Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.2005, Az.: 12 Sa 2158/03

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.04.2005
Aktenzeichen
12 Sa 2158/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 39956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2005:0419.12SA2158.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 17.10.2003 - AZ: 6 Ca 281/03
nachfolgend
BAG - 24.01.2007 - AZ: 4 AZR 19/06

In dem Rechtsstreit

...

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und die ehrenamtlichen Richter Bartels und Plate

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2003 - 6 Ca 281/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Streitwert: 1 732,92 €.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, welche ein Bauunternehmen mit Sitz in O. betreibt, für die Monate Februar und März 2003 dem Kläger Auslösung, Reisezeit und Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) schuldet.

2

Der am 0.0.1962 geborene Kläger, welcher in T. wohnt, ist seit dem 03. September 1990 gemäß Arbeitsvertrag vom 06. September 1990 (Fotokopie Bl. 31 d.A.) bei der Beklagten als Bauwerker beschäftigt. Er begehrt für den Anspruchszeitraum Reisezeit für den 10. Februar 2003 in Höhe von 36,08 € brutto sowie Auslöse für den Monat Februar 2003 in Höhe von 425,74 € netto und für März 2003 in Höhe von 414,00 € netto. Daneben verlangt er Fahrgeld für den Monat Februar 2003 in Höhe von insgesamt 279,90 € netto sowie für März 2003 in Höhe von 577,20 € netto.

3

Wegen der Einzelzeiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 41 R. bis Bl. 42 R.d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen und die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2003 (Bl. 36, 36 R.d.A.) verwiesen.

4

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 17. Oktober 2003 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 41 bis 46 R.d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1 732,92 € festgesetzt.

5

Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung der zusätzlichen 2,5 Stunden für die Fahrt von T. nach B. gemäß § 7 Ziffer 4.3 BRTV, da es sich bei dieser Wegstrecke nicht um einen unmittelbaren Wechsel zwischen zwei Arbeitsstellen handele. Unstreitig habe der Kläger die Fahrtzeit von 2,5 Stunden für die Strecke B. nach H. von der Beklagten ersetzt bekommen. Soweit er von A-Stadt allein deswegen am 10. Februar 2003 nach B. gefahren sei um einen Wohnwagen abzuholen, handele es sich bei dieser Fahrt bereits nicht um eine arbeitgeberseitig veranlasste Fahrt. Der Kläger habe gewusst, dass sein Einsatzort Br. sei. Der Umstand, dass er zunächst seinen Wohnwagen von B. nach H. überführte, beruhe auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers für seine Unterkunft am jeweiligen Arbeitsort selbst durch Vorhaltung des Wohnwagens zu sorgen, und nicht in einer Pension oder in einem Hotel zu übernachten. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bereits im Dezember 2002 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der nächste Einsatzort des Klägers Br. sein würde. Für die Anspruchsbegründung eines Fahrgeldanspruchs wegen Verletzung der nebenvertraglichen Fürsorgepflicht genüge der klägerische Vortrag, es sei der Beklagten zumutbar gewesen, eine frühere Mitteilung zu machen, nicht.

6

Der Kläger habe ferner auch keinen Anspruch auf Auslösung gemäß § 7 Ziffer 4.1. BRTV und Erstattung der Fahrtkosten für die Heimfahrten in der Zeit vom 14. Februar bis 20. März 2003 gemäß § 7 Ziffer 4.3 BRTV, da die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Ziffer 4 BRTV nicht erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung, wenn er auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle eingesetzt werde und gleichzeitig der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1,25 Stunden betrage. Gemäß § 7 Ziffer 2.2 BRTV gelte als "Betrieb" die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt werde. Der Kläger habe keinen ausreichend substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergebe, dass "Betrieb" für ihn die Hauptverwaltung in O. sei. Insbesondere sei er dem Vortrag der Beklagten, dass er in der Vergangenheit regelmäßig vom Betriebshof in H. eingesetzt worden sei und seinen Wohnwagen dort stationiert habe, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung lasse sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ableiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die tarifliche Regelung zum Auslöse- und Fahrtkostenersatz bei Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt durch die Neufassung des Tarifvertrages vom 04. Juli 2002 wesentliche Änderungen in den anspruchsbegründenen Tatbestandsvoraussetzungen erfahren habe.

