Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.02.2018, Az.: 12 ME 7/18

Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Berechnungsverfahren für Lärmimmissionen verursacht durch Windenergieanlagen; Lärmvorbelastung nach der TA Lärm Nr. 2.4 S. 1

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2018
Aktenzeichen
12 ME 7/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0208.12ME7.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.12.2017 - AZ: 4 B 4149/16

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Berechnungsverfahren für Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen.

  2. 2.

    Zur Lärmvorbelastung nach Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 2).

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen - ursprünglich der Beigeladenen zu 1) erteilte, inzwischen von ihr an andere Betreiber übertragene - Genehmigungen des Antragsgegners für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung der Beigeladenen zu 2) gelegenen (Wohn-)Grundstücks F. G. in H. -I..

3

Am 4. Mai 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) 14 Einzelgenehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils einer Windenergieanlage (= WEA) des Typs J. E-82 mit Gesamthöhen bis zu 183,5 m sowie einer Nennleistung von jeweils 2.300 kW. Die WEA befinden sich in zwei Gruppen in einer Entfernung von minimal 633 m und maximal über vier Kilometer südlich bzw. westlich des Wohnhauses, das auf dem Grundstück des Antragstellers steht. Die vorgesehenen Standorte liegen außerhalb eines Vorranggebiets für Windenergieanlagen, das in der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) dargestellt ist; die Beigeladene zu 2) hat eine - die 21. - Änderung dieser Planung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.

4

Der Antragsgegner ordnete beginnend ab dem 30. Juni 2016 und ergänzend nachfolgend im Herbst 2016 die sofortige Vollziehung für letztlich alle 14 Genehmigungen an.

5

Den hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit seinem im Tenor näher bezeichneten Beschluss abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt:

6

Von den genehmigten Windenenergieanlagen gehe weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG unvereinbarer Schall aus. Grundlage der Beurteilung sei das hinreichend aktuelle schalltechnische Gutachten der K. -GmbH in der Fassung vom 9. Juli 2015. Die K. -GmbH habe darin auf der Grundlage einer sog. detaillierten, frequenzunabhängigen Prognose unter Einbeziehung der Bodendämpfung nach Maßgabe der TA Lärm i. V. m. der DIN ISO 9613-2 für den sog. IP, d. h. Immissionspunkt, 12 (F. G., also das Grundstück des Antragstellers) unter Einbeziehung der Vorbelastung durch 67 bereits vorhandene Windenergieanlagen eine Gesamtbelastung in der Nacht von 40,7 dB(A) ermittelt. Dieser Wert liege deutlich unter dem hier maßgeblichen Nachtwert von 45 dB(A). Die Einwände des Antragstellers gegen die in die Berechnung eingeflossene Berücksichtigung eines Bodendämpfungswertes führten nicht zum Erfolg seines Eilantrages. Dabei könne offenbleiben, ob diese Berechnungsmethode, die den Vorgaben der TA Lärm und der hierauf abstellenden (noch) herrschenden Rechtsprechung entspreche, weiterhin maßgebend oder inzwischen wissenschaftlich überholt und deshalb auf das sog. Interimsverfahren abzustellen sei; das letztgenannte Verfahren sehe wegen der Höhe moderner Windenergieanlagen im Kern keinen Abzug für Bodendämpfung mehr vor und könne so zu höheren Immissionswerten führen. Denn selbst "bei Außerachtlassung einer Boden- und Meteorologiedämpfung komme es nach den überschlägigen Berechnungen der Kammer an dem Immissionspunkt IP 12 nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A)"; vielmehr ergebe sich dort ein Wert von 43,9 dB(A), in den für den Schallleistungspegel (der WEA) ohnehin noch ein Sicherheitszuschlag von 2 dB eingeflossen sei. Damit erscheine nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Grundstück des Antragstellers ausgeschlossen.

7

Der Nachtwert von 45 dB(A) sei u. a. für im Außenbereich gelegene Wohngrundstücke maßgeblich. Um ein solches handele es sich bei dem Grundstück des Antragstellers. Die von der Beigeladenen zu 2) beschlossene Außenbereichssatzung ändere an dieser Zuordnung nichts, beinhalte also keine Aufwertung des Gebietscharakters.

8

Die Vielzahl und Größe der genehmigten Windenenergieanlagen führten auch nicht zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung und damit zu einem Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte zunächst für die dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegene WEA Nr. 10, deren Abstand (rd. 633 m) bei einer Gesamthöhe der WEA von 183,5 m rd. das Dreieinhalbfache ihrer Gesamthöhe betrage und die damit - wie im Regelfall - nicht optisch bedrängend wirke. Auch die weiteren acht östlich von L. genehmigten Windenergieanlagen ließen eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers nicht befürchten, wie vom Verwaltungsgericht näher ausgeführt worden ist.

