Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.2005, Az.: 5 Sa 783/04 E

Bundeswehr; Disposition; Eingruppierung; Fallgruppe 2; Fallgruppe 7; Material; Materialbeschaffer; Materialdisponent; Nachschub; Nachschubsachbearbeiter; sonstiger Angestellter; Vergütungsgruppe VI b BAT; Vergütungsgruppe VII BAT

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
23.05.2005
Aktenzeichen
5 Sa 783/04 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven - 24.03.2004 - AZ: 1 Ca 55/02 E
nachfolgend
BAG - 05.07.2006 - AZ: 4 AZR 355/05

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 24.03.2004 – 1 Ca 55/02 E – abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der am 06.12.1961 geborene Kläger arbeitet aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.06.1984 seit dem 25.05.1984 als Angestellter bei dem Jagdbombergeschwader 38 "..." Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen Anwendung.

3

Der Kläger verrichtet seit 1991 Tätigkeiten eines "Nachschubbearbeiters C" ohne Beanstandung. In der zuletzt unter dem 12.03.1997 erstellten Tätigkeitsdarstellung, auf die wegen ihres vollständigen Inhalts Bezug genommen wird, werden die dem Kläger übertragenen Aufgaben in folgenden Arbeitsvorgängen zusammengefasst:

4
9.1Versorgung der technischen Einheiten mit Ersatzteilen und Material für Fristenaustausch – 10 %
5
9.2Durchführung technischer Änderungen – 35 %
6
9.3Beschaffung bei sog. Dringlichkeitsbedarf – 45 %
7
9.4Gesteuerter Ausbau – 5 %
8
9.5Sonstige Störbehebung – 5 %
9

Der "Nachschub-Sachbearbeiter C" ist der Materialsteuerung der technischen Gruppe organisatorisch zugeordnet. Die Teileinheit (TE) ist zuständig für die Ersatzteil- und Materialbeschaffung für die technischen Einheiten. Fachvorgesetzter ist ein S 3-Offizier. Zu dem Bereich S 3 Technik des Jagdbombergeschwaders 38 gehört u. a. der Leiter Einsatz, dem die Teileinheiten Arbeitsplanung, Lebenslaufakte, Einsatzsteuerung, Debriefing und Materialsteuerung unterstellt sind. Die Materialsteuerung wird jeweils auf Veranlassung einer anderen Teileinheit tätig, deren Zusammenarbeit in der Anweisung des Luftwaffenunterstützungskommandos 204-4226 (im Folgenden: Anweisung 204/4226) geregelt ist (Kapitel 4: Arbeitsplanung, Kapitel 6: Lebenslaufakte, Kapitel 7: Materialsteuerung, Kapitel 8: Einsatzsteuerung).

10

Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII Teil I der Anlage 1 a zum BAT, und zwar nach 3-jähriger Bewährung ausgehend von der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 BAT. Mit Schreiben vom 04.06.1999 machte er einen Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe VI b BAT geltend. Unter dem 09.08.2000 lehnte die Beklagte das Höhergruppierungsersuchen ab.

11

Mit der am 04.02.2002 beim Arbeitsgericht erhobenen und am 11.02.2002 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch und hat die Auffassung vertreten, er sei als Materialdisponent nach Vergütungsgruppe VI b Abschnitt III L – Sonstige Angestellte der Bundeswehr – Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten, da er im Sinne der Tarifmerkmale auftragsbezogenes Material, Geräte oder Leistungsbeistellungen anfordere und sich in dieser Tätigkeit länger als 4 Jahre bewährt habe.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.01.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen, die Nachzahlung für das Jahr 2000 ab dem 01.01.2001 bis 31.12.2001 zu verzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG und die Nachzahlungen für das Jahr 2000 und 2001 ab dem 01.01.2002 zu verzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen,