7

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrt von O. nach T. am 03. Juli 2003 (richtig: 7. März 2003) nach der Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Die tariflichen Regelungen fänden bereits keine unmittelbare Anwendung, weil der Kläger die Fahrt von O. nach T. gerade nicht im Rahmen einer Tätigkeit auf einer Baustelle unternommen habe. Ihm stehe der geltend gemachte Fahrtkostenanspruch auch nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 40 BetrVG zu. Es handele sich insoweit nicht um zusätzliche Kosten, welche dem Betriebsratsmitglied in Wahrnehmung seines Amtes außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit entstanden seien. Die Kosten für den Weg zum Betrieb bzw. für die Fahrten nach Hause seien regelmäßig vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Dem Vortrag des Klägers sei auch nicht zu entnehmen, dass die Betriebsratssitzung außerhalb seiner normalen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Betriebsratsmitglieder stattgefunden habe. Allein die sich an die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung anschließende Fahrt vom Betriebssitz der Beklagten nach Hause sei keine gemäß § 40 BetrVG erstattungsfähige Aufwendung. Eine Erstattung dieser Kosten, welche grundsätzlich zu den persönlichen Lebensführungskosten eines Arbeitnehmers zählten, verstieße insoweit gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit und gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz erstatte, welche jeder andere Arbeitnehmer selbst zu tragen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn man annehme, der Kläger hätte am 07. März 2003 nicht an einer Betriebsratssitzung in O. teilgenommen sondern sei seiner regelmäßigen Arbeit auf der Baustelle in Br. nachgegangen. Wie bereits dargelegt, hätte der Kläger auch für diese Fahrt keinen Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß § 7 Ziffer 4.3 BRTV gehabt. Nur soweit dem Kläger allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit der ansonsten gezahlte tarifliche Fahrkostenersatz zugestanden hätte, stünde ihm dann auch insoweit ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu, da durch die Arbeitsbefreiung zur Erledigung vom Betriebsratsaufgaben, das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht gemindert werden dürfe.

8

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. November 2003 zugestellte Urteil am 17. Dezember 2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Februar 2004 am 19. Februar 2004 begründet.

9

Er macht nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 19. Februar 2004 (Bl. 72 bis 76 d.A.) insbesondere geltend, der überwiegende Teil der Ansprüche entscheide sich an der Frage, ob die Baustelle der Beklagten in Br., auf welcher er in den Monaten Februar und März gearbeitet habe, eine auslösepflichtige Baustelle im Sinne des § 7 BRTV sei oder nicht. Das Arbeitsgericht habe diese Frage verneint, indem es zu Unrecht den Bauhof der Beklagten in H. als ausschlaggebenden Betrieb im Sinne des § 7.2.2 BRTV angenommen habe. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebe sich, dass der Kläger in der Hauptverwaltung der Beklagten in O. eingestellt worden sei. Der Betrieb dort sei ausdrücklich als Arbeitgeber genannt. Eine schriftliche Zuweisung des Klägers an einem anderen Betrieb der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Aus der Bestimmung des Betriebes in O. als Betrieb im Sinne des § 7.2.2 BRTV ergebe sich, dass die Baustelle in Br. 54 km vom Betriebssitz entfernt sei. Damit sei die erste Voraussetzung des § 7 Ziffer 4 für das Vorliegen einer auslösepflichtigen Tätigkeit erfüllt, nämlich die Arbeit des Klägers auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle. Auch die zweite Voraussetzung liege vor, denn der normale Zeitaufwand für den Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle betrage mehr als 1 % Stunden. Hierbei könne als "Wohnung" im Sinne der Vorschrift nur der Erstwohnsitz des Klägers in T. in Betracht kommen. Die große Entfernung zwischen der Baustelle und der klägerischen Wohnung sei gerade die Ursache dafür, dass er während der Arbeitswoche nicht in seiner Wohnung sondern außerhalb, nämlich in der Nähe der Baustelle übernachte. Es sei kein Grund dafür erkennbar, die Unterkunft in einem auf der Beklagten gehörenden Gelände abgestellten Wohnwagen anders zu betrachten als die Unterkunft in einer Pension in der Nähe der Baustelle.

10

Auch die Heimfahrt nach der Betriebsratssitzung am 07. März 2003 sei zu erstatten, denn diese Mehrkosten stünden ihm aus § 40 BetrVG als Aufwendungsersatz zu. Schließlich ergebe sich auch ein Anspruch auf Vergütung von weiteren 2,5 Stunden Arbeitszeit für den 10. Februar 2003 aus § 7 BRTV Ziffer 4.3, wo festgelegt sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu erstatten habe. Außerdem habe der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit der An- und Abreise Anspruch auf seinen Gesamtstundentariflohn ohne jeden Zuschlag. Die Fahrt vom 10. Februar 2003 von T. zunächst nach B. und dann nach H. sei entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts arbeitgeberseitig veranlasst. Gemäß § 7 Ziffer 4.4 BRTV habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung der Fahrtzeit zwischen O. und H. Auch der Umweg über B. sei ihm zu erstatten, da er bis zum 09. Dezember 2002 auf der Baustelle der Beklagten in To. im Einsatz gewesen sei und diese wegen schlechten Wetters verlassen habe. Eine grundsätzliche Beendigung des Einsatzes auf dieser Baustelle sei ihm nicht mitgeteilt worden, so dass er keine Veranlassung gehabt habe, den Wohnwagen mit seinen persönlichen Dingen mit an seinen Wohnort zu nehmen.

