Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.09.2005, Az.: 13 Sa 227/05

Ausschluss des Anspruches auf Leistungsprämie durch Regelungen im Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (Altersteilzeit- TV); Abschließende Aufzählung der Entgeltbestandteile in § 7 Altersteilzeit- TV; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach den Regeln für die Auslegung von Gesetzen; Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Altersteilzeit- TV; Tariflicher Ausschluss des Anspruchs auf eine Leistungsprämie; Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG); Herausnahme der Altersteilzeitmitarbeiter aus den Kreis der Anspruchsberechtigten für die Leistungsprämie als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Sinn und Zweck von Altersteilzeitregelungen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
20.09.2005
Aktenzeichen
13 Sa 227/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 27946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2005:0920.13SA227.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Nienburg - 09.12.2004 - AZ: 2 Ca 339/04
nachfolgend
BAG - 24.10.2006 - AZ: 9 AZR 681/05

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Altersteilzeit-Tarifvertrag schließt einen Anspruch auf eine freiwillige Leistungsprämie nicht aus. Im Übrigen kann durch Tarifvertrag nicht in vertraglich begründete Ansprüche eingegriffen werden.

  2. 2.

    Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchberechtigten für eine Leistungsprämie auszunehmen.

  3. 3.

    Für die Leistungsprämie besteht, wenn keine vertragliche oder tarifvertragliche Regelung vorliegt, kein Anspruch auf die Aufstockungsleistung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Krause,
die ehrenamtliche Richterin Frau Beu
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 09.12.2004, 2 Ca 339/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.874,74 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.894,91 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der sich seit dem 01.10.2001 in Altersteilzeit befindet, begehrt Zahlung der Leistungsprämie 2003, die die Beklagte als freiwillige Sozialleistung ihren Mitarbeitern gewährt hat.

2

Der 1946 geborene Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß Vertrag vom 19.09.2001 (Bl. 3 ff. d.A.) haben die Parteien Altersteilzeit nach dem Blockmodell vereinbart mit Arbeitsphase vom 01.10.2001 bis 31.01.2004 und Freistellungsphase vom 01.02.2004 bis 31.05.2006. Im Altersteilzeitvertrag ist u.a. bestimmt, dass das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresprämie jeweils auf 90 % aufgestockt werden und die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit (Altersteilzeit-TV) Anwendung finden. Bei dem Altersteilzeit-TV handelt es sich um einen Firmentarifvertrag.

3

Die Beklagte zahlte neben der tariflichen Jahresprämie an ihre Mitarbeiter für 2003 wie auch in den Vorjahren eine Leistungsprämie als freiwillige Sozialleistung. Gemäß Aus-hang vom 23.03.2004 hat die Leistungsprämie zum Ziel, über die vertraglichen Entgelt-bestandteile hinaus die Mitarbeiter am wirtschaftlichen Ergebnis des Jahres 2003 zu beteiligen. Die Leistungsprämie betrug für den Tarifbereich 100 % eines Bruttomonats-entgelts, berechnet nach dem Entgelt für den Monat Dezember 2003. In Nr. 2 Abs. 5 des Aushanges ist bestimmt:

4

Tarif-Mitarbeiter/innen mit denen eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist und die sich im Jahr 2003 in der aktiven oder passiven Altersteilzeitphase befunden haben, erwerben für diesen Zeitraum - unabhängig von der Dauer der Arbeitsverpflichtung während der Aktivphase - keinen Anspruch. Sofern Tarif-Mitarbeiter/innen im Jahr 2003 unterjährig in die aktive Phase der Altersteilzeit eingetreten sind, besteht für den Zeitraum vor Beginn der Altersteilzeit ein anteiliger Anspruch.

5

Gemäß Abrechnung für Dezember 2003 (Bl. 102 d.A.) hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung von 2.874,74 EUR brutto zuzüglich eines Aufstockungsbetrages in Höhe von 40 %.

6

Der Kläger hat eine Leistungsprämie in Höhe von 3.894,91 EUR brutto errechnet. Er hat die Auffassung vertreten, die Nichtgewährung der Leistungsprämie an Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befinden, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.894,91 EUR brutto zuzüglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat vorgetragen, Altersteilzeitmitarbeiter und die übrigen Mitarbeiter seien nicht miteinander vergleichbar. Die Gruppe der Altersteilzeitmitarbeiter erhalte eine tarifliche Aufstockungsleistung in Höhe von 40 %, die deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liege. Außerdem hätten die Tarifvertragsparteien im Altersteilzeit-TV die Bestandteile des Bruttoarbeitsentgelts konkretisiert und dort die tarifliche Jahresprämie aufgeführt, nicht jedoch die freiwillig gezahlte Leistungsprämie.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

