Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2005, Az.: 1 TaBV 69/04
Teilhabe der vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars zwischen den Einigungsstellenvorsitzenden und dem Arbeitgeber ; Voraussetzungen für die Erhöhung eines bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer; Notwendigkeit der Fortsetzung der Tätigkeit der Einigungsstelle nach erfolgreicher Anfechtung des ersten Einigungsstellenspruchs mangels Aufgabenerfüllung ; Eigenständiger Honoraranspruch eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden in der fortzusetzenden Einigungsstelle ; Verbindlichkeit einer Pauschalierungsabrede des ersten Einigungsstellenvorsitzenden im Falle des Führens eines weiteren erheblichen Zeitaufwands zu einer unangemessenen Vergütung der Beisitzer
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.2005
- Aktenzeichen
- 1 TaBV 69/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 13333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2005:0125.1TABV69.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen - 23.06.2004 - AZ: 4 BV 1/04
- ArbG Göttingen - 23.06.2004 - AZ: 4 BV 2/04
Rechtsgrundlagen
- § 87 BetrVG
- § 76a Abs. 3 S. 1 BetrVG
Fundstelle
- MDR 2005, 958-959 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.
- 2.
Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.
- 3.
Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.
In dem Beschlussverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
aufgrund der Anhörung am 25. Januar 2005
durch
den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke und
die ehrenamtlichen Richter Heiker und Böhm
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Bet. zu 1a) (RA P...) und der Bet. zu 1b) (G... Landesverband Niedersachsen) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Göttingen vom 23. Juni 2004 - 4 BV 1, 2/04 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
LAG Niedersachsen - 25.01.2005 - AZ: 1 TaBV 65/04