16

und zur Begründung den Standpunkt eingenommen, der Kläger fordere zwar auftragsgebundenes Material an, jedoch weder innerhalb der Arbeitsvorbereitung oder Betriebsorganisation noch als Materialdisponent, der zu bestimmen habe, wann, wieviel und wo Material beschafft werden solle. Vielmehr betreibe er nur Materialversorgung, indem er Anforderungen der technischen Abteilungen weiterleite.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.03.2004 – 1 Ca 55/02 E – stattgegeben und diese Entscheidung, auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei ab dem 01.02.2000 nach Vergütungsgruppe VII des Abschnitts III L – Sonstige Angestellte der Bundeswehr – Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten. Er sei als Materialdisponent tätig. Seine Aufgabe bestehe in der Versorgung der technischen Einheiten mit auftragsbezogenem Material. Weitergehende Befugnisse in der Materialdisposition seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages komme es wesentlich auf die Anforderung auftragsbezogenen Materials an. Außerdem ergebe sich aus den Tätigkeitsdarstellungen, dass der Kläger nicht nur Vordisponiertes ausführen müsse. Dort sei mehrfach von Prüfen, Ermitteln, Abgleichen und Überwachen die Rede. Schließlich ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht, dass der Kläger auch in der Arbeitsvorbereitung/Betriebsorganisation tätig werde.

18

Das Urteil ist der Beklagten am 27.04.2004 zugestellt worden. Mit ihrer am 05.05.2004 eingelegten und innerhalb der bis zum 16.08.2004 verlängerten Frist begründeten Berufung verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag nach Maßgabe der Schriftsätze vom 16.08.2004 sowie vom 07.03.2005 weiter, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Kläger weder in der Arbeitsvorbereitung noch als Materialdisponent mit der Anforderung auftragsbezogenen Materials befasst sei. In der Teileinheit Materialsteuerung würden nur Beschaffungs- und keine Dispositionsaufgaben erledigt.

19

Die Beklagte beantragt,

20

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlussantrag der ersten Instanz zu erkennen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen,

23

und verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 21.09.2004 sowie vom 25.04.2005, auf die ergänzend verwiesen wird. Der Kläger teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach der Begriff des Materialdisponenten als Funktions- und nicht als Tätigkeitsmerkmal zu betrachten sei. Durch das Tatbestandsmerkmal "auftragsbezogenes Material" sei klargestellt, dass der Auftrag nach Art, Menge und zeitlichen Gegebenheiten bereits festgelegt sei. Auftragsgebundenheit setze begrifflich voraus, dass bereits eine andere Stelle festgelegt habe, welches Material für die Erfüllung des Auftrags benötigt werde.

24

Der Kläger behauptet, er sei mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit, nämlich im Bereich des sog. Dringlichkeitsbedarfs und des gesteuerten Ausbaus, disponierend tätig, indem er bei der Materialbeschaffung auf das "Woher" sowie bei den Austauschteilen auf das "Was" Einfluss nehme.

Entscheidungsgründe

25

Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b des Abschnitts III L – Sonstige Angestellte der Bundeswehr – Unterabschnitt X der Anlage 1 a zum BAT.

I.

26

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG, 17.08.1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1. Vergütungsgruppe IV b Nr. 8 unter I. der Gründe).

II.

27

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1.

28

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT nebst Anlagen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

29

Der Angestellte erhält gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAT.

30

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 1 BAT werden unter einem Arbeitsvorgang Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten) verstanden, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Mit der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten und anzuwendenden Definition wird ein Arbeitsvorgang verstanden als die unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – unter B II 2 a) der Gründe m. w. N.).

31

Für eine Vergütung nach der angestrebten Vergütungsgruppe muss der Kläger folgende Voraussetzungen erfüllen:

32

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7:

33

"Angestellte, die als Materialdisponent auftragsgebundenes Material, Geräte oder Leistungsbereitstellungen anfordern,

34

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2."

35

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2:

36

"Angestellte, die als Materialdisponent auftragsgebundenes Material, Geräte oder Leistungsbereitstellungen anfordern."

2.

37

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der angestrebten Vergütungsgruppe nicht, weil er kein Materialdisponent im Sinne des Tarifvertrages ist.

a)

38

Ein Materialdisponent muss begrifflich eine eigene "Disposition" vornehmen. Disponieren heißt planen, anordnen, verfügen. Das Merkmal verdeutlicht damit, dass nicht jede Tätigkeit eines "Materialbeschaffers" zugleich diejenige eines Disponenten ist. Dass es sich um auftragsbezogenes Material handelt, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Es handelt sich um keine Tautologie im Tatbestand, wenn ein Materialdisponent auftragsbezogenes Material zu beschaffen hat. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Vergütungsgruppe VII im Unterabschnitt X des für sonstige Angestellte der Bundeswehr geltenden Abschnitts III L der Anlage 1 a zu BAT steht, welcher für Angestellte anwendbar ist, die Aufgaben der Arbeitsvorbereitung oder der Betriebsorganisation wahrnehmen. Die Tarifvertragsparteien wollten also ersichtlich mit den in diesem Unterabschnitt geregelten Vergütungsgruppen die Vergütung von organisierenden bzw. planenden Tätigkeiten regeln.