11

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, in § 7 des Altersteilzeit-TV seien die Arbeitsentgeltbestandteile für das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis aufgeführt. Nach den Vorstellungen und dem Willen der Tarifvertragsparteien handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Zu weiteren Zahlungen, insbesondere zu freiwilligen Sonderzahlungen, habe die Beklagte nicht verpflichtet sein sollen. Man habe ein Gesamtverhandlungspaket geschnürt, eine hohe Aufstockungsleistung auch für tarifliche Jahresprämien- und Urlaubsgeldleistungen vereinbart und damit einen Ausgleich geschaffen für den Wegfall der Leistungsprämie. Dabei sei berücksichtigt, dass die Leistungsprämie vom Unternehmenserfolg abhängig und unsicher sei, ob und in welcher Höhe sie gewährt werde. Die Herausnahme der Altersteilzeitmitarbeiter aus der Regelung der Leistungsprämie 2003 sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung des tariflichen Systems der Aufstockungsleistungen sei die Gruppenbildung nicht zu beanstanden. Bei der tariflichen Jahresleistung führe die Aufstockungsleistung dazu, dass der Altersteilzeitmitarbeiter netto ca. 30 % mehr erhalte als ein vergleichbarer anderer Beschäftigter. Ergänzend wird Bezug genommen auf Berufungsbegründung.

12

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 09.12.2004 - 2 Ca 339/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt u.a. die Auffassung, § 7 Altersteilzeit-TV führe zwar nicht die Leistungsprämie auf, enthalte jedoch den Begriff "Jahresprämien". Weil hier der Plural verwendet sei, tariflich aber nur eine Jahresprämie geregelt sei, werde auch die Leistungsprämie erfasst.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist teilweise begründet, das Arbeitsgericht hat korrekt der Klage in Höhe des Bruttomonatsentgelts von 2.874,74 EUR stattgegeben. Der Anspruch des Klägers auf Leistungsprämie in dieser Höhe (ohne Aufstockungsbetrag) besteht, weil 1. dieser Anspruch nicht durch §§ 7 - 9 Altersteilzeit-TV ausgeschlossen ist und weil 2. die Ausnahme für Altersteilzeitmitarbeiter in der Regelung zur Leistungsprämie 2003 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dagegen besteht kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % (3.). Insoweit war die Klage abzuweisen.

16

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen in §§ 7 - 9 Altersteilzeit-TV einen Anspruch auf Leistungsprämie ausschließen. Eine Auslegung des Tarifvertrages ergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass z.B. die Aufzählung der Entgeltbestandteile in § 7 Altersteilzeit-TV abschließend ist und weitergehende Ansprüche auf Gewährung von freiwilligen Leistungen ausgeschlossen sein sollen. Im Übrigen würde eine derartige tarifliche Regelung in unzulässiger Weise in vertragliche Ansprüche eingreifen und damit unwirksam sein.

17

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn zu erforschen, bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist schließlich auf den tariflichen Gesamtzusammenhang und den Sinn und Zweck der Tarifnorm. Ergänzend kann, wenn damit kein zweifelsfreies Auslegungsergebnis gefunden werden kann, die Entstehungsgeschichte, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden (z.B.: BAG vom 01.12.2004, 4 AZR 77/04, EzA § 4 TVG Versicherungswirtschaft Nr. 6; BAG vom 15.02.2005, 9 AZR 52/04, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 13). Weil Tarifverträge wie Gesetze, nicht wie Verträge auszulegen sind, kommt es auf den Willen der Tarifvertragsparteien und ihre subjektiven Vorstellungen nur dann an, wenn diese im Tarifwortlaut ihren Niederschlag gefunden haben. Ist dies nicht der Fall, sind die subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist darüber kein Beweis zu erheben (BAG vom 23.02.1994, 4 AZR 224/93, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Kirchen; BAG vom 15.02.2005, a.a.O.).

18

Aus den §§ 7 - 9 Altersteilzeit-TV ergeben sich weder nach Wortlaut, noch nach tariflichem Gesamtzusammenhang, noch nach Sinn und Zweck der Regelung Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien etwa als Kompensation für eine hohe Aufstockungsleistung Ansprüche auf Leistungsprämie ausschließen wollten.

