Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.2005, Az.: 13 Sa 2099/04

Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund; Bewertung der Erprobungsphase als eigenständige begrenzte Aufgabenstellung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
20.12.2005
Aktenzeichen
13 Sa 2099/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2005:1220.13SA2099.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 14.09.2004 - AZ: 7 Ca 400/04

Amtlicher Leitsatz

Die Erprobung und Entwicklung einer neuen Lernmethode kann als Aufgabe von begrenzter Dauer und damit als Sachgrund für die Befristung anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erprobung und Entwicklung ohne exakte zeitliche und inhaltliche Vorgaben erfolgen soll.

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter
den ehrenamtlichen Richter Herr Göpfert,
die ehrenamtliche Richterin Frau Saatkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.09.2004, 7 Ca 400/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 18.07.2002 unwirksam ist. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich um eine wirksame sachgrundlose Befristung. Außerdem liege ein sachlicher Grund vor, nämlich Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer.

2

Die beklagte Stadt betreibt als Teil der Volkshochschule (VHS) ein berufsbildendes Zentrum Weiterbildung, Umschulung, Fortbildung (WUF). Das WUF bietet u. a. Umschulungen zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien an. Der Kläger absolvierte bis zum 15.01.2002 im WUF eine Umschulung als Mediengestalter für Operating.

3

Anfang Februar 2002 war das WUF auf einem regionalen Weiterbildungsmarkt präsent. Die technische Betreuung erfolgte durch den Kläger, der dafür von der Beklagten etwa 400,00 EUR erhielt. Nach Ansicht der Beklagten ist der Kläger als freier Mitarbeiter tätig geworden.

4

Weil eine Beschäftigung des Klägers im WUF geplant war, erstellte die Beklagte unter dem 06.02.2002 eine Arbeitsplatzbeschreibung für eine Tätigkeit als System/Medien Operator, die im Schwerpunkt Tätigkeiten im Bereich E-Learning vorsieht, außerdem Beratung und Betreuung im EDV-Bereich, technische Betreuung externer Veranstaltungen und Dozententätigkeit. Auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung, Bl. 120 ff. d. A., wird Bezug genommen.

5

Mit Arbeitsvertrag vom 18.07.2002 wurde der Kläger ab 01.08.2002 eingestellt, in § 1 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:

"Herr A... wird ab 01.08.2002 als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Objekts Mediengestalter f. Digital- und Printmedien Fachrichtung: "Mediendesign und Medienoperating - Kurs-Nr.: ... - in den Dienst der Stadt ... (Volkshochschule) eingestellt, und zwar für die Dauer der Förderung dieser Maßnahme durch das Arbeitsamt, längstens jedoch bis zum 16.06.2004."

6

Unstreitig ist der Kläger weitaus überwiegend nicht mit Tätigkeiten befasst worden, die der im Arbeitsvertrag bezeichneten Umschulungsmaßnahme zuzuordnen sind. Vielmehr wurde er wie folgt eingesetzt:

  • E-Learning. Dieser Aufgabenbereich umfasste die Entwicklung und Betreuung von entsprechenden Kursangeboten. Der Kläger war zuständig u. a. für Softwareentwicklung, Programmierung und technische Unterstützung von Kursteilnehmern. Er arbeitete zusammen mit dem Zeugen S..., der für den Inhalt der Angebote zuständig war.

  • Medienbus/Projekt F.... Bei F... handelt es sich um ein Projekt mehrerer Träger mit der Zielsetzung, bildungsferne Gruppen zu erreichen und neue Lernkulturen anzubieten. Dafür erfolgt der Einsatz eines Medienbusses. Dem Kläger war die technische Betreuung des Medienbusses übertragen. 2002/2003 hat er unter Einsatz des Medienbusses über 20 Wochen ein Fanprojekt durchgeführt. Ziel war die Erstellung einer Homepage.

  • Der Kläger war beteiligt an einem Kurs für eine Gymnasialklasse, der die Erstellung von Webseiten beinhaltete.

  • Erledigung weiterer Aufgaben im EDV-Bereich und Praktikantenbetreuung.

7

Auf den Inhalt des Zeugnisses vom 06.07.2004 (Bl. 70 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

8

Der Kläger hat vorgetragen, eine sachgrundlose Befristung sei von den Parteien nicht vereinbart worden, im Übrigen sei dies auch dem Personalrat nicht mitgeteilt worden. Einen Befristungsgrund, Aufgaben von begrenzter Dauer, habe die Beklagte nicht dargelegt.