9

Auf einen etwaigen Verstoß der Genehmigungen gegen die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) könne sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen. Die darin enthaltenen Darstellungen - u. a. von Vorrangzonen - verliehen ihm als Dritten kein eigenständiges, über das Rücksichtnahmegebot hinausgehendes Abwehrrecht.

10

Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der UVP finden sich in der Begründung des Beschlusses nicht, da der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hierauf bezogene Einwendungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgetragen hat.

II.

11

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vom Senat allein zu prüfenden dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern.

12

Unter Ziffer 1 der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller erstmals Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Senat hat ein entsprechendes erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren unter dem Schlagwort "aufgesparte Gründe" in der Vergangenheit grundsätzlich für unbeachtlich erachtet und zur Begründung ausgeführt (Beschl. v. 13.2.2014 - 12 ME 221/13 -, juris, Rn. 7, m. w. N.):

13

"... kann schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil dieser angebliche Mangel nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses - wie aber nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich - vorgetragen wird. Das konnte auch nicht geschehen, weil die Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt erstinstanzlich nichts ausgeführt hat und mithin sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu diesem Thema nur kurz verhält. Hätte die Antragstellerin hingegen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu diesem Thema argumentiert, so hätte sich das Verwaltungsgericht damit vertieft befassen und sich die Beschwerdebegründung wiederum mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinandersetzen können. Mit dem Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ist es unvereinbar, wenn in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der gebotenen Darlegung der Beschwerdegründe auch ein Vortrag berücksichtigt würde, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster Instanz bereits zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können. Bei anderer Auffassung würde dem Beschwerdegericht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte erstmalige und vollständige Prüfung der bisher "aufgesparten" Gründe aufgezwungen, während das Ziel des Gesetzes gerade dahingeht, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen und eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen und das Beschwerdegericht nur mit den Gründen zu befassen, die in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden ..."

14

Ob an dieser Ansicht festzuhalten oder ein solches erstmaliges Vorbringen nur unter den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs (vgl. § 5 UmwRG) zurückzuweisen ist - und hier ein solcher Fall gegeben wäre -, wird offen gelassen. Denn die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedenfalls gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sei, schließt in dieser Fallgestaltung mangels Ausführungen des Verwaltungsgerichts zumindest auch die Darlegung der Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens ein, d. h., soweit - wie hier - im Rahmen der Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Rechtmäßigkeitskontrolle des in Rede stehenden Bescheids erfolgt ist, Ausführungen dazu, welches Tatbestandsmerkmal für den Erlass des Verwaltungsaktes vom Verwaltungsgericht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen fehlerhaft bejaht worden sein soll. Aus dem Zweck des Vertretungsgebots nach § 67 Abs. 4 VwGO folgt im Übrigen, dass der postulationsfähige Bevollmächtigte zur Darlegung selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen haben muss, so dass eine Verweisung auf Vorbringen anderer, nicht postulationsfähiger Dritter nur unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/156 -, juris, Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 67, Rn. 40, m. w. N.).

15

Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen unter Ziffer 1 der Beschwerdebegründung nicht.

16

Der Antragsteller trägt eingangs vor, ein Nachbar könne sich inhaltlich erfolgreich auf "sämtliche Unzulänglichkeiten des Umweltverträglichkeitsverfahrens" berufen. Soweit damit gemeint sein soll, ein Nachbar könne sich unabhängig davon, ob ein etwaiger Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung auch seine eigenen Rechte betrifft, auf alle erheblichen Fehler der UVP berufen, kann die Richtigkeit dieser Annahme dahinstehen (vgl. dazu zweifelnd Senatsbeschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris, Rn. 62).