19

§ 7 Altersteilzeit-TV enthält eine Aufzählung der Entgeltbestandteile des Bruttoaltersteilzeitentgelts. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handeln soll. U.a. sind aufgeführt das monatliche vertragliche Arbeitsentgelt und freiwillig gewährte über- oder außertarifliche Zulagen. Damit sind bei dem monatlichen Arbeitsentgelt übertarifliche Bestandteile einbezogen, dasselbe gilt auch für über- oder außertarifliche Zulagen. § 7 Altersteilzeit-TV geht aus von dem vertraglich/tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt. Im tariflichen Gesamtzusammenhang ist die Regelung in § 7 als deklaratorische Aufzählung der Bruttoentgeltbestandteile zu verstehen, die die Basis bildet für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 8 Altersteilzeit-TV für die monatlichen Entgeltzahlungen und nach § 9 Altersteilzeit-TV für bestimmte Sonderleistungen, nämlich Jahresprämie, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen. Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Altersteilzeit-TV ist es, die Grundlage für die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes zu umschreiben und für die Vergütungsberechnung transparent zu machen. Eine abschließende Regelung, die Ansprüche auf vertragliche Leistungen oder freiwillige Leistungen wie Leistungsprämie ausschließt, ist in den tariflichen Regelungen nicht enthalten. Insbesondere hat sie in den Tarifnormen keinen ausreichenden Niederschlag gefunden.

20

Ein tariflicher Ausschluss des Anspruchs auf Leistungsprämie wäre im Übrigen unwirksam. In Tarifverträgen können Mindestarbeitsbedingungen vereinbart werden, darüber hinausgehende vertragliche Abmachungen sind nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG aber zulässig. Daraus folgt, dass die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien begrenzt ist, insbesondere können sie keine Regelungen über einzelvertragliche Lohnbestandteile treffen oder vertraglich begründete Ansprüche beschränken. Ein Eingriff in die Vertragsfreiheit ist ihnen verwehrt. Insoweit kann verwiesen werden auf die Rechtsprechung des BAG zu Effektivklauseln und Effektivgarantieklauseln (Urteil vom 14.02.1968, 4 AZR 275/67, AP Nr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel; Urteil vom 16.06.2004, 4 AZR 408/03, EzA § 4 TVG Effektivklausel, Nr. 3).

21

2.

Die Herausnahme der Altersteilzeitmitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für die Leistungsprämie 2003 gemäß Nr. 2 Abs. 5 der Regelung vom 23.03.2004 verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger hat deshalb aus Gleichbehandlung einen Anspruch auf die Bruttoprämie in Höhe von 2.874,74 EUR.

22

Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst auch freiwillige Arbeitgeberleistungen. Auch bei der Gewährung freiwilliger Leistungen sind die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und nicht begünstigten Arbeitnehmern, so muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt werden. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG vom 15.02.2005, 3 AZR 237/04, EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr. 131; BAG vom 29.04.2004, 6 AZR 194/03, ZTR 2005, S. 40; BAG vom 21.01.2003, 9 AZR 4/02, EzA § 4 TzBfG, Nr. 1). Das Urteil des BAG vom 21.01.2003 befasst sich mit einer Fallgestaltung, bei der einer in Altersteilzeit beschäftigten Lehrkraft eine Altersstundenermäßigung nicht gewährt wurde, die den übrigen Lehrkräften zugute kam. Das BAG geht von einer sachwidrigen Gruppenbildung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus mit der Begründung, die Stundenermäßigung für ältere Lehrkräfte werde für die altersbedingte Belastung im Unterricht gewährt. Die Altersteilzeit bezwecke dagegen, Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende oder Arbeitslose zu schaffen und für ältere Beschäftigte einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die steuerfreie Aufstockungsleistung solle die Attraktivität der Altersteilzeitregelung steigern. Diese unterschiedliche Zwecksetzung der Leistungen verbiete es, wegen der Begünstigung der Altersteilzeit durch Aufstockungsleistung die Altersstundenermäßigung zu verweigern.

23

Diese Grundsätze des BAG sind vorliegend zu übertragen. Die Leistungsprämie dient nach Nr. 1 der Regelung vom 23.03.2004 dem Ziel, Mitarbeiter am wirtschaftlichen Ergebnis des Jahres 2003 zu beteiligen. Sie hat damit Tantiemecharakter, die den Arbeitseinsatz im Bezugsjahr honorieren soll. Dies zeigt z.B. Nr. 5 der Regelung, wonach im Krankheitsfall für jeden vollen Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung eine Kürzung um 1/12 vorzunehmen ist.