b)

39

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger selbst disponiert, also plant, anordnet oder verfügt. Er führt lediglich konkrete Anordnungen anderer Teileinheiten aus, deren Aufgabenstellungen und Zusammenwirken in der Anweisung 204/4226 geregelt sind. Der Kläger ist bei der Materialbeschaffung an die vorgegebenen Wege gebunden. Im Bereich der planbaren Instandsetzung (Arbeitsvorgänge 9.1 und 9.2) hat er die Nachschubstaffel mit der weiteren Beschaffung zu beauftragen, wenn sich das angeforderte Material nicht am Lager befindet. Bei nicht standardisierten Instandhaltungen (Arbeitsvorgänge 9.3 bis 9.5) hat er im Zweifel seinem Fachvorgesetzten, einen S 3-Offizier zu befragen, wie weiter zu verfahren ist, wenn die zugewiesenen Beschaffungswege nicht erfolgreich sind.

40

Diese Aufgabenteilung wird im Einzelnen in den Arbeitsvorgängen deutlich, die in ihrem Zuschnitt sowie im zeitlichen Umfang zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig sind und deshalb nach einer summarischen Prüfung als zutreffend angesehen werden können:

aa)

41

Die unter Ziffer 9.1 zusammengefassten Tätigkeiten, die 10 % der Gesamttätigkeit ausmachen, bestehen in der Bearbeitung sog. Fristenaustauschteile. Die dispositive Arbeit ist vorgelagert und wird von der Teileinheit Lebenslaufakte (Anweisung 204/4226 Kapitel 4 Ziffer 608 bis 612) wahrgenommen, während dem Kläger in der Abteilung Materialsteuerung die Aufgabe der Umsetzung obliegt. Die Abteilung Lebenslaufakte ermittelt am Monatsbeginn den Bedarf der innerhalb der nächsten drei Monate benötigten Fristenaustauschteile, in dem sie aufgrund der für jedes Flugzeug in der Datenverarbeitung geführten Lebenslaufakten feststellt, welches Bauteil auszutauschen ist. Nach der Erfassung der Austauschteile erteilt sie der Materialsteuerung per EDV konkrete Arbeitsaufträge. Der in dieser Teileinheit beschäftigte Kläger hat die Angaben der ihm vorgegebenen Materialdispositionsliste auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ergibt eine von ihm nach der Anweisung 204/4226 Kapitel 7 Ziffern 707, 708 durchzuführende EDV-Anfrage, dass die benötigten Teile im Hauptlager vorhanden sind, nimmt er eine Materialreservierung vor. Anderenfalls meldet er den nicht gedeckten Bedarf der Nachschubstaffel, indem er die entsprechenden Angaben aus der Materialdispositionsliste in das Formular "Log-Form 4750" überträgt. Die Teileinheit Nachschubstaffel beschafft dann das Material, während die Aufgabe des Klägers darauf beschränkt ist zu prüfen, ob das angeforderte Material tatsächlich eintrifft. Steuerungstätigkeiten fallen danach nicht an.

bb)

42

Eine ähnliche Aufgabenstellung hat der Kläger auch im Rahmen des Arbeitsvorgangs 9.2 mit einem Zeitanteil von 35 % zu erfüllen, dessen Arbeitsergebnis in der Umsetzung von technischen Änderungen besteht (Anweisung 204/4226 Kapitel 6 Ziffern 604 – 607). Er wird tätig, nachdem der Sachbearbeiter in der Teileinheit Lebenslaufakte festgestellt hat, welche Luftfahrzeuge und Baugruppen betroffen sind. Erfordert die technische Anweisung für ein bestimmtes Gerät den Einbau von Ersatzteilen, erteilt die Teileinheit Lebenslaufakte einen konkreten, auf ein bestimmtes Fluggerät bezogenen Arbeitsauftrag. Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, die Ersatzteile entweder im Hauptlager zu reservieren oder, falls nicht vorhanden, den Fehlbestand wiederum mit Hilfe des Formulars "Log-Form 4750" an die Nachschubstaffel zu melden. Dieses Zusammenwirken der einzelnen Teileinheiten ist in der Tätigkeitsbeschreibung unscharf dahin beschrieben, dass "der Angestellte im Zusammenarbeit mit der TE Arbeitsplanung/Instandsetzungssteuerung/L-Aktenstelle die Menge der zur Durchführung der TA benötigten Versorgungsartikel" ermittelt. Die exakten Zuständigkeiten ergeben sich erst aus der Anweisung 204/4226.

