Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.08.2012, Az.: 2 NB 318/11

Vereinbarkeit der Regelung in § 2 Satz 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze (ZZ-VO) mit höherrangigem Recht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.08.2012
Aktenzeichen
2 NB 318/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0808.2NB318.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 04.11.2011 - AZ: 8 C 799/11

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung in § 2 Satz 2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze - ZZ-VO - , wonach sich die Zahl der Studienplätze für jedes höhere als das 1. Fachsemester - sofern nichts anderes bestimmt ist - aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Fachsemester ergibt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Gründe

1

I.

Durch Beschlüsse vom 4. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter anderem die Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. Klinisches Semester) zuzulassen; im Übrigen hat es die Anträge anderer Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aufnahmekapazität in dem streitgegenständlichen Studiengang sei nicht lediglich auf 128 - wie in der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2011/2012 und zum Sommersemester 2012 - ZZ-VO - (v. 28.6.2011, Nds. GVBl. S. 212, dort Anlage 1 Abschn. II B, Universität Göttingen) festgesetzt -, sondern mit Blick auf den wegen des maßgeblichen Kohortenprinzips auch für das streitgegenständliche Semester maßgeblichen rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 8 C 555/09 u.a. - (der seinerzeit für das 1. Fachsemester eine Kapazität von 140 Vollstudienplätzen errechnet hatte) und unter Berücksichtigung eines anteiligen Schwundverbrauchs auf 137 Studienplätze festzusetzen, sodass unter Berücksichtigung von zwei Überbuchungen außerkapazitär noch sieben weitere Studienplätze zur Verfügung stünden.

2

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden mit dem Ziel, die Anträge der Antragsteller insgesamt abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012, wonach der Verordnungsgeber das Kohortenprinzip in rechtmäßiger Weise aufgegeben habe.

3

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin haben Erfolg.

4

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen ist daher zu ändern und die Anträge der Antragsteller sind insgesamt abzulehnen.

5

1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. nicht bereits unzulässig.

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Der gegenteilige Einwand dieser Antragstellerin bezieht sich auf angeblich unzulässige Bezugnahmen in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin. Diese Bezugnahmen haben indes allein die Frage zum Gegenstand, ob noch - wie vom Verwaltungsgericht in einem weiteren Sammelbeschluss ebenfalls vom 4. November 2011 (8 C 708/11 u.a.) angenommen - Studienplätze in den vorklinischen Semestern (1. bis 4. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität bestehen. Entgegen der Ansicht dieser Antragstellerin am Ende ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. Februar 2012 genügt die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

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2. Die Beschwerden der Antragsgegnerin sind begründet.

8

Nach § 2 Satz 2 ZZ-VO 2011/2012 in Verbindung mit der Anlage 1 (dort Ziffer II B Universität Göttingen) ist die Zahl der Studienplätze für das Wintersemester 2011/2012 für das 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) auf 128 festgesetzt worden. Diese Festsetzung ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wirksam und der Berechnung zugrunde zu legen. Wie der Senat bereits in seinem - das Wintersemester 2010/2011 betreffenden - Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Rdnr. 51 ff.) ausgeführt hat, kann das Kohortenprinzip für die Frage der Zulassung eines Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester keine Geltung beanspruchen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie der Beschwerdeerwiderungen der Antragsteller fest.

9

Gegen die Annahme, dass für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester stets die Verhältnisse und Zustände in dem ersten Fachsemester dieser Kohorte gelten müssen, spricht - hier folgt der Senat den Einwänden der Antragsgegnerin - vor allem, dass im Ergebnis entweder etwaige frühere Mehrkapazitäten ungeachtet eines zwischenzeitlichen anzuerkennenden Abbaus von Kapazitäten (im Ergebnis: zugunsten der aktuellen Studienplatzbewerber) oder aber etwaige frühere Minderkapazitäten trotz einer zwischenzeitlichen Kapazitätsaufstockung (im Ergebnis: zulasten der aktuellen Studienplatzbewerber) entgegen den tatsächlichen und als rechtlich verbindlich anzuerkennenden Verhältnissen fortgeschrieben werden würden.

