Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.08.2012, Az.: 2 OA 334/12

In Ansatz bringen des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG in einem auf Entscheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten gerichteten Klageverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.08.2012
Aktenzeichen
2 OA 334/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0807.2OA334.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 20.06.2012 - AZ: 4 A 46/12

Fundstellen

  • FStBW 2013, 141-142
  • FStHe 2013, 371
  • FStNds 2013, 5-6
  • JurBüro 2013, 364
  • NVwZ-RR 2012, 912

Amtlicher Leitsatz

In Klageverfahren, in denen die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten begehrt wird, ist in der Regel der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren in Höhe von 5.000 EUR auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG ist zwar zulässig (dazu 1.), in der Sache aber erfolglos (dazu 2.).

2

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann die Klägerin gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts in eigener Person ein Rechtsmittel einlegen, ohne sich - anders als im Fall des Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO - gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eines Prozessbevollmächtigten bedienen zu müssen.

3

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet, da die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 EUR nicht zu beanstanden ist. Auch der Senat sieht mangels ausreichender Anhaltspunkte, welche Bedeutung die Sache für die Klägerin gehabt hat, den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als gegeben an. Die Klägerin hatte mit ihrer gegen die Beklagte als Landesschulbehörde gerichteten Klage erreichen wollen, dass diese über ihre Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Schulleiterin der Grundschule ihrer Tochter entscheidet. In derartigen Fällen wird in zutreffender Weise von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz gebracht (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 8.1.2003 - 11 LA 394/02 -; OVG Bremen, Beschl. v. 16.7.2012 - 2 A 92/10 -, [...]; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 20.4.2012 - 12 A 537/12 -, [...]; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.1.2011 - B 5 K 10.469 -, [...] Langtext Rdnr. 36).

4

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Vorsitzende der zuvor zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts den vorläufigen Streitwert bei Eingang der Klage im August 2010 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 2.500 EUR festgesetzt hatte. Eine derartige vorläufige Festsetzung des Streitwerts bei Eingang des Klageverfahrens hindert das Gericht nicht an einer anderweitigen endgültigen Festsetzung nach Abschluss des Verfahrens.

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht vorrangig darauf, an, ob es sich um ein - aus ihrer Sicht - "einfaches Verfahren" handelt. Gleiches gilt für die von der Klägerin als unverhältnismäßig kritisierte Dauer des Verfahrens. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Akte mit Beschluss vom 29. November 2011 keineswegs "verlegt", sondern durch Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts mit Wirkung zu diesem Tage in die Zuständigkeit der 4. Kammer übergegangen war. Einer Begründung dieses Präsidiumsbeschlusses gegenüber den Prozessbeteiligten bedarf es nicht.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).