Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2012, Az.: 10 LB 83/10
Änderung des Rechtsstatus i.S.d. Art. 33 Abs. 2 VO 1782/2003/EG und des Art. 14 Abs. 1 VO 795/2004/EG durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Familie
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2012
- Aktenzeichen
- 10 LB 83/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 22919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0829.10LB83.10.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 VO 795/2004/EG
- Art. 33 Abs. 2 VO 1782/2003/EG
Fundstelle
- NordÖR 2012, 566
Amtlicher Leitsatz
Als Änderung des Rechtsstatus im Sinne des Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 kann auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Familie angesehen werden (hier in einem Fall der Vater-Sohn-GbR bejaht, wobei nur einer der Gesellschafter einen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht hat).
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigungen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen, um Zahlungsansprüche zu aktivieren (sogen. OGS-Genehmigungen).
Der Landwirt A. B. bewirtschaftete bis 30. Juni 2004 einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Größe von rd. 70 ha, u.a. mit Milchwirtschaft und dem Anbau von Kulturpflanzen. Im Jahr 2003 baute er auf seinen Betriebsflächen zur Größe von 4,8445 ha u.a. Kartoffeln (Kulturcode 619) an. Er stellte im Januar 2004 den Antrag "Agrarförderung Fläche/Tier 2004 und Agrarumweltmaßnahmen". Er und sein Sohn, Herr C. B., gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Klägerin - mit dem Zweck, den o.a. landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften. Am 17. Juni 2004 reichten die Klägerin und ihre Gesellschafter den "Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme" nebst Kopie des Gesellschaftsvertrages über die Landwirtschaftskammer Hannover an das für die Bewilligung von Agrarförderung Fläche/Tier 2004 zuständige Amt für Agrarstruktur Verden ein.
Am 26. April 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005. Unter Abschnitt I Ziffer 2.1 des Vordrucks (Ergänzende Angaben zum Betrieb) gab sie an, dass sie den Betrieb durch sonstige Betriebsübergabe ("GbR-Gründung") von A. B. übernommen habe. Unter Abschnitt II Ziffer 4.2 des Vordrucks zeigte die Klägerin an, dass im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 eine andere Person Inhaber des Betriebes gewesen sei, für den sie als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage; als Betriebsinhaber führte die Klägerin ihren Gesellschafter A. B. an. Unter Ziffer 4.5 des Vordrucks ("Ich beantrage ... die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen gemäß Art. 13 - 17 in Verbindung mitArt. 46 der VO (EG) Nr. 795/2004 wegen: Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebs (Art. 14) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 17.05.2005") machte sie kein Kreuz (das angekreuzte Feld wurde geschwärzt). Unter Abschnitt II Ziffer 6 des Vordrucks beantragte sie die Zuweisung von OGS-Genehmigungen.
Nachdem die Landwirtschaftskammer Hannover der Klägerin unter dem 15. Dezember 2005 mitgeteilt hatte, dass ihr OGS-Genehmigungen nicht zugeteilt werden könnten, reichte die Klägerin am 22. Dezember 2005 den amtlichen Vordruck B ("Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebs gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004") nebst Kopie des Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 2004 nach. Sie machte geltend: Die EU-Verordnungen sähen keinen Antrag für die "Übertragung" der Zahlungsansprüche auf den "neuen" Betriebsinhaber vor. Der eingereichte Sammelantrag enthalte alle nach § 7 InVeKoSV erforderlichen Angaben. Der Vordruck B habe nicht eingereicht werden müssen. Vielmehr ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, dass der neue Betriebsinhaber automatisch die Zahlungsansprüche des ursprünglichen Betriebsinhabers erhalte. Überdies treffe der Antragsvordruck B auf die Gründung einer GbR nicht zu. Selbst wenn ein entsprechender Antrag in Form des Vordrucks B erforderlich gewesen wäre, sei die fehlende Antragstellung als offensichtlicher Irrtum zu korrigieren. Es könne nicht zu ihrem Nachteil führen, wenn unklare und unzutreffende Antragsvordrucke verwendet würden.
Die Beklagte wies mit Bescheid vom 7. April 2006 der Klägerin zu:
33,10 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zu 426,28 EUR/ha,
33,93 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zu 270,91 EUR/ha,
2,62 Zahlungsansprüche Stilllegung ohne OGS-Genehmigung zu 255,12 EUR/ha.