10

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widersprechen sich die - normhierarchisch auf ein und derselben Ebene stehenden - KapVO und § 2 Satz 2 ZZ-VO in dem hier verstandenen Sinne nicht. Das Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass eine Neuberechnung der Studienplatzkapazität für bereits in der Vergangenheit zugelassene Studienbewerber nicht erfolgt, wenn sich in einem Folgesemester dieser Kohorte anlässlich der Berechnung der Studienplatzkapazität einer später beginnenden Kohorte eine andere Studienplatzzahl errechnet. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2011 (- 2 NB 439/10 u.a. -, [...] Rndr. 53) hingewiesen. Eine nachträgliche Verringerung der Kapazität wirkt sich mithin nicht nachteilig auf die Fortsetzung der Ausbildung der bereits in der Vergangenheit immatrikulierten Studierenden dergestalt aus, dass diese zu exmatrikulieren wären. Insoweit verbleibt es bei der seinerzeit auf der Grundlage des nach § 5 KapVO maßgeblichen Stichtages errechneten Kapazität. Deshalb bedarf es auch nicht - was die Antragsteller zu 2. und 3. als "praktische Notwendigkeit" des Kohortenprinzips in dem von dem Verwaltungsgericht verstandenen Sinn bezeichnen - der Neuberechnung der Lehrnachfrage eines jeden einzelnen bereits Studierenden zu jedem einzelnen Semester. Eine derartige Konsequenz würde das gegenwärtige System der Ermittlung der Studienplatzkapazität in der Tat ad absurdum führen. Durch das hier gefundene Ergebnis wird mithin entgegen den Befürchtungen der Antragsteller zu 2. und 3. das "gesamte(n) geltende(n) Kapazitätsrecht(s)" nicht aufgehoben.

11

Verfehlt ist es aber, daraus - so aber das Verwaltungsgericht - den Schluss zu ziehen, Grundlage der Berechnung der Studienplatzkapazität im Fall eines neuen Studienplatzbewerbers für ein höheres Fachsemester könnten zwingend einzig die Verhältnisse der Anfangskohorte sein. Der Senat hat bereits in der genannten Entscheidung klargestellt, dass sich Erhöhungen und Verringerungen der Ausbildungskapazität aufgrund der aufgezeigten Aufgabe des Kohortenprinzips durch den niedersächsischen Verordnungsgeber nicht nur ausschließlich auf künftig beginnende Studienkohorten auswirken, sondern auch auf diejenigen, die als "Quereinsteiger" erstmalig die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Fachsemester begehren, ohne bereits in dem gewünschten Studiengang bei der antragsgegnerischen Hochschule eingeschrieben zu sein. Diese Konsequenz steht mit der Stichtagsregelung des § 5 KapVO in Einklang und wird durch sie geradezu bedingt. Diese Stichtagsregelung gilt nicht nur für Studienplatzbewerber für das erste Fachsemester eines Studiengangs, sondern für Studienplatzbewerber aller Fachsemester ungeachtet ihrer Kohortenzugehörigkeit. Durch die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts wäre eine Hochschule gegebenenfalls gezwungen, ihrer Zulassungsentscheidung in der Gegenwart längst überholte Verhältnisse aus der Vergangenheit zugrunde zu legen und die in der Zwischenzeit als rechtmäßig anerkannten Veränderungen zu negieren.

12

Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen - hier der des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2009 (- 8 C 555/09 u.a -) - steht diesem Ergebnis entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht entgegen. Durch die Neufestsetzung von Zulassungszahlen der Studienplatzbewerber auch für höhere Fachsemester werden die in der Vergangenheit durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig für rechtmäßig erkannten Zulassungszahlen für Anfangssemester einer Kohorte nicht nachträglich verändert. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen besteht in sachlicher Hinsicht nur innerhalb des Streitgegenstands und in personeller Hinsicht nur zwischen den Prozessbeteiligten. Beides wird durch die Festsetzung einer anderen Zulassungszahl für weitere Studienplatzbewerber in einem höheren Fachsemester nicht berührt.

13

Schließlich besteht der von dem Verwaltungsgericht konstatierte Widerspruch auf der Ebene der einzelnen Zulassungszahlenverordnungen nicht. Diesen sieht das Verwaltungsgericht darin begründet, dass keine der jährlich vollständig neu erlassenen Zulassungszahlenverordnungen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeitsdauer enthalte. Diese Annahme trifft bereits deshalb nicht zu, weil jede Zulassungszahlenverordnung bereits ausweislich ihres Titels nur für das als Regelungszeitraum in Bezug genommene Studienjahr (Winter- und Sommersemester) gilt und es einer gesonderten Außerkraftsetzung daher nicht bedarf. Innerhalb dieses normativ vorgegebenen Regelungszeitraums werden die Zulassungszahlen aber sowohl für die Anfangssemester als auch für die höheren Fachsemester geregelt. Dass für den von dem Verwaltungsgericht so bezeichneten "Beispielstudierenden" im 9. Fachsemester als Konsequenz dieser Annahme nicht alle in dem Verlauf seines Studiums erlassenen Zulassungszahlenverordnungen nebeneinander und sich widersprechend gelten, ist bereits oben ausgeführt worden. Diese Sichtweise führt daher entgegen der Kritik des Verwaltungsgerichts auch nicht zu inkonsequenten Ergebnissen.

14

Da aufgrund der Immatrikulation von 130 Studierenden im ersten klinischen Semester (bei zwei Beurlaubungen) im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012 die Studienplatzkapazität in diesem Semester von 128 Studienplätzen ausgeschöpft ist, sind auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die Anträge der Antragsteller daher abzulehnen.