17

Denn der Antragsteller übergeht jedenfalls die gesetzlich vorgesehene notwendige Differenzierung zwischen absoluten und relativen Verfahrensfehlern nach § 4 UmwRG. Während bei den erstgenannten nach § 4 Abs. 1 UmwRG bereits der Verfahrensfehler als solcher (vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen 1b und 3) zur Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens führt, ist dies nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG für die übrigen, deshalb sog. relativen Verfahrensfehler nicht der Fall. Vielmehr gilt insoweit § 46 VwVfG. Danach kann wegen eines solchen Verfahrensfehlers die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist grundsätzlich (vgl. zum Folgenden: Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 12 LA 105/17 -, Bl. 8 f. des Abdrucks) bei gebundenen Entscheidungen der Fall (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., 2017, § 46, Rn. 25a), zu der nach § 6 Abs. 1 BImSchG auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehört (vgl. speziell zur Genehmigung von WEA: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.7.2017 - 8 B 10987/17 -, juris, Rn. 13 ff.; sowie allgemein Jarass, BImSchG,12. Aufl., § 6, Rn. 42 f., jeweils m. w. N.). Sie enthält nur insoweit Ermessenselemente, als sie nach § 13 BImSchG auch andere Genehmigungen einschließt, die ihrerseits im behördlichen Ermessen stehen können oder bei denen Einschätzungsprärogativen wahrgenommen werden. Der Antragsteller legt jedoch schon nicht dar, ob bzw. inwieweit er sich auf einen absoluten oder relativen Verfahrensfehler berufen will.

18

Ein absoluter Verfahrensfehler ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ohnehin nicht. Allenfalls käme insoweit ein solcher Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 UmwRG durch die vermeintlich nicht rechtzeitige Vorlage "des Bodengutachtens wie auch des Wassergutachtens" in Betracht. Es mangelt jedoch schon an jeglicher Konkretisierung, welche Gutachten damit genau gemeint sein sollen, und weiterhin an der Darlegung, weshalb sie nach der - u. a. nach dem Erstellungsdatum des jeweiligen Gutachtens differenzierenden - Regelung in § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV für die Auslegung von Unterlagen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - 7 C 1/15 -, juris, Rn. 19) im Rechtssinne "verspätet" vorgelegt worden sein sollen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller dadurch die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sein soll (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).

19

Der Antragsteller rügt unter Ziffer 1 seiner Beschwerdebegründung weiterhin Mängel bei der avifaunistischen Datenerhebung und der "Begutachtung des Planungsgebiets" insbesondere durch unzureichende Begehungen, Kartierungen und nicht eindeutige Ergebnisse sowie ggf. einen unzureichenden Schutz von Fledermäusen insbesondere im südwestlichen Planungsgebiet, d. h. sinngemäß wohl relative Verfahrensmängel. Weder in der Beschwerdebegründung selbst noch in der - nicht erkennbar von dem allein postulationsfähigen Bevollmächtigten des Antragstellers durchdrungenen und aufgearbeiteten, also unbeachtlichen - in Bezug genommenen Stellungnahme des NABU werden jedoch konkret für den Antragsgegner verbindliche Verfahrensbestimmungen bezeichnet, die verletzt worden seien und Verstöße der in Rede stehenden Genehmigung gegen materielles Recht zur Folge haben sollen.

20

Hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar und hinreichend differenziert die maßgeblichen Unterlagen, auf denen die UVP beruht, bezeichnet und auswertet. Die hier maßgeblichen Gutachten zu den Fledermäusen und zur Avifauna lassen sich Seite 2 zu III der nach § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV erstellten und der Antragsschrift als Anlage selbst beigefügten (vgl. etwa Bl. 38 f. der Gerichtsakte) "zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen" entnehmen. Dazu zählen insbesondere der Fachbeitrag Gastvögel von Dr. M. vom 2. Juli 2015 und dessen "Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag" vom 21. November 2015, der wiederum auch seine Brutvogelbestandaufnahme i. d. F. vom 15. September 2014 einschließt. Nach den umfangreichen Tabellen auf S. 5 - 8 des erstgenannten Gutachtens ist aber u. a. die nicht näher belegte These der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise nachvollziehbar, die Gastvogelkartierung sei "vollkommen unzureichend". Gleiches gilt unter Berücksichtigung der vorgenannten Brutvogelbestandaufnahme i. d. F. vom 15. September 2014 für die Beschwerderüge, die Kartierung der Brutvogelvorkommen beruhe auf lediglich sechs Begehungen. Denn die Bestandsaufnahme (S. 3 f.) weist für den Zeitraum vom 30. März bis zum 25. Juni 2014 insgesamt 18 Termine (Begehungen, Beobachtungen und sog. Punktzählungen) vor Ort aus. Die in der Beschwerde "dem Gutachter" (welchem?) zugeschriebene Aussage, seine Erhebungen seien etwa zum Kiebitz nicht ausreichend, ist mangels genauer Fundstelle nicht nachprüfbar und findet sich jedenfalls bei M. nicht (erkennbar). Die eigenständige "Fledermauskundliche Untersuchung" der N. GbR vom April 2015 wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht erkennbar ausgewertet.