Die Klägerin hat am 03. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen: Die Auszahlung der Agrarförderung 2004 sei bereits an sie - die Klägerin - erfolgt. Der Beklagten sei deshalb bekannt gewesen, dass der Betrieb des A. B. seit Juli 2004 von ihr - der Klägerin - bewirtschaftet werde. Sie habe die Referenznummer des bisherigen Betriebes übernommen, so dass anzunehmen sei, dass die Beklagte von der "Identität des Betriebsinhabers" ausgegangen sei. Der von der Beklagten verlangte Vordruck B treffe auf den hier vorliegenden Fall nicht zu. Weder bei dem bisherigen Betriebsinhaber noch bei ihr handele es sich um eine juristische Person. Ein anderer Vordruck für den vorliegenden Fall existiere nicht. Ferner sei der Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen (Abschnitt II Ziffer 6) zugleich als Antrag auf Übertragung von OGS-Genehmigungen des Einzelunternehmens auf die Gesellschaft zu deuten.
Die Klägerin hat den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2006, mit dem diese die mit Bescheid "vom 7.04.2006 festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen" aufgehoben und erneut die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung versagt hat, am 29. September 2006 in das Verfahren mit einbezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 1. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr 3,92 Zahlungsansprüche - Ackerland - mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Für die Berechnung der Anzahl der zuzuweisenden OGS-Genehmigungen werde die vom Antragsteller als Betriebsinhaber in 2003 mit OGS-Kulturen bestellte Anbaufläche zugrunde gelegt. Unstreitig sei, dass die Klägerin als Betriebsinhaberin in 2003 keine OGS-Kulturen angebaut habe. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die Klägerin als Betriebsinhaberin setze einen Antrag nach Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - Ziffer 4.5 des Antragsformulars unter Vorlage des Vordrucks B - voraus. Ein fristgerechter Antrag liege aber nicht vor. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist wirke sich auf die Zuteilung der Zahlungsansprüche aus. Ausnahmen hiervon könnten sich nur in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ergeben; ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2008 der Klage stattgegeben. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 1. September 2006 geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für 4,8445 ha Ackerland unter Zugrundelegung des maßgeblichen Kürzungsfaktors Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung. Die Erteilung von OGS-Genehmigungen setze nicht zwingend einen darauf gerichteten Antrag voraus. Weise der Betriebsinhaber in seinem Antrag und dem dazugehörigen Flächenverzeichnis nach, im Jahr 2003 Speisekartoffeln in einem bestimmten Umfang angebaut zu haben, so folge daraus nach Art. 60 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 das Recht, entsprechende Flächen auch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für den Speisekartoffelanbau nutzen zu dürfen, und für die Beklagte die Pflicht, ihm entsprechende Genehmigungen zu erteilen. Aus diesem Grund sei auch im Fall der Änderung des Rechtsstatus eines Betriebs die Stellung eines Antrags nach Vordruck B zu Ziffer 4.5 des Antragsformulars nicht Voraussetzungen für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen. Im Übrigen möge es andere Regionalbehörden geben, die von Amts wegen Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung festsetzten. Der Klägerin wegen eines fehlenden, rechtlich nicht vorgeschriebenen Antrags OGS-Genehmigungen zu verwehren, bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Stütze finde. Schließlich existiere auch kein allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz, der besage, dass Genehmigungen nur auf der Grundlage von Anträgen erteilt werden dürften.
