Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 8 LA 137/11

Aufenthaltserlaubnis als ein eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährender Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2012
Aktenzeichen
8 LA 137/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0801.8LA137.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 30.05.2011 - AZ: 5 A 395/10

Fundstellen

  • AUAS 2012, 244-247
  • InfAuslR 2012, 360-362

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Aufenthaltserlaubnis ist kein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

  2. 2.

    Ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis steht einer Rücknahme nach§ 48 Abs. 1 und 3 VwVfG nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG entgegen, sondern ist als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2010 über die Rücknahme der der Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin hat ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Bestimmung sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2011 - 8 LA 259/10 -, [...] Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG,Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe ihr zu.U.nrecht eine arglistige Täuschung vorgeworfen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei die Klägerin davon ausgegangen, der Vater ihres Sohnes C. sei der deutsche Staatsangehörige D. E.. Hiervon habe sie auch ausgehen dürfen. Auch das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts F. habe eine arglistige Täuschung der Klägerin nicht festgestellt.

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Diese Einwände vermögen nach dem eingangs dargestellten Maßstab ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2010 über die Rücknahme der der Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig, nicht zu begründen.

6

Der Beklagte hat den Rücknahmebescheid zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m.§ 48 VwVfG gestützt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen: BVerwG, Urt. v.13.4.2010 - 1 C 10.09 -, NVwZ 2010, 1369, 1370; Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 [BVerwG 05.09.2006 - 1 C-(3) 20/05]; Nr. 7.2.2.3 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26.10.2009, GMBl. S. 877), deren Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG, die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein der Rücknahme entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG berufen und relevante Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung des Beklagten sind nicht ersichtlich.

7

Die hier der Klägerin am 31. Juli 2007 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig. Das Amtsgericht G. hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 - 16 F 271/08 KI -, welches nach Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung durch das Oberlandesgericht F. mit Urteil vom 20. April 2009 - 13 UF 19/09 - und Rücknahme der bei dem Bundesgerichtshof - XII ZR 99/09 - eingelegten Revision am 16. Dezember 2009 rechtskräftig geworden ist, festgestellt, dass der deutsche Staatsangehörige D. E. nicht der leibliche Vater des Sohnes der Klägerin, C. E., ist. Infolge dieser Feststellung sind rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt der gemäß § 4 Abs. 1 StAG ausschließlich von der Vaterschaft abgeleitete Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des C. E. (vgl. hierzu BVerfG,Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425 f. und jetzt auch § 17 StAG) und damit auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG an die Klägerin entfallen.

8

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Dabei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon nicht auf das Vorliegen eines die Rücknahme ausschließenden tatbestandlichen Grundes im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG an. Denn eine Aufenthaltserlaubnis ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.1.2006 - 13 S 2345/05 -, [...] Rn. 37; OVG Bremen, Beschl. v. 2.2.2010 - 1 B 366/09 -, NordÖR 2010, 107, 110 [OVG Bremen 02.02.2010 - 1 B 366/09]). Auch die Bezugnahme in Satz 2 des danach allein anwendbaren § 48 Abs. 3 VwVfG auf die Bestimmung in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG betrifft nicht einen etwaigen Vertrauensschutz des Betroffenen bei der Entscheidung über die Rücknahme als solche nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sondern nur bei der hier nicht streitgegenständlichen Entscheidung über den Ausgleich von Vermögensnachteilen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 2.2.2010, a.a.O.). Ein etwaiges Vertrauen des von der Rücknahme Betroffenen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis steht einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG mithin nicht als tatbestandlicher Ausschlussgrund entgegen, sondern ist (allenfalls, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.1990 - 9 C 12.89 -, NVwZ 1990, 1066, 1067 f.) als ein Gesichtspunkt bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198, 199; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 177 f. m.w.N.).