9

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zur Beklagten steht.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat vorgetragen, die vereinbarte Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Im Übrigen sei ein Sachgrund gegeben. Der Kläger sei entsprechend dem Arbeitsvertrag eingestellt worden für ein drittfinanziertes, zeitlich befristetes Projekt.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, die Befristung sei als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Ergänzend wird Bezug genommen auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

13

Mit Berufung trägt der Kläger vor, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG lägen nicht vor, weil er während des Weiterbildungsmarktes in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Befristung liege nicht vor. In der dort aufgeführten Umschulungsmaßnahme sei er nicht eingesetzt worden. Er sei eingesetzt worden im Bereich E-Learning. E-Learning sei als dauerhaftes Programmangebot geplant gewesen und sei auch zur Konkurrenzfähigkeit entwickelt worden. E-Learning-Kurse würden von der Beklagten weiterhin angeboten, Kursangebote für Herbst 2005/Frühjahr 2006 seien im Internet abrufbar. Bei E-Learning handele es sich um eine Daueraufgabe. Als weitere Aufgaben habe er wahrgenommen Fan-Projekt, Kursangebot für die Gymnasialklasse, Betreuung des Medienbusses. Das Projekt F.../Medienbus werde weitergeführt, ebenso das Fanprojekt. Für den Einsatz des Medienbusses habe er der Koordinierungsgruppe angehört. Er habe für den Einsatz des Medienbusses Projekte mit Inhalt und Rahmenbedingungen erstellt, verschiedene Jugendeinrichtungen betreut und den Einsatz des Busses koordiniert. Als weitere Arbeiten habe er erledigt Betreuung der Homepage des WUF und der VHS. Er habe Software-Konzepte entwickelt und den Bedarf an Hard- und Software überprüft. Seine Tätigkeit im Bereich E-Learning und Medienbus habe während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit deutlich mehr als 60 % der Arbeitszeit ausgemacht. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von dem Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

14

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.09.2004 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Vertrag vom 18.07.2002 nicht beendet ist und der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zur Beklagten steht.

15

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie trägt vor, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Im Übrigen liege ein Sachgrund für die Befristung vor. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, als Hardware-Assistent bzw. als Unterstützung auf der technischen Seite tätig zu werden für den Zeugen N... und den Zeugen S.... Mit Hilfe des Klägers sollten neue Aufgaben entwickelt und erprobt werden, u. a. E-Learning. Es sei beabsichtigt gewesen, das E-Learning-Projekt zur Konkurrenzfähigkeit am Markt zu entwickeln. Diese Tätigkeit habe der Kläger ausgeübt, außerdem Betreuung des Fanprojektes, Assistenz bei der Erstellung von Webseiten durch eine Gymnasialklasse, technische Betreuung des Medienbusses und Betreuung von Praktikanten. Das E-Learning-Projekt habe eingestellt werden müssen, weil es sich als nicht konkurrenzfähig erwiesen habe. Der Befristungsgrund Aufgabe von begrenzter Dauer liege vor, weil der Kläger in einer Erprobungsphase eingesetzt worden sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze.

17

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N..., S..., R..., Sch..., C... Sa..., K... und W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 20.12.2005.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet.

19

Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Befristung wirksam, weil eine Vorbeschäftigung Februar 2002 in einem Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt. Wie erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen und zwischen den Parteien unstreitig ist der Kläger bei der Präsentation des WUF auf dem Weiterbildungsmarkt für die Beklagte tätig geworden gegen ein Entgelt von ca. 400,00 EUR. Er hat die technische Betreuung durchgeführt. Diese Tätigkeit hat er im Rahmen der von der Beklagten vorgegebenen Organisation durchgeführt, so dass von einem Aushilfsarbeitsverhältnis auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine freie Mitarbeit ergeben sich nicht. Die Befristung ist aber wirksam mit dem Sachgrund der Aufgabe von begrenzter Dauer gemäß Nr. 1 b) SR2y BAT, § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG.

20

1.

