht deutlich, nach Möglichkeit für den Bereich des DRK Arbeitskämpfe zu vermeiden. Diese Absicht erfordert es aber nicht zwingend, die in einem anderem Bereich getroffenen tarifvertraglichen Regelungen automatisch, d.h. ohne einen eigenen Rechtssetzungsakt zu übernehmen. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien war es vielmehr ausreichend, das Zustandekommen einer Tarifregelung in der Weise zu erleichtern, dass eine vorausgehende Kündigung des Tarifvertrages entbehrlich sein sollte und man die Ergebnisse der Tarifvertragsverhandlungen im öffentlichen Dienst abwarten wollte, ohne dabei selbst einen Tarifkonflikt mit eventuellen Arbeitskampfmaßnahmen durchstehen zu müssen. Die Tarifvertragsparteien haben dabei auch gesehen, dass möglicherweise die finanzielle Situation des DRK, bzw. einzelner Mitglieder der Tarifgemeinschaft einer Übernahme der im Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen entgegenstehen könnte, wie die Bestimmungen der §§ 7 ff. der Rahmenvereinbarung zeigen.
Das gefundene Auslegungsergebnis wird auch durch die praktische Tarifübung bestätigt. In der Vergangenheit haben die Tarifvertragsparteien des DRK-Tarifvertrages nämlich stets eigene Übernahmetarifverträge vereinbart, um eine Geltung der Normen des BAT zu erzielen. Sie sind also offenbar selbst nicht von einer Übernahmeautomatik ausgegangen. Eine Regelung, die gewissermaßen für alle Zukunft, auch nach Beendigung der Tarifunterworfenheit von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Wege des dynamischen Verweises eine Weitergeltung der Tarifbestimmungen für den öffentlichen Dienst vorsähe, wäre aus Sicht der Tarifvertragsparteien auch wenig vernünftig, weil sie ihnen im Einzelfall eine Berücksichtigung veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ganz erheblich erschweren würde.
Da die für den Beklagten geltenden tariflichen Bestimmungen eine automatische Übernahme der BAT-Vergütungstarife gerade nicht vorsehen, kann auch dahingestellt bleiben, ob eine derartige Tarifautomatik gegen das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ErfK/Dieterich, Art. 9 GG Rn. 32 ff.) verstieße, wie der Beklagte annimmt.
c)
Die Anwendbarkeit des 78. Änderungstarifvertrages zum BAT folgt weiterhin nicht aus einer Nachwirkung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. Eine Nachwirkung kommt nur wegen der bei dem Verbandsaustritt des Beklagten geltenden Tarifnormen in Betracht. Der 78. Änderungstarifvertrag ist jedoch erst nach dem Austritt des Beklagten aus der DRK-LTG Nds. vereinbart worden.
d)
Ferner ist der Entgelttarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit den zum 01.01./01.05.2004 eingetretenen Vergütungserhöhungen auch nicht aufgrund der Regelung in Ziff. 1.) des Arbeitsvertrages anzuwenden. Diese Bestimmung sieht zwar die Anwendbarkeit des DRK-Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung vor, so dass auch der 23. Änderungstarifvertrag hiervon erfasst würde. Die genannte Bestimmung des Arbeitsvertrages ist aber als Gleichstellungsabrede auszulegen. Eine solche Bezugnahme ist darauf gerichtet, die unorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Ihr Zweck besteht regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages in den Betrieben gelten (BAG, Urt. vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - AP 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urt. vom 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urt. vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - AP 34 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Eine solche Gleichstellungsabrede soll lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen. Voraussetzung für eine dahingehende Auslegung ist allerdings, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme auf den Tarifvertrag tariflich gebunden war (BAG, Urt. vom 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - a.a.O., BAG, Urt. vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - a.a.O.). Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages tarifgebunden. Es bestand auch erkennbar die Absicht, alle Mitarbeiter, seien sie tarifgebunden oder auch nicht, einheitlich nach den Regelungen des DRK-Tarifvertrages zu behandeln
2.
Schließlich ergibt sich die Anwendbarkeit des 78. Änderungstarifvertrages zum BAT nicht etwa aufgrund einer betrieblichen Übung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche betriebliche Übung im Hinblick auf die per 01.04.2003 eingetretene 2,4%ige Vergütungserhöhung begründet worden ist. Eine Betriebsübung kann jedenfalls nicht für die zum 01.01. und 01.05.2004 erfolgten jeweils 1%igen Entgeltanhebungen nach den Regelungen des BAT angenommen werden. Denn diese Vergütungserhöhungen hat der Beklagte unstreitig gerade nicht an seine Mitarbeiter gezahlt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.