Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 4 LA 196/12

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in einem Härtefall; Vorliegen eines Härtefalles bei Empfang von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge i.S.d. § 24 SGB II

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.08.2012
Aktenzeichen
4 LA 196/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0823.4LA196.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.06.2012 - AZ: 4 A 120/11

Fundstelle

  • DÖV 2012, 979

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger benannten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

3

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses nicht nur einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBebStV, sondern auch einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV verneint hat. Nach letzterer Vorschrift kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Hier bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen besonderen Härte. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II zum Arbeitslosengeld II für die Zeit ab Juni 2010 erhalten hat, aufgrund dessen er keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV hat, da nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Denn nach dem von dem Kläger vorgelegten vorläufigen Bescheid des Landkreises Osnabrück vom 29. Juni 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach demSGB II betrug dieser Zuschlag 320 EUR im Monat. Angesichts der Höhe dieses Zuschlages besteht daher im Falle des Klägers keine "vergleichbare Bedürftigkeit" im Verhältnis zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelten Fällen, die nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/1485, Seite 37) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen kann.

4

Da hier eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" nicht vorliegt, besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, kein Grund für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die vollständige Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in einem Fall, in dem die Beschwerdeführerin ebenfalls Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II bezog, festgestellt. In diesem Fall war der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II allerdings teilweise geringer als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Die Beschwerdeführerin musste deshalb insoweit zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen. In diesem Fall hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in vollem Umfang festgestellt, ohne aber den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst als verfassungswidrig anzusehen, und hierzu ausgeführt: "Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen."

6

Da im Falle des Klägers der Zuschlag nach § 24 SGB II die Rundfunkgebühren jedoch um ein Vielfaches übersteigt und daher in seinem Falle keine "vergleichbare Bedürftigkeit" im Verhältnis zu den in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelten Fällen vorliegt, besteht hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Grund für die Annahme eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Dies gilt auch im Hinblick auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schutz der Eigentumsrechte "der gegen Arbeitslosigkeit Versicherten" nach Art. 14 Abs. 1 GG. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vor, soweit der Kläger seinen Zuschlag nach § 24 SGB II zur Zahlung der Rundfunkgebühren (wie auch zur Zahlung anderer Gebühren und Beiträge und zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfs) einzusetzen hat, da dadurch entgegen der Meinung des Klägers "eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition" unter keinem Gesichtspunkt berührt wird.

7

Soweit der Kläger einen "Rechtsfehler" ferner darin gesehen hat, "dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht die Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I geprüft und bejaht hat", ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar, da diese Vorschrift hier nicht entscheidungserheblich und deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht geprüft worden ist. Denn der Kläger hat nach dem oben Gesagten unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob er seinen Befreiungsantrag im Hinblick auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Juni 2010 unter Berücksichtigung des von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I rechtzeitig gestellt hat.

8

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind entgegen der Meinung des Klägers nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus der von dem Kläger behaupteten fehlenden höchstrichterlichen Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen, da diese durch die oben wieder gegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet worden sind.

9

Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aus, die der Kläger möglicherweise mit seinem Vorbringen, die "aufgeworfenen Rechts- und verfassungsrechtlichen Fragen" seien "von grundsätzlicher Bedeutung" und bedürften "aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts einer Klärung", ohne weitere Begründung und damit schon nicht den insoweit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehenden Darlegungserfordernissen entsprechend hat geltend machen wollen.

10

Es liegt schließlich auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

11

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 90, 215, 218; BVerwG, Beschl. v. 25.9.1998 - 3 B 113.98 - m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09 -). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs aber nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.9.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09 -).

12

Solche Umstände sind hier indessen weder dargelegt worden noch ersichtlich. Der Kläger hat zwar gerügt, dass das Verwaltungsgericht "ausweislich der dazu schweigenden Entscheidungsbegründung" den "Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2011 zur Rückwirkung seines Befreiungsantrages vom 14.07.2010 gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat". Besondere Umstände, denen zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht diesen Schriftsatz bei seiner Entscheidung wider Erwarten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als diese Ausführungen des Klägers, nach denen § 6 Abs. 5 RBebStV u.a. das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen soll, soweit er den Beginn der Gebührenbefreiung nicht von dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit, sondern von dem Zeitpunkt der Antragstellung abhängig macht, nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich sind und deshalb für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass bestanden hat, hierzu in den Urteilsgründen Stellung zu nehmen.

13

Da der bezeichnete Vortrag des Klägers nicht entscheidungserheblich ist, scheidet ein Verfahrensmangel im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit auch deshalb aus, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst im Falle des Vorliegens des von dem Kläger behaupteten Gehörverstoßes nicht auf diesem beruhen könnte.

14

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag schon in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.