11

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 17.10.2003 zum Aktenzeichen 6 Ca 281/03 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36,08 € brutto sowie 1 696,84 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gemäß Schriftsatz vom 23. April 2004 (Bl. 88 bis 92 d.A.).

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verneint. Der angefochtenen Entscheidung ist, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Begründung, so doch im Ergebnis zuzustimmen. Folgendes verdient noch angefügt und ergänzt zu werden:

15

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Auslösung noch auf Bezahlung von Heimfahrten gemäß § 7 Nr. 4. BRTV zu, da entgegen seiner Auffassung er in den Monaten Februar und März 2003 nicht auf einer auslösepflichtigen Baustelle im Sinne von § 7 BRTV Bau gearbeitet hat. Ob dabei mit dem Arbeitsgericht angenommen werden kann, die Baustelle in Br. sei nicht weiter als 50 km vom Betrieb entfernt, was der Kläger mit seiner Berufung in Frage stellt, kann dahinstehen, denn die weitere Anspruchsvoraussetzung des tariflichen Auslösungsanspruchs gemäß § 7 Nr. 4. BRTV nämlich, dass der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitstelle mehr als 1 % Stunden beträgt, ist nicht gegeben. Unstreitig beträgt der Zeitaufwand für den Weg zwischen dem Wohnwagen des Klägers auf dem Betriebshof in H. und der Baustelle weniger als 1 ? Stunden. Damit entfällt bereits ein Anspruch auf Auslösung, denn der Wohnwagen des Klägers ist als Wohnung im Sinne von § 7 Nr. 4 BRTV anzusehen. Was die Tarifvertragsparteien unter Wohnung verstehen, haben sie in § 7 Nr. 2.1. BRTV durch den Klammerzusatz "Unterkunft" erläutert. Dadurch ist klargestellt, dass mit Wohnung nicht etwa der Wohnsitz im Sinne einer Erstwohnung gemeint ist, sondern es genügt eine Einrichtung, in welcher der Arbeitnehmer ständig außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet, ohne dass die Qualität eines eigenen Haushalts erreicht werden muss. Eine derartige Unterkunft kann eine Wohnung, ein Campingbus, ein Hotelzimmer oder auch ein Wohnmobil sein. Im Streitfall befindet sich der als Wohnung im tariflichen Sinne anzusehende Wohnwagen des Klägers unstreitig nicht in einer solchen Entfernung von der Arbeitsstelle, dass dieser mindestens 1 % Stunden braucht, um dorthin zu gelangen, was zur Folge hat, dass klägerische Ansprüche auf Auslösung und Wochenendheimfahrten nicht gegeben sind.

16

Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für seine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in O. am 07. März 2003 versagt hat, ist die dafür gegebene Begründung nicht zu beanstanden und die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 8 bis 10 des angefochtenen Urteils Bezug, zumal der Kläger sich hiermit nicht substantiiert auseinandergesetzt hat, so dass die Kammer von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG absieht.

17

Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch zu folgen, wenn es einen Anspruch des Klägers auf Bezahlung von zusätzlichen 2,5 Stunden Arbeitszeit für den 10. Februar 2003 verneint. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Nr. 4.3 BRTV Bau sind nicht gegeben. Zum einen liegt der Fahrt von O. nach B., wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, kein unmittelbarer Wechsel zweier Arbeitsstellen zugrunde, denn dies könnte sich allenfalls auf die Strecke zwischen B. und H. beziehen, welche jedoch hier nicht im Streit steht. Auch der in der Vorschrift geregelte Anspruch für die Rückfahrt zur Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit wird ersichtlich nicht betroffen. Der Kläger will vielmehr anstelle einer Vergütung der Reisezeit für den direkten Weg von O. nach H. zusätzlich den Umweg über B. bezahlt erhalten. Derartige Kosten können aber nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen, da insoweit es an einer tariflichen Regelung fehlt und im Übrigen die Beklagte auch keinerlei Veranlassung gegeben hat, dass der Kläger seine Unterkunft in einem Wohnwagen nimmt. Insoweit muss dies zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, wenn er eine derartige Übernachtungsmöglichkeit wählt und deshalb höhere Kosten für den Abtransport des Wohnwagens anlässlich des Einsatzes auf einer neuen Baustelle anfallen.

18

Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO).

19

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Gegen dieses Urteil findet daher die Revision nicht statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (vgl. § 72a ArbbG).

Röder
Bartels
Plate