9

Danach ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für relevante Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung des Beklagten nicht. Der Beklagte hat in dem Rücknahmebescheid vom 16. November 2010 das ihm zustehende Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung aller für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkte fehlerfrei ausgeübt. Dass er dabei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der ihr am 31. Juli 2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Anwendung der in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestimmten Maßstäbe verneint hat, ist weder im Ansatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17, 22 f.) noch in der konkreten Durchführung zu beanstanden. Denn die Klägerin hat die Aufenthaltserlaubnis vom 31. Juli 2007 durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erwirkt.

10

Eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Adressat des später erlassenen Verwaltungsaktes durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er jedenfalls für möglich hält, jedoch in Kauf nimmt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl. 1986, 148, 149; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 112 jeweils m.w.N.).

11

Hieran gemessen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den zuständigen Mitarbeiter des Beklagten über den Vater ihres Sohnes C. und die sich daraus ergebende deutsche Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht, nach dem Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Die Klägerin hatte bei dem Beklagten unter dem 15. August 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragt. Zur Begründung hatte sie unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung und eines von der Stadt G. ausgestellten deutschen Reisepasses angegeben, der Vater ihres am 1. März 2006 geborenen Sohnes C. sei der deutsche Staatsangehörige D. E., so dass auch ihr Sohn C. deutscher Staatsangehöriger geworden sei. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 1. November 2006 Zweifel an der behaupteten Vaterschaft geäußert hatte, legte die Klägerin ein Abstammungsgutachten der Firma H. vom 19. Juli 2007 vor, wonach die Vaterschaft des Herrn D. E. praktisch erwiesen ist. Dieses Abstammungsgutachten hatte die Klägerin persönlich in Auftrag gegeben. Nachfolgende staatsanwaltliche Ermittlungen und ein in diesem Rahmen eingeholtes Abstammungsgutachten der Medizinischen Hochschule Hannover ergaben, dass die in dem Abstammungsgutachten der Firma H. untersuchten Speichelproben manipuliert wurden und der untersuchte Wangenschleimhautabstrich tatsächlich nicht von Herrn D. E. stammt (vgl. OLG F., Urt. v. 20.4.2009 - 13 UF 19/09 -, Umdruck S. 10 f.; AG G., Urt. v. 9.12.2008 - 16 F 271/08 KI -, Umdruck, S. 3). Diese Feststellungen rechtfertigen ohne Weiteres den auch vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, die Klägerin habe an der Manipulation mitgewirkt. Denn es ist schlicht realitätsfremd anzunehmen, die Manipulation der Speichelproben sei ohne die Mitwirkung oder gar ohne das Wissen der das Abstammungsgutachten beauftragenden Klägerin, die zudem den wesentlichen Nutzen aus einer Feststellung der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen D. E. zieht, erfolgt. Auf die konkrete Art der Mitwirkung der Klägerin kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 151). Denn sowohl bei einer Manipulation der Speichelproben durch die Klägerin selbst als auch bei einer Manipulation der Speichelproben durch Herrn D. E. nach Anstiftung oder Beihilfe durch die Klägerin hatte diese jedenfalls positive Kenntnis von der Manipulation.

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Mit ihrer danach arglistigen Täuschung über die Vaterschaft und damit verbundene deutsche Staatsangehörigkeit ihres Sohnes C. hat die Klägerin auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 31. Juli 2007 erwirkt. Denn diese war vom Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Sohnes C. abhängig und ist erst nach Erbringung dieses Nachweises erfolgt (vgl. den Aktenvermerk des Beklagten v. 30.7.2007, Beiakte A).

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Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat darauf hin, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin hier auch nach§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen ist. Denn sie hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 31. Juli 2007 durch objektiv unrichtige Angaben zum Vater ihres Sohnes C. und dessen Staatsangehörigkeit erwirkt. Dabei kommt es nach der genannten Bestimmung von vorneherein nicht darauf an, dass der Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben bekannt war oder sie insoweit ein Verschulden traf (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9.85 -, NVwZ 1987, 44, 45; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 119 m.w.N.). Insoweit wahrt der Rücknahmebescheid vom 16. November 2010 auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, da positive Kenntnis von den zur Rücknahme berechtigenden Tatsachen hier frühestens mit der Rechtskraft der im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts G. am 16. Dezember 2009 eintreten konnte.