Für die Kontrolle des Befristungsgrundes, der Aufgabe von begrenzter Dauer, ist abzustellen auf die Prognoseentscheidung, die der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erstellt hat. Die Grundlage dieser Prognoseentscheidung hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Der nachfolgenden Entwicklung des Vertragsverhältnisses kommt dabei Indizwirkung zu. So kann eine fristgerechte Abwicklung eines Projekts die Prognose bestätigen, während ein anderweitiger Einsatz des Arbeitnehmers gegen eine ausreichend fundierte Prognoseentscheidung sprechen kann. Maßgebend sind aber in jedem Fall die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG vom 07.04.2004, 7 AZR 441/03, AP-Nr. 4 zu § 17 TzBfG; BAG vom 24.10.2001, 7 AZR 620/00, AP-Nr. 9 zu § 57 c) HRG).

21

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eingestellt wurde mit dem Ziel, den E-Learning-Bereich weiter zu entwickeln und in das Kursangebot einzuführen. Ergänzend sollte er Projekte betreuen. Er sollte und war entgegen § 1 des Arbeitsvertrages nicht schwerpunktmäßig eingesetzt im Umschulungskurs für Mediengestalter.

22

Die Aussage des Zeugen N... ergibt, dass die Beschäftigung des Klägers nicht auf einer vorhandenen Planstelle erfolgte, sondern auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz, finanziert aus Mitteln der Umschulungsmaßnahme Mediengestalter und aus einem Eingliederungszuschuss. Ziel der Beschäftigung war es nach Angabe des Zeugen, Maßnahmen und Projekte zu testen, insbesondere E-Learning, um eine unbefristete Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Der Zeuge hat sodann ausgesagt, dass der Kläger 2002/Anfang 2003 im Bereich E-Learning eingesetzt war, dieses Angebot dann aber eingestellt wurde. Außerdem habe der Kläger im Herbst 2002 ein Fanprojekt durchgeführt, im Rahmen des Projektes F... habe er den Medienbus betreut.

23

Die Aussage des Zeugen S... ergibt, dass der Kläger 2002/2003 im Bereich E-Learning eingesetzt wurde und es sich dabei um einen Arbeitsbereich gehandelt habe, der vor der Einstellung angedacht worden sei. E-Learning sei dann, weil im Frühjahrssemester 2003 nicht nachgefragt, eingestellt worden. Der Kläger habe den Medienbus technisch betreut, habe Praktikanten mit betreut und sei auch bei der Umgestaltung der Homepage des WUF tätig geworden. Die Aussagen der weiteren Zeugen ergeben als Tätigkeit des Klägers Betreuung des Medienbusses und Fanprojekt (K..., W...) und sonstige Arbeiten im EDV-Bereich (R...).

24

Im ersten Jahr seiner Beschäftigung war der Kläger nach diesen Zeugenaussagen schwerpunktmäßig eingesetzt im Bereich E-Learning und ergänzend zur Betreuung des Medienbusses und Durchführung des Fanprojekts unter Einsatz des Medienbusses. Die Aussagen sind glaubhaft, zumal der Kläger selbst angibt, dass er während der Gesamtdauer seiner Tätigkeit deutlich mehr als 60 % der Arbeitszeit für die Bereiche E-Learning und Medienbus aufgewandt hat. Er hat außerdem vorgetragen, dass er an der Entwicklung von insgesamt 4 E-Learning-Kursen beteiligt gewesen sei.

25

Bei E-Learning handelt es sich nicht um ein Dauerangebot der Beklagten. Insbesondere die glaubhafte Aussage des Zeugen S... ergibt, dass der Kläger eingebunden war in die Weiterentwicklung von E-Learning und dessen Etablierung im Kursangebot. Zwei Testkurse wurden im Herbstsemester 2002 durchgeführt gegen niedrige Gebühren. Vier angebotene Kurse im Frühjahrssemester 2003 sind dann nicht zustande gekommen mangels Nachfrage. E-Learning ist eingestellt worden. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger Internetseiten über Kursangebote zu E-Learning Herbst 2005/Frühjahr 2006 vorgelegt hat. Der Zeuge S... hat hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben, nämlich dass er die Seiten für ein Vorführung angepasst hat und diese möglicherweise noch per Internet auf dem Server erreichbar seien, nicht dagegen über die Homepage. Dem entspricht die Internetrecherche des Vorsitzenden, der die E-Learning-Angebote am 19.12.2005 nicht über die Homepage des WUF per Link gefunden hat, sondern nur mit Hilfe einer Suchmaschine.

26

Die für die Befristung maßgebende Tätigkeit war die Weiterentwicklung des E-Learnings verbunden mit dem Versuch, E-Learning in das Kursangebot einzufügen. Ergänzend sollte der Kläger - wie geschehen - in weiteren Projekten wie Medienbus/Fanprojekt eingesetzt werden.