21

Unter Ziffer 2 seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller auf einen "Verstoß" (des genehmigten Vorhabens) "gegen den Flächennutzungsplan". Er meint, die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) sei wirksam. Darin sei die Darstellung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung enthalten; die vom Antragsgegner genehmigten WEA-Standorte befänden sich außerhalb der Konzentrationszone. Diese Darstellung sei auch ihm gegenüber verbindlich.

22

Damit verfehlt der Antragsteller jedoch erneut die Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Blatt 33 f. des Beschlussabdrucks nicht die Bindungswirkung einer entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan verneint, sondern unter Bezug auf die von ihm zitierte obergerichtliche Rechtsprechung den erforderlichen Drittschutz einer solchen Darstellung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den außerhalb des vorgesehenen Schutzabstandes zu einer solchen Konzentrationszone wohnhaften Antragsteller. Diesen Gesichtspunkt übergeht die Beschwerdebegründung jedoch. Deutlich wird dies insbesondere durch die darin (S. 4) enthaltene These, "dem Bürger müssen insoweit gegen den Flächennutzungsplan dieselben Rechte zustehen, wie sonst gegen den Bebauungsplan". Denn das Verwaltungsgericht hat - durch die Bezugnahme auf die Ausführungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts - gerade dargelegt, dass auch eine vergleichbare "Festsetzung" in einem Bebauungsplan dem Antragsteller keinen Drittschutz vermitteln würde. Warum eine Darstellung in der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) ihm als Nachbarn gleichwohl generell oder zumindest im vorliegenden Fall Drittschutz vermitteln soll, legt der Antragsteller nicht dar.

23

Die Ausführungen des Antragstellers unter Ziffer 3 seiner Beschwerdebegründung richten sich gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers im Außenbereich befinde (und deshalb ein Nachtwert von 45 dB(A) maßgeblich sei) und dass dieser Wert von 45 dB(A) durch den genehmigten Betrieb der in Rede stehenden WEA voraussichtlich nicht überschritten werde.

24

Das Beschwerdevorbringen (unter 3. b) trägt jedoch nicht die Annahme, dass das Wohnhaus des Antragstellers in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" i. S. d. § 34 BauGB liege. Die Anzahl der dort befindlichen 15 Wohnhäuser mag dafür ausreichend sein. Sie sind aber jedenfalls nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar Bestandteil eines "Ortsteils". Denn hierzu trägt der Antragsteller nichts vor. Zudem spricht hierfür auch in der Sache wenig, wie der Antragsgegner in seiner Erwiderung zutreffend ausführt. Denn das OVG Lüneburg hat zu den notwendigen Voraussetzungen für die Annahmen eines "Ortsteils" ausgeführt (Urt. v. 11.5.1990 - 1 L 242/89 -, juris, Rn. 5):

25

"Ortsteilsqualität hat der so beschriebene Bebauungskomplex jedenfalls deshalb nicht, weil er nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Anforderung schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, Urt. v. 6.11.1968 u. v.17.11.1972 aaO). An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten, ebenso bei einer völlig regellosen und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung und - unter entsprechenden Voraussetzungen - bei einer bandartigen oder einzeiligen Bebauung (Schlichter in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 RdNr. 10). Um einen Fall einer bandartigen Bebauung, die sich beiderseits des Merkemwegs hinzieht, handelt es sich hier. Diese bandartige Bebauung ist in ihrer Anordnung auch funktionslos, sie rechtfertigt sich nicht aus der Funktion der Baulichkeiten oder aufgrund sonstiger Umstände: Östlich des Merkemwegs sind nur Wohngebäude vorhanden, darunter das der Klägerin, das in Zweit- bzw. Ferienwohnungen aufgeteilt ist. Westlich des Merkemwegs sind die Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe und Wohnhäuser vorhanden, die ganz oder teilweise auch der Beherbergung von Feriengästen dienen. Jedenfalls die Wohnzwecken und der Beherbergung von Feriengästen dienenden Gebäude, die deutlich in der Überzahl sind, haben keinerlei funktionalen Bezug zur landwirtschaftlich geprägten Umgebung, sie wirken darin als Fremdkörper. ... Das wäre nur dann nicht als zu mißbilligender Vorgang der Zersiedlung zu werten, wenn eine bandartige Bebauung der herkömmlichen Siedlungsform entspräche (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 -, BauR 1984, 493). Das ist jedoch nicht der Fall. Als herkömmlich kann eine willkürlich in die Landschaft eingestreute Straßenrandbebauung allenfalls dann angesehen werden, wenn es sich dabei um die Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe handelt, nicht jedoch dann, wenn der Bebauungskomplex - wie im vorliegenden Fall - überwiegend aus nicht privilegierten (Ferien-) Wohnhäusern besteht."