Die Beklagte führt die vom Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2010 zugelassene Berufung. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Unstreitig sei, dass die Klägerin unter Abschnitt II Ziffer 4.5 des Antrags die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung nach Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht beantragt habe; außerdem habe sie innerhalb der Antragsfrist den Vordruck B nicht eingereicht. Da Zahlungsansprüche grundsätzlich an die Person des Antragstellers gebunden seien, könnten dem Rechtsnachfolger Zahlungsansprüche nur zugewiesen werden, wenn eindeutige Willenserklärungen vorlägen. Erst wenn solche Willenserklärungen vorlägen, könne die Verwaltung nach Prüfung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art, Wert und Umfang vornehmen. Eine eindeutige Willens-erklärung der Klägerin unter Ziffer 4.5 des Sammelantrags sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entbehrlich, weil vor Zuweisung der OGS-Genehmigungen das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen gewesen sei. Allein aufgrund des Antrags in Abschnitt II Ziffer 6 des Antrags habe sie keine Genehmigung erteilen dürfen. Auch aus den weiteren Angaben unter Abschnitt I Ziffer 2.1 und Abschnitt II Ziffer 4.2 des Antrags ergäben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Beantragung einer Genehmigung schließen ließen. Eine automatische Überlassung der Zahlungsansprüche finde nicht statt. Hier hätte die Klägerin mit dem Ankreuzen in Ziffer 4.5 des Antrags auf die Änderung der Bezeichnung des Betriebs hinweisen und mit Vordruck B ausdrücklich die Berechnung und Zuweisung von OGS-Genehmigungen (hier unter dem Unterpunkt Namensänderung) verlangen müssen. Die Angaben des Vordrucks B seien für die Überprüfung des Antrags erforderlich, weil die Verwaltung ansonsten den ausdrücklichen Willen zur Übertragung von OGS-Berechtigungen nicht feststellen könne. Die vorgeschriebene Verwendung von Antragsvordrucken sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Aus dem Formular ergebe sich für die Klägerin eindeutig, dass sie die Übertragung betriebsindividueller Beträge bzw. OGS-Genehmigungen habe beantragen müssen. Die Verantwortlichkeit für eine erfolgreiche Antragstellung liege allein auf Seiten der Antragsteller. Die Subventionsbewerber müssten alles in ihren Verantwortungsbereich Fallende unternehmen, um eine Beihilfe in Anspruch nehmen zu können. Auch bei der Beantragung von OGS-Genehmigungen treffe die Klägerin eine besondere Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht.
Zuletzt trägt die Beklagte vor: Tatsächlich liege hier ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung sei der Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden. Auch einzelne Regelungen des Gesellschaftsvertrags, wie in § 11 des Vertrages, würden dafür sprechen. Fraglich sei, ob die Gründung einer Familien-GbR unter den Fall einer Statusänderung im Sinne des Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 falle. Zwar seien die Fälle der Gründung einer Familien-GbR unter bestimmten Voraussetzungen (Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 3. März 2008 - 301.2-60150/1-13, 307-60150/5.15-1-108 -) anerkannt worden. Da diese Voraussetzungen von der Klägerin nicht erfüllt worden seien, könne sie sich hierauf nicht berufen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Im Falle eines Betriebsübergangs durch Gründung einer Gesellschaft bedürfe es keines gesonderten Antrags. Insoweit reiche die Anzeige des Betriebsübergangs in 2004 aus, um OGS-Genehmigungen zu erhalten. So habe die Beklagte im gesamten Verfahren, das der Antragstellung 2005 vorausgegangen sei, sie - die Klägerin - beteiligt, nicht jedoch den früheren Betriebsinhaber. Es wäre völlig widersinnig, mit der Antragstellung 2005 den Nachweis des Betriebsübergangs erneut zu fordern. Selbst bei anderer Auffassung wäre eine fehlende Antragstellung im Wege der (Berichtigung eines) offensichtlichen Fehlers zu korrigieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihr 3,92 Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit OGS-Genehmigung zum Wert von 426,28 EUR/ha anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen; insoweit ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Hiernach beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach Art. 60 Abs. 3 Buchst. a, Abs. 6 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. Nr. 1 24 S. 15) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (ABl. Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. Nr. 1 273 S. 6) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 795/2004.
Nach diesen Bestimmungen wird einem Betriebsinhaber im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Obergrenze gestattet, die Möglichkeit des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Art. 60 Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung können die Betriebsinhaber abweichend von Art. 51 der Verordnung die gemäß Art. 44 Abs. 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, nicht jedoch für Dauerkulturen - ausgenommen Hopfen - (im Folgenden OGS-Kulturen) nutzen, wenn ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) - die Möglichkeit des Art. 59 der Verordnung (Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung) wahrnimmt. Ändert der Betriebsinhaber im betreffenden Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, so hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung (Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 der Verordnung, Art. 14 Abs. 1 und Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Die nach Art. 60 Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 erteilten Genehmigungen werden an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden, sofern ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - die Möglichkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 der genannten Verordnung nutzt (Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004).
2.
Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung erfüllt die Klägerin hinsichtlich einer in 2003 vom ursprünglichen Betriebsinhaber mit OGS-Kulturen bewirtschafteten Fläche zur Größe von 4,8445 ha. Unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 10 Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl. I S. 1213) wegen Überschreitens des Plafonds sind der Klägerin 3,92 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen (Fläche der in 2003 mit OGS-Kulturen bewirtschafteten Flächen zur Größe von 4,8445 ha multipliziert mit dem Kürzungsfaktor 0,8083 ergibt - gerundet auf zwei Stellen - den Wert von 3,92).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des nach 63 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bejaht. Nach diesen Vorschriften hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebes in den Fällen, in denen der Betriebsinhaber im betreffenden Zeitraum (im Falle von OGS-Genehmigungen der Anbau von OGS-Kulturen im Jahr 2003) oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung ändert, unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebes Zugang zu dieser Regelung.
Der gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschriften erhobene Einwand der Beklagten, hier liege kein Fall der Änderung des Rechtsstatus des ursprünglichen Betriebsinhabers, sondern ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge (Art. 33 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 795/2004) vor, greift nicht durch. Zunächst stehen die Bestimmungen über betriebliche Änderungen in der Zeit zwischen Referenzzeitraum und Anwendung der Betriebsprämienregelung (Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 13 bis 17 Verordnung (EG) Nr. 795/2004) nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Sie eröffnen unabhängig voneinander für den neuen Betriebsinhaber den Zugang zur Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen wie für den oder die ursprüngliche(n) Betriebsinhaber. Daneben erweist sich der Einwand der Beklagten auch in der Sache als unbegründet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass hier der Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden sei. Vielmehr hat die Klägerin lediglich - informatorisch - mitgeteilt, dass der Abschluss solcher Verträge eine gern gewählte Variante der vorgenommenen Erbfolge sei. Ferner zeigen die in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht auf, dass dieser Vertrag bereits Grundlage für eine gleitende Hofübergabe sein sollte. Insbesondere lässt sich § 11 des Vertrages (Tod eines Gesellschafters) eine solche Zielrichtung schon deshalb nicht entnehmen, weil hiermit lediglich die Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB abbedungen wird und sich deshalb nicht auf den Fall des Todes des Hofeigentümers beschränkt.
Gründet - wie hier - der ursprüngliche Betriebsinhaber mit einem Familienmitglied eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist darin eine Änderung der Rechtsstatus des ursprünglichen Betriebsinhabers im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu sehen. Unter Änderung des Rechtsstatus ist der Formwechsel ohne Vermögensveränderung bei Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität zu verstehen. Mit Blick auf die rechtliche und wirtschaftliche Identität der hinter dem Betrieb stehenden Personen ist im Regelfall zu verlangen, dass die Anteilsinhaber des ursprünglichen Betriebs und des neuen Betriebs identisch sind. Im Falle von Familienbetrieben sollen - wie dem Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zu entnehmen ist - betriebliche Veränderungen aber reibungslos erfolgen können. Hieraus ist zu entnehmen, dass betriebliche Veränderungen innerhalb der Familie nicht dazu führen sollen, dass die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung erschwert werden. Vielmehr kann das beschriebene Ziel in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn ein solcher Betrieb uneingeschränkt unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu der Betriebsprämienregelung erhält.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der ursprüngliche Betriebsinhaber führt seinen landwirtschaftlichen Betrieb seit dem 1. Juli 2004 gemeinsam mit seinem Sohn in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb vollständig in die Gesellschaft, sein Sohn allein seine Arbeitskraft, nicht aber betriebliches Vermögen in die Gesellschaft eingebracht. Da der landwirtschaftliche Betrieb vollständig in der Gesellschaft aufgegangen ist, ist gewährleistet, dass weiterhin nur ein Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nimmt. Damit werden Vorschriften der Betriebsprämienregelung nicht umgangen oder die Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebsprämien künstlich geschaffen. Wie die Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Gewinnverteilung belegt, behält der ursprüngliche Betriebsinhaber weiterhin bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft.
Dieser Auslegung steht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht entgegen. Diese Vorschrift verlangt bei Änderungen des Rechtsstatus einer natürlichen Person zu einer juristischen Person, dass der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein muss, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte. Denn in dem Übergang des landwirtschaft-lichen Betriebes in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt keine Änderung des Rechtsstatus zu einer juristischen Person; Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind Personengesellschaften, die vermögensmäßig nicht vollständig unabhängig sind, und deshalb keine juristischen Personen sind.