27

2.

Das Projekt E-Learning stellte eine Aufgabe von begrenzter Dauer dar und rechtfertigt die Befristung.

28

Ein projektbedingter erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. So kann z. B. die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Forschungsprojekt die Befristung rechtfertigen. Kein Befristungsgrund liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer Forschungsprojekte bearbeitet, mit denen Daueraufgaben wahrgenommen werden (BAG vom 07.04.2004, a. a. O.; BAG vom 24.10.2001, a. a. O.; BAG vom 03.11.1999, 7 AZR 846/98, AP-Nr. 19 zu § 2 BAT SR2y).

29

Das Angebot von E-Learning war bei der Beklagten keine Daueraufgabe. Es gab allerdings auch kein zeitlich begrenzt konzipiertes und inhaltlich exakt beschriebenes Projekt Erprobung und Entwicklung von E-Learning. Die Beklagte wollte, wie der Zeuge N... es ausgedrückt hat, testen und feststellen, wie erfolgreich das Angebot sein würde. Die Einstellung des Klägers erfolgte damit für eine Erprobungs- und Entwicklungsphase. Der Ausgang der Erprobung und Entwicklung von E-Learning war ungewiss. Diese Ungewissheit des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs im E-Learning-Bereich steht der Befristung aber nicht entgegen. Bei einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt, das als Aufgabe von begrenzter Dauer anerkannt ist, besteht ebenso die Ungewissheit über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf. Es ist nämlich ungewiss, ob es zu Anschlussaufträgen kommt oder ob anderweitig neue Forschungsaufträge erteilt werden. Entscheidend abzustellen ist darauf, wie das Projekt konzipiert ist. Ist die Aufgabenstellung zeitlich oder sachlich begrenzt, liegt ein Befristungsgrund vor. Ist eine zeitliche oder sachliche Begrenzung nicht gegeben, besteht nur Ungewissheit über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf, kommt nur eine unbefristete Beschäftigung in Betracht.

30

Die maßgebende Aufgabenstellung war hier Erprobung und Entwicklung von E-Learning, die der Kläger zusammen mit dem Zeugen S... erfüllen sollte und erfüllt hat. Gegenstand seiner Beschäftigung war nicht etwa die technische Betreuung eines eingeführten Kursangebots als Daueraufgabe. Auch wenn keine exakte Konzeption vorlag, so handelte es sich um ein zeitlich und inhaltlich begrenztes Erprobungsprojekt. Der Arbeitskräftebedarf stand in Abhängigkeit zum Erprobungszweck der Anfangsphase und war wesentlich bestimmt durch die Entwicklung von Kursangeboten und die Erstellung der technischen Voraussetzungen. Wäre E-Learning als Kursangebot auf Dauer eingerichtet worden, wäre der Arbeitskräftebedarf nach anderen Kriterien zu bestimmen wie insbesondere der Art und der Anzahl der angebotenen Kurse. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Erprobungsphase als eigenständige begrenzte Aufgabenstellung zu bewerten und einen Befristungsgrund anzuerkennen.

31

3.

Das Schriftformerfordernis nach Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 2 SR2y BAT ist gewahrt. Die Parteien haben in § 1 des Arbeitsvertrages als Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer vereinbart. Sodann ist im Arbeitsvertrag als Projekt eine Umschulungsmaßnahme für Mediengestalter benannt, in der der Kläger weder eingesetzt war noch eingesetzt werden sollte. Eine ungenaue oder fehlerhafte Bezeichnung des Befristungsgrundes ist aber unschädlich, wenn Einverständnis zwischen den Parteien über den Befristungsgrund besteht (BAG vom 15.01.1997, 7 AZR 158/96, AP-Nr. 14 zu § 57 b HRG). Dem Kläger war bekannt, dass er schwerpunktmäßig im Bereich E-Learning eingesetzt werden sollte. Er hat selbst vorgetragen, dass er vom Zeugen N... die Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.02.2002 erhalten hat, die schwerpunktmäßig eine Tätigkeit im Bereich E-Learning vorsah. Es bestand damit Einvernehmen über die Tätigkeit, die der Kläger im Arbeitsverhältnis ausüben sollte. Dies ist ausreichend, damit der vorliegende Befristungsgrund dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden kann.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [...].

33

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG.