Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2012, Az.: 5 LA 268/11

Anspruch eines Beamten in Elternzeit auf Zahlung einer Sonderzahlung im Monat Dezember

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2012
Aktenzeichen
5 LA 268/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0802.5LA268.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.06.2011 - AZ: 13 A 394/11

Redaktioneller Leitsatz

Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 haben gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 NBesG nur Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro, wenn sie für den Monat Dezember Dienstbezüge erhalten. Gleiches gilt im Hinblick auf § 8 Abs. 2 NBesG, der eine jährliche Sonderzahlung neben Dienst- und Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind vorsieht, für das Familienzuschlag gewährt wird.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Dezember 2010 verneint hat, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2005 - 5 LA 162/04 -).

4

Der Kläger hält die folgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

5

Ist § 8 Abs. 1 Satz 1 NBesG so zu verstehen, dass Beamte neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung von 420 Euro nur dann erhalten, wenn auch ein tatsächlicher Anspruch auf Auszahlung von Dienstbezügen für den Monat Dezember aufgrund einer Tätigkeit in diesem Monat in konkreter Höhe besteht?

6

Hat ein niedersächsischer Beamter der im Gesetzestext genannten Besoldungsstufen bereits einen Anspruch auf die Sonderzuwendung, wenn er im Dezember grundsätzlich einen Anspruch auf Dienstbezüge hat, weil er im letzten Monat des Jahres Beamter ist, auch ohne konkrete Höhe der Dienstbezüge für den Monat Dezember zu erhalten?

7

Diese Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Sie lassen sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NBesG selbst beantworten. Nach dieser Regelung erhalten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass schon der Wortlaut dieser Vorschrift es nahelegt, dass der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung voraussetzt, dass die Beamten der genannten Besoldungsgruppen für den Monat Dezember Dienstbezüge erhalten. Ein solches Verständnis der Regelung ergibt sich auch - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf § 8 Abs. 2 NBesG, der eine jährliche Sonderzahlung neben Dienst- und Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind vorsieht, für das Familienzuschlag gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NBesG). In § 8 Abs. 2 Satz 2 NBesG ist ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Sonderzahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NBesG - wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch den Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen sind - für die Kinder gewährt wird, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. Nach dieser Vorschrift wird dem Beamten, der familienzuschlagsberechtigt ist, demnach auch bei Wegfall der Dienstbezüge während des Jahres aufgrund von Elternzeit für das Kind eine jährliche Sonderzahlung gewährt. Eine solche entsprechende Vorschrift sieht § 8 Abs. 1 NBesG für die darin geregelte und hier im Streit stehende jährliche Sonderzahlung aber gerade nicht vor.

8

2.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es zu der von dem Kläger angegriffenen Einschätzung gelangt ist (UA S. 3 - 4). Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

10

Der Kläger, der sich vom 13. November 2010 bis zum 12. Januar 2011 in Elternzeit befunden hat, hat entgegen seiner Ansicht keine Dienstbezüge für den Monat Dezember 2010 erhalten. Das Dienstverhältnis des Klägers bestand zwar im Dezember 2010 fort, es war aber in jenem Monat wegen der Elternzeit des Klägers in der Weise gelockert, dass einerseits die Pflicht des Klägers, Dienst zu leisten, und andererseits die Pflicht des Dienstherrn, Dienstbezüge zu zahlen, ruhten (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchEltZV: "Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge"; siehe ferner auch BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG VI C 24.75 - , [...] Rn. 15). Der Kläger hat zwar ausweislich der Gehaltsmitteilung im Dezember 2010 Zulagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG bekommen. Diese Zulagen sind aber nicht für den Monat Dezember 2010, sondern für die Monate bis Juli bzw. Oktober 2010 gezahlt worden. Die außerdem im Dezember 2010 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge sind keine Dienstbezüge im Sinne von§ 1 Abs. 2 BBesG.

11

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Denn durch die Nichtgewährung der jährlichen Sonderzahlung wird weder das Elternrecht beschränkt noch in den notwendigen Lebensunterhalt und damit in den Bestand der Familie eingegriffen. Hierfür ist das Elterngeld vorgesehen. Die von dem Kläger genannten Entscheidungen des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts führen zu keiner anderen Einschätzung (vgl. Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 13. Juli 2011).

12

Der Einwand des Klägers, es läge eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Teilzeitbeamten vor, greift nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 NBesG gilt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend. Das bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte eine anteilige jährliche Sonderzahlung im Verhältnis zur gekürzten Arbeitszeit erhalten. Eine Ungleichbehandlung des Klägers liegt jedoch nicht vor. Denn auch einem Beamten in Teilzeit, der im Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält, steht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBesG kein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung zu.

13

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe vom 1. Januar bis zum 12. November 2010 in Vollzeit gearbeitet. Die jährliche Sonderzuwendung gehört nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die dem Beamten nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zustehen und deshalb durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, a.a.O., Rn. 13). Damit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen zu. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich bei der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung um die gerechteste handelt, sondern dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit eine sachgerechte und nicht willkürliche Lösung gefunden hat. Dass die hier in Rede stehende Regelung willkürlich wäre, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht dargetan.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).