Aber selbst wenn man die Fälle der Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts innerhalb einer Familie nicht als unmittelbar von Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfasst ansehen wollte, wäre diese Bestimmung auf solche Fälle entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung einer Bestimmung auf einen Wirtschaftsteilnehmer ist möglich, wenn die Regelung, die für ihn gilt, zum einen der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-152/09 - [Grootes] -, [...] m.w.N.).
Unter der gegebenen Annahme bestünde eine solche Regelungslücke. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb einer Familie stellt ebenfalls eine betriebliche Änderung während des maßgeblichen Zeitraums dar, die im Gegensatz zu den Fällen der vorweggenommenen Erbfolge, der Rechtsstatusänderung und des Zusammenschlusses nicht erfasst wäre. Dies wäre mit dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren. Dieser besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, 16. Dezember 2008 - C-127/07[Arcelor Atlantique et Lorraine u.a.] -, Slg. 2008, I-9895 und Urteil vom 12. Mai 2011 - C-176/09 - [Großherzogtum Luxemburg] m.w.N.). Die genannten Fallgruppen der betrieblichen Änderung im Vorfeld der Anwendung der Betriebsprämienregelung sind im Wesentlichen gleich anzusehen. Aus den Regelungen wird deutlich, dass in diesen Fällen der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu der Betriebsprämienregelung haben soll und nicht lediglich als Neueinsteiger Berücksichtigung findet. So sind die Bestimmungen über die betriebliche Änderung anzuwenden, wenn sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe - etwa im Wege der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zusammenschließen, wobei bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche auf die ursprünglichen Betriebe abgestellt wird. Diese Begünstigung tritt nach dem Wortlaut nicht ein, wenn in die Gesellschaft lediglich ein landwirtschaftlicher Betrieb eingebracht wurde. Auch im Falle betrieblicher Änderungen innerhalb der Familie infolge Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge tritt die beschriebene Begünstigung ein. Hingegen findet nach dem Wortlaut eine Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb einer Familie im Vorfeld einer Übergabe des Betriebes auf einen Hoferben keine Berücksichtigung. Gründet der ursprüngliche Betriebsinhaber als alleiniger Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Gesellschaft fort, kann die Gesellschaft ebenfalls unter denselben Bedingungen wie ihr Gesellschafter an der Betriebsprämienregelung teilnehmen. Für die Ungleichbehandlung der Gesellschaften bürgerlichen Rechts - jedenfalls solcher zwischen Mitgliedern einer Familie - gegenüber den anderen Fällen der betrieblichen Änderung sind objektive Rechtfertigungsgründe nicht gegeben.
Hiernach erweist sich die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bestätigte Handhabung, die Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts innerhalb einer Familie als Änderung des Rechtsstatus im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuerkennen, als rechtmäßig.
3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung (auf Grundlage der vom früheren Betriebsinhaber in 2003 bewirtschafteten Flächen mit OGS-Kulturen) erforderlichen Anträge gestellt.
Zunächst hat die Klägerin im Rahmen ihres Antrages auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Art. 34 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 den nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 88/10 -, [...]) erforderlichen gesonderten Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung unter Abschnitt II Ziffer 6 gestellt.
Eines weiteren Antrags im Sinne eines Übertragungs-/Überlassungsantrags in den Fällen, in denen der Betriebsinhaber während des Bezugszeitraums, spätestens am 31. Dezember 2004, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung ändert im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004, wie er offenbar unter Abschnitt II Ziffer 4.5 des amtlichen Antragsformulars vorgesehen ist, bedarf es - entgegen der Auffassung der Beklagten - hingegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2012 - 10 LB 58/10 -, [...], für den Fall des Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004 und - 10 LB 88/10 -, [...], für den Fall des Art. 15 dieser Verordnung).
Während der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf ein gesondertes Antragserfordernis unergiebig ist, weil die Bestimmung nur regelt, dass in Fällen der Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebsinhaber dieser unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung hat, spricht der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gegen ein Antragserfordernis bei der sog. Übertragung des Anspruchs auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf den aktuellen Betriebsinhaber. Diese Vorschrift bestimmt unmittelbar, dass Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzbetrages und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgestellt werden. Die Vorschrift geht erkennbar davon aus, dass der aktuelle Betriebsinhaber einen einheitlichen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellt und sich dabei im Hinblick auf die Festsetzung des Referenzbetrages auf den Durchschnittswert der vom ursprünglichen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum erhaltenen Direktzahlungen (Art. 36 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) berufen kann. Dies gilt nach Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 entsprechend für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung. Dementsprechend wird die Anzahl der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung auf der Basis der OGS-Genehmigungen des ursprünglichen Betriebs festgesetzt.
Auch die Betriebsprämiendurchführungsverordnung enthält für die Fälle der Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebsinhaber oder der Änderung der Bezeichnung des Betriebs keine weitergehenden Vorschriften, die auf ein Antragserfordernis hindeuten. Ferner ergibt sich nichts anderes aus dem Abschnitt 3 "Einheitliche Betriebsprämie" der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), im Folgenden: InVeKoSV. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV ist lediglich bestimmt, dass die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen ist. Auch aus § 14 InVeKoSV, der die Antragstellung auf Erteilung von OGS-Genehmigungen regelt, ergibt sich nichts Weiteres zu einem Erfordernis, neben dem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen einen weiteren Antrag auf Berücksichtigung von OGS-Genehmigungen für die Flächen zu stellen, die der ursprüngliche Betriebsinhaber im Referenzjahr bewirtschaftet hatte. Ferner findet hier § 15 InVeKoSV keine Anwendung, weil vorliegend nicht die Übertragung von (bereits zugewiesenen) Zahlungsansprüchen streitig ist.
Verlangt die Beklagte gleichwohl einen gesonderten Antrag auf Übertragung/Überlassung von OGS-Berechtigungen in Fällen der Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebsinhabers, kann sie dem Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Damit verhält sich der vorliegende Fall nicht anders als derjenige, in dem von dem Antragsteller Angaben verlangt werden, die im Formular nicht abgefragt werden; für diese Konstellation ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entschieden, dass die Behörde dem Antragsteller das Fehlen solcher Angaben nicht zur Last legen kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 - 3 C 32.92 -, BVerwGE 95, 213, 226 f.; Beschluss des Senats vom 12. April 2011 - 10 LA 64/09 -, AUR 2011, 307, 310, m.w.N.).
Erweist sich hiernach das Fehlen eines Kreuzes in Abschnitt II Ziffer 4.5 des Antrags als unschädlich, folgt daraus selbst aber noch nicht, dass die Klägerin mit ihrem Anspruch durchdringt. Denn sie hat unter Verwendung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten amtlichen Vordrucke die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 und Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nachzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2012, a.a.O., in den Fällen des Art. 13 und 15 Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004).
Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der Antragsfrist den amtlichen Vordruck B nebst der darin verlangten Nachweise (Vorlage des Gesellschaftsvertrages) vorzulegen, greift indes nicht durch. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass sie den Vordruck B sowie den Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 2004 nicht innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV einreichte.
Zwar wurde die Klägerin in den Ausfüllhinweisen zu Abschnitt II Ziffer 4.5 des Antrags darauf hingewiesen, dass u.a. in dem Fall der Änderung der Rechtsform oder der Bezeichnung des Betriebes "auf einem gesonderten Formular" die Überlassung von OGS-Genehmigungen vom überlassenden und vom übernehmenden Betriebsinhaber zu beantragen" sei und dass "weitere Anlagen auszufüllen" seien, die bei den zuständigen Stellen der Landwirtschaftskammer erhältlich seien. Die Beklagte hat u.a. für die von den Artikeln des Abschnitts 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (Art. 13 bis 17 der Verordnung) erfassten Fälle jeweils gesonderte amtliche Antragsvordrucke herausgegeben (so den Vordruck A für Fälle des Art. 13 der Verordnung, Vordruck B für Fälle des Art. 14 der Verordnung, Vordruck C für Fälle des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung usw.). Allerdings rechtfertigt das Fehlen des Vordrucks B nebst Nachweisen nicht die Versagung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung gegenüber der Klägerin, auch wenn sie sich auf einen Fall des Art. 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beruft. Denn dieser Vordruck erweist sich als lückenhaft und daher als missverständlich. Obwohl mit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Juli 2004 eine Änderung des Rechtsstatus sowie der Bezeichnung des Betriebsinhabers im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften verbunden waren, wird dieser Fall vom Vordruck B nicht erfasst.
So werden unter Ziffer 2 des Vordrucks allein Angaben in den Fällen verlangt, in denen der Betrieb "durch Änderung der Rechtsform einer juristischen Person nach dem Umwandlungsgesetz" oder durch "Umstrukturierung eines Einzelunternehmens (natürliche Person) oder einer GbR in eine juristische Person oder umgekehrt" entstanden ist. Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor, weil es sich bei einer GbR nicht um eine juristische Person, sondern um eine Personengesellschaft handelt.