cc)

43

Im Unterschied zu den Arbeitsvorgängen 9.1 und 9.2, die dem Bereich planbarer Instandhaltung zuzuordnen sind, liegt der Schwerpunkt des Arbeitsvorgangs 9.3 in der Beschaffung zur Abdeckung des sog. Dringlichkeitsbedarfs. Er besteht in erster Linie in der ungeplanten Instandsetzung. Die in diesem Zusammenhang dem Kläger übertragenen Aufgaben bilden mit 45 % bzw. unter Einbeziehung des Arbeitsbereichs "gesteuerter Ausbau aus anderen Luftfahrzeugen" mit 50 % zeitlich den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Materialsteuerung, die in den Beschaffungsprozess wiederum nicht planerisch, sondern nur ausführend eingebunden ist:

44

Die Meldung von Störungen während des Flugbetriebs oder Defekten, die bei der Inspektion der Fluggeräte festgestellt werden, sind von der Teileinheit Einsatzsteuerung entgegenzunehmen (Anweisung 204/4226 Kapitel 8 Ziffer 816). Unter Berücksichtigung von Art, Umfang der Störungen, verfügbarem Material und geschätzter Dauer der Arbeiten hat die Einsatzsteuerung darüber zu entscheiden, wie die Störung beseitig wird (Ziffer 817) und deren Durchführung nach Absprache mit den betroffenen Teileinheiten zu organisieren, und zwar unter Berücksichtigung der in der Anweisung vorgegebenen Prioritäten. Nimmt die Organisation bzw. Planung der Maßnahme im Einzelfall mehr als zwei Tage ein, kann die Einsatzsteuerung den Vorgang an die Teileinheit Arbeitsplanung übergeben.

45

Steht die Planung fest, hat der Kläger aufgrund der in die EDV eingegebenen Daten zu ermitteln, ob das erforderliche Material vorhanden ist, und zwar wiederum zunächst am Hauptlager und sodann unter Einschaltung der Nachschubstaffel. Dazu verhalten sich die Anweisungen in Kapitel 7 Ziffern 721 bis 726. Die dispositiven Entscheidungen, die in erster Linie in der Festlegung der Dringlichkeitsstufe bestehen, liegen bei dem S 3-Offizier, während die Beschaffung nicht im Hauptlager vorhandenen Materials, wie bei der planbaren Instandhaltung, Sache der Nachschubstaffel ist. Die Tätigkeit des Klägers ist zwischengeschaltet, sie besteht in der Materialsteuerung und ist darauf begrenzt. Weder entscheidet der Kläger über den Umfang der auszutauschenden Teile noch darüber, wo und mit welchen Prioritäten diese beschafft werden. Dazu heißt es in den Anweisungen auszugsweise:

46

"Lässt sich der Materialbedarf auf diesem Wege nicht befriedigen, wird eine Dringlichkeitsanforderung erstellt. Die Dringlichkeitsstufe wird durch die Teileinheit Arbeitsplan oder den S 3-Offizier festgelegt. Die Dringlichkeitsanforderung wird an die Nachschubstaffel gerichtet, die anschließend wiederum für die Beschaffung zuständig ist."

dd)

47

Diese Zuständigkeiten gelten auch für den Sonderfall des gesteuerten Ausbaus von notwendigen Ersatzteilen aus einem derzeit nicht einsatzfähigen Luftfahrzeug. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Material aus einem Fluggerät zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung ausgebaut wird, trifft der Kommandeur der Technikgruppe nach der entsprechenden Zustimmung des Leiters der Teileinheit.

ee)

48

Auch wenn der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung weiß, wo welches Material vorhanden ist und der Nachschubstaffel oder dem S 3-Offizier konkrete, und im täglichen Arbeitsablauf sachdienliche Vorschläge zur Beschaffung unterbreiten kann, sind ihm die definitive Planung, Anordnung bzw. Verfügung über den Beschaffungsweg als Aufgabe nicht zugewiesen. Der Kläger ist deshalb mit allen ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht als Materialdisponent im Sinne der von ihm angestrebten Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten.

III.

49

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Sie ist im Hinblick auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Materialdisponent" erfolgt.

50

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.

51

gez.

52

Dr. Kiel

53

Arends