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Nach dem folgenden Satellitenbild ist die F. bandartig, maximal einzeilig bebaut. Die vom Antragsteller geltend gemachte Nutzung dieser "in die Landschaft eingestreuten Straßenrandbebauung" allein zu Wohnzwecken widerspricht aber einer funktionsgerechten Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Umgebung. Es mangelt zudem - soweit erkennbar - an Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und anderen Infrastruktureinrichtungen (ausgenommen einer nahen Bushaltestelle), die bei der Planung eines Wohngebietes heutzutage nicht vernachlässigt werden dürfen (so Nds. OVG, Beschl. v. 9.3.2012 - 1 LA 140/09 -, juris, Rn. 56).

27

Sollte das weitere Beschwerdevorbringen, mit ihrer Außenbereichssatzung habe die Beigeladene zu 2) "noch einmal bestätigt, dass hier Wohnbebauung zugelassen sein soll", so zu verstehen sein, dass der Erlass einer solchen Satzung zumindest auch für eine Einordnung als "Innenbereich" sprechen würde, so greift dieses Argument aus den bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht auf S. 24 des Beschlussabdrucks genannten Gründen nicht durch. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinde für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich durch Satzung andere, in § 34 Abs. 4 BauGB geregelte, zugleich aber auch begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

28

Unter 3. a) der Beschwerdebegründung meint der Antragsteller, dass das vom Verwaltungsgericht der Schallprognose zugrunde gelegte Gutachten der K. GmbH i. d. F. vom 9. Juli 2015 in zwei Punkten überholt sei. Erstens beruhe das Gutachten zu Unrecht auf dem nach Nr. A 2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm i. V. m. der DIN ISO 9613-2 vorgegebenen sog. "Alternativen" Berechnungs-("Verfahren"); stattdessen hätte die Berechnung auf der Grundlage des sog. "Interimsverfahrens" erfolgen müssen. Zweitens hätte die Geräuschbelastung durch sechs weitere zwischenzeitlich genehmigte WEA zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

29

Der Senat hat zu der Frage nach der Fortgeltung des "Alternativen Berechnungsverfahrens" in seinem bereits zuvor zitierten Beschluss vom 16. November 2016 (- 12 ME 132/16 -) ausgeführt:

30

"Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und damit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller zur Hauptsache erhobenen Klage, kommt es ... auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides, hier also die Sach- und Rechtslage am 2. März 2016 an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1991 - BVerwG 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 f., hier zitiert nach juris Rn. 3). Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entfaltete jedoch die bisherige von dem Antragsteller für unzureichend gehaltene Fassung der DIN ISO 9613-2 (noch) eine Bindungswirkung. Denn die Bindungswirkung der TA Lärm als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift erstreckt sich über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf die DIN ISO 9613-2 (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2015 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 21 ff.). Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - BVerwG 7 B 164.95 -, UPR 1996, 306 f., hier zitiert nach juris, Rn. 19). Von dem Letzteren war jedoch aufgrund der bis zum 2. März 2016 vorliegenden Erkenntnisse nicht auszugehen. Vielmehr war die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise im Hinblick darauf notwendig sind, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt wurde, noch offen und Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.)."

31

Entgegen des Eindrucks, den das Beschwerdevorbringen zu erwecken versucht, ist es demnach jedenfalls in der Rechtsprechung mitnichten "unumstritten" - und in Niedersachsen auch nicht durch Erlass den Immissionsschutzbehörden vorgegeben -, dass die angeführte Bindungswirkung entfallen sei und Schallprognosen für Immissionen durch hohe WEA deshalb nach dem Interimsverfahren zu erstellen seien. Vielmehr hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in der - soweit ersichtlich - neuesten dazu veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung vom 29. November 2017 (- 8 B 663/17 -, juris, Rn. 55 ff.; ebenso etwa OVG Saarl, Beschl. v. 3.11.2017 - 2 B 573/17 -, juris, Rn. 14) auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Entwicklung, u. a. des Beschlusses der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom September 2017 (kritisch hierzu aus Sicht der Betreiber von WEA: BWE, "Neue LAI-Hinweise Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Dezember 2017), weiter offengelassen, ob (künftige) Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren zu erfolgen haben (vgl. ergänzend Helm, jurisPR-UmwR 10/2017 Anm. 3). Wie das Verwaltungsgericht in seinem hier angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2017 hat es stattdessen überschlägig geprüft, ob "im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens zu einer Überschreitung des Lärmrichtwerts führen würde" (Rn. 62). Mit diesem rechtlichen Ansatz setzt sich der Antragsteller nicht hinreichend auseinander. Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht habe mit seiner eigenen überschlägigen Berechnung eines Schalldruckpegels an dem hier maßgebenden sog. IP 12 von 43,9 dB(A) die Komplexität der Schallprognose unterschätzt, wird damit nicht hinreichend die Richtigkeit des Ergebnisses in Frage gestellt, dass es auch nach dem Interimsverfahren sehr wahrscheinlich nicht zu einer Überschreitung des allein in Betracht zu ziehenden Nachtwertes von 45 dB(A) kommen werde. Dies ist auch für den Senat bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und angezeigten summarischen Prüfung aus den folgenden Gründen nicht ersichtlich.

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Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass sich ein Wegfall der sog. Bodendämpfung nach der DIN ISO 9613-2, die dem "Alternativen Verfahren" zu Grunde liegt, rechnerisch maximal um 4,8 dB(A) auswirken kann (vgl. OVG NRW; a. a. O., Rn. 61). Eine solche rechnerisch mögliche Abweichung tritt aber nur bei sehr großen Entfernungen von mehr als 1,5 km zwischen der Emissionsquelle und dem maßgebenden Immissionspunkt auf. Sie ist dann regelmäßig zu vernachlässigen, weil "in diesen Entfernungen die Teilimmissionspegel der WEA allein auf Grund der großen Entfernung schon so weit abgesunken sind, dass diese Teilpegel keinen relevanten Beitrag zum Gesamtbeurteilungspegel liefern und sich daher ihre Erhöhung um 3 oder auch 4 dB(A) nicht relevant auf den Gesamtbeurteilungspegel auswirkt" (Agatz, Aktuelle Ergänzung vom 11.11.2017 zum Windenergie-Handbuch). Entsprechendes ergibt sich nicht nur aus den Ergebnissen der sog. "Uppenkamp-Studie", die Anlass für die Einführung des Interimsverfahrens gewesen ist, sondern auch aus der vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegten Anlage BF 2. Danach verändert sich die hier maßgebende - in aller Regel in deutlich geringer Entfernung als ein km zwischen WEA und Immissionspunkt verlaufende - Grenze von 45 dB(A) je nach Wahl der Berechnungsmethode nur unwesentlich. Damit in Übereinstimmung wurde nach den Angaben in der Drucksache 17/8777 des Niedersächsischen Landtages vom 24. September 2017 (zu Frage 4) bei einer Vielzahl von Überprüfungen im Auftrag der kommunalen Immissionsschutzbehörden in Niedersachsen nur in einem Einzelfall tatsächlich eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte festgestellt, deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren prognostisch auf der Grundlage der TA Lärm i. V. m. der DIN ISO 9613-2 berechnet worden war. Der Antragsgegner beruft sich weitergehend darauf, dass die in seinem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Messungen in allen Fällen sogar eine Unterschreitung der nach dem "Alternativen Verfahren" prognostizierten Immissionswerte ergeben haben.

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Dementsprechend ist auch vorliegend nicht mit einer Überschreitung zu rechnen (vgl. auch den Erlass des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.11.2017, wonach keine Ergänzung der Prognose erforderlich sei, wenn die nach dem bisherigen Verfahren ermittelten Prognosewerte einen Abstand von mindestens 2 dB(A) zum jeweiligen Richtwert wahren). Ohne dass dies vom Antragsteller beanstandet worden ist, hat das Verwaltungsgericht (nachvollziehbar) auf die Gesamtbelastung (unter Einbeziehung einer Vorbelastung durch 67 existierende WEA) von 40,7 dB(A) abgestellt, die sich an dem in dem Gutachten der K. GmbH ermittelten sog. IP 12, dem Grundstück des Antragstellers, ergeben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Sonderregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm - danach soll die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt - wäre hier eine Gesamtbelastung von bis 46 dB(A) vom Antragsteller noch hinzunehmen. Eine solche Überschreitung für das Grundstück des Antragstellers ergibt sich jedoch schon rechnerisch nicht bezogen auf den o. a. Ausgangswert für den IP 12 (40,7 + 4,8 dB(A)).

34

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die insoweit verbleibenden Unsicherheiten ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Errichtung und den Tagesbetrieb der umstrittenen WEA auswirken, sondern nur auf den Betrieb in den Nachtstunden i. S. d. Nr. 6.4 TA Lärm und auch dann nur, wenn der für den Nachtbetrieb in der jeweiligen Genehmigungsauflage vorgeschriebene maximale Schallleistungspegel windbedingt zumindest annähernd erreicht werden wird.

35

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass in die Vorbelastung i. S. d. Nr. 2.4 TA-Lärm zu Unrecht nicht weitere sechs WEA eingeflossen sind.

36

Der Begriff "Vorbelastung" wird in Satz 1 der Nr. 2.4 TA-Lärm dahingehend definiert, dass darunter die "Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen" zu verstehen ist; "für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage". Aus dem Wortlaut ergibt sich somit nicht eindeutig, ob danach nur eine Belastung durch bereits vorhandene Anlagen erheblich ist (vgl. Feldhaus/Tegeler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 3.6 TA Lärm, Stand: Juni 2016, Nr. 2, Rn. 49), oder es ausreicht, dass mit ihrer Verwirklichung zu rechnen ist, sie also etwa bereits genehmigt sind. Selbst wenn man von Letzterem ausgeht, sind im Verhältnis zu der zu "beurteilenden Anlage" jedoch nicht alle weiteren genehmigten oder gar nur genehmigungsreifen Anlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen, sondern nur solche, für die - im Verhältnis zu der zu beurteilenden Anlage - zeitlich früher zumindest "prüffähige" Unterlagen vorgelegt worden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, juris; Rn. 46 unter Bezug auf die Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt etwa mit Beschl. v. 20.7.2017 - 8 B 396/17 -, Rn. 11, m. w. N., sowie ergänzend Senatsbeschl. v. 7.12.2017 - 12 ME 163/17 -, juris). Dass dies vorliegend bezüglich der "weiteren sechs Anlagen" der Fall sei, legt der Antragsteller jedoch nicht dar, wird vom Antragsgegner bestritten und ist mangels entsprechender Unterlagen auch sonst vom Senat nicht zu erkennen. Zudem fehlt es unabhängig hiervon schon an den erforderlichen näheren Angaben des Antragstellers zu den genauen Standorten der weiteren Anlagen. Ohne diese Angabe kann jedoch nicht überprüft werden, ob ihr Betrieb tatsächlich überhaupt "Einfluss auf die Schallprognose für das Grundstück des Antragstellers" hat.

37

Unter 3. c) seiner Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller vor, dass die Einhaltung der notwendigen Auflagen "zum schallreduzierten Betrieb nicht kontrollierbar" und deshalb die Schallprognose "hinfällig" sowie die Genehmigung "offensichtlich rechtswidrig" sei.

38

Damit bezeichnet er schon keine konkrete Norm, aus der sich die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit einer Genehmigung wegen einer "nicht kontrollierbaren" (Schutz)Auflage zugunsten von Nachbarn ergeben soll.

39

Zwar kann ein Verstoß gegen die nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG erforderliche inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung vorliegen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt ist, bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung also etwa offenlässt, wie die - bei hohen Windgeschwindigkeiten in der Nacht zum Schutz von "Anliegern" gebotene - Leistungsbegrenzung der WEA zu erfolgen hat. Es ist jedoch anerkannt, dass eine im Genehmigungsbescheid vorgegebene Leistungssteuerung bei WEA den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2013 - 8 A 2893/12 -, Rn. 16 ff., 29, m. w. N.), und eine entsprechende Regelung enthalten die hier jeweils maßgeblichen Genehmigungen jedenfalls dem Grunde nach. Denn nach ihrer jeweiligen Auflage Nr. 3 ist nachts ein maximaler, je nach Lage der WEA differenzierender Schallleistungspegel von maximal 98,0 bis 102,5 dB(A) entsprechend einer Leistung von 1.000 bis 1.600 kW einzuhalten (vgl. etwa Bl. 28 R und 39 Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten wird u. a. dazu in der Genehmigung jeweils auf die "Gutachten", hier also das der K. -GmbH, und die "Typenprüfungen" verwiesen, deren "dort beschriebene Maßnahmen/Empfehlungen umzusetzen sind". Danach noch verbleibende Ungewissheiten bezeichnet der Antragsteller nicht.

40

Sollte sich seine diesbezügliche Kritik nicht (vorrangig) gegen die Bestimmtheit, sondern gegen die - vermeintlich - fehlende Kontrollierbarkeit der nächtlichen Leistungsbegrenzung richten, so wird nicht deutlich, welcher Rechtsverstoß insoweit vorliegen soll. Nach der Rechtsprechung des Bausenats des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, juris, Rn. 29, m. w. N.) dürfen Nebenbestimmungen zwar eine Konfliktbewältigung nicht nur "auf dem Papier" vortäuschen und wäre Letzteres etwa dann der Fall, wenn losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls lediglich die Einhaltung von bestimmten Richtwerten vorgeschrieben wird, ohne dass geklärt ist, ob und wie dies gewährleistet und überprüft werden kann. Auch die damit zusätzlich angesprochene "Überprüfbarkeit" ist hier aber gegeben. Denn nach der Auflage Nr. 2 zur jeweiligen Genehmigung sind die wesentlichen Betriebsparameter der WEA, zu der ausdrücklich die Leistung, Drehzahl und Windgeschwindigkeit gehören, zu protokollieren, mindestens ein Jahr aufzubewahren und dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen. Die Überprüfbarkeit der Leistungsbegrenzung durch den Beklagten ist damit hinreichend gewährleistet.

41

Eine Rechtsgrundlage für die offenbar von dem Antragsteller geforderte darüberhinausgehende jederzeitige Kontrolle auch durch einen Nachbarn als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Genehmigung wird von ihm nicht bezeichnet und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

42

Schließlich kritisiert der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geplanten WEA entfalteten gegenüber seinem Grundstück keine (unzumutbare) optisch bedrängende Wirkung.

43

Sein hierauf bezogenes Beschwerdevorbringen (unter 4.) richtet sich dabei jedenfalls vorrangig nicht gegen die vom Verwaltungsgericht zur Konkretisierung der "optisch bedrängenden Wirkung" herangezogenen Kriterien; ausgenommen hiervon ist lediglich sein Einwand, es könne nicht "pauschal gesagt werden", dass bei einem Abstand zwischen einer WEA und dem (Wohn-)Grundstück des Betroffenen von ca. dem 3 1/2 fachen der Gesamthöhe der WEA von dieser in der Regel keine bedrängende Wirkung aus gehe. Der Antragsteller setzt sich bei seinem Einwand jedoch weder mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts für diesen Ansatz auseinander, noch benennt er einen alternativen, vorzugswürdigen Maßstab für die Beurteilung. Ebenso fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem als Anhang 7 der Umweltverträglichkeitsstudie beigefügten Gutachten zur optischen Bedrängung von Wohnbebauung im Außenbereich sowie dem ergänzenden, gerade auf die Grundstücke an der F. bezogenen Vermerk über das Ergebnis einer Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegners vom 9. Februar 2016.

44

Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe das "Zusammenwirken der Vielzahl von Anlagen vollkommen außer Acht gelassen". Vielmehr hat das Verwaltungsgericht detailliert die Standorte aller neu genehmigten WEA in den Blick genommen. Sollte sich die Kritik des Antragstellers auf die Vorbelastung durch bereits vorab genehmigte WEA beziehen, so kann dies seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil er nicht ansatzweise dargelegt, um welche Anlagen es sich genau handeln soll, wo sie sich befinden und weshalb von ihnen eine bedrängende Wirkung ausgehen soll.

45

Fehl geht schließlich der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte sich "ein Bild vor Ort" machen, also Beweis durch Einnahme des Augenscheins (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 371 ff. ZPO) erheben müssen. Denn in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet eine solche grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene und ohnehin auch dort nicht zwingende Beweiserhebung regelmäßig, und so auch im vorliegenden Fall, aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2018 - 12 ME 218/17 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80, Rn. 136, jeweils m. w. N.). Das ergibt sich aus dem lediglich summarischen Charakter der Prüfung im Eilverfahren und dem Umstand, dass diese Beweiserhebung nicht sofort erfolgen könnte (vgl. zum selben Gesichtspunkt § 294 Abs. 2 ZPO). Stattdessen findet eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren anhand (lediglich) der präsenten Beweismittel statt. Die unterlassene Beweiserhebung benachteiligt im vorliegenden Falle den Antragsteller auch deshalb nicht übermäßig, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Behauptungen zur "optisch bedrängenden Wirkung" durch Fotos bzw. Fotomontagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris, Rn. 49 ff.) zu belegen.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, da sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligt und einen eigenen Antrag mit einem entsprechenden Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gestellt hat; für die Beigeladene zu 2) trifft Letzteres nicht zu, so dass sie ihre Kosten selbst zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).