Unter Ziffer 3 des Vordrucks wird die Zuweisung von OGS-Genehmigungen beantragt, wenn der Betrieb "den Namen / die Firma zwischen dem 01.01.2000 und dem 17.05.2005 geändert hat", wobei der Zusatz "Die Rechtsform ist identisch geblieben" folgt. Hiernach erfasst die Ziffer 3 des Vordrucks allein die Fälle, in denen sich lediglich die Bezeichnung des Betriebsinhabers geändert hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat sich hier die Bezeichnung des Betriebsinhabers infolge der Gründung der Klägerin und der Übernahme des Betriebs geändert. Jedoch ist eine Identität der Rechtsformen des ursprüng-lichen und des aktuellen Betriebsinhabers nicht gegeben.
Durch die unzureichende und damit missverständliche Abfassung des zu verwendenden Formulars und damit der Ausfüllhinweise wird das Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verletzt, mit der Rechtsfolge, dass der Klägerin die aus dieser Verletzung resultierende Versäumung weiterer Angaben über ihre Gründung und den Betriebsübergang auf sie sowie der Vorlage von entsprechenden Nachweisen innerhalb der Antragsfrist nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Es liegen vielmehr in Gestalt objektiver Mängel des Antragsformulars und der Ausfüllhinweise außergewöhnliche Umstände im Sinne derArt. 34 Abs. 3 und 40 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor, aufgrund derer die Beklagte auch nach Ablauf der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV auf die Einwendungen der Klägerin die später vorgebrachten Angaben und Nachweise zu berücksichtigen hat. Einer besonderen Mitteilung der Klägerin über diese außergewöhnlichen Umstände nach Art. 72 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modula-tion und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. 1 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABl. Nr. 1 72 S. 4) und § 12 Satz 2 InVeKoSV hat es nicht bedurft, weil es sich um solche Umstände gehandelt hat, die nicht in ihrer Sphäre, sondern allein in derjenigen der Agrarverwaltung lagen. Auch von einer Verspätung im Zuge der Nachholung der verlangten Angaben und Nachweise (vgl. § 12 Satz 2 InVeKoSV) ist nicht auszugehen, weil der Klägerin wegen der zumindest unklaren Rechtslage nicht entgegengehalten werden kann, sie wäre in der Lage gewesen, die verlangten Angaben und Nachweise früher einzureichen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011, a.a.O.). Nach Zugang des Informationsschreibens der Landwirtschaftskammer Hannover unter dem 15. Dezember 2005 hat die Klägerin vor Ablauf der in § 12 Satz 2 InVeKoSV bestimmten Frist von zehn Arbeitstagen, nämlich am 22. Dezember 2005 die erforder-lichen Angaben und Nachweise nachgereicht.
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, bereits aufgrund der allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten im Antragsverfahren hätte die Klägerin die für die Entscheidung notwendigen Angaben machen müssen. Denn es würde die Anforderungen an die Klägerin übersteigern, wollte man verlangen, dass sie über die in den Antragsvordrucken verlangten Angaben hinaus noch weitere Angaben machte, deren Wesentlichkeit sie nicht beurteilen konnte. Dies gilt deshalb, weil es hierzu zumindest einer eingehenden Gesetzeskenntnis bedurft hätte, die ihr jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Jahre 2005 nicht zumutbar war. Gibt die zuständige Stelle amtliche Formulare heraus und sind diese - wie hier gemäß § 5 Abs. 2 InVeKoSV - zu verwenden, so hat die Behörde etwaige Mängel dieser Formulare zu vertreten. Lassen sich für die Verwaltung nicht hinreichend die für die Entscheidung erforderlichen Angaben aus den von ihr eingeführten Formularen entnehmen, verbietet sich der Schluss, die Angaben des Antragstellers seien unvollständig. Die Beklagte muss vielmehr selbst ermitteln, sollte erkennbar werden, dass es für bestimmte Fallgruppen objektiv misslungen ist, geeignete Formulare zu erstellen, die ihr alle für die Entscheidung erforderlichen oder nützlichen Kenntnisse bereits mit der Antragstellung verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2011, a.a.O., und vom 21. Dezember 2010 - 10 LA 66/08 -).