24

Altersteilzeitregelungen der vorliegenden Art dienen unterschiedlichen Zwecken. Nach der gesetzlichen Intention sollten durch vorzeitiges Ausscheiden älterer Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose oder Auszubildende geschaffen werden. Von Arbeitgebern wird das Instrument der Altersteilzeit darüber hinaus häufig genutzt zum Zwecke des Personalabbaus oder auch zu dem Zweck, ältere Arbeitnehmer durch jüngere Arbeitnehmer zu ersetzen. Für den älteren Arbeitnehmer bedeutet Altersteilzeit die Möglichkeit, mit finanzieller Absicherung vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, wird das verdiente Bruttoarbeitsentgelt durch lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufstockungsleistung angehoben. Ohne Aufstockungsleistung wäre für den überwiegenden Teil der älteren Arbeitnehmer eine Alterteilzeitvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptabel. Die Aufstockungsleistung dient damit dem Zweck, Altersteil-zeitvereinbarungen attraktiv zu machen und die Akzeptanz der Altersteilzeit zu erhöhen. Dieser Zielsetzung der Aufstockungsleistung widerspricht es aber, Altersteilzeitmitarbeiter von anderen begünstigenden Leistungen auszunehmen und damit im Ergebnis den Aufstockungsbetrag zu schmälern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hier zu entscheidende Leistungsprämie. Sie soll die Leistung des Mitarbeiters während des ganzen Jahres honorieren durch Beteiligung an dem erzielten Ergebnis. An dem erzielten Ergebnis hat auch der Altersteilzeitmitarbeiter mitgewirkt, er kann deshalb nicht von der Leistungsprämie ausgenommen werden, sondern hat in Höhe seines Brutto-monatsentgelts Dezember Anspruch auf diese Prämie.

25

Soweit die Beklagte vorträgt, Altersteilzeitmitarbeiter würden auf der anderen Seite bei Gewährung der tariflichen Jahresprämie begünstigt und erhielten netto eine um 30 % höhere Jahresprämie als die übrigen Mitarbeiter, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Nach § 9 Altersteilzeit-TV ist die Hälfte der tariflichen Jahres-prämienleistung auf 90 % aufzustocken. Dies kann unter Berücksichtigung von § 8 Altersteilzeit-TV nur bedeuten, dass der Anspruch auf hälftige Jahresprämie soweit aufgestockt wird, dass er im Nettoentgelt 90 % der Vollzeitbeschäftigung erreicht. Wenn die Beklagte andere Berechnungen vornimmt, ist dies nach Auffassung der Kammer freiwillig erfolgt, es entspricht nicht dem Tarifvertrag und kann deshalb dem Anspruch auf Leistungsprämie nicht entgegengehalten werden.

26

3.

Ein Anspruch des Klägers auf den Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % besteht nicht. Für einen solchen Anspruch ist eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Der Altersteilzeitvertrag regelt unter der Überschrift Nebenleistungen nur Urlaubsgeld, tarifliche Jahresprämie, Dienstjubiläum und vermögenswirksame Leistungen. Er enthält damit keine Regelung für sonstige Einmalzahlungen.

27

Der Altersteilzeit-TV regelt in § 7 die Entgeltbestandteile, die zur Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigen sind und für die nach §§ 8, 9 der Aufstockungsbetrag zu zahlen ist. Eine Auslegung dieser Vorschriften ergibt, dass die Leistungsprämie nicht erfasst ist und damit kein Anspruch auf Aufstockung der Leistungsprämie besteht.

28

Zwar ist in § 7 als Entgeltbestandteil aufgeführt "freiwillig gewährte über- oder außertarifliche Zulagen". Damit ist aber die Leistungsprämie nicht erfasst. Nach dem Wortsinn meint Zulage hier einen Bestandteil des monatlich zu zahlenden Entgelts, das über den tariflichen Anspruch hinaus gewährt wird. Nicht erfasst sind Einmalzahlungen. Diese Auslegung wird gestützt durch die Systematik des § 7 Altersteilzeit-TV, der in zwei Blöcke unterteilt ist. Im ersten Block sind die monatlichen Entgeltbestandteile erfasst, z.B. das monatliche vertragliche Arbeitsentgelt, Funktionszulagen, steuerpflichtige Schichtzuschläge. Im zweiten Block sind sonstige Leistungen wie Einmalleistungen (Jahresprämie, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen erfasst. Dieser zweite Block enthält eine enumerative Aufzählung, die abschließend ist und nicht die Leistungsprämie erfasst. Die Verwendung des Plurals bei dem Begriff "Jahresprämien" ist in diesem Zusammenhang nicht ergiebig. Die Jahresprämien sind aufgeführt unter der Einleitung: die nachfolgenden in § 9 geregelten Leistungen. Damit ist klargestellt, dass hier nur die in § 9 ausdrücklich aufgeführten Nebenleistungen aufgestockt werden sollen bzw. wie vermögenswirksame Leistungen ungekürzt gewährt werden sollen. Für die Leistungsprämie besteht damit nach Tarifvertrag kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. [s. Streitwertbschluss]

30

Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie ist erfolgt, weil die Leistungsprämienregelung der Beklagten auch auf Betriebsstätten außerhalb des niedersächsischen Landesarbeitsgerichtsbezirks Anwendung findet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.894,91 EUR festgesetzt.

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe nach dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch.